Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz



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Transkript:

Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz Prof.Dr.med.habil.H.Meinel Facharzt für Innere Medizin/Betriebsmedizin TÜV Rheinland Leben und Gesundheit Arbeitsmedizinische Dienste

Funktion der Ergonomie Technik Ergonomie berücksichtigt Arbeitssicherheit Arbeitsmedizin Arbeitsorganisation Wirtschaftlichkeit passt Arbeitsbedingungen - Arbeitsmittel - Arbeitsumgebung - Arbeitsabläufe an den Menschen an zielt auf Mensch Schutz der Gesundheit bei gleichzeitiger Rationalisierung der Arbeit

Situation in Deutschland 28 30 % aller Bildschirmarbeitsplätze weisen Mängel auf d.h. ca. 4,8 Millionen Büro-Arbeitsplätze, sind immer noch mit Mängeln behaftet Quelle: Deutsches Büromöbelforum

74 % - Monitor nicht in der richtigen Höhe 66 % - durch Blendung bei der Arbeit gestört 34 % - Arbeitstische nicht höhenverstellbar 33 % - Drehstuhl nicht höhenverstellbar / falsch eingestellt 21 % - zu geringe Arbeitsfläche auf der Tischplatte 17 % - eingeschränkte Bewegungsfläche für den Stuhl vor dem Arbeitsplatz Quelle: Deutsches Büromöbelforum

Anforderungen an die Gestaltung ( 4) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen...

Täglicher Arbeitsablauf ( 5) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.

Untersuchung der Augen und des Sehvermögens ( 6) Anzubieten: vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können

Büroangestellte verbringen durchschnittlich 80 000 Stunden in ihrem Arbeitsleben im Sitzen. 1/3 der Bevölkerung zwischen 35 und 50 Jahren leidet an chronischen Rückenbeschwerden. 1/3 der Fehlzeiten gehen auf Muskel- und Skeletterkrankungen zurück. Rückenleiden sind einer der häufigsten Gründe für Frühberentung.

Beanspruchungen des Muskel-Skelett-Systems Bereiche: Nacken, Rücken, Schultern, Arme, Hände, Wirbelsäule Ursachen: Überbeanspruchung unergonomische Bewegungsabläufe ungünstige Arm-/Handhaltung körperliche Zwangshaltung statische Belastung der Wirbelsäule

Beanspruchungen des Muskel-Skelett-Systems Reaktionen: Reizungen an den Sehnenansatzstellen Sehnenscheidenentzündungen Rückenbeschwerden Bandscheibenschäden Schonhaltung und verändertes Bewegungsmuster

Dabei sind sich Wissenschaftler einig: Sitzen ist eine der schlechtesten Haltungen für den menschlichen Körper.

Belastungen im Sitzen Nackenschmerzen Rückenschmerzen Eingeklemmter Magen Eingeklemmter Oberschenkel Druckstelle am Oberschenkel

Belastungen der Bandscheiben bei unterschiedlichen Körperhaltungen Nährstoff-/ Flüssigkeitsaufnahme möglich Eingeschränkte Nährstoffaufnahme, Flüssigkeitsabgabe

Bandscheibendruck Rücken entspannt Schreibhaltung Computerarbeit Gewicht heben

Blutbedarf und Durchblutung der Muskeln je nach Arbeitshaltung Ruhe Dynamische Arbeit Statische Arbeit Blutbedarf Durchblutung Blutbedarf Blutbedarf Durchblutung Durchblutung

Bandscheibendruck Starker Druck Gleichmäßiger Druck

Bürodrehstuhl Die richtige Einstellung für physiologisches Sitzen ist wichtig Fünf Ausleger mit gebremsten Rollen Höhenverstellbar Gepolsterte Sitzfläche, Vorderkante abgerundet Gepolsterte Rückenlehne, die den Lendenbereich stützt Rückenlehne erlaubt dynamisches Sitzen

Das dynamische Sitzen Dynamisches Sitzen vermindert bzw. verhindert Schmerzen und Langzeitschäden an der Wirbelsäule und Verspannungen der Muskulatur.

Fußauflage Wenn der Arbeitstisch nicht höhenverstellbar ist, stellt eine Fußstütze den notwendigen Ausgleich zwischen Tischhöhe und Fußboden her um damit eine ergonomische Sitzhaltung zu ermöglichen Vor allem kleinere Menschen benötigen sie, damit sie die Füße beim Sitzen ganzflächig aufsetzen können

Tastatur Neigung der Tastatur falsch richtig richtig

Anordnung der Arbeitsmittel Je nach der am Bildschirmgerät zu verrichtenden Tätigkeit sollten Bildschirm Tastatur Beleghalter entsprechend auf dem Arbeitstisch angeordnet werden, um einen möglichst gering belastenden Arbeitsablauf zu gewährleisten.

Maus Sie sollten sich nicht nach der Maus strecken müssen. Die Maus muss sich im kleinen Greifraum befinden

600-800 mm Waagerechte 35 50 20 Optimales Blickfeld 200-300 mm

Dies ist eine Beleidigung unserer Sehbemühungen, die uns sehr oft im Internet widerfährt. GANZ SCHLIMM: ZIERSCHRIFT, AUSSCHLIESSLICH MIT GROSSBUCHSTABEN Und dabei ist es doch ganz einfach, die Information gut wahrnehmbar zu präsentieren.

Blendung Wenn Licht das Sehen beeinträchtigt, liegt das in vielen Fällen daran, dass es blendet. Diese Störung kann durch Direktblendung oder Reflexblendung entstehen.

Blendung Direktblendung Reflexblendung

Bildwiederholfrequenz 15-Zoll- Monitore mindestens 73 Hertz 17 -Zoll-Monitore mindestens 85 Hertz 19-, 20-, 21 -Zoll -Monitore 90 bis > 100 Hertz

Flimmerfreiheit LCD-Monitore Aufgrund der Art der verwendeten Technik sind LCD-Monitore grundsätzlich flimmerfrei, da ihr Bild durch einen kleinen Puffer bis zur nächsten Zeilenansteuerung stabil bleibt. Da die Transistoren der Matrix einzeln angesteuert werden, wird ein Zittern oder auch Konvergenzfehler wie beim CRT-Gerät konstruktionsbedingt vermieden.

Korrektur mit Gleitsichtgläsern Ferne Bildschirmentfernung Seitlicher Glasbereich bildet nur unscharf ab, Größere Bewegungen im Kopf - Halsbereich sind nötig. Nähe

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Der Arbeitgeber muss nach 5 ArbMedVV i.v.m. Anh.Teil 4 Abs.2 Nr.1 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten dem Arbeitnehmer anbieten (Angebotsuntersuchung) Nach 11 ArbSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Wunschuntersuchung zu ermöglichen

Arbeitsmedizinische Vorsorge Beschäftigten mit Bildschirmtätigkeit ist die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten! vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden

Unterbrechen Sie lange Zeiten des Sitzens bewegen Sie sich zwischendurch, das fördert die Energieversorgung und den Stoffwechsel in Muskulatur und Bindegewebe und steigert Ihr persönliches Wohlbefinden.

Übungen am Arbeitsplatz Bei langen Arbeitszeiten und wenig Bewegung rebelliert zwangsweise der Rücken. Obwohl dieser schmerzt und spannt, haben viele Berufstätige wenig Zeit für die notwendigen Gegenmaßnahmen. Nehmen Sie sich die Zeit für kurze Entspannungsübungen, es lohnt sich!

Kleine Pausen für die Gesundheit nutzen Entspannungs- und Kräftigungsübungen Muskeldehnungsübungen für Nacken, Arme, Schulter, Rücken, Oberschenkel, Waden und Po Energie tanken mit Atem- und Konzentrationsübungen

Übungen, wie Finger-, Hand-, Arm- und Schulterübungen Augenübungen entspannen die Muskelfasern

Übungen Beispiel: Hals und Nacken Nackendehnung Foto-Quelle: Rheuma-Info

Übungen Beispiel: Hals und Nacken Seitliche Nackendehnung Foto-Quelle: Rheuma-Info

Übungen Beispiel: Nacken und Schulter Strecken der Brustwirbelsäule Foto-Quelle: Rheuma-Info

Übungen Beispiel: Nacken und Schulter Lockern der Schultern Foto-Quelle: Rheuma-Info

Übungen Beispiel: Nacken und Schulter Schulterkreisen Foto-Quelle: Rheuma-Info

Übungen Beispiel: Kreuz und unterer Rückenbereich Dehnung im Kreuz Foto-Quelle: Rheuma-Info

Übungen Beispiel: Kreuz und unterer Rückenbereich Seitliche Rumpfdehnung Foto-Quelle: Rheuma-Info

Berufskrankheiten Gesetzliche Regelungen Prof.Dr.med.habil.H.Meinel TÜV Rheinland Leben und Gesundheit Arbeitsmedizinische Dienste GmbH Wintersemester 2010/11 9.Fachsemester/3.Klinisches Jahr

Berufskrankheiten Definition Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind.

Berufskrankheiten Begründung einer Berufskrankheit Eine Berufskrankheit ist dann begründet, wenn eine relevante berufliche Einwirkung bestanden hat (Risikoabschätzung, Qualität, Intensität, Dauer) ein für die Einwirkung typisches Krankheitsbild besteht (Diagnostik, Anamnese, Befund, Funktionsund Leistungsbewertung) versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind (versicherte Tätigkeit)

Berufskrankheiten Die Aussage Merke Beruf + krank = Berufskrankheit führt zu falschen Schlussfolgerungen und ist nicht richtig

Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Grundlagen Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 01.08.2002 (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung- UVAV) (BGBl.I Nr.7 vom 4.Februar 2002) Berufskrankheitenverordnung (BKV) mit Anhang Liste der Berufskrankheiten

Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Grundlagen Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 01.08.2002 (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung- UVAV) (BGBl.I Nr.7 vom 4.Februar 2002) Berufskrankheitenverordnung (BKV) mit Anhang Liste der Berufskrankheiten

Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII 9 Berufskrankheit 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles durch die Unternehmer 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII 9 Berufskrankheit 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles durch die Unternehmer 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Berufskrankheiten 9 SGB VII Zwei Möglichkeiten der Anerkennung sind gesetzlich geregelt: 1. (Abs.1) Krankheiten, die in der BKV festgelegt sind 2. (Abs.2) Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, soweit im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Kenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz erfüllt sind

Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII 9 Berufskrankheit 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles durch die Unternehmer 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Berufskrankheiten 12 SGB VII "Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalles der Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insofern einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt es, dass der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen."

Berufskrankheiten-Anzeigepflicht SGB VII 193 Abs.1 verpflichtet den Unternehmer zur Anzeige beim Unfallversicherungsträger (zugehörige Berufsgenossenschaft), wenn Versicherte in ihrem Unternehmen getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden. Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihres Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen ( 193 Abs.2 SGB VII) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt hat (Abs.3) Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird (Abs.3) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen (Abs.4) Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen.

Berufskrankheiten- Anzeigepflicht des Unternehmers Nach 193 Abs.8 SGB VII sowie Anlagen 3 und 4 wird die Form, der Inhalt, der Empfänger, die Anzahl und der Inhalt der Durchschriften einer Anzeige vorgeschrieben. Seit dem 01.08.2002 muss ein neues Formblatt verwendet werden (elektronische Basis ist möglich)

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten-Anzeigepflicht SGB VII 202 Anzeigepflicht von Ärzten und Zahnärzten bei Berufskrankheiten "Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form ( 193 Abs.8 SGB VII) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte und Zahnärzte haben den Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden."

Berufskrankheiten- Anzeigepflicht des Arztes Nach 193 Abs.8 SGB VII sowie Anlagen 3 und 4 wird die Form, der Inhalt, der Empfänger, die Anzahl und der Inhalt der Durchschriften einer Anzeige vorgeschrieben. Seit dem 01.08.2002 muss ein neues Formblatt verwendet werden (elektronische Basis ist möglich)

Berufskrankheiten Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.Oktober 1997 (BGBl.I S.2623), zuletzt aktualisiert vom 11.Juni 2009 (BGBl.I S.1273) Anlage 1 Liste der Berufskrankheiten

Liste der Berufskrankheiten 1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten 2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 3. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells 5. Hautkrankheiten 6. Krankheiten sonstiger Ursache

Liste der Berufskrankheiten 1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten 11 Metalle und Metalloide 1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen 1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen 1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen 1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen 1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen 1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen 1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen 1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen 1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

Liste der Berufskrankheiten 1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten 12 Erstickungsgase 1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid 1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

Liste der Berufskrankheiten 1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten 13. Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe (Teil 1) 1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine 1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe 1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol 1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge 1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff 1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) 1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen 1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen 1309 Erkrankungen durch Salpetersäure 1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide

Liste der Berufskrankheiten 1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten 13. Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe (Teil 2) 1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide 1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide 1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren 1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon 1314 Erkrankungen durch para-tertiär-butylphenol 1315 Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid 1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische 1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und lymphatischen Systems durch Benzol

Liste der Berufskrankheiten 2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 21 Mechanische Einwirkungen (Teil 1) 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten 2103 Erkrankungen durch Erschütterungen bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen 2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck 2106 Druckschädigung der Nerven

Liste der Berufskrankheiten 2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 21 Mechanische Einwirkungen (Teil 2) 2107 Abrissbrüche der Wirbelfortsätze 2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

Liste der Berufskrankheiten 2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 21 Mechanische Einwirkungen (Teil 2) 2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2122 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit 2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht

Liste der Berufskrankheiten 3. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten 3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war 3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis 3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber

Liste der Berufskrankheiten 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfelles und Bauchfelles 41 Erkrankungen durch anorganische Stäube (Teil 1) 4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) 4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko- Tuberkulose) 4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura 4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 10hoch6([Fasern/m³] x Jahre)} 4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards

Liste der Berufskrankheiten 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfelles und Bauchfelles 41 Erkrankungen durch anorganische Stäube (Teil 2) 4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen 4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen 4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat) 4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen 4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase

Liste der Berufskrankheiten 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfelles und Bauchfelles 41 Erkrankungen durch anorganische Stäube (Teil 2) 4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] 4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko- Tuberkulose)

Liste der Berufskrankheiten 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfelles und Bauchfelles 41 Erkrankungen durch anorganische Stäube (Teil 2) 4113 Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren [µg/m³)x Jahre] 4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht (Anlage 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankenverordnung [BGBl.I 2009 S.1274-1276)] 4115 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen ("Siderofibrose")

Liste der Berufskrankheiten 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfelles und Bauchfelles 42 Erkrankungen durch organische Stäube 4201 Exogen-allergische Alveolitis 4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose) 4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

Liste der Berufskrankheiten 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfelles und Bauchfelles 43 Obstruktive Atemwegserkrankungen 4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

Liste der Berufskrankheiten 5. Hautkrankheiten 5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe

Liste der Berufskrankheiten 6. Krankheiten sonstiger Ursache 6101 Augenzittern der Bergleute

Berufskrankheiten 3-Verfahren 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Abs.1" "Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, das die Versicherten die gefährdete Tätigkeit unterlassen. Den für die den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Berufskrankheiten 3-Verfahren 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Abs.2" "Versicherte, die die gefährdete Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen".

Berufskrankheiten 3-Verfahren Mögliche Maßnahmen des Unfallversicherers (sogenannte -3 Maßnahmen) sind: Die Mitwirkung an technisch-organisatorischen Änderungen in Arbeitsabläufen oder am Arbeitsplatz, gegebenenfalls auch durch Kostenbeteiligung oder übernahme, Ausstattung des Versicherten mit persönlichen Schutzmitteln und Schutzausrüstungen, Gewährung von vorbeugender ambulanter oder stationärer Heilbehandlung, Übergangsleistungen zum Ausgleich eines Minderverdienstes nach einem Arbeitsplatzwechsel, Gewährung von Eingliederungshilfen an Unternehmer bei Arbeitsaufnahme in einem anderen Betrieb, evtl. verbunden mit Ausgleich eines Minderverdienstes, Übernahme aller Kosten für eine berufliche Neuorientierung (z.b.umschulung)

Berufskrankheiten Leistungen der BG nach Eintritt eines Versicherungsfalles ( 26 SGB VII) (1) "Versicherte haben. Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation, auf berufsfördernde, soziale und ergänzende Leistungen der Rehabilitation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen"

Berufskrankheiten Leistungen der BG nach Eintritt eines Versicherungsfalles ( 27-34 SGB VII) Umfang der Heilbehandlung 1. Erstversorgung 2. Ärztliche Behandlung 3. Zahnärztliche Behandlung, einschließlich Versorgung mit Zahnersatz 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln 5. Häusliche Krankenpflege 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen 7. Leistungen der medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Berufskrankheiten Leistungen der BG nach Eintritt eines Versicherungsfalles ( 35-38 SGB VII) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation 1. Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme 2. Berufsvorbereitung einschließlich der erforderlichen Grundausbildung 3. Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung 4. Leistungen an Arbeitgeber ( 36) 5. Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte ( 37)

Berufskrankheiten Leistungen der BG nach Eintritt eines Versicherungsfalles ( 39-43 SGB VII) Leistungen der sozialen Rehabilitation 1. Kraftfahrzeughilfe 2. Wohnungshilfe 3. Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung 4. Haushaltshilfe 5. Reisekosten 6. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport 7. Übernahme der Kosten für berufsfördernde Maßnahmen (Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte) 8. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ( 44)