Konversion von Komplexträgereinrichtungen der Behindertenhilfe; Ergebnisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe

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Transkript:

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN DER AMTSCHEF Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Oberkirchenrat Dieter Kaufmann Diakonisches Werk Württemberg Heilbronner Str. 180 70191 Stuttgart Datum 09.04.2014 Name Herr Dr. Kalbfell Durchwahl 0711 123 3841 Aktenzeichen 32-5109-1.3-1 (Bitte bei Antwort angeben) Präsident Roger Kehle Gemeindetag Baden-Württemberg Panoramastr. 31 70174 Stuttgart Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Gerd Weimer - im Hause - Konversion von Komplexträgereinrichtungen der Behindertenhilfe; Ergebnisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe Anlage Zusammenfassung der Ergebnisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe Konversion von Komplexträgereinrichtungen der Behindertenhilfe Sehr geehrter Herr Kaufmann, sehr geehrter Herr Kehle, sehr geehrter Herr Weimer, der Ministerrat hat im vergangenen Jahr auf Initiative des Sozialministeriums eine interministerielle Arbeitsgruppe (IMA) zur Konversion von Komplexträgereinrichtun- Schellingstraße 15 70174 Stuttgart Telefon 0711 123-0 Telefax 0711 123-3999 poststelle@sm.bwl.de www.sozialministerium-bw.de www.service-bw.de

- 2 - gen der Behindertenhilfe auf der Ebene der Amtschefs eingerichtet. Die IMA hatte den Auftrag, bestehende Problemlagen der Dezentralisierung von Komplexträgerstandorten der Behindertenhilfe zu lokalisieren, mögliche Lösungsmöglichkeiten aus Sicht des Landes aufzuzeigen und dem Ministerrat über die gefundenen Ergebnisse zu berichten. Mit meinen Kollegen aus dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, dem Innenministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur habe ich intensiv nach gemeinsam realisierbaren Lösungsmöglichkeiten gesucht. Dabei haben wir uns in Bezug auf die unterschiedlichen Fragestellungen an den Forderungen und Anregungen des im Rahmen des Gültsteinprozesses entstandenen Impulspapiers Inklusion orientiert. Mittlerweile ist die Arbeit der IMA abgeschlossen und die erzielten Ergebnisse wurden dem Ministerrat in seiner Sitzung vom 1. April 2014 zur Kenntnis gegeben und von ihm gebilligt. Ich freue mich daher, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Ergebnisse der IMA bekannt zu geben, die in dieser Form auch dem Ministerrat vorlagen. Für die Weiterleitung dieses Schreibens an die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg bzw. durch den Gemeindetag an eventuell betroffene Standortgemeinden, wäre ich Ihnen dankbar. Gerne kann auch der Landesbehindertenbeirat informiert werden. Abschließend bin ich der Ansicht, dass mit den konkreten Ergebnissen der IMA das Land und alle an der Dezentralisierung Beteiligten einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention gegangen sind. Mit freundlichen Grüßen gez. Jürgen Lämmle Ministerialdirektor

Anlage Zusammenfassung der Ergebnisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMA) Konversion von Komplexträgereinrichtungen der Behindertenhilfe : 1.) Sondergebietsproblematik Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat die Frage mit den Regierungspräsidien im Rahmen einer Dienstbesprechung erörtert und entsprechende Maßgaben im Wege eines Erlasses übermittelt. Die Regierungspräsidien sind gehalten, die städtebauliche Entwicklungsaufgabe der Konversion von Komplexstandorten der Behindertenhilfe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Flächennutzungspläne als örtlich oder regional bedingte Besonderheit innerhalb der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigen. 2.) Infrastrukturproblematik Die Ressorts sehen keine Möglichkeit, die Einrichtungsträger oder deren Standortkommunen durch direkte finanzielle Hilfen aus dem Landeshaushalt, dem Kommunalen Finanzausgleich oder aus EU-Fördermitteln beim Erhalt der Infrastruktur zu unterstützen. Mittel aus dem Ausgleichsstock sind praktisch nicht nutzbar zu machen. Für sog. verkehrswichtige Straßen innerhalb des Gebiets der Einrichtungen kommt eine Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in Betracht. Investitionen im Bereich der Wasserver- und -entsorgung können über eine Gebührenerhebung finanziert werden. Zum Thema Erschließungsbeiträge für Infrastrukturmaßnahmen kommt es auf die jeweilige Situation vor Ort und den konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund des Erschließungsbeitragsrechts an. Die IMA hat des Weiteren die Idee entwickelt, dass im Bereich der Infrastruktur eine quotale Teilung der Kosten zwischen Kommune und Träger in die Diskussion gebracht wird. Maßstab der Kostenverteilung könnte der jeweilige Anteil der Flächen des neuen Stadtteils sein. Maßgeblich wäre, zu welchem Anteil die Flächen der Komplexträgereinrichtung überwiegend öffentlich-kommunal oder noch ausschließlich vom Träger genutzt werden. Denkbar wäre auch eine quotale Aufteilung nach dem Bewohnermaßstab.

- 2 - Unabhängig davon gelte, dass die Standortkommunen wie bereits in der Vergangenheit auch für die Bewohnerinnen und Bewohner der Behinderteneinrichtungen entsprechende Schlüsselzuweisungen aus dem Finanzausgleich erhalten. 3.) Landeswohnraumförderungsprogramm Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat zugesagt, dass im Bereich der allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung bei der Förderung des Neubaus und des Erwerbs neuen Mietwohnraums für Zwecke des ambulanten betreuten Wohnens die Antragsmindestgröße von 10 Wohneinheiten im Landeswohnraumförderungsprogramm fallen gelassen und das Programm langfristig attraktive Förderkriterien für barrierefreien Wohnraum vorsehen wird. Diese Zusage wurde bereits in der aktuellen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen- und Wirtschaft zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2014 (VwV-LWFPr 2014) in Nr. 3. 5 (Verbesserung der Förderbedingungen) und Nr. 4.1.1 (keine Antragsmindestgröße mehr) umgesetzt. 4.) Städtebauförderung Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat zugesichert, die Standortkommunen im Bereich Städtebauförderung analog zur militärischen Konversion beratend zu unterstützen. Im Einzelfall ist bei Vorliegen eines städtebaulichen Missstands eine Förderung möglich. 5.) Zweckbindungsfristen Es gelten die Vorgaben des Zuwendungsrechts. Ein Zuwendungsbescheid ist regelmäßig nach 49 Abs. 3 LVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die Zuwendung (hier innerhalb der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren) nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Näheres wird in Nr. 8.2.3 der Verwaltungsvorschrift zu 44 LHO beschrieben. Danach kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach Ermessen auf den Rückforderungsanspruch verzichten. Sie kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen (Nr. 8.2.3.2 der VV zu 44 LHO), wenn die Gegenstände für gleichartig zuwendungsfähige Zwecke verwendet werden sollen und sichergestellt wird, dass sie für die Restzeit der zeitlichen Bindung dem neuen Zweck entsprechend verwendet werden.

- 3 - In Konkretisierung von Nr. 8.2.3.2 der VV zu 44 LHO kommen somit folgende Folgenutzungen die einen Verzicht auf eine Rückforderung rechtfertigen in Betracht: Bei der beabsichtigten Folgenutzung bleibt ein Bezug zum ursprünglichen Förderzweck bestehen: Beispiel: Umwandlung von geförderten Bereichen in Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die beabsichtigte Nachfolgenutzung fördert nachhaltig die Inklusion, indem die Umwandlung von geförderten Bereichen zu alltäglichen Begegnungs- und Kommunikationsmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderungen führt. Soweit später innerhalb der ursprünglichen Zweckbindungsfrist eine wirtschaftliche Verwertung erfolgen sollte, ist entsprechend anteilig zurückzufordern. Der Rückforderungsanspruch lebt in diesen Fällen für den Zeitraum der noch offenen Zweckbindungsfrist wieder auf. Bleibt bei der beabsichtigten Folgenutzung kein Bezug zum ursprünglichen Förderzweck bestehen, kann von einem Widerruf nur im Rahmen von Nr. 8.2.4 zu 44 LHO abgesehen werden. Bei der Ermessensentscheidung sind alle Aspekte, die für den Zuwendungsempfänger sprechen, den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Ein Verzicht auf die Rückforderung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit die geförderten Gebäudeteile z.b. durch Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung oder die Erzielung eines sonstigen Nutzungsentgelts durch den Einrichtungsträger einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden. 6.) Strukturelle Auswirkungen Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dem Sozialministerium Informationen zum Vorgehen bei der Konversion von Bundeswehrstandorten zur Verfügung gestellt, und zwar insbesondere zu räumlichen Wirkungsanalysen und Entwicklungskonzepten. Das Sozialministerium prüft, inwieweit sich dieses Vorgehen auf die Konversion der Behinderteneinrichtungen übertragen lässt.