Diabetes mellitus = honigsüßer Harnfluss
Diabetes mellitus Typ I immunvermittelt juvenil Diabetes mellitus Typ II mit/ohne Übergewicht Diabetes mellitus Typ III weitere genetische Defekte, Medikamente, Operationen Diabetes mellitus Typ IV Schwangerschaftsdiabetes
Verschiedene Auslöser für die Diabetesmanifestation! genetische Faktoren Virusinfektionen Zustände rund um die Geburt autoimmunologische Prozesse Sozialstatus Umweltfaktoren Diabetes nimmt stark zu
Die Behandlung ist überschaubar Kohlehydrate BZ-Messung Insulin
kontinuierliches Glukosemonitoring
CGM
= Imitation der physiologischen Insulinfreisetzung = Intensive konventionelle Therapie CSII = kontinuierliche subcutane Insulininfusion
oftmals mögliche Folgen sind Blutzuckerschwankungen
Ausserdem erhöht körperliche Aktivität / Bewegung / Sport die Insulinempfindlichkeit!!!
Auch Therapiefehler sind normal - 5 x täglich BZ Messen - 5 x täglich Kohlehydrate kalkulieren - 5 x täglich Insulindosis errechnen - 5 x täglich Korrekturdosis errechnen - 5 x täglich protokollieren - 25
zu viel gespritzt, gespritzt und nicht aufgegessen, nicht einkalkulierter Sport zu hoher Insulinspiegel Mögliche Folge: Unterzuckerung = Hypoglycämie
Anzeichen einer Unterzuckerung (ca. ab 60 mg/dl) durch zunächst hormonelle Gegenregulation - Schweißausbruch - Zittern - Herzklopfen - Heißhunger - Schwindel - Angstgefühl - Nervosität - Hautblässe Anzeichen durch Zuckermangel im Gehirn (ca. ab 40 mg/dl) - Aufmerksamkeitsstörung (Müdigkeit) - Denkstörung / Verwirrtheit - Gefühlsstörungen (Agressivität, Clownerie) - Bewegungsstörungen (Torkeln) - Sprachstörungen (durcheinander Sprechen) - Sehstörungen (Flimmern, Doppeltsehen)
Konsequenzen zur Vermeidung / Behandlung einer Unterzuckerung Zusätzliche BE essen (ohne Insulin)!
Bei einer schweren Unterzuckerungen mit Krampfanfall und Bewustlosigkeit Ruhe bewahren! Es passiert nichts! Notarzt rufen nach Absprache Glukagonspritze intramuskulär
höherer Insulinbedarf (Infekt), zu wenig gespritzt, vergessen zu spritzen, zu viel gegessen zu niedriger Insulinspiegel Mögliche Folge: Überzuckerung = Hyperglycämie
Anzeichen für andauernd zu hohe BZ-Werte - häufiges Wasserlassen - vermehrter Durst - Gewichtsabnahme - Leistungsabfall Anzeichen für Stoffwechselentgleisung - Übelkeit - Erbrechen - Bauschmerzen Verständigung der Eltern
Was sollte eine Lehrerin/Lehrer wissen Die Eltern müssen über Diabetes informieren / aufklären Die Eltern müssen mit Ihnen Absprachen treffen Kind muss ggf. im Unterricht Essen (HypoBE) Kind misst seine Blutzuckerwerte ggf. im Unterricht Das Kind gibt sich Insulin mit PEN oder über eine Pumpe Das Kind muus ggf. häufiger zu Toilette (hohe Werte)
Maßnahmen in der Schule Unterstützung / Kontrollen zur Fehlervermeidung Erinnerungen / Überwachung von BZ-Messungen und Mahlzeiten Unterzuckerungen erkennen und Handeln Beobachtung im/nach Sportunterricht Bei Unterzuckerungen während Klassenarbeiten dem Kind Nachholzeit zusichern Glukagonspritze nach Absprache / Schulung möglich an notwendige Maßnahmen bei Unternehmungen / Klassenfahrten erinnern Kind nicht zum Diabetiker machen
Maßnahmen zur Unterstützung Kinder mit chronischen Erkrankungen sollen / müssen an allen Höhenpunkten teilnehmen Entwicklungsaufgaben, Selbstvertrauen, Vermeidung Stigmatisierung Ausflüge Klassenreisen Grundschule In der Regel keine Begleitung Ggf. Begleitung durch Elternteil Weiterführende Schule In der Regel keine Begleitung In der Regel keine Begleitung Die Eltern unterstützen bei der Planung, müssen immer erreichbar sein!!
Aus dem Sozialgesetzbuch (1) Werden Schülerinnen und Schüler mit mit einer Behinderung nach 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet oder sind Schülerinnen und Schüler vorübergehend in der Teilnahme am Unterricht beeinträchtigt, hat die Schule der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken. (2) Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, Nachteilsausgleich zu gewähren. Über eine Behinderung oder vorübergehende Beeinträchtigung muss durch die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Liegt bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bei ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen. In die Bewertung von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden. (3) Formen des Nachteilsausgleiches können insbesondere sein: 1.Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten oder verkürzte Aufgabenstellung,2.Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel wie zum Beispiel Schreibautomat, Computer oder spezielle Stifte,3.eine mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform oder eine schriftliche statt einer mündlichen Arbeitsform,4.organisatorische Veränderungen wie zum Beispiel individuell gestaltete Pausenregelungen,5.Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten,6.differenzierte Aufgabenstellung und -gestaltung,7.größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen,8.individuelle Sportübungen. (4) Im Falle besonderer und andauernder Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben beschließt die Klassenkonferenz - auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche - über angemessene Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs.
Nach dem Gesetz stehen Kindern mit Diabetes Nachteilsausgleiche für die Einschränkungen durch die Erkrankung im sozialen Leben zu. Der Gesetzgeber ermöglicht die Nachteilsausgleiche über die Feststellung einer Behinderung im rechtlichen Sinne (gem. 2 Sozialgesetzbuch IX). Dies kann bei der Erkrankung Diabetes beantragt werden. Weitere Ansprüche wie zum Beispiel eine Schulteilhabeassistenz ergeben sich dadurch nicht! Kinder mit Diabetes sind aber definitiv nicht behindert!
http://www.kinderkliniken.de/klinik/zentren/diabetologie/handouts/
http://www.kinderkliniken.de/klinik/zusatzangebote/lehrer/
http://www.kinderkliniken.de/klinik/zusatzangebote/lehrer/
FAZIT Maßnahmen überschaubar Unterstützung bei Medikamentenabgaben und Messung von Körperfunktionen wie z.b. der Blutzucker in Schulen oftmals notwendig Grundsätzlich Versicherungsschutz Die wichtigsten Informationen zum Diabetes liefern die Eltern Unterstützung / Hilfe der belasteten Familien Kinder mit Diabetes sollen / müssen überall teilnehmen Gleichbehandlung Nachteilsausgleich
Vielen Dank Literatur: ICT-Schulung Fa. Lilly