Mustersammlung VOB/B. Kreishandwerkerschaft Schwerin



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Transkript:

Mustersammlung VOB/B Kreishandwerkerschaft Schwerin

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Mustersammlung VOB/B Autor: RA Thomas Fleschutz, München unter Mitarbeit von cand. jur. Maike Kummerhoff Eine kostenfreie Arbeitsunterlage überreicht durch Kreishandwerkerschaft Schwerin Elleried 1 19061 Schwerin Telefon 0385 76180-0 Fax 0385 7618039 Internet www.kreishandwerkerschaft-schwerin.de E-Mail info@kreishandwerkerschaft-schwerin.de Gördel & Schönefeldt Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Rechtsanwalt Mike Gördel Telefon 03 85/47 93 157 www.kanzlei-goerdel.de Unternehmensrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht Rechtsanwältin Maja Schönefeldt Telefon 03 85/47 93 155 www.kanzlei-schoenefeldt.de Strafrecht Pferderecht Familienrecht Lindenstraße 7 19055 Schwerin Kai-Uwe Trolldenier Rechtsanwalt Arbeitsrecht Familienrecht Verkehrsrecht, Bußgeldsachen Strafrecht RA Trolldenier Friedensstraße 34 19053 Schwerin Telefon: 03 85 / 7 60 70 71 Fax: 03 85 / 7 60 70 72 Internet: www.ra-trolldenier.de 1

Berufsbildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Schwerin Ihr Fitmacher für Unternehmenserfolg und berufliche Zukunft! Rechtsberatung und -betreuung aus einer Hand Betriebe, deren Mitarbeiter sowie private Teilnehmer können ein vielseitiges weiterbildungsangebot in Form von Lehrgängen, seminaren und Tageskursen nutzen. RA Wienecke Privates Baurecht, Werkvertragsrecht, Ingenieurvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Architektenrecht, Arbeitsrecht RA Ibendorf Fachanwalt für Familienrecht Familien- und Erbrecht, Grundstücks- und Mietrecht, Werkvertragsrecht, Arbeitsrecht RA Grüning Privates Baurecht, Werkvertragsrecht, Ingenieurvertragsrecht, Architektenrecht, Strafrecht RA Ulrich Privates Baurecht, Werkvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht, Bankrecht RA Borufka Öffentliches Recht, Baurecht, Werkvertragsrecht, Energierecht, Arbeitsrecht RA Heiling Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kommunalberatung, Verkehrsund Ordnungswidrigkeitsrecht RA Much Verkehrsunfallrecht, Marken-, Medien- und Internetrecht, Energierecht Wir bieten unter anderem: Aufstiegsqualifizierungen (HWK) Meisterausbildung Fachübergeifende Lehrgänge, z.b. Gebäudeenergieberater Kaufmännisch-rechtliche Seminare, z.b. zur VOB Technische Weiterbildung Sprachkurse Das komplette Weiterbildungsprogramm finden Sie auf unserer homepage unter www.hwk-schwerin.de Werkstraße 600, 19061 Schwerin, Tel. 0385 6435-0, E-Mail: bildungszentrum@hwk-schwerin.de www.hwk-schwerin.de Alexandrinenstraße 18 19055 Schwerin Tel.: 0385 / 731230 Fax: 0385 / 7312321 E-Mail: info@wigu-eurojuris.de Internet: www.wigu-eurojuris.de Mitglied von Immer gut beraten! Dipl.-Ing.-Oec. DIETMAR KOOP Steuerberater T I E T M A N N Rechtsanwalt Tätigkeitsschwerpunkte: Öffentliches Baurecht Privates Baurecht: - Durchsetzung von Vergütungsansprüchen - Gewährleistung Allgemeines Zivilrecht Bankrecht Telefon 0385 / 61 6225 Telefax 0385 / 61 6228 Mobil 01 72 / 313 6836 Europahaus/Werkstraße 209 19061 Schwerin KLAUS-RAINER TIETMANN ra-tietmann-sn@t-online.de www.ra-tietmann.de Tätigkeitsschwerpunkte steuerliche und kaufmännische Beratung in der Bauwirtschaft Controlling Existenzgründungsberatung Steuererklärungen/Jahresabschlüsse Lutherstraße 1 Tel. 0385 5515750 19053 Schwerin Fax 0385 5515747 E-Mail: D.Koop-Stb@t-online.de www.steuerberatung-koop.de 2

Vorwort Sehr geehrte Innungsmitglieder, im Jahre 1926 wurde die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) eingeführt. Sie bildet die Grundlage für die Ausgestaltung von Bauverträgen zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern und findet auch Anwendung bei privater Vergabe. Die VOB Teil B, die die Grundlage für die Formular- und Mustersammlung dieser Broschüre bildet, enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das Werkvertragsrecht des BGB um die bauspezifisch notwendigen Bedingungen ergänzen. Die VOB Teil B umfasst insgesamt 18 Paragrafen, in denen detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Leistung, zur Vergütung, Ausführung, Kündigung, Haftung, Abnahme, Gewährleistung und vielem anderen mehr erfolgen. In der vorliegenden Broschüre finden Sie konkrete Hilfestellungen zur Anwendung der VOB/B durch zahlreiche Formulare und Musterschreiben. Wir empfehlen Ihnen diese zur Verwendung in lhrem Betrieb, allerdings sollten Sie das nicht unkontrolliert, ohne Anpassung an lhre betriebsspezifischen Erfordernisse, tun. Auch können wir aufgrund sich häufig wandelnder Rechtsprechungen keine Haftung für den Inhalt der Musterschreiben übernehmen. Machen Sie sich mit dem Inhalt der Broschüre vertraut und benutzen Sie sie als praktische Hilfe im täglichen Betriebsgeschehen. lhre Kreishandwerkerschaft Schwerin Gerd Güll Kreishandwerksmeister Torsten Gebhard Geschäftsführer Vorwort der Kreishandwerkerschaft Schwerin 3

Vorwort 3 Der Werkvertrag die VOB/B 11 Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 5 6 7 8 Hinweis auf Mengenmehrung 2 III VOB/B (Überschreitung des Mengengerüstes) 20 Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach 2 III Nr. 2 VOB/B 21 Unterschreitung des Mengenansatzes Preisvereinbarung nach 2 III Nr. 3 VOB/B 22 Änderung der Pauschalsumme Preisänderung nach 2 III Nr. 4 VOB/B 23 Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 V VOB/B 24 Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 VI VOB/B 26 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderung der Mengen 2 VII Nr. 1 Satz 2 VOB/B 28 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungsanordnung 2 VII Nr. 1 Satz 4, 2 V VOB/B 29 personnel easy on demand Kompetente Partner verwirklichen Ihre Ideen Wir beschäftigen Facharbeiter und Meister aus Handwerk und Industrie, Büropersonal und ingenieurtechnisches Personal www.peod personalservice.de Tel. 03 85 44 000 90 Fax 44 000 911 Arsenalstraße 13 19053 Schwerin 4 www.total-lokal.de mediaprint infoverlag gmbh

Inhaltsverzeichnis 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 6 Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung 2 VII Nr. 1 Satz 4, 2 VI VOB/B 31 Leistung ohne Auftrag Vergütung nach 2 VIII Nr. 2 VOB/B 33 Zusatzvergütung für die Anforderung von Zeichnungen + Berechnungen oder Berechnungskontrolle 2 IX VOB/B 35 Vergütung von Stundenlohnarbeiten 2 X VOB/B 36 Anmahnung von Auftraggeberleistungen Abstecken der Hauptachsen, Bekanntgabe der Grundstücksgrenzen und der Höhenfestpunkte 3 II VOB/B 38 Prüfungs- und Mitteilungspflichten Gegenstand: Ausführungsunterlagen 3 III VOB/B 39 Bedenkenmitteilung gegen Ausführungsanordnungen 4 I Nr. 4 VOB/B 40 Bedenkenmitteilung gegen die Ausführung, Stoffe und Vorleistungen 4 III VOB/B 42 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Bereitstellungsverpflichtung nach 4 IV VOB/B 44 Beauftragung eines Nachunternehmers Zustimmungsersuchen 4 VIII VOB/B 45 Beginn der Ausführung Auskunftserteilung 5 II VOB/B 46 Anzeige des Beginns mit der Ausführung 5 II VOB/B 47 Behinderungsanzeige 6 I VOB/B Behinderung des Baubeginns 48 Behinderungsanzeige 6 I VOB/B Behinderung im Verlauf der Bauausführung 49 Behinderung Mitteilung der Wiederaufnahme der Arbeiten 6 III VOB/B 50 Behinderung Neufestsetzung der Ausführungsfrist 6 IV VOB/B 51 Behinderung Schadensersatzbegehren 6 VI VOB/B 52

VR-Sofortkredit Mittelstand In unserem Programm VR-Sofortkredit Mittelstand versprechen wir Ihnen für Ihre gewerbliche Finanzierung eine Kreditentscheidung innerhalb von 48 Stunden. Ganz einfach, für die Entscheidung benötigen wir lediglich folgende Unterlagen: Der Vier-Punkte-Check 1. Ein Jahresabschluss (bzw. Einnahme-/Überschussrechnung) für ein volles Geschäftsjahr 2. Keine Negativmerkmale aus bisherigem Kreditverhalten 3. Creditreform-Index < 300 4. Auskunft über die in den letzten 3 Jahren erhaltenen Minimis-Beihilfen Wer: Kleine und mittelständische Unternehmen in unserem Geschäftsgebiet Was: Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite Wie viel: Kreditbeträge von 25.000 Euro bis max. 150.000 Euro * Besicherung: 70 %ige Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH und Todesfallabsicherung in Kredithöhe Sind Ihnen 48 Stunden immer noch zu langsam? Bei Finanzierungen von 5.000 bis 125.000 Euro über Leasing bzw. Mietkauf, unabhängig davon ob es sich um Investitionen in moderne Maschinen und Anlagen, in zeitsparende Informations- und Kommunikationstechnologie oder in leistungsfähige Fahrzeuge handelt, erhalten Sie die Finanzierungszusage bereits innerhalb von wenigen Minuten! Sprechen Sie uns an. (0385) 54 90-490. info@vr-bank.de. www.vr-bank.de Klaus Karsten M. A. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater Sebastian-Bach-Straße 31 19059 Schwerin Telefon: 0385 / 711078 www.steuerberater-lueth-schwerin.de Steuerberatung für Selbstständige, Arbeitnehmer und Rentner Buchführung Lohn und Baulohn Jahresabschlüsse Unternehmens- und Existenzgründungsberatung Steuerberatung Begleitung bei Betriebsprüfungen + Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren + steuerstrafliche Verteidigung + Vertragsberatung + Strategieberatung + Krisenmanagement + Beratung aus einer Hand = Eckdrift 97 19061 Schwerin Telefon: 0385 / 6173320 Fax: 0385 / 61733222 E-Mail: info@klaus-karsten.de 7

26 27 28 29 30 31 32 Unterbrechung der Arbeiten Abrechnung der bisherigen Arbeiten 6 V VOB/B 53 Unterbrechung der Arbeiten Kündigung des Vertrages 6 VII VOB/B 54 Gefahrübergang Anspruch auf Vergütung nach 7 VOB/B 56 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Abmahnung nach 9 I Nr. 1 und/oder Nr. 2 VOB/B 57 Mitwirkungs-/Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers Fristsetzung mit Kündigungsandrohung 9 II VOB/B 58 Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer 9 I VOB/B 59 Abrechnung nach Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer 9 III, 14 VOB/B 60 33 Verlangen auf Abnahme der Leistung 12 I VOB/B 62 34 Verlangen auf Abnahme der Leistung Abmahnung 12 I VOB/B 63 35 Teilabnahmeprotokoll 12 II 64 36 Abnahmeprotokoll 12 I, IV VOB/B 65 37 Vollendung der Leistung Fertigstellungsmitteilung 12 I, V VOB/B 67 38 Feststellung der Leistung Aufmaßnahme 14 VOB/B 68 39 40 Stundenlohnarbeiten Mitteilung über deren Beginn 15 III VOB/B 69 Anforderung einer Abschlagszahlung 16 I VOB/B 70 Inhaltsverzeichnis 41 Schlussrechnung Vorlage 16 III VOB/B 71 42 Anforderung einer Abschlagszahlung Abmahnung 16 I VOB/B 72 43 Schlussrechnung Abmahnung 16 III, V VOB/B 73 8

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44 45 46 47 Schlusszahlung, Zahlungsverweigerung Vorbehaltserklärung 16 III Nr. 2, Nr. 5 VOB/B 74 Schlusszahlung, Zahlungsverweigerung Vorbehaltsbegründung 16 III Nr. 2, Nr. 5 VOB/B 75 Sicherheitsleistung Rückgabe der Sicherheit 17 VIII VOB/B 76 Sicherheitsleistung Auszahlung des Einbehalts 17 VIII VOB/B 77 Inhaltsverzeichnis 48 49 Meinungsverschiedenheiten Anrufung der vorgesetzten Stelle 18 II VOB/B 78 Meinungsverschiedenheiten Einspruch gegen die Entscheidung der vorgesetzten Stelle 18 II VOB/B 79 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 2009 80 Ihr Versicherungsmakler seit 1991 Sabine Werwick Geschäftsführerin Büro: Jungfernstieg 16 19053 Schwerin Alexander Werwick Versicherungskaufmann Mobil: 0172 / 8 64 30 07 Mobil: 0172 / 3 94 41 52 Telefon: 03 85 / 71 05 37 Telefax: 03 85 / 7 78 08 E-Mail: info@werwick-assekuranz.de Internet: www.werwick-assekuranz.de Rechtsanwaltskanzlei Tiede Rother Herbert Tiede Hartmut Rother Steffen Weber Rechtsanwälte Allgemeines Zivilrecht Arbeitsrecht Baurecht Mietrecht Betreuungsrecht Familienrecht Erbrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Sozialrecht Straßenverkehrsrecht E-Mail kanzlei@tiede-rother.de Zum Bahnhof 16 19053 Schwerin Telefon 03 85/73 39 62 und 03 85/73 39 65 Fax 03 85/75 89 000 10

Der Werkvertrag die VOB/B Jeder, der Bauleistungen erbringt oder der Bauleistungen erbringen lässt, hat mit der gesetzlichen Grundlage für das private Baurecht, dem Werkvertragsrecht des BGB, zu tun; dort die 631 651 in der seit dem 01.01.2002 und dem 01.01.2009 geltenden Fassung. Aber die Herstellung eines Werkes durch ein Unternehmen im Auftrag eines Bestellers kann sehr viele und sehr unterschiedliche Leistungen betreffen und ist damit nicht auf Bauleistungen beschränkt. Daraus ergeben sich zwei Probleme: Erstens, die werkvertraglichen Regelungen des BGB müssen so allgemein gehalten sein, dass damit der Reparaturauftrag für eine Schuhsohle, der Beförderungsauftrag für einen Postbrief, ein Viehmastauftrag oder die Errichtung eines Brückenbauwerkes geregelt sind. Zweitens, die besonderen Bedingungen und Beziehungen zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen oder zwischen Bauunternehmen können mit einem solchen Gesetz nicht speziell geregelt werden. Weil aber für unterschiedliche Leistungen spezifische Regelungen jeweils wünschenswert bzw. erforderlich sind, gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Jede Branche hat sich ihre AGB mehr oder weniger selbst geschaffen, deshalb sind AGB häufig an den Interessen der Unternehmerseite und damit einseitig orientiert. Für den Bau ist man einen anderen Weg gegangen. Hier hat man die Interessen vor allem der Auftraggeber- und der Auftragnehmerseite zusammengeführt und gemeinsam Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen erarbeitet, VOB/B. Und obwohl diese VOB/B kein Gesetz sind gesetzliche Regelung ist und bleibt das Werkvertragsrecht des BGB, hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: Wenn die Parteien eines Bauwerkvertrages die VOB/B kennen und sich dann dazu entscheiden, die VOB/B als Ganzes zu vereinbaren (also nicht nur einzelne Regelungen daraus, aber genauso wenig unter Ausklammerung einzelner Regelungen), dann haben sie sich gemeinsam ausgewogenen Bedingungen unterworfen, die durch keine Seite, keinen Dritten und kein Gericht angreifbar sind. Deshalb ist die VOB/B ein privilegiertes Regelwerk, eine kaum verzichtbare Hilfestellung, wenn man Bauwerkverträge ordentlich abschließen und abwickeln will. Durch die VOB 2006 kam es zu einigen Neuregelungen, welche im Folgenden anstelle der betreffenden Paragraphen ( 13 IV Nr. 1 S. 1, IV Nr. 2, 16 I, III Nr. 1, III Nr. 5 S. 2, V Nr. 5, 17 V S. 1, VI, 18 III VOB/B) besprochen werden. Am 31.07.2009 kam es zur Neufassung der VOB 2006 in die VOB 2009. Diese hatte vor allem Änderungen im Bereich der VOB/A zur Folge. Einige Dinge änderten sich jedoch auch in der VOB/B. Die Neufassung basiert unter anderem auf dem vom Bund mit Wirkung zum 01.01.2009 erlassenen Forderungssicherungsgesetz. Hier wurde eine dynamische und konstitutive Fremdverweisung auf die VOB/B in 310 I BGB eingefügt. Diese sieht den Einbezug der VOB/B in der jeweils geltenden Form vor und schließt eine Inhaltskontrolle einzelner Klauseln nach 307 I und II BGB, bei Vereinbarung der VOB/B als Ganzes, aus. Eine weitere Neuerung im Bereich der VOB/B ist insbesondere die Beschränkung der Anwendbarkeit auf Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen empfohlen. Dies erfolgte durch die Anfügung einer Fußnote in Form einer Empfehlung (siehe Text VOB/B Fußnote 8) Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer Kääb in München 11

Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer Kääb in München durch die DVA. Die gravierendste Änderung betrifft die rein formale Gestaltung der VOB/B. So wurden alle Nummern in Absätze umgewandelt und alle Absätze in Nummern. Die einzige inhaltliche Veränderung betrifft 16 V Nr. 3 und Nr. 4 VOB/B. Hier wurde die Verweisung auf 288 BGB durch die genauere Verweisung auf 288 II BGB konkretisiert. Das Gesamtsystem der Vergabeordnungen Die Vergabeverordnungen sind vorrangig Regelungen für die öffentliche Hand, und zwar die VOL (Vergabeverordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen), die VOB (Vergabeverordnung für Bauleistungen), die VOF (Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen). Die VOB Hier interessieren die Bauleistungen, deshalb die VOB. Die VOB gliedert sich in drei Teile, die VOB/A mit Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen, die VOB/B mit allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und die VOB/C mit allgemeinen technischen Vorschriften (ATV) für Bauleistungen. Für öffentliche Auftraggeber sind die Regelungen insgesamt verbindlich, private Bauherren/Auftraggeber können, müssen sich aber nicht daran halten, also je nach vertraglicher Vereinbarung. VOB/A Teil A der VOB beinhaltet die Allgemeinen Bedingungen zur Vergabe von Bauleistungen und ist in vier Abschnitte unterteilt. Er bezieht sich auf den Geschehensablauf bis zum endgültigen Abschluss eines Bauvertrags. VOB/C Die VOB/C beinhaltet die ATV (Allgemeine Technische Vorschriften). Hier finden sich die DIN-Vorschriften der wichtigsten Gewerke sowie allgemeine Regelungen für Bauarbeiten (Leistungsbeschreibung, Stoffe/Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen/Besondere Leistungen, Abrechnung). VOB/B Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Vorschriften der VOB/B und deren Neuerungen gegeben. Die VOB/B dient dazu, den Besonderheiten des Bauvertragswesens unter Berücksichtigung gesicherter Erkenntnisse aus der Praxis gerechter zu werden, als dies durch Anwendung der allgemein gehaltenen Vorschriften des BGB zum Werkvertrag möglich ist. Aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie geht die VOB/B, wird sie vereinbart, den 631 ff. BGB oder anderen einschlägigen Bestimmungen des BGB vor. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich geschehen, damit sie Vertragsbestandteil wird, ein bloßer Hinweis auf den Inhalt reicht nicht aus. 12

1 Art und Umfang der Leistung Paragraf 1 VOB/B bestimmt Art und Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers. Ist die VOB/B Vertragsbestandteil geworden, so gilt nach 1 II VOB/B auch die ATV (= VOB/C). 2 Vergütung Paragraf 2 VOB/B regelt die grundsätzliche Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. 2 I: Bestimmung der vertraglichen Leistungen, welche durch eine vereinbarte Vergütung abgegolten sind. 2 II: Abstellung auf die jeweils vereinbarte Vergütungsart zur Berechnung der Vergütung. Die hier erwähnten Begriffe Einheitspreis-, Pauschalpreis-, Stundenlohn- und Selbstkostenerstattungsvertrag sind in 5 Abschnitt 1 VOB/A definiert. 2 III: Regelung möglicher Veränderungen der Vergütung im Rahmen eines Einheitspreisvertrags. 2 IV: Eigenleistungen des Auftraggebers 2 V: Änderungsanordnungen des Auftraggebers 2 VI: Vertraglich nicht vorgesehene Leistungen 2 VII: Regelt die grundlegenden Gesichtspunkte des Pauschalpreisvertrags 2 VIII: Eigenmächtige Abweichungen des Auftragnehmers 2 IX: Verpflichtung des Auftragnehmers, zusätzlich zur Bauausführung noch planerische Arbeiten zu erbringen 2 X: Grundlage für die Vergütung zu Stundenlöhnen (nur, wenn ausdrücklich vereinbart) Viele Vergütungsansprüche müssen noch einmal schriftlich und rechtzeitig angemeldet werden (siehe Muster 1 12). 3 Ausführungsunterlagen Hier geht es um die durch die Vertragsparteien beizubringenden Unterlagen bzw. Leistungen vor Beginn der Bauausführung. Auftraggeber an Auftragnehmer Ausführungsunterlagen (I) Abstecken der Hauptachsen und Geländegrenzen (II) Höhenfestpunkte (II) Gelände- bzw. Objektübergabe (III und IV) Straße, Zugangswege und deren Zustand (IV) Auftragnehmer an Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen und deren Prüfung (V) siehe Muster 13 und 14 Schriftliches Festhalten nicht vorhandener oder nicht ordnungsgemäßer Unterlagen und Bestätigung desselben durch den Auftraggeber wird empfohlen. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer Kääb in München 13

4 Ausführung Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer Kääb in München Paragraf 4 VOB/B regelt die Rechte und Pflichten sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers als Grundsätze für die Bauausführung bis zur Abnahme (siehe Muster 15 18). Es gibt keine direkten Änderungen des 4 VOB/B, jedoch hat die Änderung des Mangelbegriffs in 13 I VOB/B durch die VOB 2002 zwangsläufig Auswirkungen auf 4 VII VOB/B. 5 Ausführungsfristen Grundsätzlich wurde 5 VOB/B nicht geändert. Durch die Neuerungen im Verzugsrecht ergibt sich jedoch eine Verschärfung der Fristensituation. Die in 5 II VOB/B vorgegebene Vertragsfrist von zwölf Werktagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer für den Ausführungsbeginn bekommt durch die Entbehrlichkeit der Mahnung für den Verzugsbeginn größeres Gewicht. Der Auftragnehmer kommt somit nach fruchtlosem Ablauf der Frist automatisch in Verzug. siehe Muster 19 und 20 6 Behinderung und Unterbrechung Die Regelung behandelt zwei Verzögerungstatbestände: Behinderung (I) Unterbrechung (V) Die erforderliche, schriftliche Anzeige dient der Ermöglichung sofortiger Abhilfe- bzw. Schadensminderungsmaßnahmen (siehe Muster 21 und 22). Idealerweise erfolgt sie, wenn ein Ereignis wahrscheinlich wird, aber noch nicht eingetreten ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nach einer Unterbrechung über die Wiederaufnahme der Arbeiten zu informieren (III). siehe Muster 23 Eine Anzeigepflicht besteht auch bei voraussichtlichen Konsequenzen einer Behinderung oder Unterbrechung (IV VII). siehe Muster 24 27 7 Verteilung der Gefahr In Abweichung von den Gefahrtragungsregeln des BGB wird hier ein Teil der Gefahr auf den Auftraggeber verlagert. siehe Muster 28 8 Kündigung durch den Auftraggeber Grundsätzlich kann der Auftraggeber jederzeit bis zur Vollendung des Bauwerkes kündigen (I). Der Anlass zur Kündigung, auch evtl. durch den Auftragnehmer gesetzt (II Nr. 1, III Nr. 1, wegen 4 VII mangelhafte bzw. vertragswidrige Leistung oder wegen 5 IV Verzug und IV), bestimmt die Konsequenzen. 14

9 Kündigung durch den Auftragnehmer Ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers besteht nur in drei Fällen: Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden Handlung ( 3, 6) und dadurch folgende Unmöglichkeit der Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer Nichtleisten einer fälligen Forderung durch den Auftraggeber (Beweislast bzgl. Fälligkeit liegt beim Auftragnehmer) Schuldnerverzug des Auftraggebers Siehe Muster 29 32 Achtung: Die Kündigung muss nach II unter Fristsetzung angedroht werden. 10 Haftung der Vertragsparteien Regelungsinhalt ist hier die interne Haftung der Vertragspartner, d. h. nur der Innenausgleich. Es handelt sich nicht um eine haftungsbegründende Vorschrift. Hinzuweisen ist hier lediglich auf den ernsthaft zu prüfenden Abschluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung. Den Schaden einer nicht ausreichenden Versicherung trägt derjenige in dem Umfang, wie er sich hätte versichern können, es aber nicht getan hat. 11 Vertragsstrafe Die Vereinbarung von Vertragsstrafen sollte individuell und nicht formal erfolgen. Die Höhe ist angemessen anzusetzen. Es darf jedoch nicht zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruchs kommen. Eine Änderung des 11 VOB/B ist nicht erfolgt, jedoch kommt es auch hier durch die Entbehrlichkeit der Mahnung zu den schon in 5 VOB/B erläuterten Verschärfungen. 12 Abnahme Die VOB kennt folgende Arten der Abnahme: Abnahme der Gesamtleistung auf Verlangen des Auftragnehmers (I) siehe Muster 33 Bei Nichtreaktion des Auftraggebers ist eine Aufforderung zur Abnahme mit Setzung einer angemessenen Frist erforderlich (siehe Muster 34). Teilabnahme (siehe Muster 35) Eine Teilabnahme im Sinne des 12 VOB/B liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine technische Feststellung des Bautenstandes handelt und nicht um eine rechtsgeschäftliche Abnahme. Förmliche Abnahme Sie kann von beiden Seiten vereinbart werden und ist im Ergebnis festzuhalten (IV). siehe Muster 36 Fiktive Abnahme Sie tritt ohne den ausdrücklichen Willen des Auftraggebers ein, wenn eine Abnahme nicht verlangt wird, aber eine schriftliche Fertigstellungsmitteilung erfolgt (siehe Muster 37), nach Ablauf einer Zwölf-Werktages-Frist (V Nr. 1), wenn nichts anderes vereinbart ist und die (Teil-)Leistung schon vom Auftraggeber in Benutzung genommen ist (sechs Tage nach Inbenutzungnahme) V Nr. 2. Nicht gemeint ist die Nutzung zum Weiterbau. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer Kääb in München 15

Mängelansprüche 13 Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer Kääb in München Schon die neue Überschrift gegenüber der VOB 2000 weist darauf hin, dass hier durch das geänderte Vertragsrecht im BGB die wesentlichen Änderungen der VOB/B erforderlich geworden sind. Aus dem Gewährleistungsrecht ist ein Mängelanspruchsrecht geworden. Was ein Mangel ist, wird in 13 II VOB/B in Übereinstimmung mit 633 BGB geregelt. Dabei wird jetzt vorrangig auf die vereinbarte Beschaffenheit, also darauf abgestellt, was die Parteien vereinbart haben. Allerdings geht die VOB/B einen Schritt weiter als das BGB, wenn sie gleichberechtigt neben der vereinbarten Beschaffenheit auch noch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik fordert. Andere Kriterien eines Mangels (wie früher z. B. die für den normalen Gebrauch übliche Beschaffenheit) gibt es heute nur noch dann, wenn die Beschaffenheit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Für die Mitteilungspflicht bei Anordnungen oder Lieferungen des Auftraggebers gem. 13 III siehe das nachfolgende Muster (entsprechend 4 III). Aus dem früheren Mängelbeseitigungsanspruch ist im BGB 635 ein Nacherfüllungsanspruch geworden. In der VOB/B bleibt es bei dem Nachbesserungsrecht, 13 V Nr. 1. Alternativ dazu kann der Auftraggeber unter gewissen Voraus setzungen eine Ersatzvornahme als Selbstnachbesserungsrecht ( 13 V Nr. 2 in Verbindung mit VI 1. Halbsatz) oder eine Minderung ( 13 VI) vornehmen. Achtung: Geändert ist die 2-jährige Gewährleistungsregelung der VOB/B in eine Mängelanspruchsfrist von 4 Jahren in 13 IV. Das gilt auch für Holzerkrankungen, die nicht mehr gesondert erwähnt werden. VII regelt in 13 die Haftung für Schadensersatz bei Mängeln. Durch die VOB 2006 haben sich einige Änderungen in 13 VOB/B ergeben. 13 IV Nr. 1 S. 1 VOB/B: Hier wurde der Begriff Arbeiten an einem Grundstück gestrichen und dadurch an das neue BGB angepasst. 13 IV Nr. 1 S. 1 VOB/B ist somit 634a I Nr. 1 BGB in Bezug auf die Verjährungsfrist gleichzustellen. Auch Landschaftsbauarbeiten unterliegen 13 IV Nr. 1 S. 1 VOB/B und somit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren. Die neue Formulierung andere Werke umfasst auch unbewegliche Sachen (z. B. Erdarbeiten) und unterwirft diese der zweijährigen Gewährleistungsfrist, im Unterschied zur dreijährigen gesetzlichen Frist. Ansprüche, die weder Bauwerk noch Grundstück zuzuordnen sind, sowie Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke unterliegen der gesetzlichen Regelung nach 634a I Nr. 1 oder 651 BGB. 13 IV Nr. 2: Hiernach hat der Auftragnehmer grundsätzlich die Wartungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist vorzunehmen. Dies dient der Vermeidung von Streit über die Entstehung eines Schadens durch den Auftragnehmer durch mangelhafte Leistung oder die Wartungsfirma durch unzureichende Wartung. Diese Regelung greift nur bei Teilen ein, bei welchen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit 16

hat. 13 IV Nr. 2 VOB/B kann vertraglich abbedungen werden. Ist dies nicht der Fall, greift er auch bei einer über der Regelverjährungsfrist des 13 IV Nr. 1 VOB/B vereinbarten Frist ein. 14 Abrechnung Es ist schwer nachvollziehbar, weshalb Abrechnungen häufig so wenig sorgfältig vorgenommen werden. Man erschwert Auftraggebern Einwände ganz erheblich, wenn man folgende vier Anforderungen einhält: die Rechnung muss prüfbar sein, die Positionen sind übersichtlich, in der Reihenfolge des Fortgangs der Leistungen in Verbindung mit dem Vertrag und den dortigen Bezeichnungen aufzustellen, Nachweise und Belege sind beizufügen, siehe dazu auch nachfolgendes Muster 38, Vertragsänderungen und Ergänzungen sind kenntlich zu machen (auf Aufforderung sogar getrennt abzurechnen). Vorsicht mit dem Begriff Schlussrechnung. 15 Stundenlohnarbeiten Vgl. 2 X und siehe nachfolgendes Muster 39. Die Ankündigung ist allerdings nicht so wichtig wie die laufende (höchstens wöchentliche, besser tägliche) Bestätigung der geleisteten Stunden durch den Auftraggeber oder einen von ihm Beauftragten. 16 Zahlung I regelt Abschlagszahlungen, siehe nachfolgendes Muster 40, II regelt Vorauszahlungen, III regelt Schlusszahlungen, siehe nachfolgende Muster 41, 44 und 45, VI regelt das Recht des Auftraggebers, an Dritte zu zahlen. Für Abschlagszahlungen ist auf folgenden wichtigen Punkt hinzuweisen: Eine bewegliche Sache, die fest mit einem Grundstück verbunden wird, geht kraft Gesetzes ( 946 BGB) in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Für 16 I VOB/B bedeutet das, dass mit dem Einbau von Baustoffen die Voraussetzung, eine Abschlagszahlung zu fordern, eingetreten ist. Wer also z. B. ein komplettes Dach schuldet, kann auch ohne vertragliche Vereinbarung dazu Material und Leistungen eines gerichteten Dachstuhls als Abschlagszahlung fordern. Fälligkeitsvoraussetzung jeder Forderung ist der Zugang der Rechnung. Man tut also gut daran, diese Voraussetzung beweisen zu können z. B. Zusendung vorab per Fax, Übersendung per Einschreiben/Rückschein oder Übergabe gegen Empfangsquittung. Zum Zahlungsverzug Die Neuregelung des 16 V Nr. 3 stellt auf eine Nachfristsetzung ab, um die möglichen Zinsen des 288 BGB zu erhalten, (5 bzw. 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz) siehe die nachfolgenden Muster 42 und 43. Das Recht des Auftraggebers, schuldbefreiend an einen Dritten (Sub- bzw. Nachauftragnehmer) zu zahlen, ist durch die Neuregelung der VI auf den Fall beschränkt worden, dass die Dritten durch die Direktzahlung die Fortsetzung des Bauwerkes Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer Kääb in München 17

Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer Kääb in München sicherstellen sollen, obwohl sie gegenüber dem Unternehmen zu Recht die Fortsetzung der Arbeiten wegen dessen Verzuges verweigern. Auch hier haben sich einige Änderungen durch die VOB 2006 ergeben. 16 I VOB/B: Abschlagszahlungen sind zu den vereinbarten Zeitpunkten zu leisten, nicht nur auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen. Diese Änderung beruht auf der häufigen Vereinbarung von Zahlungsplänen mit Abschlagszahlungsregelung und soll einer isolierten Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB vorbeugen. 16 III Nr. 1 VOB/B: Hier wurde nur die schon durch die Rechtsprechung gefestigte Rechtslage festgeschrieben. Folglich müssen Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden. Geschieht dies nicht, kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. 16 III Nr. 5 S. 2 VOB/B: Hier erfolgte die Klarstellung, dass die Frist der Vorbehaltsbegründung (24 Werktage) erst nach Ablauf der Frist der Vorbehaltserklärung (24 Werktage) zu laufen beginnt. Auch in diesem Fall hat sich die Rechtslage durch die Neuerung nicht geändert, eine isolierte Inhaltskontrolle gem. 307 ff. BGB führt immer noch zur Aufhebung. 16 V Nr. 5 VOB/B Gerät der Auftraggeber mit einer Abschlagszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nun bereits zu diesem Zeitpunkt zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. Einer weiteren Nachfristsetzung nach Ablauf der angemessenen Nachfrist des 16 V Nr. 3 VOB/B und einer Ankündigung der Arbeitseinstellung bedarf es nicht. 17 Sicherheitsleistung Geregelt sind zwei Sicherheitsleistungen (II) die Sicherheit für die Vertragserfüllung und die Sicherheit für Mängelansprüche (früher Gewährleistung). Die Neuregelungen betreffen in IV, dass keine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart werden darf das hat die Rechtsprechung für unzulässig erklärt sowie in VIII, einerseits die Rückgabe der nicht verwerteten Vertragserfüllungsbürgschaften (Nr. 1) und andererseits die Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheiten für Mängel ansprüche nach Ablauf von 2 Jahren (Nr. 2). Auch hier haben sich einige Änderung durch die VOB 2006 ergeben. 17 V S. 1 VOB/B: Einzig zulässige Kontoart für ein Sperrkonto im Sinne des 17 VOB/B ist das Und-Konto. 18