Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

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Transkript:

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen A (Abfallverordnung, VVEA) i.k. 1.1.2016 1

Abfallrechtliche Grundlagen USG Art. 30 32e VVEA Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, Betrieb von Abfallanlagen Abfallvermeidung Abfallverwertung umweltverträgliche Abfallentsorgung VeVA Verkehr mit gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle, andere kontrollpflichtige Abfälle) 2

1.1.2016: TVA VVEA Das Entsorgungsmonopol für Siedlungsabfälle gilt ab 1.1.2019 nicht mehr für Unternehmen mit > 250 Vollzeitstellen. Neu gilt eine generelle Pflicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen gemäss dem Stand der Technik, sofern damit die Umwelt weniger belastet wird. Neu gilt bei Bauarbeiten von Bundesrechts wegen eine Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungskonzepts mit Angaben über die Art, Menge und Qualität der anfallenden Bauabfälle. 3

Art. 16 VVEA Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen 1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn: a. voraussichtlich mehr als 200 m 3 Bauabfälle anfallen; oder b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie PCB, PAK, Blei oder Asbest zu erwarten sind. 4

Art. 16 VVEA Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen 2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden. 5

Art. 17 VVEA Trennung von Bauabfällen 1 Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen: lit. a f 2 3 Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können. 6

Entsorgung von Bauabfällen und Aushubmaterial Bauabfälle Betonabbruch Ziegel Glas Kunststoffe Holz Metalle asbesthaltige Bauabfälle Bauabfälle mit PCB gemischte Bauabfälle u.a. Bodenaushub Ober-/Unterboden ca. 30 tief ca. 80 cm Verschmutzungsgrad: unverschmutzt schwach belastet stark belastet mit gefährlichen Stoffen verunreinigt Aushubmaterial Untergrund Sand, Kies, Lehm, Gesteinsschichten, unterhalb Unterboden unverschmutzt schwach belastet wenig belastet stark belastet mit gefährlichen Stoffen verunreinigt 7

Entsorgung von Bauabfällen und Aushubmaterial bisheriges Recht / neues Recht unverschmutztes Material T-Material schwach verschmutzt möglichst zu verwerten Inertstoffe wenig verschmutzt Inertstoffdeponie Deponie Typ B Reaktorstoffe > Grenzwert Inertstoffe Reaktordeponie Deponie Typ D, E Grenzwerte gemäss Verordnung müssen eingehalten sein Grenzwerte überschritten od. gefährliche Stoffe im Abfall Entsorgung als Sonderabfall («S») od. anderer kontrollpflichtiger Abfall («ak») Aushub / Boden stark belastet: ak mit Begleitscheinpflicht 8

VeVA und Listen zum Verkehr mit Abfällen (rev. ab 1.7.2016) Sonderabfall: - abgetragener Ober- und Unterboden, der durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist - Aushub- und Ausbruchmaterial, das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist anderer kontrollpflichtiger Abfall: mit Begleitscheinpflicht - stark belasteter Ober-/Unterboden - stark belastetes Aushub- u. Ausbruchmaterial - wenig verschmutztes Aushub- u. Ausbruchmaterial schwach verschmutztes und unverschmutztes Material = weder "S" noch "ak" grundsätzlich zu verwerten 9

Kostenpflichten Abfallentsorgung Art. 32 Abs. 1 USG: Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ( ) Art. 32a Abs. 1 USG: Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. ( ) Art. 32b bis USG: Entsorgung von Aushubmaterial aus belasteten Standorten: Verursacherprinzip in engem Rahmen, befristet bis 1.11.21 Altlasten Art. 32d USG: 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. 2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entspr. ihren Anteilen an der Verursachung. ( ) Art. 32d bis Abs. 1, 2 USG: Pflicht der Verursacher zur Sicherstellung ihrer Kostenpflichten Art. 32e USG: VASA-Abgabe Mitfinanzierung bei kantonalen Kostentragungspflichten und bei der Sanierung von Schiessplätzen 10

Art. 2 AltlV Begriffe 1 Belastete Standorte sind Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte, Unfallstandorte 2 Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. 3 Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte. 11

Art. 32b b i s USG Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten (sog. Bauherrenaltlasten) 1 Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Artikel 32c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn: ( ) lit. c: der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben hat 12

ArG 78 / VVEA 1414. Juni 2016 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit VISCHER AG, Anwälte und Notare, Basel und Zürich