Organisation des Staates

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Schweizerische Bundesverfassung Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

: Einführung in das öffentliche Rech Föderalismus Bund Vorrang Bundesrecht Zusammenarbeit Kanton Vorrang kant. Recht Zusammenarbeit Gemeinde

Bundesgarantien Kantonsverfassungen Pflicht der Kantone zu demokratischer Verfassung. Jederzeitige Revidierbarkeit auf Volksinitiative. Widerspruchsfreiheit gegenüber Bundesrecht. Gewährleistung durch den Bund. Verfassungsmässige Ordnung Art. 51 BV Art. 52 BV Schutz des Bundes. Gestörte Ordnung in einem Kanton: Selbsthilfe/Hilfe anderer Kantone. Eingreifen des Bundes. Bestand und Gebiet der Kantone Art. 53 BV Schutz des Bundes. Änderungen möglich: Verfassungsrechtliche Voraussetzungen.

Art. 53 BV Bestand und Gebiet der Kantone Änderungen im Bestand der Kantone: Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen: Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. Grenzbereinigungen: Kantone unter sich durch Vertrag.

Schweizerische Bundesverfassung Art. 3 Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Bundesverfassung Art. 5a Subsidiarität Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben 1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. BB 3.10.2003 (NFA), Volksabstimmung 28.11.2004

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Zusammenwirken von Bund und Kantonen Partnerschaft trotz Hierarchie Gegenseitige Rücksichtnahme und Beistand Information Amts- und Rechtshilfe Primäre Streitbeilegung durch Verhandlung / Rechtsweg Mitwirkung der Kantone bei der Willensbildung im Bund Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone Vorrang des Bundesrechts

Schweizerische Bundesverfassung Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. 2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Bundesrecht und kantonales Recht Das Verwaltungsgericht GR weist den Kanton an, bestimmte Parzellen im Fextal bei Sils aus dem Schutzgebiet zu entlassen, das der Kanton in Erfüllung eines Bundesauftrags unter Schutz gestellt hat. Der Bundesrat hebt das Verwaltungsgerichtsurteil auf. Ein Dancing in der Wohnzone hält die Lärmgrenzwerte des Bundesrechts ein. Baukommission lehnt dennoch die Bewilligung aus Lärmschutzgründen ab. Der Kanton Tessin beabsichtigt, seine Siedlungsabfälle im Thermoselectverfahren zu verbrennen. Bis das Verfahren betriebsreif ist, deponiert der Kanton die Abfälle. Das widerspricht dem Bundesrecht. Bundesrat zwingt den Kanton, die Abfälle in KVA in den Kantonen Zürich und Thurgau zu führen.

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Föderalismus: Elemente in der BV Aufzählung der Kantone (Art. 1) Kompetenzabgrenzung (Art. 3, 42) Bürgerrechte (Art. 37) Ausübung der politischen Rechte (Art. 39) Zusammenwirken (Art. 44 ff.) Bundesrecht bricht kantonales Recht der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone (Art. 49) Bundesgarantien (Art. 51 ff.) Ständemehr (Art. 140) Kantonsreferendum (Art. 141) Ständerat (Art. 148) Standesinitiative (Art. 160)

Gewaltenteilung Legislative Rechtssetzung Parlament Exekutive Rechtsanwendung Regierung Funktionell Judikative Rechtsprechung Gericht Organisatorisch

Schweizerische Bundesversammlung Kompetenzen : Art. 163 173 BV Gesetzgebung Aussenpolitik Finanzen Wahlen Oberaufsicht

Bundesverfassung Stellung von Bundesversammlung und Bundesrat Bundesversammlung, Art. 148 1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus. Bundesrat, Art. 174 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.

Staatsleitung im Bund Bundesversammlung Oberste Gewalt im Bund (Vorbehalt der Rechte des Volkes) Mitwirkung bei wichtigen Planungen der Staatstätigkeit Entscheid über Zuständigkeitskonflikte oberster Bundesbehörden Bundesrat Oberste leitende Behörde des Bundes Regierungspolitik: Ziel- und Mittelbestimmung Planung und Koordination der staatlichen Tätigkeiten

V e r h ä l t n i s B u n d e s r a t B u n d e s v e r s a m m l u n g Vorbereitung Gesetzgebung Beschluss- Umsetzung fassung Handlung Aussenpolitik Richtlinien Verhandlung Staatsvertrags- Unterzeichnung genehmigung Finanzplan Finanzen Beschluss: Haushaltsführung Ausgaben Budgeterstellung Budgetbeschl. Staatsrechnung Abnahme Führung Verwaltung Oberaufsicht Aufsicht

Schweizerische Bundesversammlung Verfahren : Art. 156 162 BV Getrennte Verhandlung Gesetzgebung Vertragsgenehmigung Finanzvorlagen Gemeinsame Verhandlung Wahlen Zuständigkeitskonflikte Begnadigungen Öffentlichkeit der Sitzungen Quoren Verhandlungsfähigkeit: Mehrheit der Mitglieder Entscheid: Stimmenmehrheit