Gemeinde Ubstadt Weiher

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1 Gemeinde Ubstadt-Weiher Landkreis Karlsruhe Öffentliche Bekanntmachung über die Absicht der Überlassung einer kommunalen Leerrohrtrasse zur Schaffung einer flächendeckenden Breitbandversorgung in der Gemeinde Ubstadt-Weiher Die Gemeinde Ubstadt-Weiher sieht in der Versorgung der Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsicherung. Aus diesem Grund ist die Gemeinde dabei eine Leerrohrtrasse der Art dreifach D 50 für eine zukunftssichere Breitbandversorgung zu bauen und beabsichtigt, diese dem Anbieter zu überlassen, der das wirtschaftlichste Angebot für deren Nutzung abgibt. Sie fordert daher alle interessierten Anbieter von Breitbanddienstleistungen auf, unter Beachtung der unten genannten Kriterien, ein Angebot durch Benennung ihrer Wirtschaftlichkeitslücke abzugeben. 1. Angaben zu den auswählenden Körperschaften Name und Anschrift: Gemeinde Ubstadt Weiher Bruchsaler Straße Ubstadt-Weiher Kontaktstelle/Auskünfte: Herr Toni Ziesel ( /617-61) ZieselT@ubstadt-weiher.de Kartenmaterial und Marktanalyse: Wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt, bzw. kann während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eingesehen und kopiert werden. Stelle bei der die Angebote einzureichen sind: Gemeinde Ubstadt Weiher Bruchsaler Straße Ubstadt-Weiher

2 2. Gegenstand des Auswahlverfahrens Gegenstand des Auswahlverfahrens ist die Auswahl eines Breitbandanbieters zur Erbringung von Breitbanddiensten im Gewerbegebiet Zentrales Gewerbegebiet-Ubstadt, sowie OT Weiher, auf der Grundlage eines für mindestens 2 Jahre festgelegten Endkundenpreises. Das Ausbaugebiet wird wie folgt beschrieben: Allgemeine Breitbandversorgung (Geoinformation Bundesamt für Kartographie und Geodäsie ( / Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie / TÜV Rheinland) erstelltes Leerrohr 2

3 Die Leerrohrtrasse erstreckt sich vom Zentralen Gewerbegebiet Ubstadt (südlich) in das Wohngebiet Weiher (nördlich). Die Gesamtstrecke ist ca. 2060m lang. Zum genauen Trassenverlauf kann das separate Kartenmaterial angefordert werden Leistungsanforderungen Die geforderte Breitbandversorgung umfasst den in der Marktanalyse innerhalb des Gewerbegebietes der Gemeinde Ubstadt-Weiher festgestellten Versorgungsbedarf. Im Angebot des Bieters sind vollständige und erschöpfende Angaben wie folgt zu machen: Technische Konzeption Technisches Konzept und Umsetzung der nötigen Erschließungsmaßnahmen Zuführung der Bandbreite (Eigenes Glasfaser-Backbone; Anmiete von Faserkapazitäten bei anderen Anbietern; Richtfunk) Verteilung der Bandbreite (vorgesehene Anzahl von Outdoor-DSLAMs und deren Standorte; ADSL / VDSL; Schaltverteiler / Hauptkabel-Kollokationen; WiMAX; Digitale Dividende; Satellit) Wesentliche Leistungskriterien sind dabei: Die räumliche Abdeckung des Gewerbegebiets. Der Versorgungsbedarf besteht für eine flächendeckende Grundversorgung aller Gewerbe mit 1 Mbit/s im Download. Dabei ist eine Versorgungsqualität von mindestens 95 % des Tages und die Verfügbarkeit des Netzes zu 99,5 % des Jahres zu garantieren. Über die Grundversorgung hinaus zur der Deckung des erhöhten gewerblichen Bedarfs von mind. 25 Mbit/s asymmetrisch. Die genaue Lage der unterversorgten gewerblich genutzten Anschlüsse können extra angefordert werden. Die Grundversorgung soll innerhalb von ca Monaten nach Auftragserteilung sichergestellt sein, eine angebotene Bauzeitverkürzung wird im Rahmen des Bewertungsverfahrens berücksichtigt. Die Breitbandversorgung ist nicht an eine bestimmte Übertragungstechnik gebunden (technikneutral). In allen unter- bzw. unversorgten Gebieten der Gemeinde muss jedoch eine Grundversorgung von 1 Mbit/s bzw. 25 Mbit/s garantiert werden. Im Angebot des Bieters sind vollständige und erschöpfende Angaben wie folgt zu machen: zum technischen Konzept und zur Umsetzung zum Zeitplan der Realisierung zur Höhe der verfügbaren Übertragungsraten nach Inbetriebnahme des Netzes zum privaten und gewerblichen Tarifmodell des Betreibers zur Übertragung der Daten in Echtzeit (sog. Ping-Zeit ) zur Möglichkeit des Bezugs einer festen IP-Adresse zur Möglichkeit des Bezugs eines Telefonanschlusses zu Referenzobjekten 3

4 2.2 Bedingungen der Überlassung Der ausgewählte Breitbandanbieter erhebt das für seine Leistungserbringung entsprechende Entgelt bei den durch ihn versorgten Endnutzern auf der Basis des mit dem Endkunden abzuschließenden Endkundenvertrages. Der für das Wertungsverfahren anzugebende günstigste Endkundenpreis ist dabei für die Dauer von mind. 2 Jahren beizubehalten. Die Versorgung der genannten Gebiete ist hierbei mindestens für die Dauer von 5, längstens für die Dauer von 7 Jahren durch den Breitbandanbieter aufrecht zu erhalten. Der ausgewählte Anbieter muss anderen Unternehmen Zugang zur geschaffenen Infrastruktur auf Vorleistungsebene, einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung mindestens für die Zeit von 7 Jahren, ermöglichen (sog. offener Zugang ). Dabei hat er die veröffentlichten regulierten Vorleistungspreise zugrunde zu legen bzw., bei Fehlen einer Veröffentlichung, die von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten oder genehmigten Vorleistungspreise. 3. Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Zulassung zum Wertungsverfahren: Es gelten die Ausschlussgründe entsprechend 6 Abs. 5 und 16 Abs. 3 VOL/A Persönliche Eignung der Der Teilnehmer versichert mit seinem Angebot, dass er die Leistungserbringung entspr. technischen und juristischen Voraussetzungen erfüllt, die 16 Abs. 5 VOL/A: die Versorgungsleistung dauerhaft zu erbringen. Ergänzende Vorschriften: Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden- Württemberg über die Ausschreibung der Sonderlinie Breitbandinfrastruktur Ländlicher Raum für das Jahresprogramm 2011 vom ( Vergabe in Lose: nein Nebenangebote nicht zulässig Wertungskriterien Gewichtung 1. Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke 55 % 2. Endabnehmerpreis (pro Monat/sog. Grundgebühr, 35 % bezogen auf die oben beschriebenen Leistungen einer flächendeckenden Grundversorgung mit 1 Mbit/s asymmetrisch sowie einer Deckung des gemäß Marktanalyse nachgewiesenen erhöhten gewerblichen Bedarfs). Einmalige Anschlussgebühren werden auf die Monate der Vertragslaufzeit angerechnet. Bei einer offenen Vertragslaufzeit auf 24 Monate. 3. Zukunftsfähigkeit des Ausbaus 10 % 4

5 Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Mehrleistung hinsichtlich des Auswahlgegenstandes außerhalb der bekannt gegebenen Wertungskriterien nicht berücksichtigungsfähig ist. 4. Verfahren Art des Verfahrens: Öffentliches Auswahlverfahren Schlusstermin Angebotsabgabe: 15. August 2012, 12 Uhr Art der Angebotsabgabe: schriftlich über den Postweg in deutscher Sprache Zuschlags- und Bindefrist des Angebots: 31. Januar Zusätzliche Informationen Soweit ein Anbieter nicht den in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen erhöhten Versorgungsbedarf erbringen kann, steht es diesem frei, unter Angabe der ihm möglichen Versorgungsleitung für den Fall eines notwendig werdenden Anschlussverfahrens ein Angebot abzugeben. Im Falle der Erfolgslosigkeit der Ausschreibung (Anbieter kann z.b. die geforderten symmetrischen Bandbreiten nicht gewährleisten), sieht das in diesem Fall übliche Vorgehen vor, in ein Verhandlungsverfahren einzutreten. Anbieter, welche die geforderte asymmetrische Versorgungsleistung nicht erbringen können, werden daher aufgefordert, die zu leistende Versorgungsqualität gegenüber der Gemeinde anzuzeigen, soweit die übrigen Leistungsanforderungen gewährleistet werden können. Die Europäische Kommission betrachtet Zuwendungen an private Breitbandanbieter als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Dabei gilt auch die kostengünstige bzw. kostenlose Überlassung eines kommunalen Leerrohrnetzes als Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Die Beihilfegewährung zur Aufhebung der Unterversorgung des ländlichen Raums in Baden-Württemberg mit Breitbanddiensten ist jedoch von der Europäischen Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens Staatliche Beihilfe N 570/2007 grundsätzlich gebilligt worden. Die Auswahl der Angebote hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheit der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Abweichungen vom herkömmlichen Vergabeverfahren nach der VOL/A ergeben sich daher aus den genannten Besonderheiten der Beihilfegewährung. Mit der Befragung und der Veröffentlichung des Vorhabens ist keine Verpflichtung zur Vergabe und Überlassung verbunden. Die Beihilfe ist gemäß geltendem Steuerrecht umsatzsteuerfrei. Ubstadt-Weiher, den gez.: Tony Löffler Bürgermeister 5

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