DISKRIMINIERUNG AM ARBEITSPLATZ Was du dagegen unternehmen kannst HOTLINE 0662-8687-94
Diskriminierung hat weder am Arbeitsplatz noch sonst wo etwas verloren. Nimm das nicht einfach hin! Wir helfen dir dabei, Konflikte im Job zu lösen. Siegfried Pichler AK Präsident Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung. Impressum Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg. Offenlegung gem. 25 Mediengesetz: siehe https://sbg.arbeiterkammer.at/impressum.html Zulassungsnummer: AK Wien DVR 003 1208 Titelfoto: aleshin - Fotolia.com Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Jürgen Fischer Redaktion: Stephan Gabler; Grafik: Gabriele Gallei Druck: AK Eigenvervielfältigung Verlags- und Herstellungsort: Salzburg Stand: März 2017 www.ak-salzburg.at
DISKRIMINIERUNG AM ARBEITSPLATZ
INHALT Was bedeutet überhaupt Diskriminierung?... 5 Welche Diskriminierungen sind verboten?... 6 Diskriminierung am Arbeitsplatz: Wo tritt sie auf? Was kann ich dagegen unternehmen?... 8 Bewerbung... 9 Stellenausschreibung... 10 Belästigungen am Arbeitsplatz. Was wird darunter verstanden?... 11 Wo erhalte ich Beratung und Unterstützung?... 12 Welche Fristen sind zu beachten, um eine Diskriminierung oder (sexuelle) Belästigung rechtlich geltend zu machen?... 13 Wer muss bei einem Verfahren die Beweise erbringen?... 13 4
Was bedeutet überhaupt Diskriminierung? Diskriminierungen begegnen uns leider immer wieder. Sowohl im Alltag, als auch am Arbeitsplatz sind wir damit konfrontiert. Mit diesem Folder wollen wir dir zeigen, wie man Diskriminierungen in der Arbeitswelt erkennt und was man dagegen machen kann. Eine Person wird aufgrund verschiedener Merkmale schlechter behandelt als eine andere Person. Manche dieser Merkmale sind veränderbar: Haarfarbe, Gewicht, die Art sich zu kleiden. Andere Merkmale sind nicht oder nur sehr schwer veränderbar: Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Muttersprache, Religion, Alter, sexuelle Orientierung. Diskriminierung entsteht oft durch Vorurteile. Vorurteile sind vorgefasste Einstellungen und Meinungen gegenüber bestimmten gesellschaftlichen Gruppen, die oft nicht auf eigene Erfahrungen zurückzuführen sind. 5
Welche Diskriminierungen sind verboten? Rechtlich verboten sind nur Diskriminierungen aufgrund nicht veränderbarer Merkmale. Das heißt, verboten sind Schlechterbehandlungen von Menschen aufgrund ihres Geschlechts: Verboten ist dabei jede Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. Der Begriff umfasst daher Frauen, Männer und transsexuelle Personen gleichermaßen. Beispiele: Zur Weiterbildung werden nur Männer geschickt. Teilzeitbeschäftigte (großteils Frauen) gelangen nicht in Führungspositionen. Ein Unternehmen lehnt eine weibliche Bewerberin für den Lehrberuf der Maurerin ab. Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit: Rassistisch motivierte Diskriminierungen sind in jedem Fall verboten. Zu einer Diskriminierung kann es aber auch aufgrund der Hautfarbe, der Gruppenzugehörigkeit, der Nationalität, der Sprache, des Namens oder anderer äußerer Merkmale kommen. Beispiele: In einem Jobinserat findet sich der Zusatz keine Ausländer. Es werden perfekte Deutschkenntnisse verlangt, obwohl dies für die Ausübung der Tätigkeit gar nicht unbedingt erforderlich wäre. Ein Zuwanderer erhält trotz Fachkräfteausbildung nur den Hilfsarbeiterlohn. Menschen aufgrund ihres Alters: Das Diskriminierungsverbot gilt für jedes Alter. Sowohl ältere als auch jüngere Menschen dürfen nicht benachteiligt werden. Beispiele: Ein Unternehmen weist einen Bewerber ab, weil er zu alt ist. Laut Stellenausschreibung wird ein Mindestalter von 25 Jahren vorausgesetzt. 6
Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung: Mit sexueller Orientierung ist Hetero-, Homo- oder Bisexualität gemeint. Geschützt sind vor allem lesbische, schwule und bisexuelle Personen. Beispiele: ArbeitskollegInnen machen abwertende Bemerkung zur sexuellen Orientierung. Es werden schwulenfeindliche Mails versendet. Betriebliche Sozialleistungen werden nur an Heterosexuelle ausbezahlt, Homosexuelle erhalten aufgrund ihrer sexuellen Orientierung keine Leistungen. Menschen, die einer bestimmten Religions- oder Glaubensgemeinschaft angehören oder Menschen mit einer bestimmten Weltanschauung: Nicht nur Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften, sondern auch Glaubensgemeinschaften sind geschützt. Aber von der Religion losgelöste gemeinsame Werte und (politische) Überzeugungen sind ebenfalls erfasst. Beispiele: Frauen mit Kopftuch werden nicht eingestellt. KollegInnen machen sich über die islamischen Feiertage lustig. Eine Bewerberin wird aufgrund ihrer politischen Einstellung nicht genommen. Menschen, aufgrund einer Behinderung: Alle körperlichen und geistigen Behinderungen sind vom Diskriminierungsverbot erfasst. Ebenso geht es hier darum, ob du aufgrund einer Beeinträchtigung eine Schlechterbehandlung erfahren hast. Beispiele: Ein Mensch mit Behinderung wird von den ArbeitskollegInnen beleidigt und beschimpft. Ein Rollstuhlfahrer kann aufgrund der baulichen Voraussetzungen nicht in die Betriebskantine gelangen. 7
Diskriminierung am Arbeitsplatz: Wo tritt sie auf? Was kann ich dagegen unternehmen? Diskriminierungen am Arbeitsplatz können in vielerlei Situationen auftreten. Du solltest sie auf jeden Fall melden und dich dagegen wehren. Denn Diskriminierung ist kein Kavaliersdelikt. Du kannst Beratungsstellen aufsuchen und dir dort helfen lassen. Wichtig ist, dass du Beweise für die Diskriminierung sammelst. Du kannst Tagebuch oder Gesprächsprotokolle führen. Du solltest aber auch Mails oder Briefe kopieren und aufbewahren. Nimm Kontakt mit Personen auf, die den Vorfall beobachtet haben und bitte sie um Unterstützung. Schlechterbehandlungen treten etwa auf bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (also bereits bei der Bewerbung) Beispiele: Alle Bewerbungen von Männern werden sofort abgelehnt. Ein Unternehmen hat eine Altersgrenze für neue MitarbeiterInnen von 40 Jahren. Frauen müssen beim Vorstellungsgespräch ein ärztliches Attest über das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft vorlegen. Das steht dir zu: Hättest du die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl erhalten, hast du einen Schadenersatzanspruch in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten. Weiters besteht auch Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Kränkung. Wurde deine Bewerbung gar nicht erst berücksichtigt und hättest du die Stelle aber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten, gebührt dir trotzdem ein Schadenersatzanspruch von bis zu 500 Euro. 8
Bewerbung In Personalaufnahmebögen oder bei Bewerbungsgesprächen werden oft Fragen zur Religion, zum Familienstand, nach Vorstrafen oder zur Gesundheit gestellt. Du brauchst dazu aber keine Auskunft geben, denn das ist Privatsache und hat mit der Arbeit nichts zu tun. Fragen nach einer Schwangerschaft darfst du sogar falsch beantworten. Nur in ganz bestimmten Fällen dürfen private Fragen gestellt werden. Beispiele für private Fragen, die gestellt werden dürfen: Frage zu Vorstrafen: Du wurdest wegen Betrugs oder Untreue verurteilt und willst als Bankangestellte/r arbeiten. Fragen nach der Gesundheit: Es besteht eine (Ansteckungs-) Gefahr für die Gesundheit von KollegInnen und/oder KundInnen (Aids-Infektion bei Heilberufen). 9
Stellenausschreibung: Verboten sind Stelleninserate, die dich aufgrund der genannten Diskriminierungsgründe ausschließen. Zudem müssen Stelleninserate auch das Mindestentgelt angeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen, wenn eine solche besteht. Verboten sind beispielsweise Stellenausschreibungen, die nur nach Inländern suchen, ein Höchstalter vorschreiben oder in denen nur nach einem bestimmten Geschlecht (z.b. Sekretärin ) gesucht wird. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt. Bei diskriminierenden oder nicht geschlechtsneutral formulierten Stelleninseraten kannst du ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde einleiten. Beim ersten Verstoß erfolgt eine Verwarnung. Bei weiteren Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro. beim Entgelt Beispiel: Obwohl die gleiche Tätigkeit durchgeführt wird, erhält eine Frau weniger Stundenlohn. Das steht dir zu: Du hast Anspruch auf die Bezahlung der Differenz und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Kränkung (Schmerzengeld für die Kränkung). bei der Beförderung Beispiel: Alle Bewerbungen von Mitarbeiterinnen für eine Führungsposition werden sofort aussortiert, weil sie Frauen sind. Das steht dir zu: Du hast Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von mindestens drei Monatsentgelten, wenn du bei diskriminierungsfreier Auswahl befördert worden wärst. Jenen MitarbeiterInnen, die bei der Beförderung diskriminiert, aber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle nicht erhalten hätten, gebührt ein Schadenersatzanspruch von bis zu 500 Euro. 10
bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beispiel: Eine Mitarbeiterin wird aufgrund einer Schwangerschaft gekündigt. Das steht dir zu: Du kannst die Kündigung oder die Entlassung bei Gericht anfechten. Belästigungen am Arbeitsplatz. Was wird darunter verstanden? Wirst du (sexuell) belästigt, ist das ebenfalls eine Diskriminierung. Eine Belästigung ist ein unerwünschtes Verhalten durch eine andere Person. Belästigungen sind dabei sowohl durch den/die ArbeitgeberIn selbst als auch durch Dritte (z.b. Kolleg/innen, Kund/innen oder Lieferant/innen etc.) verboten. Beispiele: Man wird beleidigt oder beschimpft wegen der sexuellen Orientierung. Es werden ausländerfeindliche Witze gemacht. Die Sprache oder eine Körperhaltung wird spöttisch nachgeahmt. Bei einer sexuellen Belästigung wird ein belästigendes Verhalten gesetzt, das den sexuellen Bereich einer anderen Person berührt. Beispiele: Es werden anzügliche Bemerkungen gemacht. Du wirst zu sexuellen Handlungen aufgefordert. Das steht dir zu: Wirst du am Arbeitsplatz belästigt, ist dein/e ArbeitgeberIn verpflichtet einzuschreiten und Maßnahmen dagegen zu setzen. Zudem steht dir ein Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro zu. 11
Wo erhalte ich Beratung und Unterstützung? ZZArbeiterkammern und Gewerkschaften Die Arbeiterkammern und Gewerkschaften stehen dir mit Rat und Tat zur Seite. Sie beraten dich, intervenieren beim/bei der ArbeitgeberIn und unterstützen dich gegebenenfalls in einem Gerichtsverfahren. ZZGleichbehandlungsanwaltschaft Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine unabhängige staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung. An die Gleichbehandlungsanwaltschaft kannst du dich wenden, wenn du dich diskriminiert fühlst. ZZGleichbehandlungskommission Die Gleichbehandlungskommission prüft, ob du diskriminiert wurdest und erstellt dazu Gutachten. Diese Gutachten haben jedoch leider keine rechtliche Bindung für Gerichtsverfahren und allfällige Schadenersatzklagen. Neben Einzelfällen setzt sich die Gleichbehandlungskommission auch mit allgemeinen Fragen zu Gleichbehandlung und Antidiskriminierung auseinander. ZZGerichte Vor Gericht kannst du deine Schadenersatzansprüche geltend machen. ZZBehindertenanwaltschaft Die Behindertenanwaltschaft ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder des Diskriminierungsverbotes des Behinderteneinstellungsgesetzes diskriminiert fühlen. ZZBundessozialamt und Landesstellen Das Bundessozialamt steht dir für Beratungen bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung oder für die Durchführung des zwingend notwendigen Schlichtungsverfahrens zur Verfügung. 12
Welche Fristen sind zu beachten, um eine Diskriminierung oder (sexuelle) Belästigung rechtlich geltend zu machen? Wenn es um Ansprüche aufgrund von Diskriminierungen bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei der Beförderung geht, musst du dies innerhalb von sechs Monaten bei Gericht geltend machen. Bei Ansprüchen wegen geschlechtsbezogener Belästigung musst du innerhalb eines Jahres, bei Ansprüchen wegen sexueller Belästigung innerhalb von drei Jahren, nachdem die (sexuelle) Belästigung geschehen ist, bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission tätig werden. Achtung: Diskriminierende Kündigungen oder Entlassungen musst du unbedingt binnen vierzehn Tagen gerichtlich bekämpfen. Lass dich in der Arbeiterkammer beraten! Bei Ansprüchen aufgrund von Diskriminierung in den sonstigen Bereichen hast du länger Zeit, diese gerichtlich geltend zu machen drei Jahre. Wer muss bei einem Verfahren die Beweise erbringen? Fühlst du dich diskriminiert und wendest dich daher an die Gleichbehandlungskommission und/oder die Gerichte, so musst du glaubhaft machen, dass du wegen deines Geschlechtes, Alters etc. diskriminiert wurdest. Jedoch muss im Verfahren der Diskriminierende beweisen, dass er/ sie für die Diskriminierung einerseits nicht verantwortlich ist, sowie, dass es wahrscheinlich ist, dass gar keine Diskriminierung vorliegt. 13
WICHTIGE ADRESSEN: ZZGleichbehandlungsanwaltschaft Regionalbüro, zuständig für Tirol, Salzburg, Vorarlberg Leipziger Platz 2-6020 Innsbruck Tel.: 0512-343032 Fax: 0512-343032-10 Mail: ibk.gaw@bka.gv.at ZZGleichbehandlungskommission Bundeskanzleramt - Minoritenplatz 3-1014 Wien Fax: 01-53115-207505 www.bka.gv.at ZZDachorganisation der Behindertenverbände Österreichs (ÖAR) Stubenring 2/1/4-1010 Wien Tel.: 01-5131533-0 Fax: 01-5131533-150 Mail: dachverband@oear.or.at ZZBundessozialamt Landesstelle Salzburg Auerspergstraße 67a - 5020 Salzburg Tel.: 0662-88 983-0 Fax: 05-9988-3499 Mail: post.salzburg@sozialministeriumservice.at ZZBehindertenanwaltschaft Babenbergerstraße 5/4-1010 Wien Tel.: 0800-808016 Fax: 01-71100-2237 Mail: office@behindertenanwalt.gv.at Z Z Österreichische Gewerkschaftsjugend (ÖGJ) Markus-Sittikus-Straße 10-5020 Salzburg Tel.: 0662-881646-228 Fax: 0662-881903 Mail: jugend@oegb.at 14
BEZIRKSSTELLEN Kammer für Arbeiter und Angestellte Markus-Sittikus-Straße 10 5020 Salzburg Tel.: 0662-8687 Fax: 0662-876258 kontakt@ak-salzburg.at www.ak-salzburg.at TENNENGAU: 5400 Hallein Bahnhofstraße 10 Tel.: 06245-84149 Fax: 06245-84149-76 PONGAU: 5500 Bischofshofen Gasteiner Straße 29 Tel.: 06462-2415 Fax: 06462-3113-20 PINZGAU: 5700 Zell am See Ebenbergstraße 1 Tel.: 06542-73777 Fax: 06542-74124-22 LUNGAU: 5580 Tamsweg Regierungsrat-Haas-Platz 4 Tel.: 06474-2349 Fax: 06474-2349-14