Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) (Änderung)

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Transkript:

5.. Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) (Änderung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst: I. Die Verordnung vom 9. November 000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) wird wie folgt geändert: Art. Der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sind die folgenden kantonalen Psychiatrieinstitutionen unterstellt: a Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD), b Psychiatriezentrum Münsingen (PZM), c Psychiatrische Dienste Biel-Seeland-Berner Jura (PDBBJ). Die folgenden kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen sind ihr ebenfalls unterstellt: a Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM), b Schulheim Schloss Erlach (SHE), c Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz Schlössli Kehrsatz (ZSHKK). Art. 4 a bis d unverändert, e Heimkommissionen der kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, f bis o unverändert, p Familienkonferenz. und Art. 7 Das Generalsekretariat a bis h unverändert, i aufgehoben, k unverändert.

5.. Art. 8 Das Generalsekretariat d koordiniert den Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie der Direktion (ICT) bezüglich Betrieb und Projekte, e bis i unverändert. Art. 9 Das Generalsekretariat a unverändert, b aufgehoben, c bis e unverändert. Art. 0 Es ist insbesondere zuständig für a die Beratung der Direktorin oder des Direktors, des Generalsekretariats, der Ämter sowie der gleichgestellten Organisationseinheiten in Rechtsfragen, b Gesetzgebungsarbeiten wird ersetzt durch Rechtsetzung, c die Instruktion von Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden, d die Vorbereitung von Eingaben und die Vertretung der Direktion und des Regierungsrates im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten, e die Instruktion von Verfahren gemäss der Informationsgesetzgebung um Einsicht in Akten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, f das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren unter Beizug der Ämter und des Generalsekretariats zu Erlassen des Kantons und des Bundes, Die bisherigen Buchstaben e und f werden zu Buchstaben g und h. Art. Es ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für: a unverändert, b "in seinem Bereich" wird aufgehoben, c die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe, die Prüfung und Begleitung von mit Beiträgen des Kantons finanzierten Investitionsprojekten sowie die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin, d die Erarbeitung der zur Steuerung und Planung notwendigen Datengrundlagen und die Führung eines Controllings, e den Abschluss von Leistungsverträgen mit Leistungserbringern und das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote,

5.. f Bewilligungen und die Aufsicht über die Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe, g die Aufsicht über die Pflegeberufe, h den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, i die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen, k Beratung und Information der Leistungserbringer in Fachfragen sowie in Fragen des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens. "die kantonalen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule" wird ersetzt durch "die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion". Art. Es ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für: a "im Bereich der Sozialhilfe" wird aufgehoben, b "in seinem Bereich" wird aufgehoben, c unverändert, d die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe und die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin, e den Abschluss von Leistungsverträgen mit Leistungserbringern und das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote, f bis l unverändert, m Bewilligungen und die Aufsicht über die Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe, n in seinem Bereich" wird aufgehoben, o "in seinem Bereich" wird aufgehoben, p aufgehoben, q unverändert. Art. Es ist im Rahmen des Vollzugs der Spitalversorgungsgesetzgebung in den Bereichen somatische Leistungen und Rettungsleistungen sowie im Fachbereich Psychiatrie insbesondere zuständig für d "erbrachten Leistungen" wird ersetzt durch "vereinbarten Leistungen", e "erbrachten Abgeltungen wird ersetzt durch "geleisteten Abgeltungen", f bis h unverändert, i Bewilligungen, k unverändert, l "sowie Fragen des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens" wird aufge-

4 5.. hoben. Art. 5 Es ist insbesondere zuständig für d "und der Krankenbehandlung im Allgemeinen" wird aufgehoben, e und f unverändert, g die ihm durch die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz übertragenen Aufgaben, insbesondere den koordinierten Sanitätsdienst und das Führen von Sonderstäben als Teil der Kantonalen Führungsorganisation (KFO), h bis l unverändert, m Bewilligungen in seinem Bereich, n den Vollzug von Artikel 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. Dezember 97 (StGB), o und p unverändert. 4 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt muss im Besitz des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten Arztdiploms sein. Art. 6 und Es ist insbesondere zuständig für: a bis e unverändert, f den Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 5. Juli 000 über Getränkeverpackungen (VGV), der Verordnung des Bundesrates vom 5. Juni 00 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV), der Verordnung des Bundesrates vom 5. August 999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) 4 sowie der Verordnung des Bundesrates vom 0. September 008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) 5. g bis k unverändert. 4 Pädagogische und sozialpädagogische Institutionen der Gesundheitsund Fürsorgedirek- Art. 9 Die pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. SR.0 SR 84.6 SR 74.6 4SR 84.9 5 SR 84.9

5 5.. tion a bis c unverändert. Art. 0 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion verfügt über folgende Kaderstellen: a bis d unverändert, e drei Vorsteherinnen oder Vorsteher der kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen. Anhang I Das Organigramm wird durch eine neue Fassung ersetzt. II.. Diese Änderung tritt am. Juli 0 in Kraft.. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 8. Januar 99 (PuG) 6 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern,. Juni 0 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger 6 BSG 0.