Markterkundung Breitband Für die Stadt Meßkirch

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1 Bürgermeisteramt Conradin-Kreutzer-Straße Meßkirch Markterkundung Breitband Für die Stadt Meßkirch Hauptamt Matthias Henle Tel.: 07575/ Fax.: 07575/ & Internet henle@messkirch.de Az: März 2016 Aufbau eines Höchstgeschwindigkeitsnetzes (fttb) Markterkundung i.s. der Nr. 4.3 der VwV des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung Baden-Württemberg vom Sehr geehrte Damen und Herren, die Stadt Meßkirch beabsichtigt, die Breitbandversorgung mit Schwerpunkt in den Gewerbegebieten zu verbessern. Vorgesehen ist ein Ausbau dieser Bereiche zum Höchstgeschwindigkeitsnetz (fttb) mit 50 Mbit in der Symmetrie für den gewerblichen Bedarf. Anhand eines Auszugs aus dem Breitbandatlas des Bundes ist nachvollziehbar dargelegt, dass für die Stadt Meßkirch mit allen Ortsteilen keine flächendeckende Breitbandversorgung mit 50 Mbit/s symmetrisch, bzw. asymmetrisch vorhanden ist. Die IST-Versorgung wird auf der Grundlage des Breitbandatlasses als Karte beigefügt. Sie werden hiermit aufgefordert zur Richtigkeit der dargestellten IST- Versorgung Stellung zu nehmen. Eine abweichende Versorgung ist nachzuweisen. Die Stadt Meßkirch fordert Sie weiter auf, baldmöglichst, jedoch spätestens bis zum 04 Mai 2016 rechtsverbindlich mitzuteilen, ob und in welcher Form, auch ohne finanzielle Beteiligung der Stadt Meßkirch, Sie im Versorgungsgebiet der Stadt Meßkirch mit allen Ortsteilen einen konkreten Ausbau innerhalb der nächsten 3 Jahre im Sinne der vorgesehenen Versorgung (fttb 50 Mbit Symmetrisch) planen.

2 - 2- Die Folge einer Mitteilung zu den Ausbauabsichten einer genügenden Breitbandversorgung ist nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom in Verbindung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission (2013/C 25/01) die Suspendierung des öffentlich geförderten Breitbandausbaus. Dabei werden folgende Qualitätsanforderungen an die Mitteilung der Ausbauabsichten gestellt: 1. Kündigt ein Telekommunikationsanbieter an, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Markterkundungsverfahrens ein eigenfinanziertes Netz im Fördergebiet in Betrieb nehmen zu wollen, kann der Zuwendungsempfänger vom Telekommunikationsanbieter verlangen, dass er innerhalb von drei Jahren einen wesentlichen Teil des Versorgungsgebietes erschließt und einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Anschluss an das NGA-Netz (mindestens 98 % der Haushalte) ermöglicht wird. Ferner kann verlangt werden, dass der Breitbandanbieter innerhalb von zwei Monaten einen glaubhaften Geschäftsplan, weitere Unterlagen wie Bankdarlehensverträge und einen ausführlichen Zeitplan für den Netzausbau vorlegt. Die Investitionen müssen innerhalb von zwölf Monaten anlaufen und die überwiegende Anzahl für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Wegerechte erteilt worden sein. Die Verpflichtungen können auch vertraglich vereinbart werden und bestimmte Meilensteine sowie eine Berichterstattung über die erzielten Fortschritte vorsehen. Wird ein Meilenstein nicht erreicht, kann der Zuwendungsempfänger mit der Umsetzung der geplanten staatlichen Maßnahme beginnen. 2. Wir weisen darauf hin, dass eigene Infrastrukturen der Bundesnetzagentur zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas mitzuteilen sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist. 3. Jeder an einem möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmende Telekommunikationsanbieter, der über eigene passive Infrastruktur im Versorgungsgebiet verfügt, muss bestätigen, dass er grundsätzlich auch bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Telekommunikationsanbietern zur Verfügung zu stellen. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten identisch, sofern Sie die Aufrüstung vorhandener Technikstandorte mit dem Ziel einer Leistungssteigerung im angefragten Versorgungsgebiet beabsichtigen. Beteiligt sich ein Telekommunikationsanbieter nicht am Markterkundungsverfahren oder gibt er falsche oder unklare Auskunft, und kündigt er zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Markterkundungsverfahrens beispielsweise den FTTC-Eigenausbau im Versorgungsgebiet an, kann der Zuwendungsempfänger im Bereich dieses angekündigten FTTC-Ausbaus möglichst unter Einbezug der Kabelverzweiger einen FTTB-Ausbau durchführen.

3 - 3- Bei Nichteinhaltung einer vorgelegten verbindlichen Planung behält sich die Stadt Meßkirch, als Zuwendungsberechtigter, eine Schadensersatzforderung/-klage wegen Zuwendungsausfall vor. Kommt Ihr Unternehmen dieser Aufforderung bis zur o.g. Frist nicht nach oder kann Ihr Vorhaben auf der Grundlage der angeforderten Nachweise nicht plausibel belegt werden, ist die Ankündigung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn sich die von Ihnen gemachten Äußerungen als falsch erweisen. Werden weder Geschäftsplan, weitere Unterlagen oder Zeitplan fristgerecht eingereicht, oder ein Meilenstein wird nicht erreicht, oder Ihr Vorhaben kann nicht plausibel dargelegt werden, dann kann die Kommune unbeschadet Ihrer Ausbauabsichten beginnen (siehe auch Nr.1). Kündigt Ihr Unternehmen im Rahmen dieser Abfrage den Ausbau an und/oder bestätigt Ihr Unternehmen die Sicherstellung der Breitbandabdeckung entsprechend des genannten Bedarfs in den vorab in Bezug genommenen Bereichen, so ist dies für Sie bindend. Abschließend weisen wir daraufhin, dass mit der Befragung und der Veröffentlichung des Vorhabens keine Verpflichtung zum Ausbau verbunden ist. Das Ergebnis der Markterkundung wird auf dem zentralen Onlineportal des Bundes ( veröffentlicht. Die Stadt Meßkirch sieht den Breitbandausbau als wichtiges Element ihrer Ortsentwicklung. Für eine konkrete Antwort zu Ihren Ausbauplänen innerhalb obiger Frist bin ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen Arne Zwick Bürgermeister

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