Verordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen * (Spesen- und Inkonvenienzenverordnung, SpesenV) Gegenstand und Geltungsbereich

Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen. Gegenstand und Geltungsbereich

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)

Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Lohnverordnung vom 1. Januar 2008, 1) verordnet: Geltungsbereich, Zweck

Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. e des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)

Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen

Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)

Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung)

Swiss Baseball and Softball Federation

AUSFÜHRU GSREGLEME T

Spesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld

- 1 - Reisespesen Arbeiter und Strassenwärter

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014)

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet:

Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung)

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Steuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Parkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur. vom 20. November 2013

GAV Schweiz. Hafner- und Plattengewerbe

Inkonvenienzen und Pikettdienste: Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst

1 Allgemeine Bestimmungen

Entschädigungsreglement

Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

J+M-Entschädigungsregelung. Stand vom Version Version 1.0 Genehmigte Version

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN

Kanton Zug Reglement über die Arbeitszeit. 1. Allgemeine Bestimmung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober ),

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement)

Spesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen

Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS)

Verordnung über den Elternurlaub

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

GAV: Metallbaugewerbe VS

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

GEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement)

GAV Aargauer Kantonsspitäler

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten*

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *

Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)

Reglement über die Jahresarbeitszeit

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

Verordnung. Ersatz von Auslagen (Spesenverordnung)

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Richtlinien vom 30. August 2016 über die Dienstreisen

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Einwohnergemeinde Beatenberg. Personalverordnung

Verordnung des VBS über das Personal für den Einsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland

Namens des Gemeinderates

Reglement über die Zulagen bei den Städtischen Werken Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall

entschädigungsverordnung (evo)

Reglement zum Personalrecht

Reglement über besondere Auslagen (Auslagenreglement)

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

ement über Spesen und Entschädigungen

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00%

Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule *

ATO-Checkliste für den neuen Lohnausweis ab Firma: Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

RICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

2. Daten welche für die Abrechnung mit dem HEER verwendet werden

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten *

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden

Transkript:

Verordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen * (Spesen- und Inkonvenienzenverordnung, SpesenV) Vom 19. März 2013 (Stand 1. Juli 2016) (Vom Regierungsrat erlassen am 19. März 2013) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich II C/1/3 1 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für alle öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, soweit nicht Spezialvorschriften etwas anderes vorsehen. 2 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften für Mitarbeitende die sich aus der Besonderheit ihrer Aufgaben ergeben. Spezialvorschriften sind durch den Regierungsrat zu erlassen. 2. Spesen Art. 2 Grundsätze 1 Bei dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Entschädigung der effektiven Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie auf Ersatz weiterer geschäftlich begründeter Auslagen. 2 Vorgesetzte wie Mitarbeitende haben darauf zu achten, die zu vergütenden Auslagen auf das Notwendigste zu beschränken. 3 Für weitere geschäftlich begründete Auslagen (Geschenke bei Stellenantritt und bei Pensionierung) steht der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher (inkl. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber) ein jährlich zu budgetierender Betrag (übriger Personalaufwand) zur Verfügung. 4 Auslagen mit überwiegend nicht dienstlichem Charakter, wie Kosten für Geschenke (z.b. Geburtstag, Hochzeit, Niederkunft), Pausenverpflegung (z.b. Kaffee) und dergleichen, können nicht geltend gemacht werden. 5 Auslagen müssen grundsätzlich nachgewiesen werden. 6 Es können keine Vergütungen geltend gemacht werden für Leistungen, welche beim Besuch einer Tagung, Veranstaltung oder ähnlichem bereits eingeschlossen sind. Art. 3 Zuständigkeiten / Spesenkontrolle 1 Die Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher bzw. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber. SBE 2013 10 1

2 Die Hauptabteilungsleiterinnen oder Hauptabteilungsleiter überprüfen und bestätigen die materielle Berechtigung der Spesenabrechnung mit ihrem Visum. Mit der Unterzeichnung bestätigen die Vorgesetzten die Einhaltung dieser Verordnung. 3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation ist berechtigt, stichprobenweise die eingereichten Abrechnungen auf ihre Plausibilität und Übereinstimmung mit der Verordnung zu überprüfen. Sie legt die Spesenabrechnungen zusammen mit den Belegen zentral ab. Art. 4 Verpflegung 1 Für jede aus dienstlichen Gründen auswärts eingenommene Hauptmahlzeit (Mittag- und / oder Nachtessen) kann eine Verpflegungspauschale gemäss Anhang geltend gemacht werden. Der Anspruch auf eine Frühstückspauschale besteht nur, wenn das Frühstück wegen einer dienstlichen Verpflichtung auswärts eingenommen werden musste oder bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist. 2 Anstelle einzelner Hauptmahlzeiten kann auch eine monatliche Verpflegungspauschale ausgerichtet werden. 3 Der Regierungsrat legt im Anhang fest, welche Mitarbeiterkategorien Anspruch auf eine monatliche Verpflegungspauschale haben. Art. 5 Reiseentschädigung 1 Grundsätzlich wird bei Reisespesen der Weg vom vertraglich vereinbarten Arbeitsort zum auswärtigen Arbeitsort in Form von SBB Fahrspesen 2. Klasse vergütet. 2 Kadermitarbeitenden auf den Stufen Departementssekretariat, Hauptabteilung und Abteilung werden die Fahrspesen für die Bahn 1. Klasse vergütet; dies gilt auch für Fachstellenleiter oder Fachstellenleiterinnen und Mitarbeitende (Nicht-Kader) bei Begleitung von Personen, die 1. Klasse reisen. 3 Es ist ein Halbtax-Abonnement zu lösen, wenn damit die gesamten Reiseentschädigungen reduziert werden können. 4 Ist die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sehr umständlich, zeitaufwändig oder reisen mehrere Personen zusammen, wird bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs die dafür vorgesehene Kilometer-Entschädigung gemäss Anhang vergütet. 5 Bei Benutzung des privaten Motorfahrzeugs für berufliche Fahrten besteht eine Dienstfahrtenkasko. 6 Mit dem Spesenersatz sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs abgegolten. 2

7 Mitarbeitenden, welche ihr privates Motorfahrzeug regelmässig (d.h. praktisch täglich) für Dienstfahrten benutzen müssen und dessen Beanspruchung ausserordentlich hoch ist, können Pauschalen ausgerichtet werden. Der Regierungsrat legt im Anhang fest, welchen Mitarbeiterkategorien eine monatliche Pauschale für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs vergütet wird. 8 Mitarbeitenden, die ihr Motorfahrzeug regelmässig und vorwiegend unter besonders schwierigen Verhältnissen auf Dienstfahrten benutzen, kann ein Zuschlag von 10 Rappen pro Kilometer bewilligt werden. Der Regierungsrat legt im Anhang fest, welchen Mitarbeiterkategorien ein solcher Zuschlag gewährt wird. Art. 6 Übernachtung 1 Für Übernachtungen inkl. Frühstück werden die effektiven Auslagen vergütet, soweit sich diese in angemessenem Rahmen halten. 2 Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für Übernachtungen inkl. Frühstück die tatsächlichen Auslagen gemäss Nachweis übernommen, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt wird. In der Regel ist ein Mittelklassehotel (3-Sterne-Hotel) zu wählen. Die Bewilligung der vorgesetzten Stelle ist vor der definitiven Buchung einzuholen. Art. 7 Auslandreise 1 Bei Dienstreisen ins Ausland können die tatsächlichen Auslagen verrechnet werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt wird. Art. 8 Arbeitskleidung 1 Wird eine Arbeitskleidung vorgeschrieben, wird diese vom Kanton unentgeltlich abgegeben und instand gehalten oder eine Entschädigung ausgerichtet. 2 Zuständig für die Vorschrift von Arbeitskleidung und deren Entschädigung ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bzw. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber. Art. 9 Diensthunde 1 An die Kosten für die Haltung eines Diensthundes wird jährlich eine Entschädigung ausgerichtet. 2 Der Bestand an Polizeihunden wird durch das Polizeikommando festgelegt. Für die Bewilligung der übrigen Diensthunde sind die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher zuständig. 3

Art. 10 Spesenabrechnung 1 Die Mitarbeitenden haben die detaillierten Auslagen vierteljährlich auf einem besonderen Formular zu erfassen und geltend zu machen. Der Spesenabrechnung sind sämtliche Originalrechnungen bzw. Belege beizulegen. 2 Die Spesenabrechnungen sind jeweils bis spätestens am 15. der Monate März/Juni/September sowie bis spätestens 12. Dezember auf dem Dienstweg der Hauptabteilung Personal und Organisation einzureichen. 3 Spesen werden vierteljährlich bei Einreichung der Spesenabrechnung rückvergütet. 4 Die Auszahlung der Spesenrückerstattung erfolgt bargeldlos auf das Lohnkonto der begünstigten Mitarbeitenden. Art. 11 Mobiltelefonie 1 Über die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen entscheidet die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher auf Gesuch der Mitarbeitenden hin. Anspruch hat, wer häufig ausserhalb seines Arbeitsplatzes tätig ist und für dienstliche Belange auf ein Mobiltelefon angewiesen ist. Diese Mobiltelefone sind Eigentum des Kantons. Der Regierungsrat kann Spezialvorschriften erlassen. 2 Für dienstliche Belange übernimmt der Kanton die monatlichen Abonnements- und Gesprächsgebühren der bewilligten Mobiltelefone bis zu einem Betrag von 75 Franken. Der Rest wird als Privatanteil den betroffenen Mitarbeitenden monatlich in Rechnung gestellt. * 3 Werden dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefon geführt, besteht Anspruch auf die Taxentschädigung. Die belegten Telefongebühren sind mittels Spesenabrechnung geltend zu machen. 3. Inkonvenienzentschädigungen Art. 12 Zuständigkeiten 1 Zuständig für die Anordnung von Samstags-, Sonntags-, Nacht- und Pikettdienst sind die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten. Art. 13 Bezugsberechtigung 1 Mitarbeitende sind zum Bezug von Inkonvenienzentschädigungen berechtigt, wenn sie regelmässig und auf Dauer Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit, unter erschwerten Bedingungen oder Pikettdienst leisten. 2 Der Regierungsrat legt fest, welche Mitarbeiterkategorien Anspruch auf Inkonvenienzentschädigungen haben. 4

3 Bei Kadermitarbeitenden in Vorgesetztenfunktion sind diese Leistungen grundsätzlich im Lohn abgegolten. Es gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Ausgenommen davon sind Pikettentschädigungen für gewisse Mitarbeiterkategorien gemäss Anhang. 4 Für Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei richtet sich der Bezug von Inkonvenienzentschädigungen nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei 1). Art. 14 Form und Ansatz 1 Die Inkonvenienzentschädigungen können ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen je Tag, Nacht, Woche, Monat oder Jahr oder auch als Lohnzuschläge auf Stundenbasis festgelegt werden. 2 Der Ansatz der Inkonvenienzentschädigung richtet sich unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen nach dem Anhang zu dieser Verordnung. Art. 15 Ausrichtung bei Abwesenheit 1 Bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit dauert die Ausrichtung der Inkonvenienzentschädigung fort: a. während der Ferien; b. bei Krankheit und Unfall bis maximal 14 Wochen; c. bei Dienstleistungen in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von zivilem Ersatzdienst; d. während des Mutterschaftsurlaubs. Sie entfällt beim Bezug von Kompensationstagen im Rahmen des Bandbreitenmodells. 2 Der Betrag der Inkonvenienzentschädigung entspricht dem Durchschnitt der im vorangegangenen Kalenderjahr oder, bei einer kürzeren Anstellungsdauer, der während der Anstellungsdauer ausgerichteten Inkonvenienzentschädigung. Lässt sich der Durchschnitt nicht ermitteln, wird auf Erfahrungswerte abgestellt. Art. 16 Abrechnung 1 Mit Visum der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers bzw. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber meldet die vorgesetzte Stelle der Hauptabteilung Personal und Organisation in schriftlicher Form die Angaben über den Anspruch auf eine Ausrichtung von Zulagen sowie die Abgeltung von Pikettdienst und Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit. 2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt grundsätzlich vierteljährlich. 1) GS V A/11/4 5

Art. 17 Sanktionsbestimmung 1 Das Erschleichen von Entschädigungen gemäss dieser Verordnung kann zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. A1. Anhang: Zusammenstellung der Entschädigungen Art. A1-1 Spesen 1 Pauschalspesen Fahrzeugentschädigung gemäss Artikel 5: a. Kilometerentschädigung für Dienstfahrten: 1. mit dem Privatauto: 70 Rp./km 2. mit dem Motorrad: 35 Rp./km b. pauschale Entschädigung für Wildhüter: Festlegung Departement Bau und Umwelt c. Kilometerentschädigung für den kantonalen Tierarzt und Kreisforstingenieure: 80 Rp./km 2 Weitere Pauschalspesen gemäss den Artikeln 4 und 9: a. Verpflegungspauschale bei angeordneten dienstlichen Abwesenheiten: 1. Frühstück: 8 Fr. 2. Mittagessen: 25 Fr. 3. Abendessen: 25 Fr. b. Verpflegungspauschale für Mitarbeitende Strassenunterhaltsdienst und Wildhüter: 160 Fr./Monat c. Vergütung für die Haltung eines Diensthundes (Polizei, Wildhüter): 1800 Fr./Jahr Art. A1-2 Inkonvenienzen 1 Pauschale Pikett- und Inkonvenienzentschädigung gemäss Artikel 13: * a. Sozialdienst: 160 Fr./Woche b. Staatsanwaltschaft: 250 Fr./Monat c. Umwelt und Energie: 200 Fr./Monat d. Wildhüter: 200 Fr./Monat e. Winterpikett Strassenunterhalt: 21 Fr./Tag f. Gefängnisaufsicht: 21 Fr./Tag g. * unvorhersehbare Arbeitseinsätze (Naturereignisse, Unfälle) ausserhalb der üblichen Arbeitszeit Strassenunterhalt: 21 Fr./Einsatz 2 Lohnzuschläge gemäss Artikel 14: a. angeordnete Abend- und Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr): 7 Fr./Stunde b. angeordnete Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen: 7 Fr./Stunde 6

Inkrafttreten: 1. April 2013 7

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.12.2013 01.12.2013 Art. A1-2 Abs. 1 geändert SBE 2013 46 03.12.2013 01.12.2013 Art. A1-2 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2013 46 22.03.2016 01.07.2016 Erlasstitel geändert SBE 2016 07 22.03.2016 01.07.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2016 07 8

Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.03.2016 01.07.2016 geändert SBE 2016 07 Art. 11 Abs. 2 22.03.2016 01.07.2016 geändert SBE 2016 07 Art. A1-2 Abs. 1 03.12.2013 01.12.2013 geändert SBE 2013 46 Art. A1-2 Abs. 1, g. 03.12.2013 01.12.2013 eingefügt SBE 2013 46 9