Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderungen. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

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Transkript:

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX vom 21.04.2016 1

Inhaltsverzeichnis 1. Vergütung Seite 3 2. Abrechnung Seite 3 3. Salvatorische Klausel Seite 4 4. Kündigung Seite 4 5. Inkrafttreten Seite 5 Anlage 2

1. Vergütung Die Vergütung der Beförderung von Menschen mit Behinderungen erfolgt abhängig von der laut Berechtigungsausweis des Teilnahmeberechtigten erforderlichen Fahrzeugkategorie. Mit der Vergütung ist der gesamte Personal-, Kfz- und Sachkosteneinsatz abgegolten. Es werden folgende Fahrzeugkategorien unterschieden: Kategorie 1 PKW und Kleintransporter normaler Bauart ohne besondere behindertengerechte Ausstattung Kategorie 2 Spezialfahrzeug für einen Rollstuhl Kategorie 3 Spezialfahrzeug - für größeren Elektro-Rollstuhl und mehrere Rollstühle. Voraussetzung ist eine Durchfahrtsbreite von mindestens 90 cm. Für beim Bezirk Mittelfranken bis 30.06.2016 registrierte Fahrzeuge der Kategorie 3 (nach der Definition der Bezirksrahmenleistungsvereinbarung in der Fassung vom 21.07.2011) wird ein Bestandsschutz gewährt. Der Bestandsschutz entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Anbieter das betreffende Fahrzeug nicht mehr für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen Fahrdienst einsetzt (z.b. Verkauf, Abmeldung usw.). Der Bestandsschutz endet spätestens zum 30.06.2024. 1.1 Kategorie 1 Bei der Kategorie 1 wird zwischen Taxis und Mietwagen unterschieden. a) Für Taxis werden die Sätze der jeweils geltenden Taxitarifordnung vergütet. Anfahrtsbedingte Preiselemente dürfen nur dann berechnet werden, wenn Anbieter mit wesentlich kürzerer Anfahrtstrecke nicht zur Verfügung stehen. b) Für Mietwagen werden die Sätze der jeweils geltenden Taxitarifordnung analog vergütet mit Ausnahme der Bestandteile für Wartezeiten. Dafür wird ein Zuschlag von 3 % für den Nutzkilometerpreis gewährt. Anfahrtsbedingte Preiselemente dürfen nur dann berechnet werden, wenn Anbieter mit wesentlich kürzerer Anfahrtstrecke nicht zur Verfügung stehen. 1.2 Kategorie 2 und 3 Die Vergütung erfolgt nach folgender Systematik: a) Pauschale je Fahrt mit bis zu 10 Besetzt-km b) Ab dem 11. Besetzt-km ein km-satz je weiterer Besetzt-km c) Pauschale bei einer Anfahrt über 15 km Die Vergütung setzt sich aus folgenden Kostenanteilen zusammen: Personalkosten 65 % Kfz-Kosten 29 % Sachkosten 6 %. Der prozentuale Personalkostenanteil wird ab 01.07.2011 alle 2 Jahre auf Antrag analog den durchschnittlichen tariflichen Änderungen des TVöD angepasst. Der prozentuale Kfz-Kostenanteil wird ab 01.07.2011 alle 2 Jahre auf Antrag entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Kfz-Kosten-Index angepasst. Ab 01.07.2016 wird in die Vergütung der Kategorie 2 und 3 ein einmaliger Aufschlag von 2 % eingerechnet, der sich ab 01.01.2017 auf 5 % erhöht (Basis ist jeweils der zum 01.07.2015 festgelegte Vergütungssatz). Der fiktiv festgelegte Aufschlag dient als Kompensation für Umsatzminderungen, die infolge der Änderung der Vergütungsgrundlage ab 01.07.2016 (bisher für eingesetztes, ab 01.07.2016 für notwendiges Fahrzeug) entstehen können. Der fiktive Aufschlag wird nach spätestens 1 Jahr überprüft und entsprechend angepasst. 3

In der Anlage sind die errechneten Pauschalen und Sätze zusammengestellt. Für Fahrzeuge der Kategorie 2 und 3 mit Taxikonzession, die keine Genehmigung ihrer Zulassungsbehörde für von der Taxitarifordnung abweichende Beförderungsentgelte haben, sind Fahrten innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrgebiets nach der Taxitarifordnung abzurechnen. 2. Abrechnung Die Kosten werden personenbezogen abgerechnet. Eine aufgrund der Behinderung der teilnahmeberechtigten Personen notwendige Begleitperson wird kostenlos mitbefördert, soweit sie nicht selbst berechtigt ist am Fahrdienst für behinderte Menschen teilzunehmen. Ist die mitfahrende Person selbst berechtigt, am Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen teilzunehmen, wird die Fahrt als Sammelfahrt abgerechnet. Die Abrechnung muss folgende Daten enthalten: a. Name, Vorname und Aktennummer des/der Teilnahmeberechtigten b. Datum der Fahrt c. Die gefahrenen Nutzkilometer und zusätzlich bei der Alternative Einzelfahrten die Anzahl und Nummer(n) des/der entwerteten Fahrtfeldes/Fahrtfelder d. Angaben zur Fahrtstrecke (Start- und Zieladresse, eventuelle Zwischenstopps) e. Hinweise über besondere Vorkommnisse (z.b. Wartezeiten aufgrund eines Staus, ) f. Angabe, ob es sich um eine Einzelfahrt in eine Richtung oder eine Hin- und Rückfahrt handelt oder Ausstellung zweier getrennter Belege für Hin- und Rückfahrt g. Eingesetzte Fahrzeugkategorie (Taxi, Mietwagen oder Fahrzeugkategorie 2 und 3) h. Preis der Fahrt sowie Aufgliederung der Zusammensetzung des Fahrtpreises (z.b. Wartezeiten, Angabe der berechneten Pauschale bei Kategorie 2 und 3, ); bei Fahrgemeinschaften (Sammelfahrten) sind die anteilig auf jede teilnahmeberechtigte Person (mit jeweils Name, Vorname und Aktennummer) entfallenden Kosten anzugeben. i. Gesonderte Rechnung mit Kennzeichnung als Fahrt im Zusammenhang mit für Menschen mit Behinderungen besonders geeigneten Kursangeboten zu Bildung und Begegnung unter Angabe der o.g. Daten (Buchst. a bis f) sowie Angabe der Kursnummer bzw. Kursbezeichnung j. Gesonderte Kennzeichnung für Sammelfahrten unter Angabe der o.g. Daten (Buchst. a bis h) mit den jeweils auf die einzelne teilnahmeberechtigte Person entfallenden Kosten. Die Vergütung bei Sammelfahrten richtet sich nach der höchsten Kategorie laut Berechtigungsausweis, die eine der mitfahrenden teilnahmeberechtigten Personen hat. Fahrtbelege sind mit der Abrechnung einzureichen. Abrechenbar sind Einzelfahrten in eine Richtung. Bei Fahrgemeinschaften (Sammelfahrten) müssen bei allen teilnahmeberechtigten Personen die entsprechenden Fahrtenfelder entwertet werden (Alternative Einzelfahrten) bzw. die entsprechenden Nutzkilometer angerechnet werden (Alternative km-pauschale). Die Leistungen werden monatsweise abgerechnet. Die Rechnungen sind im Folgemonat nach der Beförderung einzureichen. Abweichungen sind im Einzelfall anders zu vereinbaren. Die Kosten für Fahrten, die entgegen der Bezirksrahmenleistungsvereinbarung durchgeführt und abgerechnet werden, werden nicht bezahlt bzw. zurückgefordert. 4

3. Salvatorische Klausel Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung sich als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags als Ganzes grundsätzlich nicht. Die betreffende Regelung wird von den Vertragspartnern entsprechend dem inhaltlich Gewollten und rechtlich Zulässigen angepasst. 4. Kündigung Diese Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist allen Vertragspartnern zuzustellen. Die Kündigung gilt nur für den kündigenden Vertragspartner. Nach Kündigung gelten die Bestimmungen bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. 5. Inkrafttreten Die Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung vom 21.04.2016 tritt zum 01.07.2016 in Kraft. Anlage 5