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Transkript:

Überblick Schuldnerverzug Objektiver Subjektiver Gläubigerverzug Christian Rabl 85 Schuldnerverzug (Leistungsverzug) Schuldner gerät gem 918 Abs 1 in, wenn er den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt. = Unterbleiben der Leistung oder nicht vertragsgemäßes Angebot Tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages ein ( 903) Bedarf es zur Fälligstellung einer Mahnung, so beginnt der mit dem auf den Zugang der Mahnung folgenden Tag ( 1334) Christian Rabl 86 1

Objektiver an sich, unabhängig von Verschulden Subjektiver Vom Schuldner verschuldeter Leistung muss jedenfalls noch möglich sein, sonst liegt Unmöglichkeit vor! Christian Rabl 87 Objektiver Begründet Wahlrecht des Gläubigers ( 918) Bestehen auf Erfüllung Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Schuldner trifft Preisgefahr Geldschuld: Verpflichtung der Zahlung von szinsen Ende des es: durch gehöriges Angebot der Leistung oder Stundung (Fälligkeit wird hinausgeschoben) Christian Rabl 88 2

Der Rücktritt im Einzelnen ( 918) Rücktritt unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Nachfrist Erklärung, aus der Wille hervorgeht, einen Leistungsaustausch nach Ablauf der Frist nicht mehr zu wollen Sinn: nochmalige Chance für Schuldner Nachfrist entfällt: Bei Fixgeschäft Verweigerung des Schuldners zu leisten Wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erbringen Christian Rabl 89 Angemessenheit der Nachfrist Abhängig von Zeit für Vorbereitung und Durchführung der Leistung und Dringlichkeit Zu kurze Bemessung: Schuldner kann Verlängerung verlangen Setzung der Nachfrist : Tatsächliche Gewährung durch Zuwarten ist ausreichend, wenn an Annahmebereitschaft des Gläubigers kein Zweifel besteht Gläubiger, der Erfüllung begehrt hat, kann bei neuerlichem zurücktreten Nach Wirksamwerden des Rücktritts kein Erfüllungsanspruch Christian Rabl 90 3

Subjektiver Rechtsfolgen des obj s + Schadenersatzpflichten Gläubiger besteht auf Erfüllung ( 918 Variante 1): Verspätungsschaden Rücktritt ( 918 Variante 2): Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erfüllungsinteresse) Christian Rabl 91 Teilverzug Schuldner bietet eine unvollständige Leistung an Bei beidseitiger teilbarer Leistung Recht auf Teilrücktritt Wenn Leistung auch nur auf einer Seite unteilbar ist Recht auf Gesamtrücktritt ( 918 Abs 1 ivm 918 Abs 2 und 920) Sukzessivlieferungsvertrag: Gläubiger kann bezüglich der verzögerten oder bezüglich aller noch ausständigen Teilleistungen zurücktreten ( 918 Abs 2) 918 Abs 2 p.a. (Gesamtrücktritts bei Teilverzug) zwei getrennte Verträge, bei denen ein Vertrag Geschäftsgrundlage des anderen ist mit Leistung aus einem Vertrag berechtigt zum Rücktritt aus anderem Vertrag Christian Rabl 92 4

mit Nebenleistungspflichten Selbständige Nebenleistungspflichten Es gelten die sregeln Unselbständige Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten Kein (auch bloß teilweiser) Vertragsrücktritt, außer wenn Interesse an Erfüllung weggefallen ist Christian Rabl 93 beim Fixgeschäft Das Fixgeschäft ist ein Vertrag, in dem die Erfüllung zu einer fest bestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen wird ( 919). Terminisierung der Leistung Vereinbarung, eine verspätete Erfüllung werde nicht mehr angenommen (Rücktritt für den Fall der Verspätung) Ausdrückliche Vereinbarung oder der Natur des Geschäftes und dem Zweck der Leistung entnehmbar, dass Gläubiger an verspäteten Leistung kein Interesse hat ( 919 letzter Satz) Christian Rabl 94 5

Ad beim Fixgeschäft Gleichzuhalten ist zu früh erbrachte Leistung Fixgeschäft ist Fall des zeitlichen Unmöglichwerdens Folge des Schuldnerverzuges Vertrag zerfällt von selbst, ohne dass Gläubiger Nachfrist setzen oder Rücktritt erklären muss Bei Verschulden Anspruch auf Erfüllungsinteresse Christian Rabl 95 Relatives Fixgeschäft Leistung ist grsl noch möglich Bestehen auf Erfüllung bei unverzüglicher Mitteilung an den Schuldner ist möglich Absolutes Fixgeschäft Leistung ist unmöglich geworden, es bleibt bei der Vertragsauflösung Christian Rabl 96 6

Rechtsfolgen des Rücktritts a) Rückabwicklung Durch den Rücktritt wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Als Folge davon soll rechtlich möglichst jener Zustand hergestellt werden, wie er ohne den Vertragsabschluss bestünde. Empfangene Leistungen sind wechselseitig zurückzustellen ( 921 letzter Satz) Bereicherungsanspruch ( 1435) Rückwirkung ist bloß schuldrechtlicher, nicht sachenrechtlicher Natur Dh übertragenes Eigentum fällt nicht von selbst an den Veräußerer zurück Ist die Rückstellung nicht mehr möglich Leistung einer dem Nutzen angemessenen Vergütung Rückstellung Zug-um-Zug Christian Rabl 97 Rechtsfolgen des Rücktritts b) Ersatz des Nichterfüllungsschadens Anspruch auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens bleibt unberührt ( 921 Satz 1) Schuldner muss positives Vertragsinteresse leisten Exkurs: Vertrauensschaden = negatives Interesse Schaden, der dadurch entsteht, dass jemand auf die Wirksamkeit eines Vertrages vertraut Bsp: im Hinblick auf die Vertragsdurchführung getätigte Aufwendungen, die nutzlos werden Christian Rabl 98 7

Exkurs: Nichterfüllungsschaden Schaden, der durch die Nichterfüllung eines grsl wirksam zustande gekommenen Vertrages, entsteht Differenz zwischen eigener Leistung und Gegenleistung Aus einer möglichen Weiterveräußerung entgangener Gewinn 99 VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Exkurs: Vertrauensschaden - Erfüllungsinteresse Ersatz des Vertrauensschadens Verletzung der Aufklärungspflicht über Hindernisse, die der Durchführung des Vertrages entgegenstehen Kein darüber hinausgehendes Verschulden an der Nichtdurchführung Ersatz des Erfüllungsinteresses Verschulden an der Nichterfüllung selbst 100 VO Schuldrecht Allgemeiner Teil 8

Ad Ersatz des Nichterfüllungsschadens Gläubiger hat Differenzanspruch konkrete Berechnung Nachweis des Abschlusses eines Deckungsgeschäftes Differenz zwischen Vorteil aus Deckungsgeschäft und dem versäumten Vorteil aus dem aufgehobenen Vertrag Bsp: A hatte bei B Ware um 500.- gekauft, B gerät schuldhaft in und A tritt vom Kaufvertrag zurück. Nun musste er die gleiche Ware um 550.- bei C kaufen. Der konkret berechnete Schaden beträgt 50.-. Schadensminderungspflicht des Gläubigers 101 VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Differenzanspruch abstrakte Berechnung Bei Waren mit Markt- oder Börsepreis Differenz zwischen objektivem Wert und Preis, den der Rücktrittsberechtigte zahlen hätte müssen/erhalten hätte Bsp: A hatte dem B seine Ware um 500.- verkauft, B gerät schuldhaft in und A tritt vom Kaufvertrag zurück. Der Marktwert der Ware beträgt 450.- A kann von B 50.- fordern. 102 VO Schuldrecht Allgemeiner Teil 9

Differenzanspruch Entgangener Gewinn nur bei grobem Verschulden ( 1323 f und 1331 f; beachte 349 UGB) Zwischen Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden immer auch den entgangenen Gewinn Bsp: A hatte bei B Ware um 500.- gekauft, B gerät in, ihm ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Marktwert der Ware beträgt 550.-, außerdem hätte A die Ware um 560.- weiterverkaufen können. A hat daher Recht auf 60.-. 103 VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Exkurs: positiver Schaden Beschädigung oder Zerstörung eines schon vorhandenen Gutes Aufwand (zb Kreditkosten) Exkurs: entgangener Gewinn Verhinderung einer Vermögensvermehrung, Vernichtung einer Erwerbschance Abgrenzung Positiver Schaden liegt auch vor, wenn Gewinn im Verkehr schon als sicher angesehen wurde 104 VO Schuldrecht Allgemeiner Teil 10

Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Gläubiger gerät in, wenn er die vom Schuldner zur gehörigen Zeit am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise angebotene Leistung nicht annimmt Christian Rabl 105 Voraussetzungen des Gläubigerverzugs Fälligkeit und Anbot der mangelfreien Leistung Unabhängig von Verschulden des Gläubigers Angebot muss real erfolgen Wörtliches Anbieten reicht nur bei ernstlicher Weigerung des Gläubigers die Leistung in Empfang zu nehmen wenn der Gläubiger an der Leistungshandlung mitwirken muss und dies unterlässt bei einer Holschuld Christian Rabl 106 11

Gläubigerverzug als Obliegenheitsverletzung Schuldner kann die Annahme des Gläubigers nicht erzwingen Gläubiger ist zur Abnahme nicht verpflichtet, da Schuldner gewöhnlich nur Interesse an Erhalt der Gegenleistung hat Keine Auslösung der Rechtsfolgen der 918 ff Christian Rabl 107 Gläubigerverzug als Pflichtverletzung Recht auf Abnahme, wenn Schuldner an ihr bei Vertragsabschluss ein erkennbares Interesse hat, das über den Erhalt der Gegenleistung hinausgeht Gläubigerverzug = Schuldnerverzug Vertragstreue Teil kann entweder nach 918 ff vorgehen oder es bei den Rechtsfolgen des 1419 belassen Christian Rabl 108 12

Zusammentreffen von Gläubiger- und Schuldnerverzug im Synallagma Bei synallagmatischem Vertrag gerät Gläubiger zugleich in Schuldnerverzug, wenn er auch seine eigene, bereits fällige Leistung verweigert Der vertragstreue Teil kann sowohl die Rechtsfolgen der 918 ff als auch jene des 1419 geltend machen Christian Rabl 109 Folgen des reinen Annahmeverzuges Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen die widrigen Folgen auf ihn ( 1419). Übergang der Preisgefahr Nach ha Sorgfaltsminderung (Schuldner haftet nur mehr für grobe Fahrlässigkeit) Recht zur Hinterlegung bei Gericht Schuldbefreiung ( 1425) Keine Schadenersatzpflicht gegenüber Schuldner (aber Vergütung für Aufwendungen nach Regeln der GoA) Keine Beendigung des Schuldverhältnisses bei Gläubigerverzug Schuldner hat Recht auf Gegenleistung Schuldner muss eigene Leistungsbereitschaft erhalten Christian Rabl 110 13

Ad Folgen des reinen Annahmeverzuges Gestaltungsrechte und Mitwirkung des Gläubigers: des Gläubigers mit Ausübung eines Gestaltungsrechtes (zb Wahl): Bestimmungsrecht geht auf Schuldner über Gläubiger setzt Mitwirkungshandlungen nicht: Schuldner kann diese, soweit möglich, selbst setzen Werkunternehmer kann bei Unterbleiben der Mitwirkung vom Vertrag zurücktreten Analoge Anwendung auf Fälle, in denen Schuldner die Leistungsbereitschaft besonders belastet 111 VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Ende des Gläubigerverzuges Annahme der Leistung Einvernehmliches Hinausschieben der Leistung Erlöschen der Schuld aus anderem Grund 112 VO Schuldrecht Allgemeiner Teil 14

Abgrenzung Gläubigerverzug und Unmöglichkeit ha: Abgrenzung nach Sphärentheorie ( 1155 und 1168) Regeln über Annahmeverzug, wenn der Schuldner zur Leistung bereit ist, entgegenstehende Hindernisse vorübergehend sind und auf Seiten des Gläubigers liegen Regeln über Unmöglichkeit der Leistung, wenn Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden kann Christian Rabl 113 Leistungsstörungen bei Insolvenz Befriedigung nach Quoten Alle Forderungen werden Fällig und zu Geld ( 14 IO) Bei gegenseitigen Verträgen hat Masseverwalter Wahlrecht ( 21 IO) Erfüllung anstelle des Gemeinschuldners und vom anderen Teil Erfüllung verlangen, oder Rücktritt vom Vertrag Christian Rabl 114 15