Gemeindebaureglement

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Transkript:

(GBR) Inhalt: Seite Einleitung A Geltungsbereich B Nutzungsvorschriften C Baupolizeiliche Vorschriften 4 D Gestaltungsvorschriften 7 E Schutzvorschriften 9 F Schlussbestimmungen G Genehmigungsvermerke Anhang: Sachregister Abkürzungen Bezugsquellen Stichwortverzeichnis 4 Genehmigung Gemeindeversammlung. Dezember 005

Einleitung Zu Inhalt und Aufbau des Baureglements: - Die kursiv (schräg) geschriebene Kommentarspalte auf der rechten Seite gibt Aufschluss über Sinn und Zweck der Vorschrift oder verweist auf verwandte Regelungen. - Nebst dem gelten im Bauwesen zahlreiche andere Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Diese übergeordneten Bestimmungen werden im nicht wiederholt. Mit Hilfe des Stichwortverzeichnisses im Anhang lassen sich die Wichtigsten auffinden. - Einzelne Detailbestimmungen zu Messweisen und Dachaufbauten regelt der Gemeinderat in einer separaten Verordnung zu diesem Baureglement (Gemeindebauverordnung GBV) Ist Ihr Bauvorhaben baubewilligungspflichtig? Welche Unterlagen müssen Sie zusammenstellen? Welche weiteren Abklärungen müssen Sie treffen? Wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Gemeindeverwaltung. Eine frühzeitige Kontaktnahme lohnt sich.

Kommentar Grundordnung Wohnzonen W A Geltungsbereich Art. Das bildet zusammen mit der Gemeindebauverordnung, dem Zonenplan Siedlung und dem Zonenplan Landschaft die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. Überbauungsordnungen und andere besondere Nutzungsvorschriften gehen dem vor. B Nutzungsvorschriften Art. Wohnzonen sind in erster Linie für die Wohnnutzung bestimmt. Zugelassen sind zudem nicht störende Betriebe, sowie kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungen mit geringem Publikumsverkehr. Zusammen mit dem Richtplan Ortsentwicklung, dem Teilrichtplan ökologische Vernetzung (Landschaft) sowie den übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Vorschriften im Bau-, Planungs- und Umweltbereich bilden sie die Grundlage für das Bauen, die Entwicklung und den Schutz des Gemeindegebietes oder Teilen davon. Arbeitsnutzungen sind zugelassen, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II. Zone Moosgasse M Art. Die Zone Moosgasse ist für die Wohnnutzung und für mit dem Wohnen zu vereinbarende Arbeitsnutzungen gemäss Art. Abs. bestimmt. Die Tierhaltung ist in einem von der Baupolizei im Einzelfall festgelegten, erhöhten Ausmass möglich, jedoch nicht als Landwirtschaftsbetrieb. In den Wohnzonen ist die Tierhaltung nur begrenzt erlaubt. Im Unterschied dazu ist die nichtlandwirtschaftliche, hobbymässige Tierhaltung in der Zone Moosgasse in grösserem Ausmass möglich. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II.

Kernzone K Art. 4 Die Kernzone ist für die Wohnnutzung, die mässig störende Arbeitsnutzung sowie für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt. Untersagt sind reine Lagerbetriebe, Tankstellen, die Neuanlage von Zuchtund Mastbetrieben sowie Nutzungen, welche einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von mehr als 00 Fahrten verursachen. Die Kernzone soll ein traditionelles Nebeneinander von typischen Kernnutzungen wie Wohnen, Verkauf, Dienstleistungen, Gastwirtschaft und kleingewerblicher Produktion ermöglichen. Durch die Nutzungseinschränkungen sollen der Charakter des Ortskerns und die Qualität des Wohnens geschützt werden. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III. Art. 5 Wohn- und Arbeitszone WA Die Wohn- und Arbeitszone ist für die Wohnnutzung und die mässig störende Arbeitsnutzung bestimmt. Zugelassen sind Betriebe wie Läden, Büros, Dienstleistungen, Gaststätten und Gewerbe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III. Art. 6 Arbeitszone A Die Arbeitszone ist für die Arbeitsnutzung bestimmt. Wohnnutzungen sind ausschliesslich für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES IV. Art. 7 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN Zonen für öffentliche Nutzungen sind für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen bestimmt. Für die einzelnen Zonen gelten folgende Zweckbestimmungen und Empfindlichkeitsstufen:

Nr. Zweckbestimmung ES Gemeindeverwaltung III Dorfplatz, Feuerwehrmagazin III Sitzungslokal III 4 Schule II 5 Kindergarten II 6 Pfarrhaus II 7 Kirche und Friedhof II 8 Wasserreservoir 9 Mehrzweckanlage III Masse C Baupolizeiliche Vorschriften Art. 8 In den einzelnen Nutzungszonen gelten folgende minimalen Grenzabstände und maximalen Abmessungen eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe: Zone kga gga GH GZ GL W 4,0m a) 8,0m a) 4,5m b) 5,0m W 4,0m a) 8.0m a) 7,0m b) 0,0m M 4,0m 8,0m 7,0m 40,0m K 4,0m 8,0m 7,0m b) 40,0m WA 4,0m 8,0m 7,0m 40,0m A 4,0m c) - 8,0m - - ZöN -8 4,0m - 7,0m 40,0m ZöN 9 4,0m - 7,0m 50,0m LWZ 4,0m 8,0m 7,0m b)d) 50,0m e) kga = kleiner Grenzabstand gga = grosser Grenzabstand GH = GZ = GL = Gebäudehöhe Geschosszahl Gebäudelänge a) Für Gebäude von über 5,0m Länge erhöht sich der Grenzabstand auf der Längsseite um / 0 der Mehrlänge. b) Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von,0m gestattet. Einzelne Abstände werden durch das übergeordnete Recht festgelegt. Die wichtigsten sind: Von - Kantonsstrassen (gemessen ab Fahrbahnrand): 5,0m - Gemeindestrassen (gemessen ab Fahrbahnrand):,6m - Fuss- und Radwege (gemessen ab Fahrbahnrand):,0m - Wald: 0,0m Waldabstände dienen der Sicherheit (umstürzende Bäume) und dem Schutz des Waldes. Sie können unterschritten werden, wenn die Forstorgane dies zulassen. - Gewässer (gemessen von der oberen Böschungskante): Bauten und Anlagen, die weniger als 0,0m von Gewässern erstellt werden, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung des kantonalen Tiefbauamtes, selbst wenn an sich keine Baubewilligung nötig wäre. Zu erwähnen sind auch die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB). Dort sind gewisse nachbarschaftliche Regelungen wie Pflanzabstände enthalten. 4

c) - gegenüber der Landwirtschaftszone: kga = GH, mind. aber 4,0m. - innerhalb der Arbeitszone: kga = / GH, mind. aber 4,0m. d) Landwirtschaftliche Silobauten:,0m. e) Wohnhäuser und nichtlandwirtsch. Bauten: 0,0m. Der Gemeinderat regelt die Messweisen der baupolizeilichen Masse in der Gemeindebauverordnung. Grenzabstand für An- und Nebenbauten Grenzabstand für unterirdische Bauten Grenzabstand von Zonengrenzen Art. 9 An und Nebenbauten sind Gebäude mit einer maximalen Grundfläche von 40m und einer maximalen Gebäudehöhe von,0m. Der allseitige Grenzabstand für bewohnte An- und Nebenbauten beträgt,0m. Der allseitige Grenzabstand für unbewohnte An- und Nebenbauten beträgt,0m. Art. 0 Unterirdische Bauten sind vollständig vom Erdreich überdeckt. Die dadurch entstehende Terrainveränderung darf nirgends den gewachsenen Boden um mehr als,m überragen. Unterirdische Bauten dürfen bis,0m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze reichen. Art. Gegenüber der Landwirtschaftszone und der Grünzone sind die Grenzabstände der jeweiligen Nutzungszone einzuhalten. Bewohnte An- und Nebenbauten sind zum Beispiel unbeheizte Wintergärten, gedeckte Sitzplätze, Gartenhäuser oder Kleintierställe und Tiergehege. Unbewohnte An- und Nebenbauten sind zum Beispiel Garagen, Geräteschuppen, Velounterstände etc. Als gewachsenen Boden bezeichnet man das noch unveränderte Terrain. Ist der gewachsene Boden nicht ohne weiteres zu bestimmen (früherer Veränderungen etc.), so gilt Art. 97 BauV und es ist mit der Baupolizeibehörde Kontakt aufzunehmen. 5

Art. Die Nachbarn können unter sich den Grenzabstand ohne Ausnahmebewilligung frei festlegen. Vorbehalten bleibt Art. Abs.. Art. Unterschreitung des Grenzabstandes Gebäudeabstand Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens der Summe der dazwischenliegenden für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Gegenüber Bauten, die aufgrund früheren Rechts einen kleineren Grenzabstand aufweisen, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Durch Näherbaurecht kann der Gebäudeabstand bis auf 6,0m, für bewohnte Anund Nebenbauten bis auf 4,0m und für unbewohnte An- und Nebenbauten bis auf,0m verkürzt werden. Unterscheidung bewohnt / unbewohnt: siehe Kommentar zu Art. 9. Gewässerabstand Energie Art. 4 Entlang der Gewässer gelten für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. baubewilligungsfreie) folgende Bauabstände: - Unterwasserkanal 5,0m - Süribächli 5,0m - Meliorationsleitung Bauele 5,0m - Sauberwasserleitung Murtenstrasse -- Art 5 Die Gemeinde kann Vorschriften sowie Energiekonzepte, Weisungen und Richtlinien für den sorgsamen Umgang mit den Energieressourcen erlassen. Bei grösseren Bauvorhaben kann die Gemeinde die Ausarbeitung eines Energiekonzeptes unter Beizug einer Energiefachstelle verlangen. Die Gewässer sind im Zonenplan dargestellt. Gegenüber der Sauberwasserleitung Murtenstrasse ist kein Bauabstand vorgeschrieben. Gegenüber der Aare gelten die Bestimmungen der Uferschutzpläne (USP). Anzustreben sind: - die Verwendung erneuerbarer Energiequellen wie Holz, Sonnenenergie und Umgebungswärme; - die gemeinsame Erstellung von Heizanlagen; - Massnahmen zur Minderung des Energieverbrauchs; 6

Wo es technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, können zentrale Wärmeversorgungsanlagen und die Verwendung oder der Anschluss bestimmter Energiearten vorgeschrieben werden. Baugestaltung allgemein Gebäudestellung und Firstrichtung D Gestaltungsvorschriften Art. 6 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Nebenbauten haben sich gestalterisch dem Hauptgebäude unterzuordnen. Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, welche eine vollständige Beurteilung der Gesamtwirkung erlauben. Art. 7 Neubauten haben bezüglich Stellung und Firstrichtung die traditionelle Bauweise zu übernehmen. Zur Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbes. zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Ortsund Landschaftsbildes, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - die Gestaltung der Umgebung, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum, - die Aspekte der Sicherheit für Frauen, Kinder, alte und behinderte Menschen, - die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Die traditionelle Gebäudestellung (Hauptbauten hangparallel, Stöckli und Wohnbauten quer dazu) ist für Bargen von prägender Bedeutung. 7

Dachform Hauptgebäude Art. 8 Für Hauptgebäude sind folgende Dachformen zugelassen: Zone W W WA ZöN 9 K LW M zulässige Dachform minimale Neigung Ausserhalb Ortsbildschutzgebiet Satteldach Walmdach maximale Neigung 0 0 40 0 Pultdach 6 0 0 0 Die Dachlandschaft ist für das Ortsbild von entscheidender Bedeutung. In den besonders empfindlichen Dorfteilen wird deshalb an den traditionellen Dachformen festgehalten. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind ausschliesslich symmetrische Satteldächer erlaubt. In den peripheren Neubaugebieten sind auch andere Dachformen möglich. A Satteldach Walmdach Pultdach Flachdach 0 0 40 0 Innerhalb Ortsbildschutzgebiet K M LW ZöN -8 symm. Satteldach 0 4 0 Art. 9 Dachausbau Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig. Auf Flachdächern kann ein Attikageschoss erstellt werden. Die Details zu Attikageschossen regelt der Gemeinderat in der Gemeindebauverordnung. Dachaufbauten Art. 0 Dachaufbauten wie Dachflächenfenster und Lukarnen sind zugelassen, sofern sie gestalterisch gut in der Dachfläche integriert sind. Der Gemeinderat regelt die Anordnung und Gestaltung von Dachaufbauten in der Gemeindebauverordnung. Dächer und Dachlandschaften sind für das Ortsbild sehr sensibel. Es kann daher sein, dass nur eine bestimmte Art oder Grösse von Fenstern eingebaut werden kann, was wiederum Einschränkungen für die Nutzung hat. 8

Abweichungen von Dachgestaltungsvorschriften Ortsbildschutzgebiet Art. Von den Dachgestaltungsvorschriften (Art. 8 bis Art. 0) kann abgewichen werden, wenn die Bauherrschaft nachweist, dass dadurch eine bessere architektonische Gesamtwirkung erreicht wird. Eine durch die Baupolizeibehörde bestimmte unabhängige Fachinstanz beurteilt die Einhaltung dieser Voraussetzung. E Schutzvorschriften Art. Das Ortsbildschutzgebiet Dorfkern bezweckt die Erhaltung des Ortsbildes mit seinen markanten, für das Seeland typischen Strassenbebauungen. An Neu- und Umbauten sowie deren Vorbereiche und der Umgebung werden besonders hohe Anforderungen bezüglich der Erhaltung der charakteristischen Elemente der traditionellen ländlichen Bauweise gestellt. Zur besseren Wahrnehmung der Interessen des Ortsbildschutzes, insbesondere der Strassenraumgestaltung, kann von den Abstandsvorschriften in Art. 8 abgewichen werden. Gerade bei Bauvorhaben an oder im Umfeld von traditionellen Bauten kann es vorkommen, dass die Dachgestaltungsvorschriften einengend wirken und eine bessere Gesamtlösung erschweren. Die Abweichungsmöglichkeit schafft hier Abhilfe. Um die Objektivität und Kontinuität zu gewährleisten, wird auf Kosten der Gesuchsteller eine unabhängige Fachinstanz beigezogen. Als Fachinstanz gelten die kantonale Denkmalpflege, der bernische Heimatschutz oder der Ortsplaner. Die Schutzbestimmungen überlagern die einzelnen Nutzungszonen. Es gelten sowohl die Schutzbestim-mungen (primär) als auch die Bestimmungen der entsprechenden Nutzungszone (sekundär). Landschaftsschutzgebiet Art. Das Landschaftsschutzgebiet bezweckt die Erhaltung des natürlichen Landschaftsbildes und die Schonung der Lebensräume für Flora und Fauna. Bauten und Anlagen (auch bewilligungsfreie) sowie Terrainveränderungen sind untersagt. 9

Art. 4 Archäologisches Schutzgebiet, Bodenfunde Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren archäologische Schutzgebiete, so ist der Archäologische Dienst des Kantons Bern in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Treten archäologische Funde zutage, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. Baudenkmäler Art. 5 Das von der kantonalen Fachstelle erstellte und in Kraft gesetzte behördenverbindliche Bauinventar bezeichnet die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler. Die Massnahmen zu ihrem Schutz und ihrer Erhaltung regelt das kantonale Recht. Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren: - schützenswerte Baudenkmäler oder - erhaltenswerte Baudenkmäler die innerhalb eines Ortsbildschutzperimeters oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Das Bauinventar kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Es erklärt und kommentiert die Schutzwürdigkeit der einzelnen Bauten und deren Umgebung gemäss kantonaler Baugesetzgebung. Schützenswerte Bauten sollen aufgrund ihres besonderen Wertes (Denkmäler) für die Zukunft bewahrt werden. Erhaltenswerte Bauten sollen wegen ihrer ansprechenden und charakteristischen Eigenschaften geschont werden. Bauliche und nutzungsmässige Veränderungen sind möglich, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Im Umgang mit Schutzobjekten empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Gemeindeverwaltung bzw. der kantonalen Denkmalpflege Kontakt aufzunehmen, um die Möglichkeiten und Einschränkungen abzuklären, die mit diesen Objekten verbunden sind. 0

Ergänzende Bestimmungen Planungsausgleich Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften F Schlussbestimmungen Art. 6 Der Gemeinderat kann in der Gemeindebauverordnung gebietsweise ergänzende Bestimmungen zu den Nutzungsund Gestaltungsvorschriften erlassen. Art. 7 Erwächst einem Grundeigentümer durch eine Planungsmassnahme ein zusätzlicher, wesentlicher Vorteil, nimmt die Gemeinde mit dem Grundeigentümer vor Erlass der Massnahme Verhandlungen auf, um diesen zu verpflichten, einen angemessenen Anteil dieses Planungsmehrwertes zur Verfügung zu stellen. Art. 8 Das tritt mit seiner Genehmigung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des s werden das Baureglement und der Zonenplan vom 8. Juli 989 aufgehoben. Im Interesse eines harmonischen, einheitlichen Quartierbildes können gebietsweise zusätzliche Detailbestimmungen erlassen werden. Mit dem Planungsausgleich leisten die Grundeigentümer einen Beitrag an die der Gemeinde entstehenden Kosten für Erschliessung und Infrastruktur. Der entsprechende Vertrag ist Voraussetzung für die Planungsmassnahme.

G Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom. Juni bis. Juli 004 Vorprüfung vom. April 005 Publikation im Amtsblatt vom 4. und. September 005 Publikation im Amtsanzeiger vom 9. und 6. September 005 Öffentliche Auflage vom 9. September bis 4. Oktober 005 Einspracheverhandlung am 5. Oktober 005 Erledigte Einsprachen: vier Unerledigte Einsprachen: keine Rechtsverwahrungen: keine. Auflage (Änderung Art. 8 GBR) - Publikation im Amtsanzeiger vom 8. Oktober und 4. November 005 - Öffentliche Auflage vom 8. Oktober 005 bis 8. November 005 - Einspracheverhandlung: keine - Unerledigte Einsprachen: keine - Rechtsverwahrungen: keine Beschlossen durch den Gemeinderat Bargen am. und 9. November 005 Beschlossen durch die Einwohnergemeinde Bargen am. Dezember 005 Namens der Einwohnergemeinde: Der Präsident: Kurt Mori Der Sekretär: René Seiler Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Bargen, 6. Januar 006 Der Gemeindeverwalter: René Seiler Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 0. Juni 006

Anhang Anhang Sachregister Das Sachregister hat nur orientierenden Charakter. Darin fehlende Hinweise entbinden nicht von der Kenntnis und Einhaltung der Vorschriften. Abkürzungen BauG Kantonales Baugesetz vom 9.6.985 BauV Kantonale Bauverordnung vom 6..985 BewD Kantonales Baubewilligungsdekret vom..994 EGzZGB Kantonales Einführungsgesetz zum ZGB vom 8.5.9 EnG Kantonales Energiegesetz vom 4.5.98 GBR GBV Gemeindebauverordnung KEnV Kantonale Energieverordnung vom..00 KWaG Kantonales Waldgesetz vom 5.5.997 KWaV Kantonale Waldverordnung vom 9.0.997 LSV Eidgenössische Lärmschutzverordnung vom 5..986 NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom. 7. 966 NSchG Kantonales Naturschutzgesetz vom 5.9.99 NSchV Kantonale Naturschutzverordnung vom 0..99 RPG Eidgenössisches Raumplanungsgesetz vom.6.979 SBG Kantonales Strassenbaugesetz vom..994 StoV Eidgenössische Stoffverordnung vom 9.6.985 WaG Eidgenössisches Waldgesetz vom 4.0.99 WBG Kantonales Wasserbaugesetz vom 4..989 Bezugsquellen Erlasse der Gemeinde Gemeindeverwaltung Bargen www.bargen-be.ch Erlasse des Kantons Bern Staatskanzlei Bern oder www.sta.be.ch/belex Erlasse des Bundes Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale EDMZ Bern oder www.admin.ch/ch/d/sr/sr

Anhang Stichwortverzeichnis Gemeinde Kanton Bund Abstellplätze für Fahrzeuge 49 ff. BauV Altlasten-Verdachtsfläche Kataster An- und Nebenbauten 9 GBR Arbeitszone 6 GBR Archäologisches Schutzgebiet 4 GBR Ausnützungsziffer 9 BauV Baubewilligungspflicht 4 BewD Baudenkmäler 5 GBR, Bauinventar Baugestaltung 6 GBR Baugesuch 0 ff. BewD Bauzonen -7 GBR Bewilligungsfreie Bauvorhaben 5 BewD Dachaufbauten 0 GBR, -4 GBV Dachausbau 9 GBR Dachform 8 GBR Dachgestaltung 8- GBR Empfindlichkeitsstufe -7 GBR 4 ff. LSV Energie 5 GBR EnG, KEnV Energiekollektoren 6 BewD Erhaltenswerte Baute 5 GBR, 0a-0c BauG Bauinventar Erschliessungsgrundsätze 7 BauG Fahrradabstellplätze 54a BauV Firstrichtung 7 GBR Gebäudeabstand GBR Gebäudehöhe 8 GBR, 7-9 GBV Gebäudelänge 8 GBR, GBV Gebäudestellung 7 GBR Geschosszahl 8 GBR, 0 GBV Gewässer, Ufervegetation,7 NSchV Anhänge 4., 4,5 StoV Gewässerabstand 4 GBR, GBV BauG, 48 WBG Grenzabstand 8- GBR, -6 GBV Grundwasserschutzzone Schutzzonenpläne und Reglemente Grünzone 79 BauG 4

Anhang Hecke 7-8 NSchG, Anhänge 6 NSchV 4., 4,5 StoV Gemeinde Kanton Bund Kernzone Kniewandhöhe Landschaftsschutzgebiet 4 GBR 0 GBV GBR Landwirtschaftszone 80 ff. BauG 6 ff. RPG, 4 ff. RPG Mehrhöhe 8 GBR, 8 GBV Mehrlängenzuschlag 8 GBR, 4 GBV Nachbarrecht, privates 79 ff. EGzZGB Näherbaurecht - GBR Ortsbildschutzgebiet GBR Parkplätze 49-56 BauV Pflanzabstand 79 ff. EGzZGB, 7 SBG Planungsausgleich 7 GBR 4 BauG Raumhöhe und -grösse 67 BauV Schützenswerte Baute 5 GBR, 0a-0c BauG Bauinventar Spielplätze und -felder 5 BauG, 4-48 BauV Strafen 50-5 BauG, 08 BauV Strassenabstand 6 ff. SBG Trockenstandorte Art. NSchG Anhang III NSchV Art. 8 NHG Überbauungsordnung GBR, Überbauungsordnungen Uferschutzplan Uferschutzpläne Unterirdische Bauten 0 GBR Wald KWaG Waldabstand 5 KWaG, 4 KWaV 0 WaG Wohn- und Arbeitszone 5 GBR Wohnzone GBR 90 BauV Zone für öffentliche Nutzungen 7 GBR Zone Moosgasse GBR 5