Stadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

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Transkript:

Stadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.11.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.s. von 1 geboten ist. (2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Stadt haben. (3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäuser, sowie von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Stadt arbeiten, in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen oder zur sonstigen Berufsausübung (auch z.b. Tagungen, Montage) aufhalten. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag a) im Kernort 2,80 Euro incl. derz. gültiger Umsatzsteuer 7 % (2,62 netto) b) in den Ortsteilen 2,50 Euro incl. derz. gültiger Umsatzsteuer 7 % (2,34 netto) (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

(3) Kurtaxepflichtige Einwohner der Stadt nach 2 Abs. 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person 130 Euro incl. derz. gültiger Umsatzsteuer 7 % (121,50 netto). (4) In den Fällen des 7 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 4 Befreiungen Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 2. Ortsfremde, die in der Stadt nachweislich mit Erstwohnsitz angemeldete Verwandte besuchen, keine Kurmittel in Anspruch nehmen und unentgeltlich übernachten. 3. Blinde gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises 4. Personen, die sich in der Stadt im Zusammenhang mit der Pflege von Städtepartnerschaften aufhalten. 5. Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit mindestens 50 v.h. Grad der Behinderung. Die Notwendigkeit ist durch Vorlage des Ausweises mit dem entsprechenden Eintrag zu belegen. 6. Ortsfremde Personen, die sich in der Stadt nicht länger als einen Tag aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist gilt 3 Abs. 2 entsprechend. 5 Ermäßigung der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für: 1. Schwerbehinderte Personen ab 50 v.h. Grad der Behinderung um 20 v.h. 2. Eltern, Kinder und Geschwister von Ortsansässigen, die sich besuchsweise in deren Haushalt aufhalten und Kurmittel in Anspruch nehmen, um 20 v.h. 3. Reisegesellschaften (Gruppen ab 10 Personen) um 20 v.h. 4. Personen in Rehabilitationskliniken mit pauschalierten Krankenkassenverträgen auf 2,05 incl. derzeit gültiger Umsatzsteuer 7 % (1,92 netto) (2) Die Addition mehrerer Ermäßigungen erfolgt nicht. Es ist die jeweils günstigste Ermäßigung für den betreffenden Personenkreis anzuwenden. 6 Kur- und Gästekarte

(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 von der Entrichtung der Kurkarte befreit ist, hat Anspruch auf eine Kur- und Gästekarte. Die Kur- und Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Stadt für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Stadt. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Stadt fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach 3 Abs. 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. Dabei sind alle nach dieser Satzung notwendigen Angaben zur korrekten Abrechnung zu machen. Die Weitergabe des Meldeformulares an die Kur- und Bäder GmbH hat innerhalb einer Woche nach der Abreise zu erfolgen. (2) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Kurtaxe von seinen Gästen einzuziehen. (3) Zur Feststellung, ob Wohnungsgeber ihrer Meldepflicht richtig und vollständig nachkommen, ist die Stadt Bad Krozingen berechtigt, Außenprüfungen nach 193 ff. Abgabenordnung vorzunehmen. (4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden- Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.s. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (5) Für die Meldung sind die von der Kur und Bäder GmbH Bad Krozingen ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. (6) Die Wohnungsgeber erhalten eine Abschrift der Kurtaxesatzung, die sie ihren Gästen durch Aushang in geeigneter Stelle bekanntzugeben haben. 9 Ablösung der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe kann vom Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes abgelöst werden. Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 31.10.d.J bei der Kurund Bäder GmbH einzureichen. (2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Beherbergungsbetriebes bzw. Campingplatzes im Vorjahr. (3) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Beherberger bzw. Betreiber des Campingplatzes. 10 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. Die Haftung entfällt bei nachgewiesenem Einmietebetrug. (2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Kur- und Bäder GmbH abzuführen, soweit keine anderweitige Fälligkeit im Bescheid oder einer sonstigen Abrechnung vorgegeben wird. (3) Die Erhebung der Daten, die Berechnung der Kurtaxe, die Ausfertigung und Versendung der Abgabenbescheide und der Einzug der Kurtaxe wird von der Stadt gem. 2 III KAG vom 17.03.2005 auf die Kur- und Bäder GmbH delegiert. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen 10 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Stadt abführt; Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 21.November 2011 außer Kraft. Bad Krozingen, den 23.November 2015 Volker Kieber Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.