A. erkundigt sich, ob er sich bei der IV anmelden soll und wie hoch der Invaliditätsgrad ist.



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Transkript:

Fallbeispiele mit Lösungsvorschlägen Es handelt sich bei den nachstehenden Problemkreisen um diejenigen Fälle, die an der Invaliditätstagung 2004 (4. März 2004, Solothurn) in den Ateliers besprochen wurden. Die Antworten sind als Ideenskizzen zu verstehen; soweit Gerichtsentscheide zu den massgebenden Fragen vorliegen, sind sie nachstehend zitiert. 1. Fall A. ist ausgebildeter Jurist und 1961 geboren. Seit 1991 arbeitet er bei einer Grossbank im Bereich Unternehmensfinanzierung. Er erzielt ein Erwerbseinkommen von Fr. 136'000.--; in den letzten Jahren wurden ihm zusätzlich Boni in schwankender Höhe (zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 90'000.--) ausgerichtet. Es kommen Spesenentschädigungen (grosszügig bemessen) von jährlich Fr. 18'000.-- hinzu. A. ist an MS erkrankt. Er teilt mir mit, sein Arzt würde jederzeit bestätigen, dass er nur noch zu 50 % arbeitstätig sein könne; zusätzliche Einschränkungen stellen dar: Unmöglichkeit der fixen Aufteilung dieser 50 %; Wahrscheinlichkeit, dass auch kurzfristige und nicht voraussehbare Arbeitsausfälle hinzutreten. A. erkundigt sich, ob er sich bei der IV anmelden soll und wie hoch der Invaliditätsgrad ist. Lösung Fall 1 Valideneinkommen: Zum Fixum ist der Bonus hinzuzuschlagen, soweit AHV-Beiträge abgerechnet wurden (bzw. hätten abgerechnet werden müssen); es drängt sich auf, beim Bonus einen Schnitt der vergangenen fünf Jahre zu wählen. Die Spesen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anzunehmen ist deshalb ein Valideneinkommen von vielleicht Fr. 190'000.--. Invalideneinkommen: Die 50 %-ige Arbeitsfähigkeit kann in der bisherigen Tätigkeit faktisch nicht mehr umgesetzt werden. Es muss ein Stellenwechsel ins Auge gefasst werden. Denkbar ist, auf das Einkommen eines Juristen bei der kantonalen Verwaltung abzustellen, wobei zusätzliche Einschränkungen berücksichtigt werden müssen. Heranzuziehen ist deshalb die kantonale Besoldungsverordnung, wobei auf einen Lohn

2 eines juristischen Sekretärs abzustellen wäre; hier resultiert - je nach Kanton - ein Einkommen von vielleicht Fr. 110'000.--; 50 % davon ergeben dann Fr. 55'000.--.

3 Fall 2 B. ist als Sachbearbeiterin/Dolmetscherin bei einem grossen Sozialdienst tätig. Sie ist geschieden und hat zwei Kinder Obhut; der Sohn ist 15-jährig und die Tochter 21- jährig, wobei sie sich wegen psychischen Beeinträchtigungen in einer verspäteten Erstausbildung befindet, welche durch die IV finanziert wird. B. war durchgehend erwerbstätig, wobei sie nach der Geburt der Kinder eine 3-jährige Pause einlegte und dann mit einem Pensum von zunächst 20 % und später 50 % einstieg. Gegenwärtiges Einkommen bei 50 % Fr. 3'000.--. B. leidet an ausserordentlich heftigen Migräneattacken. Sie teilt mit, dass ihr Arzt bereit sei, sie ab sofort zu 50 % arbeitsunfähig wegen dieser Attacken zu schreiben. Bei der Besprechung weist sie darauf hin, dass die Alimente, welche sie vom geschiedenen Ehemann erhält, im April 2004 auslaufen. Berechnung des Invaliditätsgrades? Lösung Fall 2: Es geht vor allem um die Statusfrage. Hier muss bei der IV angestrebt werden, die Qualifikation zu 100 % Erwerbstätigkeit zu erreichen. Argumente: Bevorstehendes Auslaufen der Unterhaltsbeiträge; Alter der Kinder; Wunsch nach vollzeitiger Tätigkeit. Vergleichseinkommen dann: Valideneinkommen bei 100 %-iger Tätigkeit; Invalideneinkommen gleich bisherige und prinzipiell weiterführbare Tätigkeit. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %. Hinweis: Die berufliche Vorsorge wird bei dieser Ausgangslage voraussichtlich keine Rente bezahlen.

4 Fall 3: X ist seit Dezember 1999 infolge einer Krankheit imkompletter Paraplegiker. Nach einem 5-monatigen Spital- und Rehabilitationsaufenthalt konnte er ab Mitte August 2000 seine Tätigkeit als Lehrer wieder zu 50 % aufnehmen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete X im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 %. Die IV-Stelle teilte ihm im Oktober 2001 mit, dass sein Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bemessen werde. Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades werde die Arbeitsfähigkeit als Lehrer und die Arbeitsfähigkeit als Maler berücksichtigt. Herr X teilte der IV-Stelle mit, dass er die Malerei als Hobby betreibe und damit nie ein Erwerbseinkommen erzielt habe, was er mittels Steuererklärungen der letzten Jahre belegte. Die IV-Stelle anerkannte den Hobbycharakter der Malerei und berücksichtigte sie im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG als eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich. Ist diese Vorgehensweise korrekt? Lösung: Zu überlegen ist, ob X nach der gemischten Methode oder nach der Einkommensvergleichsmethode beurteilt wird. Weil der Anteil vom 80 % als Erwerbsanteil unbestritten ist, ist die Bemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen. Es stellt sich sodann die Frage, ob die Hobbymalerei (wo X nicht beeinträchtigt ist) bei der gemischten Methode irgendwie ins Gewicht fällt. Dies ist zu verneinen. Nach Randziff. 3091 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV sind beim Betätigungsvergleich reine Freizeitbeschäftigungen ausser Acht zu lassen. Dies wurde in der Folge auch gerichtlich bestätigt (Urteil Kanton Wallis vom 25. November 2002, S 1 0283). Wie sich die Situation ab 1. Januar 2004 entwickelt, ist noch offen, weil neu als Tätigkeiten im Aufgabenbereich auch künstlerische Tätigkeiten zählen (vgl. Art. 27 IVV).

5 Fall 4: Y erlitt am 9. Juni 2000 einen schweren Verkehrsunfall und ist seither in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses arbeitete sie als Sachbearbeiterin und erzielte im Rahmen ihres Arbeitspensums von 90 % ein Jahreseinkommen von Fr. 78'000.--. Im Auftrag der IV wurde sie in der Medas Bern medizinisch begutachtet und es wurde ihr eine unfallbedingte Arbeitsfähigkeit von 3 h täglich für leichte Büroarbeiten attestiert. Die Leistungsfähigkeit sei rund 10 bis 20 % reduziert. Y arbeitete nach dem Unfall im Rahmen eines Pensums von 30 %, wobei sie nicht mehr in der Lage war, die vor dem Unfall ausgeübten anspruchsvollen Aufgaben zu erledigen. Ende 2002 wurde sie entlassen. Die Vorgesetzten bezeichnete die Leistungsfähigkeit von Y während der Präsenzzeit zu mindestens 50 % eingeschränkt. Die Abklärung im Haushaltbereich ergab eine Einschränkung von rund 42 %. Die IV sprach Y auf den 1. Juli 2001 eine halbe IV-Rente (IV-Grad 58 %) zu, welche wie folgt berechnet wurde: Beginn Tätigkeit Anteil in % Einschränkung in % IV-Grad in % 9.6.01 Sachbearbeiterin 90 % 60 % 54.0 % 9.6.01 Hausfrau 10 % 42 % 4.2 % 58.2 % Fragen: Anspruchsbeginn für IV-Rente? Einkommensvergleich? Bindungswirkung für UVG-Versicherer? Berechnung nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision? Lösungsvorschlag: Anspruchsbeginn für IV-Rente: Die IV-Rente setzt am 1. Juni 2001 ein (12 Monate nach dem Unfallereignis). Einkommensvergleich: Bundesrechtswidrig wäre, das Invalideneinkommen bloss nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten des Einkommens ohne Invalidität zu bestimmen (vgl. BGE 114 V 314, RKUV 1991 172). Im konkreten Fall kann die angestammte anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden,

6 sondern es sind nur noch einfache Bürotätigkeiten möglich. Lohn der Invalidentätigkeit liegt dementsprechend wesentlich tiefer als der Lohn, der in der bisherigen (anspruchsvollen) Tätigkeit ausgeübt wurde. Bindungswirkung für Unfallversicherung: Die Bindungswirkung des IV-Entscheides bezieht sich nur auf den erwerblichen Teil. Massgebend ist also nicht der Gesamtinvaliditätsgrad, sondern die Einbusse im Erwerbsbereich. Dabei muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass die Unfallversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen das Valideneinkommen auf 100 % hochzurechnen hat (was bei der IV nicht der Fall ist). Deshalb besteht grundsätzlich auch insoweit keine direkte Bindung an den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich, sondern die Unfallversicherung hat die Vergleichseinkommen zu übernehmen, aber eben das Valideneinkommen auf 100 % hochzurechnen. Im Ergebnis resultiert im Bereich der Unfallversicherung regelmässig ein höherer Invaliditätsgrad.

7 Fall 5 (zugleich: Urteil des EVG vom 27. August 2003 I 128/03) Sachverhalt Frau I.B. ist spanische Staatsangehörige, geb. 1954, in der Schweiz Niederlassung C. Bei einem Unfall zog sie sich eine Fussverletzung zu mit Komplikationen. Nach vielen Abklärungen und Gerichtsverfahren kam es zu einer MEDAS-Beurteilung. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt: In der bisherigen, überwiegend stehend zu verrichtenden Tätigkeit als Lingerie-Mitarbeiterin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepassten anderen Tätigkeiten mit vorwiegend sitzender Arbeitshaltung, der Möglichkeit, den Fuss hochzulagern, und nicht zu hohem Arbeitstempo sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Letzter bekannter Lohn als Lingerie-Mitarbeiterin 1995 war Fr. 50'200.--. Gegenüber der UV-Versicherung gab die Arbeitgeberin für 1996 ein mögliches Einkommen von Fr. 53'236.-- an. Berechnungsjahr ist 1996. Fragen und Lösungsvorschläge: - Ist die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich oder kommt höchstens eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in Betracht? (Antwort EVG: Die medizinischen Einschränkungen mit der Notwendigkeit den rechten Fuss gelegentlich hochzulagern, reduziertes Arbeitstempo, Möglichkeit, die Schuhe auszuziehen, sind nicht derart schwerwiegend, dass eine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt generell auszuschliessen wäre). - Die IV ging von einem Valideneinkommen von Fr. 51'415.20 aus. Sie ging vom letzten Lohn aus und passte diesen an die Nominallohnentwicklung an. Abklärungen der Unfallversicherungen bei der Arbeitgeberin ergaben für 1996 ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 53'563.40. Welches ist das Valideneinkommen? (Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab dem im UV-Verfahren erwirkten Bericht den Vorzug. Tipp: Mögliche Lohnentwicklungen konkret nachfragen. Frage: Kann man eine solche Nachfrage im Verfahren verlangen?). - Die IV hat das Invalideneinkommen gestützt auf drei DAP-Blätter auf Fr. 22'310.-- festgesetzt. Ist das im vorliegenden Fall möglich? (Sozialversicherungsgericht und EVG sind in den Urteilen nicht näher darauf eingegangen, sondern haben

8 stillschweigend statistische Werte herangezogen. Neuste Praxis zu den DAP-Blättern in BGE 129 V 472). - Wie ist das Invalideneinkommen für das Jahr 1996 zu ermitteln? (Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog LSE 1996 TA 1 bei. Für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor Fr. 3'455.-- pro Monat. Umgerechnet von 40 Stunden auf 41,9 Stunden und multipliziert mit dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % ergab sich ein Betrag von Fr. 21'714.--. Das EVG verwarf den Einwand, wegen dem Hochlagern des Beines und dem Ausziehen von Schuhen komme der Sektor Dienstleistungen nicht in Betracht, also höchstens der Sektor Produktion. Ohne Begründung wird behauptet, in allen Sektoren stünden zahlreiche Arbeitsplätze offen, weshalb kein Anlass bestehe, vom Grundsatz abzuweichen, dass in der Regel der gesamte private Sektor massgebend sei). - Welches ist der behinderungsbedingte Abzug? (Zu diskutieren sind im Einzelfall die leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Das kantonale Gericht ist ohne Diskussion der einzelnen Voraussetzungen von 10 % ausgegangen und hat ausdrücklich einen Abzug wegen der Möglichkeit frei einteilbarer Pausen und barfüssiger Verrichtung der Arbeit verneint. Das EVG reiht die letzteren Umstände unter den leidensbedingten Abzug von 10 % ein und verneint eine Erhöhung des Abzugs bei Alter 42, Niederlassungsbewilligung C, Erwerbstätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz seit 1986, teilzeitbeschäftigte Frauen verdienen mehr als vollzeitbeschäftigte). - Welches ist also der Invaliditätsgrad? (Die IV ermittelte 56 %. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ging vom Valideneinkommen von Fr. 53'236.-- aus, stellte dem ein Invalideneinkommen von Fr. 19'543.-- gegenüber (Tabellenlohn von Fr. 43'428.--, Abzug von 10 %, Arbeitsunfähigkeit von 50 %) und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63,29 %. Das EVG bestätigte diesen Invaliditätsgrad und rechnete noch aus, selbst wenn man einen Abzug von 15 % festsetzen würde, was als oberste Grenze erscheine, verbliebe ein Invalideneinkommen von Fr. 18'457.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 65,33 % führe und damit immer noch nicht zu einer ganzen Rente).

9 Fall 6: (zugleich: Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2002) Sachverhalt I.S. ist 1943 geboren. Er besuchte in Griechenland die Grundschule, jedoch keine Lehre. 1966 kam er in die Schweiz. Hier arbeitete er als Lagermitarbeiter beim Konsumverein, dann Denner. Seit 1977 leidet er unter Kreuzschmerzen, 1988 hatte er einen Verkehrsunfall. Immer wieder war er teilweise arbeitsunfähig. Ab Juli 1998 war er 100 % arbeitsunfähig. Die medizinischen Abklärungen ergaben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im körperlich schweren Beruf eines Lagermitarbeiters, jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 55 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Lagermitarbeiter war I.S. auch in einer Nebenbeschäftigung als Reiniger tätig. Die IK-Auszüge zeigten folgende Jahreseinkommen: 1986 Fr. 66'997.--, 1987 Fr. 61'190.--, 1988 Fr. 62'342.--, 1989 Fr. 60'840.--, 1990 Fr. 67'390.--, 1991 Fr. 49'726.--, 1992 Fr. 63'386.--, 1993 Fr. 63'754.--, 1994 Fr. 64'979.--, 1995 Fr. 66'619.--, 1996 Fr. 61'611.-- und 1997 Fr. 57'768.--. Fragen und Lösungsvorschläge - Welches ist das Valideneinkommen? (Die IV ging von Fr. 55'495.-- aus, entsprechend dem letzten Lohn als Lagermitarbeiter, jedoch ohne Nebentätigkeit. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, ohne Gesundheitsschädigung hätte er 1991 bereits nur im Hauptverdienst Fr. 57'525.-- erzielt, angepasst an die Nominallohnentwicklung wären dies im Jahre 2001 Fr. 70'129.--; zudem sei er seit Jahren gesundheitsgeschädigt, man könne auch vom IK-Auszug im Jahre 1990 mit Fr. 67'390.-- ausgehen oder zumindest vom Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1990 in der Höhe von Fr. 63'737.-- und dies der Nominallohnentwicklung anpassen. Das Sozialversicherungsgericht geht davon aus, in der Regel sei vom letzten Lohn auszugehen inkl. Nebeneinkommen, bei starken Einkommensschwankungen sei auf eine längere Zeitspanne abzustellen (Urteil des EVG vom 5.7.2001 I 249/00). Weil der Beschwerdeführer nach dem Unfall 1988 spätestens nach zwei Jahren medizinisch wieder für 100 % arbeitsfähig gehalten wurde, stellt das Gericht auf die Jahre 1992 bis 1997 ab, ermittelt in diesen Jahren ein Durchschnittseinkommen von jährlich Fr. 63'020.--, passt dies der Nominallohnentwicklung an und ermittelt für 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 66'091.--).

10 - Das von der IV festgesetzte Invalideneinkommen war nicht umstritten und im Gerichtsverfahren nicht angefochten. Es betrug Fr. 22'000.--. Wie hoch ist der Invaliditätsgrad? (Ohne weitere Begründung hat das Gericht aber trotzdem das Invalideneinkommen überprüft und erhöht. Dagegen kann man sich gemäss BGE 125 V 413.-- kaum zur Wehr setzen). - Wie wäre das Invalideneinkommen zu ermitteln? (Die IV ermittelte das Invalideneinkommen von Fr. 22'000.-- gestützt auf drei DAP-Blätter. Das Sozialversicherungsgericht überprüfte, ob dies einer Plausibilitätsprüfung Stand halte und zog dazu LSE 2000 bei. Es nahm ohne eingehende Begründung einen Abzug von 15 % vor und ermittelte so ein Invalideneinkommen von Fr. 26'598.--. Die Rechnung: LSE 2000 TA 1 Hilfstätigkeiten auf dem gesamten privaten Sektor für Männer der Kategorie 4 = Fr. 4'437.--. Umrechung von 40 Stundenwochen auf 41,7 Stundenwochen und Nominallohnentwicklung von 2,5 % auf das Jahr 2001 = Fr. 56'894.--. Umrechnung auf Arbeitsfähigkeit von 55 % = Fr. 31'292.--. Abzug von 15 % = Fr. 26'598.--). - Invaliditätsgrad? (Das Sozialversicherungsgericht stellte das Valideneinkommen von Fr. 66'091.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 26'598.-- gegenüber. Es resultierte ein Mindereinkommen von Fr. 39'493.-- und ein Invaliditätsgrad von 59,8 %).