Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung

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Transkript:

Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung Erfahrungsaustausch HF 23.11.2012 Laura Perret Ducommun, Ressortleiterin HBB

Höhere Berufsbildung Berufsorientierte Weiterbildung Höhere Berufsbildung Eidg. Berufs- und höhere Fachprüfungen Eidg. Diplom Eidg. Fachausweis Berufliche Grundbildung Eidgenössisches Berufsattest (2 Jahre) Höhere Fachschulen Diplom HF Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (3 oder 4 Jahre) Hochschulen Berufsmaturität Fachhochschulen Fachmaturität Allgemein bildende Schulen Gymnasiale Maturitätsschulen Fachmittel- Schulen Unis / ETH Gymnasiale Maturität Tertiärstufe Sekundarstufe II Brückenangebote Direkter Zugang Obligatorische Schulzeit Zusatzqualifikationen oder Berufspraxis erforderlich 2

Gesellschaftliche Relevanz Karriere- und Ausbildungsmöglichkeiten (Durchlässigkeit) (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt Berufliche Neuorientierung «unübliche» Bildungswege Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung 3

Ziel der Tagung Erfahrungsaustausch über die Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung bei angehenden Studierenden Kennenlernen der Vorgehensweisen, der gängigen Praxis, um abschätzen zu können, ob eine Harmonisierung gewünscht oder erforderlich ist Themen der Workshops Aufnahme «sur dossier» Dispens aufgrund von bereits erbrachten Bildungsleistungen oder von Berufserfahrung 4

Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung auf verschiedenen Bildungsstufen Berufliche Grundbildung (BGB) Höhere Berufsbildung (HBB) Tertiär B Berufsprüfung (BP) / höhere Fachprüfung (HFP) Höhere Fachschulen (HF) Fachhochschulen (FH) Universitäten (UH) 5

Definition Validierung «Die Bestätigung durch eine zuständige Behörde oder Stelle, dass Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und/oder Kompetenzen), die eine Person in einem formalen, nicht formalen oder informellen Kontext erzielt hat, gemäß festgelegten Kriterien bewertet wurden und den Anforderungen eines Validierungsstandards entsprechen. Die Validierung führt üblicherweise zur Zertifizierung.» CEDEFOP Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung 6

Verschiedene Arten der Anerkennung oder Validierung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung Zulassung Dispensation Zertifizierung Institutionelle Anerkennung Partielle Validierung Vollständige Validierung Der Kandidat, die Kandidatin, wird zugelassen zu einem Bildungsgang oder einer Prüfung. Die Kandidatin, der Kandidat, wird von einem Teil des Bildungsganges oder der Prüfung (Modul) dispensiert, die entsprechenden Leistungen werden ihr oder ihm angerechnet. Dem Kandidaten, der Kandidatin, wird ein Titel verliehen ohne dass er oder sie einen Bildungsgang oder eine Prüfung absolvieren muss. 19

Rechtliche Grundlagen Berufsbildungsgesetz BBG Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit 1 Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen. 2 Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet. 8

Rechtliche Grundlagen Berufsbildungsverordnung BBV Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen (Art. 9 Abs. 2 BBG) 1 Über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen entscheiden: a. die kantonale Behörde im Fall von individuellen Verkürzungen der Bildungsgänge in betrieblich organisierten Grundbildungen; b. die zuständigen Anbieter im Fall von individuellen Verkürzungen anderer Bildungsgänge; c. die zuständigen Organe im Fall der Zulassung zu Qualifikationsverfahren. 9

Berufliche Grundbildung 10

Validierung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung in der beruflichen Grundbildung Validierungsprozess zur Erlangung eines Titels 1. Informationen und Beratung 2. Fazit zu den operationellen Kompetenzen 3. Evaluation durch Expertinnen und Experten 4. Entscheid über die Validierung 4.1 Falls Vorbildung unvollständig, ergänzende Ausbildung 4.2 Teilprüfung 5. Zertifizierung 11

Hochschulen 12

Anerkennung von Bildungsleistungen und Erfahrung an Universitäten und FH Beispiel: Zusammenarbeit UniGE FH Westschweiz Anerkennungsprozess zur Zulassung 1. Zulassung zum Anerkennungsprozess 2. Interne Abklärung der Angemessenheit der Ausbildung in Anbetracht ausgewiesener Erfahrung und des angestrebten Werdegangs 3. Erstellung eines Dossiers 4. Prüfung des Dossiers und Gespräch 5. Evaluation durch eine Kommission, eventuelle Verkürzung des Lehrganges 6. Mitteilung des Entscheides über die Anerkennung Siehe: http://www.vae-formations.ch 13

Höhere Berufsbildung eidg. Prüfungen 14

Leittext für BP / HFP 2.2 Aufgaben der Prüfungskommission 2.21 Die Prüfungskommission: k) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen; 5.2 Prüfungsanforderungen 5.22 Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. 15

Beispiele bei BP und HFP Trägerschaft Ablauf Zulassungsbedingungen BP Ausbilder/in HFP Ausbildungsleiter/in SVEB (Schweizerischer Verband für Weiterbildung) «sur dossier» oder durch Eignungsabklärung Berufserfahrung, Selbstbeurteilung und Dokumentation BP Interkultureller Übersetzer/in Interpret «sur dossier», Gespräch mit zwei Experten/innen Berufserfahrung Informationen www.alice.ch www.interpret.ch Art der Anerkennung Partielle Validierung (Module) Partielle Validierung (Grundmodule) 16

Höhere Berufsbildung Höhere Fachschulen 17

Rechtliche Grundlagen der HF Berufsbildungsgesetz BBG Art. 44 Höhere Fachschule 1 Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule. 2 Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3). 18

Rechtliche Grundlagen der HF MiVo-HF Zulassung Art. 13 Bildungsgänge 1 Für die Zulassung zu Bildungsgängen werden, soweit dies im entsprechenden Anhang vorgesehen ist, zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II verlangt: a. Berufserfahrung; und b. eine Eignungsabklärung. 2 Umfang und Inhalt der Eignungsabklärungen werden von den Bildungsanbietern geregelt. 3 Vorbehalten bleibt eine Zulassung auf Grund gleichwertiger Qualifikationen. 19

Rechtliche Grundlagen der HF MiVo-HF Art. 7 Inhalt der Rahmenlehrpläne 2 Sie können zudem festlegen, welche Fähigkeitszeugnisse oder gleichwertigen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung für die Zulassung zu den Bildungsgängen sind. 20

Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung Häufig gibt es nur wenige Fälle bei denen die Vorbildung oder die Berufserfahrung angerechnet wird. Um eine Gleichbehandlung von angehenden Studierenden garantieren zu können, sollten folgende Fragen beantwortet werden: Welches sind die Minimalbedingungen, um aufgenommen /dispensiert zu werden? In welchem Rahmen ist eine Aufnahme, eine Dispensation überhaupt möglich? 21

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Fragen Bemerkungen 22