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Transkript:

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de Veröffentlichungsdatum: 27. Februar 2017 Rubrik: Investmentvermögen Art der Bekanntmachung: Anlage-/Vertragsbedingungen Veröffentlichungspflichtiger: DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main Fondsname: DWS Top Europe ISIN: DE0009769729 Verlagsadresse: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. Seite 1 von 6

Deutsche Asset Management Investment GmbH 60612 Frankfurt am Main An die Anteilinhaber des Investmentvermögens gemäß OGAW-Richtlinie DWS Top Europe Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen am Investmentvermögen DWS Top Europe vorzunehmen: Änderung der Anteilklasse und Ergänzung der Ertragsverwendung. Das OGAW Sondervermögen soll dahin gehend geändert werden, dass die Anteilklasse LC in die Anteilklasse LD umgeändert wird. Im Zuge dessen werden die Paragraphen 29, 30 Nr. 1 und 31 der Besonderen Anlagebedingungen geändert. Zudem wird ein neuer Paragraph: 32 Thesaurierende Anteilklassen hinzugefügt. Sie lauten künftig wie folgt: 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabeaufschlag für die LD Anteilklasse beträgt 4% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag für die IC Anteilklasse beträgt 0% des Anteilwertes. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Abs. 3 KAGB zu machen. 30 Kosten und erhaltene Leistungen. 1. Für die LD Anteilklasse erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,4% p.a. und für die IC Anteilklasse 0,6% p.a. des OGAW- Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der AABen ). 31 Ausschüttende Anteilklassen. 1. Die Gesellschaft schüttet in den ausschüttenden Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge aus.- unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 32 Thesaurierende Anteilklassen. 1. Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen wieder an. Seite 2 von 6

2. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, in besonderen Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Ausschüttung vorzunehmen. In diesem Fall wird die Ausschüttung mindestens drei Monate vor dem Ausschüttungstermin durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger angekündigt. Die Änderungen treten am 15. März 2017 in Kraft. Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im Februar 2017 Besondere Anlagebedingungen Die Geschäftsführung zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie DWS Top Europe, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 25 Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 193 KAGB,. 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB,. 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB,. 4. Investmentanteile gemäß 196 KAGB,. 5. Derivate gemäß 197 KAGB,. 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß 198 KAGB. 26 Anlagegrenzen. 1. Mindestens 70% des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien von Emittenten mit Sitz in Europa angelegt werden. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 2. Bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Schuldscheindarlehen sind auf die für verzinsliche Wertpapiere geltende Anlagegrenze anzurechnen. Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen gelten nicht als verzinsliche Wertpapiere im Sinne von Satz 1. Seite 3 von 6

3. Derivate, die sich auf verzinsliche Wertpapiere beziehen und nicht der Absicherung dienen, sind mit ihrem anzurechnenden Wert im Sinne der DerivateV auf die Grenze nach Abs. 2 anzurechnen. 4. Bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß 6 der AABen erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 5. Bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. 6. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des 8 Nr. 1 der AABen angelegt werden. Der über 5% des Wertes des OGAW-Sondervermögens hinausgehende Teil an Investmentanteilen darf nur aus Geldmarktfondsanteilen bestehen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. Anteilklassen 27 Anteilklassen. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Kostenpauschale, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten jeder Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der AABen Derivate im Sinne des 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautende Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Kostenpauschale und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Kostenpauschale, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 28 Anteile. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 29 Ausgabe und Rücknahmepreis. Der Ausgabeaufschlag für die LD Anteilklasse beträgt 4% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag für die IC Anteilklasse beträgt 0% des Anteilwertes. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Abs. 3 KAGB zu machen. Seite 4 von 6

30 Kosten und erhaltene Leistungen. 1. Für die LD Anteilklasse erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,4% p.a. und für die IC Anteilklasse 0,6% p.a. des OGAW- Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der AABen ). Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse);. b) Vergütung der Verwahrstelle;. c) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;. d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen);. e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;. f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;. g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Kostenpauschale kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Abs. 1 können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet werden:. a) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den nachstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;. b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;. c) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei. Fondsverschmelzungen und. bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen. 3. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50% der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit diesen Handelsgeschäften für das OGAW-Sondervermögen im Einklang mit 2 KAVerOV angenommene geldwerte Vorteile von Brokern und Händlern zu behalten, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen nutzt. Diese Leistungen umfassen zum Beispiel Leistungen wie Research, Finanzanalysen und Markt- und Kursinformationssysteme und können von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellt worden sein. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht Seite 5 von 6

die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 31 Ausschüttende Anteilklassen. 1. Die Gesellschaft schüttet in den ausschüttenden Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 32 Thesaurierende Anteilklassen. 1. Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen wieder an. 2. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, in besonderen Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Ausschüttung vorzunehmen. In diesem Fall wird die Ausschüttung mindestens drei Monate vor dem Ausschüttungstermin durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger angekündigt. 33 Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Seite 6 von 6