In den vorliegenden Statuten sind bei der Nennung von Personen sowohl das weibliche als auch das männliche Geschlecht gemeint.

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Transkript:

In den vorliegenden Statuten sind bei der Nennung von Personen sowohl das weibliche als auch das männliche Geschlecht gemeint. Artikel 1 Name, Sitz und Zweck 1) Die (im folgenden BMZ genannt) ist ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Artikel 60ff des ZGB mit Sitz in Zuchwil. 2) Die BMZ leistet durch öffentliche Darbietungen von Blasmusikwerken, Förderung der musikalischen Ausbildung ihrer Mitglieder und Pflege der Kameradschaft einen Beitrag zum kulturellen und gesellschaftlichen Leben von Zuchwil. 3) Die BMZ pflegt die Zusammenarbeit mit der Musikschule Zuchwil. Artikel 2 Mitglieder 1) Aktivmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Vereinszwecke verpflichten. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören - der regelmässige Probenbesuch - die Teilnahme an Vorträgen und Darbietungen - die Entrichtung des Jahresbeitrages 2) Personen, die sich um die BMZ besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 3) Passivmitglieder sind Personen, die ihre Sympathie der BMZ mit jährlichen, freiwilligen Beiträgen kundtun, im Übrigen aber weder Mitgliedschaftspflichten noch -rechte haben. 4) Mitglieder können durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten jederzeit austreten. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen der BMZ. Der BMZ gehörende Gegenstände sind in einwandfreiem, gereinigtem Zustand dem zuständigen Verwalter abzugeben oder im Wert der Ersatzbeschaffung zu entgelten. 5) Ein Mitglied, das seine Pflicht nicht erfüllt oder der BMZ Unehre macht, kann ausgeschlossen werden. BMZ Statuten Seite 1/5

Artikel 3 Generalversammlung, ausserordentliche Generalversammlung 1) Die GV ist das oberste Organ der BMZ. Sie wird vom Vorstand einmal jährlich im ersten Quartal, oder jederzeit auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder, wenigstens zehn Tage zum Voraus unter Angabe der Traktandenliste schriftlich an die Mitglieder einberufen. 2) Die GV wird vom Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, durch ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied geleitet. Die ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der Stimmenden, wo diese Statuten oder das Gesetz nichts Anderes festlegen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Für weitere Wahlgänge gilt das relative Mehr. Über nicht traktandierte Gegenstände darf kein Beschluss gefasst werden. 3) Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder kann eine ausserordentliche GV einberufen werden. 4) Die GV hat folgende Befugnisse: a) Genehmigung des Jahresbudgets, des Tätigkeitsprogrammes und der Mitgliederbeiträge b) Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes c) Aufnahme von Aktivmitgliedern ins Musikkorps oder Entlassung daraus d) Erlass von Reglementen, soweit sie damit nicht den Vorstand beauftragt e) Einrichtung von ständigen Kommissionen f) Wahl des Vorstandes, wobei Präsident und neue Vorstandsmitglieder einzeln zu wählen sind g) jährliche Wahl des Dirigenten und seiner Stellvertretung h) jährliche Wahl der Rechnungsrevisoren und der ständigen Kommissionen i) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Vornahme von Ehrungen j) Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten k) Aenderung der Statuten oder Auflösung der BMZ mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten l) Beschlussfassung über Anträge 5) Anträge von Vereinsmitgliedern zuhanden der GV sind spätestens 5 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten. 6) Über die Beschlüsse der GV ist ein Protokoll zu führen. BMZ Statuten Seite 2/5

Artikel 4 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung MV ist die Zusammenkunft der Aktivmitglieder. Die findet in der Regel anlässlich der Proben oder eines anderen Anlasses statt. 2) Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist. 3) Die MV hat folgende Befugnisse: a) Abändern des Tätigkeitsprogrammes b) Beschlussfassung über weitere Geschäfte, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Beschluss der GV einem anderen Organ vorbehalten sind. 4) Über die Beschlüsse der MV ist in der Regel ein Protokoll zu führen Artikel 5 Vorstand 1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - Präsident - Vize-Präsident - Kassier - Aktuar - Beisitzer Weitere Personen können auf Antrag des Vorstandes an der GV gewählt werden. Der Dirigent gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. 2) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der von der GV gewählten Amtsträger selbst und versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird. 3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. a) Für weitere Wahlgänge gilt das relative Mehr. 4) Der Vorstand hat folgende Befugnisse: a) Führung der Geschäfte der BMZ und deren Vertretung nach aussen b) Vorbereitung der Geschäfte der GV c) Vollzug der Beschlüsse der GV d) Genehmigung von Dispensationen BMZ Statuten Seite 3/5

e) Aufsicht über sämtliche Kommissionen der BMZ f) Wahl und Abberufung von nicht ständigen Kommissionen g) Erledigung sämtlicher weiterer Geschäfte, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Beschluss der GV einem anderen Organ vorbehalten sind h) Abschliessen von Arbeitsverträgen 5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Artikel 6 Musikkommission 1) Die Aufgaben der Musikkommission sind im Musikkommissionsreglement umschrieben. Artikel 7 Rechnungsrevisoren 1) Die beiden Rechnungsrevisoren sind für dieses Amt während höchstens vier aufeinanderfolgenden Jahren wählbar und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen nicht Aktivmitglieder der BMZ sein. 2) Die Rechnungsrevisoren prüfen das Finanzgebaren der BMZ und überprüfen das Material zuhanden der GV, welcher sie einen jährlichen, schriftlichen Bericht zur Kassenablage des Vorstandes unterbreiten. Sie können dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung weitere Berichte zukommen lassen Artikel 8 Geschäfts- und Finanzgebaren 1) Für die BMZ unterzeichnen der Präsident mit dem Kassier oder dem Aktuar zu zweien. 2) Die BMZ kann bei ihren Mitgliedern einen jährlich festzusetzenden Mitgliederbeitrag erheben. 3) Aktivmitglieder, die Schüler, Lehrlinge oder Studenten sind, bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. 4) Aktivmitglieder, die Ehrenmitglied sind, bezahlen den normalen Mitgliederbeitrag. 5) Die BMZ nimmt Passivmitgliederbeiträge sowie Zuwendungen aller Art entgegen. 6) Die Tätigkeit von Mitgliedern für die BMZ ist mit Vorbehalt allfälliger Arbeits- und Geschäftsverträge ehrenamtlich. Der Unterhalt ihnen übergebener Effekten geht zu BMZ Statuten Seite 4/5

ihren Lasten. Grössere Anpassungen oder von der BMZ beschlossene Überholungen gehen in der Regel zu Lasten der Kasse. 7) Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vermögen der BMZ oder auf irgendwelche dieser gehörenden Effekten (Instrumente, Noten usw.) 8) Für die Schulden der BMZ haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 9) Ergibt sich im Falle einer Auflösung der BMZ nach Erfüllen aller Verpflichtungen ein Aktivüberschuss in Geld oder Naturalien, so ist dieser der Einwohnergemeinde Zuchwil zur treuhänderischen Verwaltung zuhanden der Neugründung eines Vereines im Sinne des Artikels 1 zu übergeben. Der neue Verein hat gegenüber der Gemeinde eine dem vorliegenden Absatz entsprechende Verpflichtung zu übernehmen. So beschlossen und in Kraft gesetzt von der Gründungsversammlung vom 20. September 1986 Der Präsident Alfons Vitelli Die Aktuarin Sandra Colombo Nachträge/Aenderungen: Art 2 Mitglieder Abs 1 GV 1991 Art 2 Mitglieder Abs 3 GV 1991 Teilrevision GV 17.03.2017 BMZ Statuten Seite 5/5