1 Fall: "Lamm" 1. Aktenauszug Auszug aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Münster vom 1.10.2003 in der Strafsache gegen Benno Lamm Öffentliche Sitzung Münster, den 1.10.2003 des Schöffengerichts Strafsache gegen Benno Lamm wegen räuberischer Erpressung u.a. Anwesend: RiaAG Buchner als Vorsitzender Cornelia Blattke, Kauffrau Guido Zimmermann, Malermeister als Schöffen Staatsanwalt Dr. Weißenberg als Beamter der Staatsanwaltschaft Justizsekretär Kloose als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsanwalt Lautenberg anwesend waren. Als Zeugen waren erschienen: Otto Kreul und Stefan Blau. Der Vorsitzende teilte mit, dass ein Eröffnungsbeschluss bislang nicht erlassen wurde. Er gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Erklärungen wurden nicht abgegeben. Der Vorsitzende verkündete folgenden Gerichtsbeschluss: Das Hauptverfahren wird eröffnet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 1.9.2003 wird zur Hauptverhandlung vor dem AG Münster - Schöffengericht - zugelassen. Die Zeugen entfernten sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse die Angaben wie Bl.... der Akte. CSR, Schmidt & Partner (/Lamm.SV) Seite 1 von 6
2 Der Staatsanwalt verlas die Anklageschrift. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der Angeklagte erklärte: Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ich Kreul den Arm umgedreht habe. Ich habe mich nur neben ihn auf die Bank gesetzt und ihm nachdrücklich klar gemacht, dass es für ihn besser sei, seine Schulden zu bezahlen. Daraufhin hat er mir das Geld freiwillig gegeben. Auf die Frage des Gerichts: Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Es wurde in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Zeugen wurden einzeln und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen vernommen. 1. Zeuge: Zur Person: Otto Kreul, 39 Jahre, ledig, Busfahrer, wohnhaft in Münster, Gartenstr. 5. Zur Sache: Ich hatte zwar meine Schulden bei Lamm nicht beglichen, jedoch ist das noch lange kein Grund, mir den Arm so umzudrehen, dass ich große Schmerzen hatte. Auf Fragen: Lamm hat mir auf den 100, -Schein, den ich ihm gegeben habe, 10,-- herausgegeben. Verfügung des Vorsitzenden: 1. Der Zeuge bleibt unvereidigt. 2. Der Zeuge wird im allseitigen Einverständnis entlassen. 2. Zeuge: Zur Person: Stefan Blau, ledig, Busfahrer, wohnhaft in Münster, Kreuzstr. 33, mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Zur Sache: Ich kann mich nur noch relativ vage an den Vorfall erinnern, da ich ziemlich angetrunken gewesen bin. Ich weiß nur noch, dass sich in der Kneipe auf einmal ein Mann neben meinen Freund Otto Keul setzte und auf ihn einredetet. Dann weiß ich noch, dass Otto diesem Mann einen Geldschein gab. Verfügung des Vorsitzenden: 1. Der Zeuge bleibt unvereidigt. 2. Der Zeuge wird im allseitigen Einverständnis entlassen. Verfügung des Vorsitzenden: Das ärztliche Attest der Dr. med. Karin Schenke vom 30.12.2002 soll nach 249 StPO verlesen werden. Erklärungen wurden nicht abgegeben. Der Vorsitzende verlas daraufhin das Attest. Auf ausdrückliches Befragen wurden keine weiteren Beweis- oder Beweisermittlungsanträge gestellt. Die CSR, Schmidt & Partner (/Lamm.SV) Seite 2 von 6
3 Beweisaufnahme wurde geschlossen. Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte erhielten zu ihren Ausführungen das Wort. Eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten fand nicht statt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung. Der Verteidiger beantragte Freispruch. Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung auszuführen habe. Er erklärte, dass er sich seinem Verteidiger anschließe. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Das Urteil wurde nach geheimer Beratung durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des weiteren Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Im Namen des Volkes Urteil Der Angeklagte wird wegen einer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Gerichtsbeschluss Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Rechtsmittelbelehrung und Belehrung nach 268 a StPO wurden erteilt. gez. Buchner gez. Zimmermann, Blatke 2. Aktenauszug aus dem Urteil des AG - Schöffengericht - Münster vom 1.10.2003 Gründe: (Persönliche Verhältnisse des Angeklagten...) I. CSR, Schmidt & Partner (/Lamm.SV) Seite 3 von 6
4 II. Im März 2002 kaufte der Zeuge Kreul eine gebrauchte Stereoanlage in dem An- und Verkaufgeschäft des Angeklagten zu einem Preis von 90,--. Da der Zeuge Kreul kein Geld bei sich hatte, vereinbarte er mit dem Angeklagten, der den Zeugen Kreul von früheren Geschäften kannte, die Summe in den nächsten Tagen vorbei zu bringen. Die Stereoanlage nahm er mit. Der Zeuge Kreul brachte das Geld jedoch nicht vorbei und reagierte auch auf mehrere Mahnschreiben des Angeklagten - das letzte vom 20.9.2002 - nicht. Am 28.12.2002 suchte der Angeklagte so gegen 20 Uhr die Kneipe "Zum roten Löwen" auf, um dort zu Abend zu essen. Kurze Zeit darauf erschienen der Zeuge Kreul mit seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen Blau, nach einem Betriebsfest in der Kneipe und setzten sich nicht weit entfernt von dem Angeklagten an einen Tisch. Als der Angeklagte den Zeugen Kreul entdeckte, ging er zu ihm herüber und setzte sich neben ihn. Er packte sofort den linken Arm des Zeugen Kreul, drehte ihn auf den Rücken und forderte Kreul auf, endlich seine Schulden zu bezahlen. Als sich Kreul zunächst weigerte, verstärkte der Angeklagte den Druck und drohte, nicht eher loszulassen, bevor er sein Geld habe. Da der auf den Rücken gedrehte Arm stark zu schmerzen begann, zog Kreul mit der rechten Hand einen 100,-- Schein aus seiner Jackentasche und gab diesem dem Angeklagten. Daraufhin ließ ihn der Angeklagte los und gab ihm einen 10,-- Schein zurück. Da der linke Arm des Zeugen Kreul in den folgenden Tagen weiterhin stark schmerzte, begab er sich am 30.12.2002 zu der Ärztin Dr. med. Karin Schenke, die eine Muskelzerrung attestierte. Nachdem er auch Wochen später noch Beschwerden beim Beugen des linken Armes hatte, entschloss sich der Zeuge Kreul mit Schreiben vom 30.3.2003 Anzeige gegen den Angeklagten bei dem Polizeirevier Münster zu erstatten, bzw. Strafantrag zu stellen. Das Anzeigenschreiben ging am 1.4.2003 bei dem Polizeirevier ein. Daraufhin kam es zu einer polizeilichen Vernehmung des Zeugen Kreul am 15.4.2003. III. Der Angeklagte bestreitet, dem Zeugen Kreul den Arm auf den Rücken gedreht zu haben. Er habe sich nur neben Kreul auf die Bank gesetzt und ihn zur Zahlung der 90,-- aufgefordert. Kreul habe ihm daraufhin das Geld freiwillig gegeben. Das Gericht glaubt jedoch den Ausführungen des Zeugen Kreul. Dieser hat offen zugegeben, dass er die Summe für die Stereoanlage noch nicht bezahlt hatte. Dass er erst Wochen nach dem Vorfall mit dem Angeklagten Anzeige gegen diesen erhoben hat, da die Schmerzen in seinem linken Arm nicht besser wurden, ist überzeugend und widerspruchsfrei. Dass der Zeuge Blau nicht mitbekommen hat, dass der Angeklagte dem Zeugen Kreul den Arm umgedreht hat, ist aufgrund seines angetrunkenen Zustandes nicht verwunderlich. Jedenfalls hat er gesehen, wie Kreul dem Angeklagten einen Geldschein gegeben hat. Das in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Attest der Ärztin Dr. med. Karin Schenke bestätigt, dass Kreul durch das Armumdrehen eine Muskelzerrung im linken Arm erlitt. IV. Der Angeklagte hat sich einer Körperverletzung in Tateinheit mit einer räuberischen Erpressung ( 223, 253, CSR, Schmidt & Partner (/Lamm.SV) Seite 4 von 6
5 255, 52 StGB) strafbar gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte eine Forderung in Höhe des erpressten Betrages gegen Kreul hatte, da er kein Recht hatte, dass Geld auf diese Weise einzutreiben. Er hätte vielmehr seine Forderung auf gerichtlichem Weg durchsetzten müssen. Obwohl die Körperverletzung nicht Gegenstand der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses war, muss der Angeklagte auch wegen dieses Delikts verurteilt werden, da Kreul Strafantrag gestellt hatte. Bei der Strafzumessung wirkt sich jedoch entscheidend zugunsten des Angeklagten aus, dass dieser nicht vorbestraft ist und Kreul seine Schulden grundlos nicht bezahlt hatte, so dass eine Verärgerung des Angeklagten nachzuvollziehen ist. Andererseits muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte gewaltsam am Eigentum eines anderen vergriffen hat. Somit ist zwar insgesamt die Annahme eines minder schweren Falls gem. 255, 249 II StGB gerechtfertigt, der in 249 II StGB festgelegte Mindeststrafrahmen muss jedoch überschritten werden. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten angemessen. Da die Voraussetzungen des 56 StGB vorliegen, konnte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus 465 I StPO. gez. Buchner 3. Aktenauszug Revisionsschriftsätze des Angeklagten Uwe Lautenberg Münster, den 4.10.2003 Rechtsanwalt Kornstr. 7 48145 Münster An das Amtsgericht - Schöffengericht - Münster In der Strafsache gegen Benno Lamm wegen räuberischer Erpressung lege ich gegen das Urteil vom 1.10.2003 Rechtsmittel ein. gez. Lautenberg (Rechtsanwalt) Vermerk: Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4.10.2003 ist am 5.10.2003 beim Amtsgericht Münster eingegangen. Das Urteil vom 1.10.2003 ist dem Verteidiger am 21.10.2003 zugestellt worden. CSR, Schmidt & Partner (/Lamm.SV) Seite 5 von 6
6 Uwe Lautenberg Münster, den 27.10.2003 Rechtsanwalt Kornstr. 7 48145 Münster An das Amtsgericht - Schöffengericht - Münster In der Strafsache gegen Benno Lamm wegen räuberischer Erpressung u.a. soll das eingelegte Rechtsmittel als Revision durchgeführt werden. Ich stelle den Antrag, das Urteil des Schöffengerichts Münster vom 1.10.2003 in vollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Es wird die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. 1. Zur Sachrüge: Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf folgendes hingewiesen: Das Gericht hätte den Angeklagten angesichts der vorliegenden Beweismittel niemals verurteilen dürfen. Die von dem Zeugen Kreul behauptete Gewaltanwendung wurde von dem Angeklagten bestritten. Es stand somit Aussage gegen Aussage. Dass das Gericht trotzdem den Angaben des Zeugen Kreul geglaubt hat, stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" dar. Auch hat das Gericht nicht berücksichtigt, dass der Zeuge Blau, wie im Hauptverhandlungsprotokoll festgestellt, angetrunken war. Erst recht nicht durfte der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt werden, da dieses Delikt nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Angeklagte war nur wegen einer räuberischen Erpressung angeklagt und es erfolgte weder im Eröffnungsbeschluss noch in der Hauptverhandlung ein entsprechender rechtlicher Hinweis, so dass insoweit auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtliche Gehörs vorliegt. Auch bestehen Mängel bzgl. der Strafzumessung. Eine Erhöhung der gesetzlichen Mindeststrafe war unter den gegebenen Umständen nicht angemessen, zumal der Angeklagte einen Anspruch auf den Geldbetrag hatte. 2. Zur Verfahrensrüge: a) Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, dass die Zeugen vor ihrer Vernehmung auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen wurden, und dass der Angeklagte nach der Zeugenvernehmung befragt wurde, ob er etwas zu erklären habe. CSR, Schmidt & Partner (/Lamm.SV) Seite 6 von 6
7 b) Das Gericht hat in der Hauptverhandlung das ärztliche Attest der Dr. med. Karin Schenke vom 30.12.2003 verlesen. Das Attest hat folgenden Wortlaut: "Herr Kreul suchte mich heute wegen starken Schmerzen im linken Arm auf. Die Untersuchung ergab eine schwere Muskelzerrung. Herr Kreul gab als Grund an, dass ihm jemand, dem er noch Geld geschuldet habe, den Arm auf den Rücken gedreht habe." Die Verlesung des Attests stellt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz aus 250 StPO dar. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler, da die Verletzung des Zeugen Kreul für das Gericht durch das Attest bewiesen wird. gez. Lautenberg (Rechtsanwalt) Vermerk: Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27.10.2003 ist am 30.10.2003 beim Amtsgericht Münster eingegangen. Bearbeitervermerk: Es ist gutachterlich zu prüfen, ob die Revision Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Tenor zu entwerfen. CSR, Schmidt & Partner (/Lamm.SV) Seite 7 von 6