Verpflichtung der Arbeitgeber/-innen gem. 11a GlBG ivm 63 Abs. 6 GlBG alle 2 Jahre
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- Arnim Böhme
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2 Verpflichtung der Arbeitgeber/-innen gem. 11a GlBG ivm 63 Abs. 6 GlBG alle 2 Jahre Stufenweises Inkrafttreten: Betriebe mit mehr als Beschäftigten: ab Bericht für 2010 bis Betriebe mit Beschäftigten: ab Bericht über 2011 bis Betriebe mit Beschäftigten: ab Bericht über 2012 bis Betriebe mit Beschäftigten: ab Bericht über 2013 bis
3 Beschäftigtenanzahl muss dauernd gegeben sein Kopfzahl (auch TZ- und geringf. Beschäftigte) arbeitnehmerähnliche Personen sind zu erfassen Leiharbeitnehmer/-innen werden im Leiharbeitsunternehmen erfasst, nicht im Beschäftiger- Betrieb!
4 die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer pro Verwendungsgruppe die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den einzelnen Verwendungsgruppenjahren der Verwendungsgruppe das Durchschnitts- oder Medianeinkommen von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den Verwendungsgruppenjahren der Verwendungsgruppen
5 Heranzuziehen ist nicht das Grundgehalt oder der Grundlohn, sondern das Gesamtarbeitsentgelt inkl. Zulagen Remunerationen Überstunden (pauschalen), Mehrarbeitsstunden Sachbezüge (mit dem steuerlich relevanten Wert) andere Entgeltbestandteile NICHT: reine Aufwandersätze, Abfertigungszahlungen,
6 Um die Vergleichbarkeit herzustellen, ist hinsichtlich des Arbeitszeit- oder Beschäftigungsausmaßes eine Umrechnung notwendig: Das Arbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung hochzurechnen. Das Arbeitsentgelt von unterjährig Beschäftigten ist auf die volle Jahresbeschäftigung hochzurechnen. Das Arbeitsentgelt von unterjährig Teilzeitbeschäftigten ist zuerst auf Vollzeit und dann auf die Jahresbeschäftigung hochzurechnen.
7 Arbeitgeber/-in darf wählen: Mittel oder Median Durchschnittsarbeitsentgelt: Summe aller Einkommen (einer Gruppe) durch die Zahl der Personen Medianarbeitsentgelt: Median (Zentralwert) ist jener Wert, der in der Mitte steht. Dh., 50% der Personen verdienen weniger, 50% verdienen mehr.
8 Beispiel: Im Betrieb sind 27 Frauen und 37 Männer beschäftigt. Die Frauen verdienen zwischen und Euro, die Männer zwischen und Euro. Beispiel 1 zeigt das Durchschnittsarbeitsentgelt Beispiel 2 zeigt das Medianarbeitsentgelt
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10 Einkommen der Frauen Einkommen der Männer Median Frauen Median Männer
11 Der Bericht ist in anonymisierter Form zu erstellen. Er darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Er muss min. 3 Elemente pro statistischer Einheit aufweisen. Umfasst eine VwGr oder ein VWGr-Jahr nicht 3 AN/-innen desselben Geschlechts, aber insges. 3 AN/-innen, so sind sie in den EKB aufzunehmen, aber keine Trennung nach M + F. Wenn nicht min. 3 Personen betroffen, ist die jeweilige Kategorie nicht in den EKB bzw. in der übergeordneten Einheit zu berücksichtigen. (Bei der Angabe des Durchschnitts- oder Medianeinkommens sind sie anzugeben!)
12 Übermittlung im ersten Quartal des auf das Berichtsjahr folgende Kalenderjahr an ZBR bzw. BR bzw. Betriebsausschüssen Die Organe der Arbeitnehmerschaft können im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskunft an die AN/-innen über die für sie relevanten Informationen erteilen Wenn kein BR EKB ist im Betrieb in einem allen AN/- innen zugänglichen Raum aufzulegen.
13 Über den Inhalt ist AN/-in nach außen zur Verschwiegenheit verpflichtet. zulässig aber: Rechtsberatung/Verfahreneinleitung durch Interessenvertretungen, GAW, Anwälte/-innen Sanktion bei Verstoß: Verwaltungsstrafe bis 360 Euro Achtung: zusätzlich Entlassungsgefahr!
14 Die Erläuternde Bemerkungen verweisen auf 115 Abs. 4 ivm 160 ArbVG. gem. 115 Abs. 4 ArbVG: Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse EKB gehört dazu Sanktion bei Verstoß: Verwaltungsstrafe bis zu Euro gem. 160 ArbVG Achtung: zusätzlich Entlassungsgefahr!
15 AG/-in legt Bericht nicht BR kann EKB binnen 3 Jahren gerichtlich geltend machen Fristenlauf beginnt mit Ablauf des ersten Quartals auf das Berichtsjahr folgende Kalenderjahr
16 Mindestangaben gem. 9 Abs. 2 GlBG: kollektivvertragliches Mindestentgelt Bereitschaft zur Überzahlung bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Mindestentgelts: Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen Sanktion: erstmaliger Verstoß Ermahnung Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro
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