Orthopädie-Schuhmacher/Orthopädie-Schuhmacherin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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Transkript:

36103 Orthopädie-Schuhmacher/Orthopädie-Schuhmacherin Bottier-orthopédiste/Bottière-orthopédiste Calzolaio ortopedico/calzolaia ortopedica A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Schuhmacher und Orthopädie-Schuhmacher C. Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Orthopädie-Schuhmacher (letztes Lehrjahr) Orthopädie-Schuhmacher/Orthopädie-Schuhmacherin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 23. Februar 2001 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 1 über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 2, verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Orthopädie-Schuhmacher/Orthopädie-Schuhmacherin. 2 Der Orthopädie-Schuhmacher/die Orthopädie-Schuhmacherin stellt orthopädische Hilfsmittel für die Füsse her, bereitet sie zur Abgabe vor, repariert und unterhält sie und assistiert bei der Kundenbedienung. Die orthopädischen Hilfsmittel umfassen Orthopädische Schuhe folgender Art: Massschuhe, Serienschuhe, Spezialschuhe und Schuhzurichtungen, Fussbettungen, Fusseinlagen, Fussorthesen und Fussprothesen, Gehhilfen und andere orthopädische Hilfsmittel für Fuss- und Unterschenkel. 1 SR 412.10 2 SR 412.101 2001 0439 1

3 Die Lehre dauert 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird, und die über die hierfür notwendigen Einrichtungen verfügen 3. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 4, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge 1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind Orthopädie-Schuhmachermeister (bisheriger Titel: diplomierte Orthopädieschuhmacher) berechtigt. 2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: Einen Lehrling: wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; zwei Lehrlinge: wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je zwei ständig beschäftigte Fachleute. 3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten: a. gelernte Orthopädie-Schuhmacher/innen b. gelernte Schuhmacher/innen mit mindestens dreijähriger Praxis in einem Betrieb eines Orthopädie-Schuhmachermeisters c. Schuhmachermeister d. Orthopädie-Schuhmachermeister (bisher dipl. Orthopädieschuhmacher) 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 3 Ein Verzeichnis der Mindesteinrichtungen (OSM-Modellbetrieb) kann beim Sekretariat des Verbandes Fuss & Schuh SSOMV bezogen werden. 4 Der Modell-Lehrgang kann beim Sekretariat SSOMV bezogen werden. 2

12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. 2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung. Das persönliche Handwerkzeug wird vom Betrieb zur Verfügung gestellt. Besitzstand und Unterhalt des persönlichen Handwerkzeuges werden im Lehrvertrag geregelt. 3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheitsund Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. 4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können. 5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch 5, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jeden Monat. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. 6 Der Ausbildungsverantwortliche hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel nach jedem Semester, in einem Ausbildungsbericht 6 fest, den er mit ihm bespricht. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen. Art. 5 Betriebliche Ausbildungsziele 1 Die Ausbilder beachten bei der Umsetzung der betrieblichen Ausbildungsziele eine möglichst übereinstimmende Koordination mit den Einführungskursen und dem beruflichen Unterricht. 2 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 5 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können beim SSOMV und bei der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz DBK bezogen werden. 6 Formulare für den Ausbildungsbericht können beim SSOMV und bei der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz DBK bezogen werden. 3

3 Ausbildungsziele zur Förderungen berufsübergreifender Fähigkeiten Die/der Auszubildende 1. Betriebs-, Branchenbezug denkt und handelt gegenüber dem Lehrbetrieb loyal und trägt zur Förderung eines guten Betriebsimages bei ist mit den grundlegenden Arbeitsabläufen und -methoden vertraut 2. Aufmerksamkeit, Lernfähigkeit eignet sich durch aufmerksame Beobachtung und durch selbstständiges Lernen neue Fertigkeiten und Kenntnisse an schafft sich gute Lernbedingungen und bereitet sich gezielt auf ein lebenslanges Lernen vor 3. Arbeitsmethodik bearbeitet Aufträge systematisch und selbstständig beschafft sich die benötigten Informationen plant eigene Aktivitäten prüft Lösungsvarianten und begründet seinen Favoriten 4. Arbeitssicherheit, Gesundheit, Umwelt schafft am Arbeitsplatz gute Voraussetzungen für das gesundheits- und umweltschonende Arbeiten erkennt Mängel und trägt aktiv zu deren Behebung bei 5. Selbstständigkeit bereitet seine Aktivitäten selbstständig vor entwickelt und kontrolliert sie in Eigenverantwortung 6. Qualitätsorientierung, Effizienz führt die überbundenen Aufträge kostenbewusst sowie kunden-, zielund leistungsorientiert aus 7. Kommunikationsfähigkeit nimmt an Gesprächen teil und wertet sie anerkennt Darstellungen und Haltungen, die von der eigenen Meinung abweichen 8. Flexibilität bearbeitet mehrere Aufgaben parallel reagiert auf veränderte Bedingungen und Neuerungen schnell und unkompliziert 4 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes Lehrjahr verschiedene Materialien für die Herstellung, Zurichtung oder Reparatur von orthopädischem Schuhwerk, Fussorthesen und Fussprothesen manuell und maschinell verarbeiten an orthopädischem Schuhwerk, an Fussorthesen und Fussprothesen Reparaturarbeiten ausführen 4

orthopädische Schuhzurichtungen herstellen im Bodenbau von orthopädischen Massschuhen mitarbeiten Zweites Lehrjahr einfache orthopädische Massschuhböden aufbauen Probeschuhe erstellen einfache Fussbettungen aufbauen orthopädische Serienschuhe bearbeiten Drittes Lehrjahr Techniken des Leistenbaus und des Leistengiessens anwenden anspruchsvolle Fussbettungen über Massleisten aufbauen aufwendiger Bodenbau an orthopädischen Mass-Schuhen ausführen Fusseinlagen nach Podogramm, Gipsabdruck und vorgegebenen Daten erstellen bei der Kunden- und Patientenbetreuung assistieren Viertes Lehrjahr Patienten bedienen, betreuen, beraten und Anproben vornehmen Innenschuhe, Fussorthesen und Fussprothesen herstellen komplette Bettungen mit Funktionsausgleich für orthopädische Massschuhe aufbauen Böden für schwierige orthopädische Fälle aufbauen 5 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Allgemeines persönliche und betriebliche Hygienemassnahmen treffen Regeln der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes anwenden Einrichtungen, Werkzeuge und Maschinen handhaben, bedienen und warten Reparaturen an folgenden orthopädischen Mitteln Nachkorrektur-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten ausführen an orthopädischem Schuhwerk an Fussbettungen und Fusseinlagen an Fussorthesen und Fussprothesen an verschiedenen anderen orthopädischen Hilfsmitteln und Fertigfabrikaten für Fuss und Unterschenkel 5

Orthopädische Massschuhe a. Bettungsbau Fussbettungen unter Berücksichtigung der orthopädischen Grundlagen nach vorgegebenen Daten aufbauen b. Bodenbau funktionelle und stabilisierende Einbauelemente anfertigen den Schaft unter Berücksichtigung der notwendigen Verstärkungen und Polsterungen montieren Schuhböden unter Berücksichtigung der statischen- und bodenverstärkenden Elemente aufbauen Finish- und Fertigstellungsarbeiten ausführen Orthopädische Serienschuhe und orthopädische Schuhzurichtungen Fussbettungen auf- und einbauen Folgende Zurichtungen am Konfektionsschuh ausführen: Abrollhilfen Dämpfungen Stellungskorrekturen Beinverkürzungsausgleiche Boden- und Schaftstabilisierungen Schaftpolsterungen Schaftanpassungen Brandsohlenformanpassung Orthopädische Fussbettungen und Fusseinlagen Fussstützen, Fussbettungen, Fusseinlagen und prothetische Fusseinlagen mit Vorfussersatz nach vorgegebenen Daten aufbauen, bearbeiten und zur Anprobe vorbereiten Nach Anprobe oder Vorlage die wechselbaren Fusseinlagen fertigstellen und in geeignete Schuhe einpassen Fussbettungen in orthopädisches Schuhwerk einbauen Innenschuhe, Fussorthesen und Fussprothesen Innenschuhe, Fussorthesen und Fussprothesen nach vorgegebenen Daten zur Anprobe aufbauen und herstellen Hilfsmittel in geeignetes Schuhwerk einpassen, überziehen und fertigstellen Leistenbau Folien- oder Gipsnegativ bearbeiten und zum Giessvorgang vorbereiten Rohling unter Anwendung verschiedner Giessstoffe und Arbeitstechniken giessen Rohling zur individuellen Chaussierung vorbereiten Holzleisten nach Fussabdruck und Massangaben chaussieren 6

Patientenbedienung bei der Kunden- und Patientenbedienung assistieren Fussabdrücke und Podogramme in verschiedenen Techniken erstellen Fuss- und Beinmasse aufzeichnen, Bilddokumentation erstellen orthopädische Schuhe, Fusseinlagen, Fussorthesen, Fussprothesen und zugehörige orthopädische Hilfsmittel anprobieren 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie 7. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Den Lehrlingen müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien, Hilfsmittel und Werkzeuge sie mitbringen müssen. 2 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf während der Prüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Art. 9 Expertentätigkeit 1 Die Ernennung zum Experten oder zur Expertin erfolgt durch die kantonale Behörde. In erster Linie werden Absolventen und Absolventinnen von Expertenkursen beigezogen. 2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams überwacht gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten und hält die Beobachtungen schriftlich fest. Es sorgt dafür, dass sich die Lehrlinge mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessen Zeit beschäftigen, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung 7 Anhang zu diesem Reglement 7

möglich ist. Es macht darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden 3 Mindestens zwei Mitglieder des Expertenteams beurteilen und bewerten die Prüfungsarbeiten. 4 Mindestens zwei Expertenmitglieder nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 5 Das Expertenteam prüft die Lehrlinge ruhig und wohlwollend und bringt Bemerkungen sachlich an. 6 Einwendungen der Lehrlinge, in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden zu sein, können nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt sowie an der Prüfung festgestellte Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung werden aber im Prüfungsbericht festgehalten. 7 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde nach der Prüfung unverzüglich zugestellt. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer 1 Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt und dauert: a. Praktische Arbeiten 16 20 Stunden b. Berufskenntnisse 3 4 Stunden c. Fachzeichnen 2 3 Stunden d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). 2 Die Gesamtdauer der Prüfung in den Fächern a, b und c nach Absatz 1 beträgt höchstens 24 Stunden. Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Praktische Arbeiten 2 Die Lehrlinge müssen die Aufgaben nach A D selbstständig ausführen. Das Prüfungsaufgebot orientiert über die auszuführenden Arbeiten und das Material, welches durch den Lehrbetrieb und die Prüfungsorganisation zur Verfügung gestellt wird. A. Fussbettungsbau 1 Paar orthopädische Fussbettungen zu orthopädischen Massschuhen nach vorgegebenen Daten erstellen 8

B. Orthopädischer Bodenbau einen kompletten Boden für 1 Paar orthopädische Massschuhe nach vorgegebenen Daten erstellen C. Orthopädische Schuhzurichtungen orthopädische Schuhzurichtungen ausführen D. Orthopädische Fusseinlagen 1 Paar Fusseinlagen anfertigen, die in verschiedenen Schuhen getragen werden können Berufskenntnisse 3 Die Prüfung ist unterteilt in: Anatomie Pathologie Betriebseinrichtungen Materialien und Werkstoffe Arbeitstechniken Fachkenntnisse Fachrechnen Die Prüfungsform ist schriftlich, mündlich, nach dem Auswahlantwortverfahren oder kombiniert. Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. Fachzeichnen 4 Der Lehrling muss nachgenannte Aufgaben selbstständig ausführen. Der Leisten mit Fussbettungen wird ihm abgegeben. Schaftmodell mit Grund- und Detailmuster zeichnen Grund- und Detailmuster ausschneiden 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Fussbettungsbau Pos. 2 Orthopädischer Bodenbau Pos. 3 Orthopädische Schuhzurichtungen Pos. 4 Orthopädische Fusseinlagen 9

Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Anatomie Pos. 2 Pathologie Pos. 3 Betriebseinrichtungen Pos. 4 Materialien und Werkstoffe Pos. 5 Arbeitstechniken Pos. 6 Fachkenntnisse Pos. 7 Fachrechnen Prüfungsfach: Fachzeichnen Pos. 1 Grundmuster Pos. 2 Detailmuster 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 8. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Praktische Arbeiten (zählt doppelt) Berufskenntnisse Fachzeichnen Allgemeinbildung 8 Notenformulare können beim Sekretariat SSOMV bezogen werden. 10

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnoten Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 4 Wer die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, die Gesamtnote nach Absatz 2 sowie die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten somit ohne die Fachnote Allgemeinbildung. Art. 15 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung: «Gelernter Orthopädie- Schuhmacher»/«Gelernte Orthopädie-Schuhmacherin» zu führen. Art. 16 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 17 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 2001 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar 2005. 23. Februar 2001 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin 11

Orthopädie-Schuhmacher/Orthopädie-Schuhmacherin Schuhmacher/Schuhmacherin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 23. Februar 2001 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 9 über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 10 über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Grundsätze 11 Allgemeine Bildungsziele Die Berufsschule vermittelt den Lehrlingen die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse, die Allgemeinbildung sowie Turnen und Sport. Sie fördert berufsübergreifende Fähigkeiten und unterstützt die Persönlichkeitsentfaltung. Berufsschule, Lehrbetrieb und Einführungskurse streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht an. 12 Organisation Die Berufsschule unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BBT. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf ganze Tage angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen 11. 9 SR 412.10 10 SR 415.022 11 Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über Durchführung dieser Kurse. 12

Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung des Fachkundeunterrichts auf die einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein. 13 Lektionentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf die Lehrjahre erfolgt nach regionalen Gegebenheiten und grundsätzlich in Absprache mit den zuständigen Behörden und Lehrbetrieben. Fächer Klassifizierung der Fächer nach Ziffer 1.4 Lehrjahre 1 2 3 Total Lektionen 141 Berufskenntnisse 120 80 80 280 142 Fachzeichnen 40 80 80 200 143 Allgemeinbildung 120 120 120 360 144 Turnen und Sport 40 40 40 120 Total 320 320 320 960 Anzahl Schultage/Woche 1 1 1 14 Unterricht Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 141 Berufskenntnisse (280 Lektionen) Richtziel Kenntnisse über die Anatomie des Fusses, über Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Material und über die Kalkulation sollen den Lehrling befähigen, die geeigneten Arbeitsmittel und Techniken zu wählen und die Materialien und Mittel rationell einzusetzen. Informationsziele 141.1 Materialien und Werkstoffe Von den im Beruf verwendeten Materialien, Werkstoffen und Fournituren die Qualitäten, Herkunft und Eigenschaften nennen sowie ihre Verwendung und Anwendung erklären 13

141.2 Betriebseinrichtungen Einrichtungen Werkstatteinrichtung, die ein rationelles Arbeiten ermöglicht, aufzeigen Einrichtung des Kundenempfangsraumes aufzeigen Materiallagerungsgrundlagen erstellen Werkzeuge Werkzeuge benennen und nach ihrem Verwendungszweck einteilen Maschinen Maschinen und ihre Zusatzarmaturen nennen ihre Funktionen und Verwendungszwecke erklären Methoden zur Wartung und Behebung von Störungen aufzeigen 141.3 Anatomie des Fusses die Knochen des Fusses benennen die Gelenkarten nennen die statischen Linien von Fuss und Bein darstellen typische Fusskrankheitsbilder nennen und ihre Berücksichtigung bei der Reparatur von Schuhen erklären 141.4 Fachkenntnisse Regeln der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes aufzeigen die verschiedenen Schuhmacharten an Modellen erklären Schaftmodelle nennen Leistenarten nennen gebräuchliche Masse, Gewichte und Proportionen von Schuhen und Schuhmaterialien anwenden 141.5 Fachrechnen Flächen- und Gewichtsberechnungen durchführen Preisberechnungen für Reparaturen durchführen Berufsübliche Kalkulationsgrundlagen anwenden 14

142 Fachzeichnen (200 Lektionen) Richtziel: Skizzen und Zeichnungen mit und ohne Schablone erstellen Informationsziele geometrische Grundkonstruktionen mit dem Masswinkel darstellen die einzelnen Teile des Schuhbodens und verschiedene Schuhmacharten zeichnen Schaftgrundmuster anhand von Angaben und Abbildung zeichnen 143 Allgemeinbildung (360 Lektionen) Es gilt der Lehrplan des BIGA 144 Turnen und Sport (120 Lektionen) Es gilt der Lehrplan des BIGA 2 Schlussbestimmungen 21 Aufhebung bisherigen Rechts Der Lehrplan vom 14. Dezember 1983 12 für den beruflichen Unterricht des Schuhmachers wird aufgehoben. 22 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 2001 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 23 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 23. Februar 2001 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Eric Fumeaux 12 BBl 1984 I 153 15

Orthopädie-Schuhmacher/Orthopädie-Schuhmacherin C Lehrplan für den beruflichen Unterricht (letztes Lehrjahr) vom 23. Februar 2001 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 13 über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 14 über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Grundsätze 11 Allgemeine Bildungsziele Die Berufsschule vermittelt den Lehrlingen die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse, die Allgemeinbildung sowie Turnen und Sport. Sie fördert berufsübergreifende Fähigkeiten und unterstützt die Persönlichkeitsentfaltung. Berufsschule, Lehrbetrieb und Einführungskurse streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht an. 12 Organisation Die Berufsschule unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements insbesondere die dem letzten Lehrjahr zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf ganze Tage angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen 15. Die Organisation von blockweisem Unterricht ist möglich. Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung des Fachkundeunterrichts auf die einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein. 13 SR 412.10 14 SR 415.022 15 Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 16

13 Lektionentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die allfällige Verteilung auf verschiedene Lehrjahre erfolgt nach regionalen Gegebenheiten und grundsätzlich in Absprache mit den zuständigen Behörden und Lehrbetrieben. Fächer Klassifizierung der Fächer nach Ziffer 1.4 Lehrjahr 4 Total Lektionen 141 Berufskenntnisse 240 240 142 Fachzeichnen 80 80 143 Allgemeinbildung 120 120 144 Turnen und Sport 80 80 Total 520 520 Durchschnittliche Anzahl Schultage/Woche 1½ 14 Unterricht Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 141 Berufskenntnisse (240 Lektionen) 141.1 Materialien und Werkstoffe Richtziel den Aufbau und die Zusammensetzung der berufsüblichen Materialien in Bezug zu ihrer Verwendung und Verarbeitung setzen Informationsziele die Herkunft, den Aufbau, die Qualität und die Verarbeitung der Materialien, Werkstoffe und Fournituren, soweit sinnvoll unter Einbezug derer chemischen Struktur und physikalischer Gesetzmässigkeiten, erklären den Einsatz der Materialien und Werkstoffe, auch in Kombination, erklären 141.2 Anatomie, Physiologie, Pathologie Richtziele Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie, bezogen auf den Bewegungsapparat, kennen sich im Fachjargon zurechtfinden psychologische Grundsätze bei der Betreuung der Patienten kennen 17

Informationsziele den grundlegenden Aufbau und die grundlegenden Funktionen des Körpers beschreiben den Aufbau und die Funktionen des Bewegungsapparates erklären pathologische Veränderungen am Bewegungsapparat sowie solche am Körper, die sich auf den Bewegungsapparat auswirken, erkennen Methoden zur Versorgung des Patienten erklären Ansprüche, die von einer einfühlsamen Patientenbetreuung erwartet werden, umreissen und an Beispielen konkretisieren 141.3 Betriebseinrichtungen Richtziel den grundlegenden Aufbau, die Technik und den Einsatz der Betriebseinrichtungen kennen Informationsziele Grundlagen Begriffe wie Masse, Kraft, Arbeit, Leistung, Energie, Dichte, Druck, Unterdruck, welche auf die Arbeitstechniken einwirken, erklären Einrichtungen Geräte nennen, welche zur Ausrüstung der Räume für die Patientenbedienung gehören, und ihren Zweck erklären den verfahrensbezogenen Einsatz der Geräte erklären Lagerungssysteme und Prinzipien der Lagerbewirtschaftung aufzeigen Werkzeuge die Werkzeuge benennen sowie ihre Verwendung und arbeitstechnischen Einsatz erklären das Vorgehen bei der Wartung der Werkzeuge erklären und die Wartung begründen Maschinen und Geräte Maschinen- und Gerätetypen und ihre Zusatzarmaturen nennen sowie ihren Aufbau, ihre Funktion und ihren Verwendungszweck erklären das Vorgehen bei der Wartung und bei der Behebung von Störungen erklären 18

141.4 Fachkenntnisse Richtziele Regeln der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes auf Arbeitssituationen übertragen den Aufbau orthopädischer Schuhe und Hilfsmittel kennen Informationsziele Arbeitssicherheit Vorschriften zur Verhütung von Schäden an Mensch und Material durch Unfälle und Brände nachschlagen, daraus Massnahmen ableiten und die Massnahmen begründen Verhaltensregeln für die Bewältigung von Akutfällen aufzeigen Umweltschutz Vorschriften zur Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen und Giftstoffen nachschlagen und daraus Massnahmen ableiten und die Massnahmen begründen Vorschriften zur Schonung der Ressourcen nachschlagen und auf persönlich mögliche sowie auf allgemeine Massnahmen übertragen Leistenherstellung Techniken zur Herstellung von Leisten mit verschiedenen Materialien erklären Techniken zur Bearbeitung von Leisten erklären Probeschuhtypen unterscheiden Orthopädische Schuhe und Hilfsmittel von orthopädischen Schuhen, Schuhzurichtungen, Fusseinlagen, Fussorthesen, Fussprothesen und Rehabilitation Indikationen, Funktion und Konstruktion erklären Methoden des Massnehmens und Anpassens unterscheiden den Begriff biomechanische Wirkungsweise erklären 141.5 Fachrechnen Richtziel Nach branchenüblichen Methoden Mass-, Material- und Kostenberechnungen durchführen Informationsziele mit berufsüblichen Grössen Berechnungen folgender Art durchführen: Arbeitszeit Material Material- und Arbeitsrapporte Preise 19

142 Fachzeichnen (80 Lektionen) Richtziel Grundmodelle, Detailmodelle und Ausschnitte von Schäften erstellen Informationsziele Schaftgrundmodelle anhand von Angaben und Abbildungen Modelle folgender Art erstellen: geometrische Modelle mit dem Masswinkel Modelle mit Leistenkopie Schaftdetailmodelle Detailschnittmuster erstellen Schaftmodelle mit elektronischen Hilfsmitteln erstellen Schaftausschnitte Ausschnitte aus Leder erstellen Näharbeiten ausführen Schäfte zur Kontrolle auf den Leisten zwicken 143 Allgemeinbildung (120 Lektionen) Es gilt der Lehrplan des BIGA. 144 Turnen und Sport (80 Lektionen) Es gilt der Lehrplan des BIGA. 2 Schlussbestimmungen 21 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 23. Februar 2001 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Eric Fumeaux 20