Beihilfe Psychotherapie

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FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Psychotherapie Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, sind nach Maßgabe der Anlage 3 zu den 18 bis 21 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beihilfefähig. 1. Voranerkennungsverfahren a) Ablauf des Gutachterverfahrens Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen ist ein Gutachterverfahren und die förmliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erforderlich. Zu diesem Zweck hat die beihilfeberechtigte Person der Festsetzungsstelle den Vordruck Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie ausgefüllt vorzulegen. Außerdem hat sie (oder die Patientin/der Patient) die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den Bericht an die Gutachterin/den Gutachter auf einem Formblatt zu erstellen. Die Therapeutin/Der Therapeut soll den ausgefüllten Bericht sowie den bei Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person (oder der Patientin/des Patienten). Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine Gutachterin o- der einen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu 1. Die Gutachterin/Der Gutachter übermittelt ihre/seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle. Diese leitet eine Ausfertigung des Psychotherapie-Gutachtens an die Therapeutin bzw. den Therapeuten weiter. 1 18a Absatz 4 BBhV STAND 01.06.2017 1

Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie. b) Widerspruch gegen den Bescheid der Festsetzungsstelle Legt die beihilfeberechtigte Person gegen den Bescheid der Festsetzungsstelle Widerspruch ein, kann die Festsetzungsstelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Obergutachten einholen. Zu diesem Zweck hat die beihilfeberechtigte Person (oder die Patientin/der Patient) die behandelnde Therapeutin bzw. den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, seinen Erstbericht an die Gutachterin/den Gutachter zu ergänzen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf die Ablehnungsgründe der Festsetzungssteller (bzw. der Gutachterin/des Gutachters) eingegangen werden sollte. Die Therapeutin/Der Therapeut soll den ergänzten Bericht in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Obergutachterin/den Obergutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person (der Patientin/des Patienten). Nach Erhalt der Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine Obergutachterin oder einen Obergutachter mit der Erstellung eines Obergutachtens; sie leitet ihr/ihm zugleich die erforderlichen Unterlagen zu. Ist die oder der die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachterin oder Gutachter gleichzeitig Obergutachterin oder Obergutachter, ist eine andere Obergutachterin oder ein anderer Obergutachter einzuschalten. Die Obergutachterin/Der Obergutachter übermittelt ihre/seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle. Auf Grundlage der (ober-)gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen Widerspruchsbescheid. c) Verlängerung der Behandlung Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den von der Therapeutin/von dem Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht mit einem Freiumschlag der Gutachterin oder dem Gutachter zu, die oder der das Erstgutachten erstellt hat. STAND 01.06.2017 2

d) Kosten des Gutachtens Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 41,00 Euro und des Obergutachtens in Höhe von 82,00 Euro trägt die Festsetzungsstelle. e) Ausnahmen vom Voranerkennungsverfahren Die Durchführung eines beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens ist nicht erforderlich, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung der beihilfeberechtigten Person (oder der Patientin/des Patienten) bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin bzw. des Therapeuten ergeben, bei Verhaltenstherapie der Festsetzungsstelle nach den probatorischen eine Bescheinigung der Therapeutin/des Therapeuten vorgelegt wird, dass bei nicht mehr als 10 (bei nicht mehr als 20 ) erforderlich sind (so genannte Kurzzeit-Therapie); muss die Behandlung darüber hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten, damit ein Gutachterverfahren eingeleitet werden kann. Darüber hinaus ist auch bei der psychosomatischen Grundversorgung 2 kein Voranerkennungsverfahren erforderlich. Allerdings ist die Anzahl der Behandlungen je Krankheitsfall wie folgt begrenzt 3 : verbale Intervention als (GOÄ-Nummer 849) Hypnose als (GOÄ-Nummer 845) autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder (GOÄ-Nummern 846, 847) 25 12 12 2. Angemessenheit der Aufwendungen Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen ärztlicher Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten richtet sich nach der GOÄ. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten richtet sich nach der GOÄ mit der Maßgabe, dass Vergütungen nur für Leistungen berechnungsfähig sind, die in den Abschnitten B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) und G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) des 2 21 BBhV 3 21 Absatz 1 und 2 BBhV STAND 01.06.2017 3

Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind. 4 Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Gebührennummern: Abschnitt B der GOÄ: 1, 3, 4, 34, 60, 70 (ausgenommen Dienst- oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95; Abschnitt G der GOÄ: 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871. Hinweis der Beihilfestelle: Das Ausfüllen des Antragsformulars und die Erstellung des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter ist Bestandteil der GOÄ-Nummer 808. Es handelt sich hierbei nicht um ein in Auftrag gegebenes Gutachten und kann daher nicht mit der GOÄ-Nummer 85 in Rechnung gestellt werden. 3. Maximale Anzahl der je Krankheitsfall: a) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 5 : probatorische 5 5 Regelfall 50 40 besondere Fälle 30 weitere 20 weitere wenn das Behandlungsziel in den genannten noch nicht erreicht worden ist höchstens 20 weitere höchstens 20 weitere b) analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: 6 probatorische 8 8 Regelfall 80 40 bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin / des Therapeuten 80 weitere 40 weitere in besonderen Ausnahmefällen wenn das Behandlungsziel in den genannten noch nicht erreicht worden ist nochmals 80 weitere höchstens 60 weitere nochmals 40 weitere höchstens 30 weitere 4 1 Absatz 2 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I Seite 818) 5 19 Absatz 1 Nummer 1 BBhV 6 19 Absatz 1 Nummer 2 BBhV STAND 01.06.2017 4

c) tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 7 probatorische 5 5 Regelfall 70 40 bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin / des Therapeuten 50 weitere 20 weitere in besonderen Ausnahmefällen höchstens 30 weitere höchsten 30 weitere d) tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: 8 probatorische 5 5 Regelfall 90 40 bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin / des Therapeuten 50 weitere 20 weitere in besonderen Ausnahmefällen höchstens 40 weitere höchstens 30 weitere e) Verhaltenstherapie bei Erwachsenen und Kindern: 9 probatorische 5 5 Regelfall 45 45 wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 15 weitere 15 weitere erreicht worden ist nur in besonderen Fällen 20 weitere 20 weitere 4. nicht beihilfefähige Leistungen Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende psychotherapeutische Leistungen: Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den 19 bis 21 BBhV (psychoanalytische Verfahren, Verhaltenstherapie, psychosomatische Grundversorgung) 10 Aufwendungen für Familientherapie, funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs, Gesprächspsychologie (zum Beispiel nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene 7 19 Absatz 1 Nummer 3 BBhV 8 19 Absatz 1 Nummer 4 BBhV 9 20 Absatz 1 BBhV 10 18 Absatz 3 Nummer 1 BBhV STAND 01.06.2017 5

Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse 11. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der 18 bis 21 BBhV gehören 12 : Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind, Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Alle erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle oder auf unserer Internetseite www.dienstleistungszentrum.de Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bzw. die Beihilfe-Hotline in der für Sie zuständigen Beihilfestelle unter der bekannten Nummer gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beihilfeteam im Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - 11 18 Absatz 3 Nummer 2 BBhV 12 18 Absatz 3 Nummer 2 BBhV STAND 01.06.2017 6