Analysemöglichkeiten von Einkommensberichten für BetriebsrätInnen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Analysemöglichkeiten von Einkommensberichten für BetriebsrätInnen"

Transkript

1 Analysemöglichkeiten von Einkommensberichten für BetriebsrätInnen Eine Empfehlung der PRO-GE-Bundesfrauenabteilung

2 LIEBE KOLLEGIN! LIEBER KOLLEGE! Du hast den Einkommensbericht deines Unternehmens erhalten. Wahrscheinlich sind in diesem Bericht sehr viele Zahlen und Daten enthalten, deren Analyse auf den ersten Blick nicht ganz so einfach sein wird. Die Ursache von Einkommensunterschieden ist auf betrieblicher Ebene auf den ersten Blick nicht sichtbar und es bedarf umfangreicher Kenntnis und Fingerspitzengefühl, um Aufklärung herbeizuführen. Wir sind auch überzeugt, dass es vielen Unternehmen bis jetzt gar nicht bewusst war, dass die Bezahlung unterschiedlich ist. Es ist daher also ganz besonders wichtig, dass wir hier gemeinsam handeln! Klaudia Frieben gf. stv. Bundesvorsitzende gf. Bundesfrauenvorsitzende Die nun gesetzliche verankerte Einkommenstransparenz ist also auch eine Chance für die Unternehmen, gemeinsam mit den BetriebsrätInnen für faire Einkommen und gleiche Bezahlung beider Geschlechter zu sorgen. Denn nur, wer über die Ursachen Bescheid weiß, die zu Ungerechtigkeiten führen, kann diese auch beseitigen. Auf den nachfolgenden Seiten wollen wir dir in kurzer und präziser Form Empfehlungen in den wichtigsten Einkommenskategorien geben, wie die Analyse durch deine Betriebsratskörperschaft erfolgen könnte und welche Fragen mit deinem Unternehmen danach geklärt werden sollten. Für deine Fragen und Beratung steht wir dir gerne zur Verfügung: Bundesfrauenabteilung der PRO-GE Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Telefon: (01) Helga Oberleitner Bundesfrauensekretärin Selbstverständlich ist die Beratung vertraulich und unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Herzliches Glück auf! Klaudia Frieben gf. stv. Bundesvorsitzende gf. Bundesfrauenvorsitzende Helga Oberleitner Bundesfrauensekretärin 2

3 GRUNDLEGENDE ANGABEN IM EINKOMMENSBERICHT Einkommensbericht für das Kalenderjahr: Datum der Berichterstattung: Unternehmen: Beschäftigte: Männer _ _ _ _ _ _ Frauen _ _ _ _ _ _ Achtung: Zeitarbeitskräfte sind im Einkommensbericht nicht zu berücksichtigen; dafür ist der Überlasserbetrieb zuständig! Teilzeitbeschäftigt: Männer _ _ _ _ _ _ Frauen _ _ _ _ _ _ Im Einkommensbericht müssen die Einkommen von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeit umgerechnet werden! Anzuwendender Kollektivvertrag: Kommen im Unternehmen mehrere Kollektivverträge zur Anwendung, so ist eine Analyse für jeden einzelnen Kollektivvertrag empfehlenswert. Welches Einkommen wurde im Bericht als Grundlage herangezogen? Um eine bessere Vergleichbarkeit herzustellen, empfehlen wir, mit dem Unternehmen zu vereinbaren, dass auch in den Folgejahren dieselbe Grundlage - wie in diesem Bericht - herangezogen wird! Durchschnittsarbeitsentgelt Medianarbeitsentgelt Wie viele Standorte bzw. Betriebsteile des Unternehmens sind im Einkommensbericht erfasst? Ist der Einkommensbericht nach Standorten bzw. Betriebsteilen unterteilt? Sind unterschiedliche Leistungen in einzelnen Standorten bzw. Unternehmensteilen (z. B. Sozialleistungen) bekannt, die einen Einkommensunterschied erklären würden? Wenn, welche? 3

4 FRAGEN ZUR EINSTUFUNG Werden Vordienstzeiten außerhalb des Betriebes und Berufsausbildungen bei der Einstufung gleich angerechnet? Wie werden berufsfremde abgeschlossene Ausbildungen bei der Einstufung bewertet? Beispiel: Im un(an)gelernten Bereich sind ein Mann mit abgeschlossener Tischlerausbildung und eine Frau mit abgeschlossener Frisörausbildung tätig. Für die auszuübende Tätigkeit sind keine der beiden Ausbildungen relevant! Werden trotzdem beide von Anfang an gleich eingestuft? Wie wird also die Einstufungspraxis gehandhabt? Entsprechen die Einstufungen auch den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten? Wenn, was sind die Gründe dafür? Führen sowohl Frauen als auch Männer mit gleicher Qualifikation auch gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeiten aus? Wenn, was sind die Gründe dafür? Werden Tätigkeiten gleichwertig zugeteilt, unabhängig ob jemand Vollzeit- oder Teilzeit arbeitet (z. B. auch Elternteilzeit,...)? Wenn, was sind die Gründe dafür? 4

5 FRAGEN ZUM VERDIENST Gibt es Überzahlungen im Betrieb? Wenn, wer erhält diese bzw. für welche Tätigkeit werden diese gewährt? Haben Frauen und Männer hier die gleichen Verdienstmöglichkeiten? Wie erfolgt die Gewährung von Zulagen? Gibt es beispielweise eine vergleichbare Bewertung von schwerem Heben mit einer Tätigkeit, die unter hohem Zeitdruck ausgeführt wird - z. B. Fließbandarbeit? Wenn Überstunden geleistet werden, wie erfolgt die Abgeltung? Gibt es sowohl für Frauen als auch für Männer dieselbe Wahlmöglichkeit, ob Mehr- oder Überstunden tatsächlich ausbezahlt werden? Wenn, warum nicht? Werden allfällige Prämien nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien ausbezahlt (z. B. unabhängig vom Geschlecht?) Wenn, warum nicht? Gibt es Sachbezüge? Wenn, nach welchen Kriterien werden diese vergeben? 5

6 VORBEREITUNG AUF DAS GESPRÄCH MIT DEM UNTERNEHMEN Falls für dich und die KollegInnen deiner Betriebsratskörperschaft unsere Fragen hilfreich waren, freut uns das. Natürlich ist es nun wichtig, Ursachenforschung und Maßnahmen zur Verringerungen möglicher Einkommensunterschiede mit deinem Unternehmen zu besprechen. Besonders dort, wo es keine sachliche bzw. erklärbare Begründung gibt, ist rascher Handlungsbedarf notwendig. Das Unternehmen wird sicherlich Gründe vorbringen, was eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertigen könnte. Viele davon sind laut Gleichbehandlungsgesetz unzulässig, da sie Ursache für eine Einkommensdiskriminierung sind. Unser Tipp: Legt euch anhand eurer eigenen Wahrnehmungen aus dem Einkommensbericht einen Fragenkatalog zurecht, um gezielt und effizient vorgehen zu können. Unzulässige Erläuterungen und deren Antworten, auf die ihr euch vorbereiten könnt: Arbeitszeit: Nicht zulässig ist ein schlechterer Stundenlohn in Teilzeit oder Elternteilzeit bei gleich(wertig)er Tätigkeit. Sie hat weniger verlangt : Das ist ein absolut unzulässiges Argument und keine Rechtfertigung für unterschiedliche Bezahlung von gleich(wertig)er Tätigkeit von Frauen. Auch wenn eine Arbeitnehmerin im Bewerbungsgespräch weniger verlangt hat, so ist der/die ArbeitgeberIn gesetzlich verpflichtet, für die gleiche Entlohnung zu sorgen! Dazu gibt es sehr eindeutige gerichtliche Entscheidungen! Hatte beim letztem Job mehr verdient : Unzulässig ist auch, dass jemand nur deswegen besser bezahlt bekommt, weil er oder sie beim/bei der vorigen ArbeitgeberIn ein höheres Einkommen hatte als eine Vergleichsperson im nunmehrigen Betrieb. Gleicher Arbeitsplatz/ unterschiedliche Bezahlung: Unzulässig ist, wenn eine Arbeitnehmerin eine Tätigkeit bzw. einen Arbeitsplatz übernimmt, an dem vorher ein männlicher Kollege beschäftigt war und dafür ein geringeres Einkommen erhält. Ergibt sich allerdings mit der Neueinstellung eine Änderung in der Entgeltstruktur oder der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, so fällt die Differenz beim Einkommen unter einen erklärbaren Unterschied! Familienstand: Das Argument, dass Männer mit Familie als Familienernährer mehr bezahlt bekommen müssen, bedeutet eine unmittelbare Diskriminierung von Frauen und gehört sofort beseitigt! Den Familienernährer gibt es seit 1975 per Gesetz nicht mehr! Vordienstzeiten: Die Anrechnung muss diskriminierungsfrei erfolgen! Bessere Bezahlung schon im Vorhinein: Unzulässig ist, wenn zwei Personen zum gleichen Zeitpunkt für eine gleich(wertig)e Tätigkeit eingestellt werden und eine Person, aus Gründen, die bei der Einstellung nicht bekannt sein konnten, schon im Vorhinein besser bezahlt wird. Nicht bekannte Gründe sind, z. B. bessere Leistungsfähigkeit oder eine bessere Leistungsqualität; beide Gründe konnten vor der Einstellung nicht überprüft werden! 6

7 NACH DER ANALYSE Die Einkommensberichte müssen alle zwei Jahre erstellt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes sollen Unternehmen genügend Zeit haben, Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit eine Verbesserung der Einkommenssituation sichtbar wird. Was sind nun die nächsten Schritte bis zum nächsten Einkommensbericht? Bewusstsein schaffen, dass Gleichbehandlung in allen Ebenen eine Selbstverständlichkeit sein muss! Gleichbehandlung geht uns alle an und ist keine Frauensache! Bewusstsein schaffen, dass Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz kein Kavaliersdelikt sind! Regelmäßig die Einstufung von Frauen und Männern - vor allem bei Neueinstellungen - überprüfen! Regelmäßige Überprüfung der Überzahlungspraxis sowie der Verteilung von Zulagen. Überprüfung der Tätigkeit von Frauen und Männern, wenn möglich im Rahmen einer Arbeitsplatzbewertung (Facharbeit/angelernt/ungelernt). Sensibilisierung für gerechtes Einkommen (z. B. durch gewerkschaftliche Schulungen oder Beratungsangebote der Gewerkschaften; Benützung der Leitfäden Analysemöglichkeiten von Einkommensberichten für BetriebsrätInnen und Handlungsleitfaden für BetriebsrätInnen ). DIE KORREKTE STELLEN- AUSSCHREIBUNG Seit 1. März 2011 sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Stellenausschreibungen mit Angaben zum Mindestentgelt zu versehen. Die Verpflichtung zur Ausschreibung gilt für alle ausgeschriebenen Stellen in der Privatwirtschaft, also auch für Teilzeitstellen und geringfügige Jobs, sowohl für externe (z. B. in Zeitungen und Internet..) als auch für interne (z. B. Intranet und Schwarzes Brett ) Ausschreibungen. Grundlage bildet das jeweils gültige Mindestentgelt, das über Kollektivvertrag, per Gesetz oder über andere Normen kollektiver Rechtsgestaltung, wie zum Beispiel Betriebsvereinbarungen, festgelegt ist. Höhe des Einkommens pro Zeiteinheit (Stunden-, Monats- oder Jahresentgelt). Wird ausdrücklich nach Berufserfahrung verlangt, müssen zusätzliche Einstufungskriterien berücksichtigt werden (z. B. Verwendungsgruppenjahre). Die Bereitschaft zur Überzahlung. Sowohl die Angabe des Kollektivvertrages für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz als auch die Angabe des möglichen Entgeltrahmens (von... bis... Euro... brutto monatlich) ist empfehlenswert. Seit 1. Jänner 2012 traten Sanktionen sowohl für ArbeitgeberInnen als auch ArbeitsvermittlerInnen, deren Stellenausschreibungen nicht korrekt sind, in Kraft. Diese reichen von einer Verwarnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 360,-. DIE PRODUKTIONSGEWERKSCHAFT Impressum: Herausgeber und Hersteller: Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien. Für den Inhalt verantwortlich: PRO-GE Bundesfrauenabteilung; ÖGB-ZVR-Nr.:

8

CHECKLISTE FÜR DIE ANALYSE VON EINKOMMENSBERICHTEN

CHECKLISTE FÜR DIE ANALYSE VON EINKOMMENSBERICHTEN CHECKLISTE FÜR DIE ANALYSE VON EINKOMMENSBERICHTEN STAND: FEBRUAR 2011 Inhalt Einleitung... 3 Sind Frauen und Männer gleich eingestuft?... 4 a) Berufliche Erfahrung... 4 b) Qualifikation/Tätigkeit... 4

Mehr

Erfahrungen und Tipps für Betriebsrät_innen. Der optimale Einkommensbericht. 30. September 2014 Linz, Jägermayrhof

Erfahrungen und Tipps für Betriebsrät_innen. Der optimale Einkommensbericht. 30. September 2014 Linz, Jägermayrhof Erfahrungen und Tipps für Betriebsrät_innen Der optimale Einkommensbericht 30. September 2014 Linz, Jägermayrhof Was tun, wenn Einkommensbericht noch nicht übermittelt wurde? Schriftlich urgieren mit Hinweis

Mehr

Einkommenstransparenz in Österreich

Einkommenstransparenz in Österreich Einkommenstransparenz in Österreich Gesetzwerdung und Wirkung Ingrid Moritz, Leiterin Abt Frauen-Familie Arbeiterkammer Wien Gesetzliche Regelung Relevante Faktoren für die Umsetzung: Öffentliche Debatte

Mehr

Instrumente zur Stärkung der Einkommenstransparenz in Österreich Evaluierung der Umsetzung und Wirkung

Instrumente zur Stärkung der Einkommenstransparenz in Österreich Evaluierung der Umsetzung und Wirkung Instrumente zur Stärkung der Einkommenstransparenz in Österreich Evaluierung der Umsetzung und Wirkung Eva-Maria Burger Abt. für sozio-ökonomische Gleichstellung Bundesministerium für Bildung und Frauen

Mehr

STAND 1. November 2007

STAND 1. November 2007 KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereiches geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. November 2007 2 GELTUNGSBEGINN

Mehr

DER TAG, AB DEM FRAUEN (STATISTISCH GESEHEN) GRATIS ARBEITEN

DER TAG, AB DEM FRAUEN (STATISTISCH GESEHEN) GRATIS ARBEITEN Salzburg, im September 2014 Fakten und Zahlen zum Equal Pay Day 2014 in Salzburg DER TAG, AB DEM FRAUEN (STATISTISCH GESEHEN) GRATIS ARBEITEN Frauen verdienen noch immer weniger als Männer. Auch dann,

Mehr

ALLE SIND GLEICH. Zusatz zur Broschüre Alle sind gleich aber Männer sind gleicher. Wie analysiere ich einen Einkommensbericht?

ALLE SIND GLEICH. Zusatz zur Broschüre Alle sind gleich aber Männer sind gleicher. Wie analysiere ich einen Einkommensbericht? ALLE SIND GLEICH aber Männer sind gleicher Zusatz zur Broschüre Alle sind gleich aber Männer sind gleicher Wie analysiere ich einen Einkommensbericht? Impressum Impressum: HerausgeberIn und VerlegerIn:

Mehr

AKTIVE MAßNAHMEN IM BETRIEB BIANCA SCHRITTWIESER, AK WIEN

AKTIVE MAßNAHMEN IM BETRIEB BIANCA SCHRITTWIESER, AK WIEN AKTIVE MAßNAHMEN IM BETRIEB BIANCA SCHRITTWIESER, AK WIEN 23.11.2017 Folie 2 AKTIVE MAßNAHMEN IM BETRIEB von der Intervention zur Prävention und zur Gleichstellung Folie 3 BETRIEBLICHE FRAUENFÖRDERUNG

Mehr

227/A. vom (XXVI.GP) Antrag. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenstransparenzgesetz geschaffen wird

227/A. vom (XXVI.GP) Antrag. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenstransparenzgesetz geschaffen wird "" ;r 227/A vom 20.04.2018 (XXVI.GP) 1 von 4 Antrag der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenstransparenzgesetz geschaffen wird

Mehr

Instrumente zur Stärkung der Einkommenstransparenz in Österreich Evaluierung der Umsetzung und Wirkung

Instrumente zur Stärkung der Einkommenstransparenz in Österreich Evaluierung der Umsetzung und Wirkung Instrumente zur Stärkung der Einkommenstransparenz in Österreich Evaluierung der Umsetzung und Wirkung Eva-Maria Burger Abt. für sozio-ökonomische Gleichstellung Bundesministerium für Bildung und Frauen

Mehr

Gleichbehandlungsrechtliche Praxis. Mag. a Sandra Konstatzky Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

Gleichbehandlungsrechtliche Praxis. Mag. a Sandra Konstatzky Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Gleichbehandlungsrechtliche Praxis Mag. a Sandra Konstatzky Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Gleichbehandlungsgesetz Große Novelle 2004 Gleichbehandlungsgesetz

Mehr

Die gleichstellungspolitische Bedeutung der Bewertung von Arbeit. Edeltraud Ranftl JKU 2. Mai 2017 Innsbruck

Die gleichstellungspolitische Bedeutung der Bewertung von Arbeit. Edeltraud Ranftl JKU 2. Mai 2017 Innsbruck Die gleichstellungspolitische Bedeutung der Bewertung von Arbeit Edeltraud Ranftl JKU 2. Mai 2017 Innsbruck 1 Inhalt Von Forderungen zu Regelungen Ursachen für niedrige und ungleiche Entlohnung Zum Grundsatz

Mehr

Verpflichtung der Arbeitgeber/-innen gem. 11a GlBG ivm 63 Abs. 6 GlBG alle 2 Jahre

Verpflichtung der Arbeitgeber/-innen gem. 11a GlBG ivm 63 Abs. 6 GlBG alle 2 Jahre 30.09.2014 Verpflichtung der Arbeitgeber/-innen gem. 11a GlBG ivm 63 Abs. 6 GlBG alle 2 Jahre Stufenweises Inkrafttreten: Betriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten: ab 1.3.2011 Bericht für 2010 bis 31.7.2011

Mehr

E n t w u r f. Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird. Artikel I

E n t w u r f. Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird. Artikel I Beilage Nr. 18/2011 LG 01385-2011/0001 E n t w u r f Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener

Mehr

Das MitarbeiterInnengespräch

Das MitarbeiterInnengespräch Das MitarbeiterInnengespräch Vorwort des Vizerektors für Personal der Universität Innsbruck Was ist ein MitarbeiterInnengespräch? Ablauf eines MitarbeiterInnengesprächs Themen eines MitarbeiterInnengesprächs

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Vorarlberg

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Vorarlberg LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Vorarlberg 1. März 2018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Rahmenbedingungen... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Rahmenbedingungen... 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 9 Abkürzungsverzeichnis... 11 1. Rahmenbedingungen... 13 2. Grundlagen der Analyse... 15 2.1 Entgeltbestandteile... 15 2.2 Maßstäbe der Analyse... 16 3. Regelungsinhalte...

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Alle Infos für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes Elternteilzeit beanspruchen möchten!

Alle Infos für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes Elternteilzeit beanspruchen möchten! Elternteilzeit Alle Infos für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes Elternteilzeit beanspruchen möchten! www.proge-frauen.at RECHT AUF ELTERNTEILZEIT Das Bundesgesetz über die Elternteilzeit ist mit

Mehr

Entgeltgleichheit im Betrieb

Entgeltgleichheit im Betrieb Stand 06/207 die Lücke schließen Entgeltgleichheit im Betrieb damit die Gleichberechtigung nicht im Portmonee aufhört Betriebsrat und NGG deine ersten Ansprechpartnerinnen, wenn es um ungleiche Bezahlung

Mehr

VERDIENT IHR EIGENTLICH?

VERDIENT IHR EIGENTLICH? HANNAH STEINER: WAS VERDIENT IHR EIGENTLICH? Projekt: EQ-Train Equal Pay in der Berufsorientierung Projekt EQ-Train Equal Pay in der Berufsorientierung EQ-Train Equality Training for Trainers 2008 2010

Mehr

EMPFEHLUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT

EMPFEHLUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT Ihr Recht auf diskriminierungsfreie Personalauswahl Informationen für Bewerberinnen und Bewerber Beispiele für Diskriminierungen im Personalauswahlverfahren können in jedem Stadium des Bewerbungsprozesses

Mehr

Aktuell DAS FAIRES EINKOMMEN FÜR FRAUEN UND MÄNNER WAS AUF BETRIEBLICHER EBENE GETAN WERDEN KANN

Aktuell DAS FAIRES EINKOMMEN FÜR FRAUEN UND MÄNNER WAS AUF BETRIEBLICHER EBENE GETAN WERDEN KANN Aktuell DAS INFOSERVICE DER AK Nr 05/2018! STANDPUNKT FAIRES EINKOMMEN FÜR FRAUEN UND MÄNNER WAS AUF BETRIEBLICHER EBENE GETAN WERDEN KANN Frauen verdienen noch immer um mehr als ein Drittel weniger als

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

eccontis informiert Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes

eccontis informiert Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes eccontis informiert Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist stets ein Thema. Mit dem Gleichbehandlungsgesetz erfolgte ein weiterer Schritt in Richtung Einkommensgerechtigkeit.

Mehr

Leitfaden zur Erstellung eines. Einkommensberichts

Leitfaden zur Erstellung eines. Einkommensberichts Lohntransparenz Leitfaden zur Erstellung eines Einkommensberichts Einkommensbericht für das Kalenderjahr: Datum der Berichterstattung: Mit 1. März 2011 ist eine Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes in

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten: Betriebsvereinbarung betreffend Rufbereitschaften/Hintergrundbereitschaften für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten MitarbeiterInnen,

Mehr

Leitfaden zur Erstellung eines. Einkommensbericht. Einkommensbericht für das Kalenderjahr: Datum der Berichterstattung:

Leitfaden zur Erstellung eines. Einkommensbericht. Einkommensbericht für das Kalenderjahr: Datum der Berichterstattung: Einkommensbericht Lohntransparenz Leitfaden zur Erstellung eines Einkommensbericht Einkommensbericht für das Kalenderjahr: Datum der Berichterstattung: Mit 1. März 2011 ist eine Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes

Mehr

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. in der Fassung vom 1. Mai Gültig ab

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. in der Fassung vom 1. Mai Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das BODENLEGERGEWERBE in der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bodenlegergewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung

Mehr

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung Ergebnisse einer GPA - Selbstausfüllbefragung n=3.488 Pressegespräch am 28.04.2008 Georg Michenthaler 1 Rücklaufstatistik 68 Betriebe österreichweit Branchen: Industrie/Energie, Handel,

Mehr

FRAGENKATALOG VOF-Verfahren: Neubau FOS/BOS Ingolstadt Leistungen der Tragwerksplanung nach HOAI 51, LPh. 1-6 Bekanntmachung Nr.

FRAGENKATALOG VOF-Verfahren: Neubau FOS/BOS Ingolstadt Leistungen der Tragwerksplanung nach HOAI 51, LPh. 1-6 Bekanntmachung Nr. FRAGENKATALOG VOF-Verfahren: Leistungen der Tragwerksplanung nach HOAI 51, LPh. 1-6 Bekanntmachung Nr. 2016/S 065-113047 Frage 1 zum Verhandlungsverfahren: Übersicht 1: Referenzen vergleichbarer Projekte

Mehr

39 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GESTALTUNG VON STELLENAUSSCHREIBUNGEN MIT ENTGELT- ANGABEN GEMÄß GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ AB

39 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GESTALTUNG VON STELLENAUSSCHREIBUNGEN MIT ENTGELT- ANGABEN GEMÄß GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ AB 39 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GESTALTUNG VON STELLENAUSSCHREIBUNGEN MIT ENTGELT- ANGABEN GEMÄß GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ AB 1.3.2011 Eine Zusammenstellung der WKÖ in Kontakt mit dem BMASK Dr. Christoph Kainz/WKÖ-BSI

Mehr

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: à Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.

Mehr

ANGABE DES MINDESTENTGELTS IM STELLENINSERAT

ANGABE DES MINDESTENTGELTS IM STELLENINSERAT ANGABE DES MINDESTENTGELTS IM STELLENINSERAT Ab 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Diese Verpflichtung trifft Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler

Mehr

Gender Aspekte aus der Arbeit der NGG. Seminar

Gender Aspekte aus der Arbeit der NGG. Seminar Gender Aspekte aus der Arbeit der NGG Seminar 14.10.2015 1 Die Entgeltlücke Frauen verdienen in Deutschland durchschnittlich 23 % weniger als Männer. Im Durchschnitt liegt die Entgeltlücke in Europa bei

Mehr

FRAUEN INFO.

FRAUEN INFO. FRAUEN INFO BROSCHÜRE www.oegb.at/frauen Mit 1. Jänner 2019 tritt der Familienbonus plus in Kraft. Der Familienbonus plus ist ein steuerrechtlicher Absetzbetrag, der die errechnete Lohn- bzw. Einkommensteuer

Mehr

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Steiermark

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Steiermark LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Steiermark 1. Juli 1018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert,

Mehr

1 WIE KANN ES TROTZ GESETZLICHER REGELUNGEN ZU UNGLEICHER BEZAHLUNG VON FRAUEN UND MÄNNER KOMMEN? WAS SIND DIE WICHTIGSTEN URSACHEN DAFÜR?

1 WIE KANN ES TROTZ GESETZLICHER REGELUNGEN ZU UNGLEICHER BEZAHLUNG VON FRAUEN UND MÄNNER KOMMEN? WAS SIND DIE WICHTIGSTEN URSACHEN DAFÜR? 1 WIE KANN ES TROTZ GESETZLICHER REGELUNGEN ZU UNGLEICHER BEZAHLUNG VON FRAUEN UND MÄNNER KOMMEN? WAS SIND DIE WICHTIGSTEN URSACHEN DAFÜR? 2 STRATEGIEN 2a) Welche Gleichstellungsmaßnahmen haben sich in

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G. für die Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler. I.Kollektivvertragspartner

K O L L E K T I V V E R T R A G. für die Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler. I.Kollektivvertragspartner K O L L E K T I V V E R T R A G für die Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler I.Kollektivvertragspartner Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik

Mehr

Diskriminierungsfreiheit und Entgeltgleichheit. Aus der Sicht der Praxis

Diskriminierungsfreiheit und Entgeltgleichheit. Aus der Sicht der Praxis Diskriminierungsfreiheit und Entgeltgleichheit Aus der Sicht der Praxis Zielsetzung von ver.di Gender Mainstreaming in der Tarifpolitik (Satzungsauftrag) Beseitigung jeglicher Diskriminierungen aus den

Mehr

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich

Mehr

Faire Bezahlung Für Gerechtigkeit im Job

Faire Bezahlung Für Gerechtigkeit im Job Faire Bezahlung Für Gerechtigkeit im Job 171 MAL mehr als ein durchschnittlicher Arbeitnehmer verdient ein VW-Topmanager. RUND 15,7 MILLIARDEN EURO Um diese Summe sollen neunzig Prozent der Beschäftigten

Mehr

Geschlechtergerechtigkeit. beginnt beim Entgelt

Geschlechtergerechtigkeit. beginnt beim Entgelt D a s W e r k z e u g f ü r f a i r e B e z a h l u n g : 7 Geschlechtergerechtigkeit beginnt beim Entgelt ERA: Tarifver trag Gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt Mit dem ERA-Tarifvertrag ist es uns gelungen,

Mehr

Faire Bezahlung Für Gerechtigkeit im Job

Faire Bezahlung Für Gerechtigkeit im Job Faire Bezahlung Für Gerechtigkeit im Job 57 MAL mehr als eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer verdient ein Vorstandsmitglied eines DAX-Unternehmens (Durchschnittswerte). RUND 15,7 MILLIARDEN EURO

Mehr

Equal Pay Day 2015 Transparenz. Sarah Lillemeier Vorbereitung EPD kfd Köln

Equal Pay Day 2015 Transparenz. Sarah Lillemeier Vorbereitung EPD kfd Köln Equal Pay Day 2015 Transparenz Sarah Lillemeier Vorbereitung EPD kfd 18.10.2014 Köln 2 Equal Pay Day 2015 3 Equal Pay Day 2015 Video 1: http://www.stmas.bayern.de/frauen/entgelt/kinospot.php 4 Agenda Gender

Mehr

Wussten sie, dass. So viel verdienen Frauen

Wussten sie, dass. So viel verdienen Frauen Wussten sie, dass So viel verdienen Frauen Liebe Frauen! Als Frauenstadträtin ist mein Ziel, dass alle Frauen in Wien sicher, selbstbestimmt und unabhängig leben können. Dazu gehört maßgeblich ein existenzsicherndes

Mehr

Fragen und Antworten aus den Equal Pay-Lehrgängen für Unternehmen

Fragen und Antworten aus den Equal Pay-Lehrgängen für Unternehmen Fragen und Antworten aus den Equal Pay-Lehrgängen für Unternehmen A. Einkommensberichte Welcher Entgeltbegriff ist heranzuziehen? Der Sozialversicherungsbegriff? Was ist z.b. mit Kinderzulagen? Der Einkommensbericht

Mehr

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:

Mehr

Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013

Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013 Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013 www.vida.at Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten Mitglieder bei der Gewerkschaft vida: Gewerkschaft vida,

Mehr

Wichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten

Wichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten 1) Was sind Vordienstzeiten? Vordienstzeiten sind jene Zeiten, die vor dem Eintritt in das aktuelle Dienstverhältnis entweder bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Je

Mehr

Jede fünfte Überstunde unbezahlt! AK fordert härtere Strafen

Jede fünfte Überstunde unbezahlt! AK fordert härtere Strafen Ihre Gesprächspartner: Dr. Johann Kalliauer Dr. Josef Moser, MBA Präsident der AK Oberösterreich Direktor der AK Oberösterreich Jede fünfte Überstunde unbezahlt! AK fordert härtere Strafen Pressekonferenz

Mehr

Zahlen-Daten-Fakten zum Thema

Zahlen-Daten-Fakten zum Thema Informationen zur Leiharbeit Zahlen-Daten-Fakten zum Thema Lohndumping Herausgeber Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Abteilung Grundsatzangelegenheiten und Gesellschaftspolitik Henriette-Herz-Platz

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

Rede der stellvertretenden Vorsitzenden des DGB Ingrid Sehrbrock

Rede der stellvertretenden Vorsitzenden des DGB Ingrid Sehrbrock Rede der stellvertretenden Vorsitzenden des DGB Ingrid Sehrbrock Recht auf Mehr! Anlass: gemeinsame Kundgebung DGB, Deutscher Frauenrat und SoVD zum Equal Pay Day 2013 21. März 2013 Brandenburger Tor Es

Mehr

ÜBER GELD SPRICHT MAN NICHT. #ENTGELTTRANSPARENZ. Gleicher Lohn. Fragen Sie nach

ÜBER GELD SPRICHT MAN NICHT. #ENTGELTTRANSPARENZ. Gleicher Lohn. Fragen Sie nach ÜBER GELD SPRICHT MAN NICHT. #ENTGELTTRANSPARENZ #ENTGELTTRANSPARENZ Gleiche = Arbeit Gleicher Lohn Fragen Sie nach! Fragen zur Frage... Wie kann ich fragen Die Anfrage muss schriftlich oder per Email

Mehr

LOHNVERTRAG Suppenindustrie

LOHNVERTRAG Suppenindustrie LOHNVERTRAG Suppenindustrie 1. Dezember 2017 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert, als es auf den ersten

Mehr

Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und

Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

Lohngerechtigkeit unerreichbare Vision?

Lohngerechtigkeit unerreichbare Vision? Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Lohngerechtigkeit unerreichbare Vision? Claudio Marti, Fachbereich Recht Eidgenössisches Büro für die

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT AK INFORMIERT ermöglicht durch den gesetzlichen AK Mitgliedsbeitrag Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?

Mehr

Impulsreferat für Veranstaltung zum Equal Pay Day am in Erfurt

Impulsreferat für Veranstaltung zum Equal Pay Day am in Erfurt Impulsreferat für Veranstaltung zum Equal Pay Day am 25.03.2010 in Erfurt Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, Ich wurde gebeten, hier ein kurzes Impulsreferat zum Thema Lohnungleich

Mehr

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV )

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525 Hamburg

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 13. Einführung 17

Abkürzungsverzeichnis 13. Einführung 17 5 Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 13 Einführung 17 Teil 1 Entgeltungleichheit und Frauendiskriminierung 19 A. Entgeltungleichheit in Deutschland und ihre Ursachen 19 I. Entgeltungleichheit in Deutschland

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer.

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer. ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht Stand: September 2018 ooe.arbeiterkammer.at Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?

Mehr

Equal Pay Day Equal Pay Day Die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern 1

Equal Pay Day Equal Pay Day Die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern 1 Equal Pay Day 2012 Equal Pay Day 2012 - Die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern 1 Die Entgeltlücke Frauen verdienen in Deutschland durchschnittlich 23 % weniger als Männer. Im Durchschnitt liegt die

Mehr

RICHTIG EINGESTUFT. VON ANFANG AN! Ergebnisse einer Befragung unter Angestellten

RICHTIG EINGESTUFT. VON ANFANG AN! Ergebnisse einer Befragung unter Angestellten RICHTIG EINGESTUFT. VON ANFANG AN! Ergebnisse einer Befragung unter n Pressekonferenz am 16.04.2012 Georg Michenthaler IFES - Institut für empirische Sozialforschung GmbH Teinfaltstraße 8 1010 Wien 2 Daten

Mehr

Erfolgreich sein bei der #1 im Tourismus Alleinkoch (m/w)

Erfolgreich sein bei der #1 im Tourismus Alleinkoch (m/w) Erfolgreich sein bei der #1 im Tourismus Alleinkoch (m/w) Beschäftigungsart: Vollzeit Bereich: Küche Standort Austria Trend Hotel Bosei Gutheil Schoder Gasse 9 1100 Wien Wien Kartendaten Kartendaten 2017

Mehr

B+A Info Mai 2014 Inhaltsverzeichnis

B+A Info Mai 2014 Inhaltsverzeichnis B+A Info Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gemeinsame Bankguthaben nach dem Tod des Ehegatten nicht unproblematisch... 2 Pflicht zum persönlichen Erscheinen von juristischen Personen an Schlichtungsverhandlungen...

Mehr

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gemeinsame Bankguthaben nach dem Tod des Ehegatten nicht unproblematisch Fehlen der Revisionsgesellschaft ist kein Grund für

Mehr

40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Mehr

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen?

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen? Merkblatt für Mitarbeiter und Honorarkräfte Zielsetzung des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen

Mehr

arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten.

arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. Der Tarifvertrag

Mehr

Besonderheiten der Personalentwicklung bei älteren ArbeitnehmerInnen.

Besonderheiten der Personalentwicklung bei älteren ArbeitnehmerInnen. Besonderheiten der Personalentwicklung bei älteren ArbeitnehmerInnen. Die wichtigsten Ergebnisse von Keep on holding keep on holding Personalentwicklungsansätze für Unternehmen am älter werdenden Arbeitsmarkt

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Ab dem Inkrafttreten des gesetzlichen 12-Stunden- Tages am Samstag, dem 1. September 2018

Mehr

Starke Frauen Für Gleichstellung in der Arbeitswelt

Starke Frauen Für Gleichstellung in der Arbeitswelt Starke Frauen Für Gleichstellung in der Arbeitswelt Betriebsrat ist (auch) Frauensache Mitbestimmung geht am besten in der Interessenvertretung. Frauen übernehmen Verantwortung, im Beruf ebenso wie im

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! »Ihre Gesundheit ist uns wichtig. Deshalb achten Sie auf Ihre Arbeits- und Ruhezeiten.«AK Präsident Erwin Zangerl

Mehr

Mit mehr weiblichen Mitgliedern

Mit mehr weiblichen Mitgliedern Titel Mit mehr weiblichen Mitgliedern für die gerechte Teilhabe von Frauen für die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Gerechte Teilhabe von Frauen

Mehr

feei arbeitsrecht Das einheitliche Entlohnungssystem für Arbeiter und Angestellte (EES) Juli 2010

feei arbeitsrecht Das einheitliche Entlohnungssystem für Arbeiter und Angestellte (EES) Juli 2010 feei arbeitsrecht Das einheitliche Entlohnungssystem für Arbeiter und Angestellte (EES) Juli 2010 DAS EES AUF EINEN BLICK Die 3 Bausteine 1. Tätigkeit 11 Beschäftigungsgruppen 2. Erfahrung 4 Vorrückungen

Mehr

Sozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien

Sozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien in % Sozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien Ergebnisse des AK Wiedereinstiegsmonitorings WUSSTEN SIE, DASS weniger als die Hälfte der Frauen, die vor der Geburt des Kindes gut erwerbsintegriert

Mehr

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich 1. Juni 2017 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Herausgegeben von: Mobene GmbH & Co. KG Spaldingstraße 64 20097 Hamburg

Herausgegeben von: Mobene GmbH & Co. KG Spaldingstraße 64 20097 Hamburg Geschäftsgrundsätze Herausgegeben von: Mobene GmbH & Co. KG Spaldingstraße 64 20097 Hamburg Stand: Juni 2012 inhalt Vorbemerkung Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz Mitarbeiter Geschäftspartner Öffentlichkeit

Mehr

Claudia Sorger. Wer dreht an der Uhr? Geschlechtergerechtigkeit und gewerkschaftliche Arbeitszeitpolitik

Claudia Sorger. Wer dreht an der Uhr? Geschlechtergerechtigkeit und gewerkschaftliche Arbeitszeitpolitik Claudia Sorger Wer dreht an der Uhr? Geschlechtergerechtigkeit und gewerkschaftliche Arbeitszeitpolitik WESTFÄLISCHES DAMPFBOOT Inhalt Abkürzungsverzeichnis 13 Vorwort 14 1. Einleitung 16 1.1. Aufbau der

Mehr

Junge Vertretung Betriebsratsarbeit für die Jugend

Junge Vertretung Betriebsratsarbeit für die Jugend Junge Vertretung Betriebsratsarbeit für die Jugend Deine Zukunft: sicher und fair Der Betriebsrat ist auch für Jugendthemen zuständig. Deine berufliche Zukunft beginnt jetzt in einer Arbeitswelt, die sich

Mehr

LOHNVERTRAG. Brauindustrie September plus Zusatz-KV Überstunden 12/60 Std.

LOHNVERTRAG. Brauindustrie September plus Zusatz-KV Überstunden 12/60 Std. LOHNVERTRAG Brauindustrie 1. September 2018 plus Zusatz-KV Überstunden 12/60 Std. www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr

Mehr

LOHNVERTRAG Feinkost- und Fischgewerbe

LOHNVERTRAG Feinkost- und Fischgewerbe LOHNVERTRAG Feinkost- und Fischgewerbe 1. Mai 2018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert, als es auf den

Mehr

LOHNVERTRAG Fleischergewerbe Vorarlberg

LOHNVERTRAG Fleischergewerbe Vorarlberg LOHNVERTRAG Fleischergewerbe Vorarlberg 1. Juli 2018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert, als es auf den

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Ressort Frauen- und Gleichstellungspolitik

Ressort Frauen- und Gleichstellungspolitik Entgeltunterschied - Gender-Pay-Gap Bei der Berechnung des Bruttostundenverdienstes werden alle Beschäftigten berücksichtigt (europaweit einheitliche Vorgaben von Eurostat) Der Einkommensunterschied bei

Mehr

Betriebsvereinbarung über Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz

Betriebsvereinbarung über Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz Aus: Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz, Eine Information für MitarbeiterInnen bei Jugend am Werk, Wien, Juni 2003 Betriebsvereinbarung über Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz zur

Mehr

Grundsätze sozialer Verantwortung.

Grundsätze sozialer Verantwortung. Grundsätze sozialer Verantwortung. Grundsätze sozialer Verantwortung. Unternehmerisches Handeln steht für uns immer im Einklang mit den Interessen der Gesellschaft. Mit nachfolgender Erklärung bekennt

Mehr

Antidiskriminierungsrecht und Einkommensberichte

Antidiskriminierungsrecht und Einkommensberichte Antidiskriminierungsrecht und Einkommensberichte Dr. in Karin Neuwirth Institut für Legal Gender Studies Linz, 14.12.2011 1 Frauen erreichen 60 Prozent des Männergehalts Teilzeit als Karrierekiller: SpitzenverdienerInnen

Mehr

GmbH-Geschäftsführer (TÜV )

GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Zertifizierungsprogramm - Merkblatt GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) (AT) Merkblatt Personalqualifikation GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) Merkblatt GmbH-Geschäftsführer

Mehr