Wirtschaftsstrafrecht 16.06.2015



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Prof. Dr. iur. A. Donatsch / PD Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel FS 2015 Wirtschaftsstrafrecht 16.06.2015 Dauer: 120 Min. Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 6 Seiten, 2 Textaufgaben und 10 Multiple-Choice- Aufgaben. Hinweise zur Aufgabenlösung Zu prüfen sind nur Tatbestände gemäss Modulbeschreibung. Die allfällige Anwendung anderer Strafbestimmungen wird nicht bewertet. Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaben unterschiedliches Gewicht zu. Für die Erteilung der Note 6 muss nicht die maximale Punktezahl erreicht werden. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaben: 1. Aufgabe ca. 40 % des Totals 2. Aufgabe ca. 30 % des Totals Multiple-Choice ca. 30 % des Totals ------------------------ 100% Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen Bei jeder der 10 Multiple-Choice-Aufgaben folgen auf die jeweilige Frage oder unvollständige Aussage jeweils fünf Antworten oder Ergänzungen. Beurteilen Sie bei jeder Antwort/Ergänzung, ob sie richtig oder falsch ist. Die korrekte Beurteilung aller 5 Antworten oder Ergänzungen innerhalb jeder Frage wird mit einem ganzen Punkt honoriert, 4 richtige Beurteilungen mit einem halben Punkt. Hinweise zum Ausfüllen Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungsblatt zu übertragen (s.u.). Dies ist deshalb ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgabe Anlass gibt, auf eine zuvor gelöste Aufgabe zurückzukommen und die betreffende Frage anders zu beantworten. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple- Choice-Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Weitergehende Ausführungen oder Bemerkungen zu den Antworten werden nicht bewertet. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Textaufgaben (ca. 70 % der Gesamtprüfung) 1. Aufgabe (ca. 40 % der Gesamtprüfung) A ist Verwaltungsratspräsident der X-AG und als solcher einzelzeichnungsberechtigt. Obschon ihm bekannt ist, dass die X-AG nicht in der Lage ist, alle Schulden zu begleichen (und dies nicht nur vorübergehend) erwirbt er für die X-AG einen Personenwagen (Limousine) zum Preis von CHF 30 000.-- (Zug um Zug Geschäft). Er bezahlt den Wagen bar und fährt gleich damit in sein Büro. Drei Monate danach wird über die X-AG der Konkurs eröffnet. Frage: Haben sich die X-AG und/oder A strafbar gemacht? (Zufolge des Gegenwerts des Autos ist die X-AG diesbezüglich nicht geschädigt [die Abschreibung des Autos ist folglich nicht zu beachten]) 2. Aufgabe (ca. 30 % der Gesamtprüfung) A (derselbe wie in Aufgabe 1) hat von allem Anfang an die Absicht gehabt, den Personenwagen zwar für die X-AG (als solche ist sie buchführungspflichtig) zu erwerben, diesen aber zur Hälfte für seine privaten Bedürfnisse zu verwenden, ohne dies jemandem kundzutun. Er begründet dies damit, dass er für die X-AG viele Überstunden leiste, welche nicht entschädigt würden. Als Entschädigung für die Überstunden gebrauche er den Personenwagen. Diesen Privatgebrauch versteuert A nicht, weil es auf seinem Lohnausweis nicht aufgeführt ist. Frage: Hat sich A nach dem DBG strafbar gemacht? 2

Multiple-Choice (ca. 30 % der Gesamtprüfung) 1. Der Verwaltungsrat der Y-AG. A) kann strafrechtlich nicht für solche Delikte haftbar gemacht werden, welche die Folge einer ungenügenden Organisation innerhalb der AG darstellen, falls der Verwaltungsrat die Festlegung der gesamten Organisation an die Geschäftsleitung delegiert. B) kann strafrechtlich generell nicht für solche Delikte haftbar gemacht werden, welche die Folge von Entscheiden der Geschäftsleitung darstellen, sofern die betreffenden Aufgaben an die Geschäftsleistung delegiert worden sind. C) kann strafrechtlich nicht belangt werden, wenn die Sondereigenschaft eines Straftatbestands auf die Y-AG zutrifft. D) kann strafrechtlich auch dann belangt werden, wenn die Y-AG bestraft wird. E) haftet grundsätzlich strafrechtlich solidarisch für allfällig ausgefällte Geldstrafen. 2. Das Unternehmen kann gestützt auf Art. 102 StGB nur dann bestraft werden, A) wenn eine Anlasstat in objektiver und grundsätzlich subjektiver Hinsicht nachgewiesen ist. B) wenn die Person im Unternehmen nicht ermittelt werden kann, welche als Täter in Frage kommt. C) wenn bei Abs. 2 zusätzlich die verantwortliche natürliche Person strafrechtlich haftbar gemacht wird. D) wenn die fragliche Straftat im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen worden ist. E) wenn die Unternehmenstätigkeit, welche zur strafbaren Handlung geführt hat, nicht outgesourct worden ist. 3. Im Zusammenhang mit der Gründung einer AG A) macht sich wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden strafbar, wer von vorneherein die Absicht hat, nach erfolgter Gründung der AG einen Teil des Aktienkapitals an einen Gründer zurückzuzahlen. B) macht sich nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer nach erfolgter Gründung der AG einen Teil des Aktienkapitals an einen Gründer zurückbezahlt, weil die AG nunmehr 3

gegenüber dem Gründer eine Forderung in der betreffenden Höhe hat. C) kann sich der handelnde Gründer im Falle einer Scheinliberierung des Erschleichens einer Falschbeurkundung strafbar machen. D) ist der Tatbestand der «Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe» nicht anwendbar. E) kann sich der Revisor der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn er wahrheitswidrig bestätigt, der Gründungsbericht sei vollständig und richtig. 4. Clemens (C) ist Alleinaktionär und alleiniger Verwaltungsrat der Y-AG. Ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen, entnimmt er der Y-AG CHF 50 000.--. C macht sich nach der Praxis des Bundesgerichts A) in jedem Fall der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar. B) nur der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, falls die Y-AG über weniger flüssige Mittel verfügt als CHF 100 000.--. C) der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht schuldig, falls das Aktienkapital und die gebundenen Reserven nicht tangiert werden. D) der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht strafbar, weil die Y-AG in seinem Eigentum steht. E) der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, weil er in einem Interessenkonflikt (Vertreter der AG/eigene Interessen) handelt. 5. Die Z-AG steckt in finanziellen Schwierigkeiten. Der Verwaltungsrat ist in Sorge, dass die Z-AG überschuldet sein könnte. Falls der Verwaltungsrat der Z-AG in dieser Situation A) keine Zwischenbilanz nach Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellt bzw. erstellen lässt, kann er sich strafbar machen, sofern die Z-AG in Konkurs fällt. B) der Z-AG ein Grundstück zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis abkauft, macht er sich strafbar, allerdings nur, sofern er den Kauf nicht publik macht und sofern die Z-AG in Konkurs fällt. C) der Z-AG ein Grundstück zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis abkauft, kann er sich eines SchKG-Delikts strafbar machen, sofern die Z-AG in Konkurs fällt. D) Sanierungsmassnahmen trifft, um die Z-AG zu retten, macht er sich in jedem Fall strafbar. E) auf Drängen der kreditgebenden Bank ein noch nicht fälliges Darlehen zurückzahlt, macht er sich in jedem Fall strafbar. 4

6. Der CEO Daniel (D) der börsenkotierten X-AG verkauft am 28. Mai 2015 Aktien der X-AG aus dem Depot und über die Kundenverbindung seiner Gattin. Am 29. Mai 2015 publiziert die X-AG eine Gewinnwarnung. Der Verkauf der erwähnten Aktien A) ist in strafrechtlicher Hinsicht unproblematisch, falls D seine Gattin über die finanziellen Verhältnisse der X-AG nicht orientiert hat. B) ist in strafrechtlicher Hinsicht unproblematisch, weil D wie jeder andere Teilnehmer des Finanzmarktes Aktien kaufen und verkaufen können muss (Rechtsgleichheit). C) ist in strafrechtlicher Hinsicht problematisch, weil D zufolge seiner Stellung im Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Anlegern über einen Wissensvorsprung verfügt. D) könnte als Insiderdelikt strafbar sein, jedoch ist der Insidertatbestand im StGB aufgehoben worden und das betreffende Verhalten entsprechend nicht mehr strafbar. E) stellt einen Betrug zum Nachteil der übrigen Teilnehmer des Finanzmarktes dar. 7. Die Steuerhinterziehung... A) stellt ein Sonderdelikt dar. B) kann im Falle der Quellensteuer durch den Arbeitnehmer begangen werden, dessen Einkommen der Quellensteuer unterliegt. C) ist wie der Steuerbetrug als Erfolgsdelikt konzipiert. D) stellt eine Übertretung dar. E) steht in echter Konkurrenz zum Steuerbetrug. 8. Die Bestechung A) ist ein Erfolgsdelikt. B) eines argentinischen Beamten in Argentinien kann nach Schweizer Strafrecht bestraft werden. C) ist mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils in jedem Fall erfüllt, wenn eine wirtschaftliche oder soziale Besserstellung oder ein immaterieller Vorteil bejaht werden kann. D) ist in jeder Variante eine Vortat zur Geldwäscherei. 5

E) muss im Unternehmen durch erforderliche und zumutbare Massnahmen verhindert werden. 9. Eine Privatbestechung A) setzt ein Vierecksverhältnis voraus (Beauftragter, Auftraggeber, Arbeitnehmer und Dritter). B) stellt ein Vergehen dar und muss im Unternehmen unter Androhung von Strafsanktion verhindert werden. C) kann einzig im Falle eines Strafantrags der geschädigten Person verfolgt werden. D) setzt Vorsatz voraus. E) kann im Falle der Gewährung von Retrozessionen gegeben sein. 10. Gemäss VegüV A) sind als strafrechtliche Sanktionen «Freiheitsstrafe oder Geldstrafe» oder ausschliesslich «Geldstrafe» vorgesehen. B) i.v.m. AT StGB beträgt die Geldstrafe zwischen einem und 360 Tagessätzen. C) beträgt die maximale Höhe des Tagessatzes CHF 3 000.--. D) stellt Art. 24 ein Sonderdelikt dar, bei welchem in subjektiver Hinsicht Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. E) kann die Ausrichtung einer Vergütung bestraft werden, welche durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst wird und mit welcher weder eine Leistung des Empfängers vergütet noch ein Nachteil des Empfängers kompensiert wird. 6