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Vom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen

Transkript:

S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Winzig Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wuppertal. 2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Gemeinnütziger Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur im Rahmen der interdisziplinären Erforschung des menschlichen Geistes und des Strebens nach sozialer Innovation im In- und Ausland. Voraussetzung der Förderung ist die Sicherstellung der Veröffentlichung der Aktivitäten und/oder Forschungsergebnisse. (3) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Vergabe von Forschungsaufträgen, - Ausschreibung von Preisen, - Veranstaltung von Workshops, Kolloquien und Preisverleihungen zur Förderung des interdisziplinären Erfahrungsaustauschs, - Vergabe von Stipendien zu Förderung neuer Forschungsansätze, - Veröffentlichung von Aktivitäten und Forschungsergebnissen, - Finanzierung praktischer experimenteller Projektarbeit, - Finanzierung der praktischen Erprobung von Forschungsergebnissen, - Verbreitung von Erkenntnissen, auch im Wege künstlerische Ausdrucksformen, - Finanzierung auf Erkenntnisgewinn zielende künstlerische Prozesse, - Förderung der Selbsterkenntnis durch Erfahren eigener kultureller Wurzeln und die Bekanntschaft mit kulturellen Alternativen (z.b. Museumspädagogik, Selbsterfahrungsprojekte) 1

- Durchführung von Lehrveranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, - Verbreitung innovativer Pädagogik und Erziehungsmethoden z.b. durch Elternbildung durch Gruppenarbeit oder Literaturverteilung, Schulung von Lehrund Erziehungspersonal im weitesten Sinne (Lehrer, Kindergärtner, Sozialarbeiter, Altenpfleger, Bewährungshelfer etc.). - Finanzierung von Projektarbeiten im Rahmen angewandter innovativer Pädagogik und Erziehungsmethoden in pädagogischen Institutionen im weitesten Sinne, die selbst oder deren Träger steuerbegünstigt sind. (4) Können die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zeitnah für die Verwirklichung des beschriebenen gemeinnützigen Zweckes verwendet werden, so können Zuwendungen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der 51 bis 68 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des 58 Nr. 2 AO, insbesondere an die Deutsche Welthungerhilfe e.v., Adenauerallee 134, 53113 Bonn, erfolgen. (5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung kann dazu verwendet werden, den Stifter und seine Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung 2

der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten. 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. (2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 3

6 Organe der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist zu Lebzeiten des Stifters der Vorstand. Nach dem Ableben des Stifters oder mit dem Verzicht des Stifters auf eine Mitgliedschaft im Vorstand tritt als weiteres Organ ein Kuratorium hinzu. Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. (2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 7 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und höchstens 3 Personen. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt zu Lebzeiten durch den Stifter; nach dem Ableben des Stifters oder bei Verzicht des Stifters auf das Recht der Bestellung durch das Kuratorium. Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes. Nach seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. (2) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stifter/durch das Kuratorium bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. (3) Vorstandsmitglieder können jederzeit vom Stifter / bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Mehrpersonenvorstand handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter 4

oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. (2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. (3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit diese Aufgabe nicht einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin übertragen worden ist, b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, c) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführerin/einer Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung, d) die Beschlussfassung im Rahmen der 13 und 14. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. (6) Die Mitglieder des Vorstandes können in Einzelfällen durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ggf. mit Zustimmung des Kuratoriums von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. 9 Geschäftsführung (1) Hat der Vorstand einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt, so führt dieser die laufenden Geschäfte der Verwaltung im Rahmen des ihm zustehenden Geschäftsbereichs. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisung gebunden. (2) Bei der Geschäftsführung ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsbesorgens zugrunde zu legen. 5

10 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. Das erste Kuratorium wird im Falle des Verzichts auf die Mitgliedschaft vom Stifter bestellt. Im Falle des Ablebens des Stifters wird das erste Kuratorium aus der Mitte des Rotary Clubs Wuppertal gewählt. (2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. (3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger aus der Mitte des Rotary Clubs Wuppertal. (4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums (1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. (2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes, c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, d) die Beschlussfassung im Rahmen der 13 und 14. (3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden. 6

12 Beschlüsse (1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. (2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den 13 und 14 dieser Satzung. 13 Satzungsänderung (1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. (2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. (3) Der Vorstand und das Kuratorium können der Stiftung mit einer Mehrheit von jeweils 3/4 ihrer Mitglieder einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des bisherigen Stiftungszwecks benötigt werden. 7

14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 15 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Welthungerhilfe e.v., Adenauerallee 134, 53113 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Abweichend davon kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließen, dass das Vermögen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwirklichung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von 2 dieser Satzung fällt. 16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 17 Stellung des Finanzamts Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen 8

Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 18 Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 9