Abschlussinformationen 2015



Ähnliche Dokumente
Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 6. Nachtrag vom 22. Dezember 2014

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 4. Nachtrag vom 12. Juni 2013

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 1. Nachtrag vom I. Abschnitt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 1. Nachtrag vom I. Abschnitt

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

ÄNDERUNGEN IM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEITNEHMERINNEN DER UNIVERSITÄTEN: 1. NACHTRAG VOM

PENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Bundesministerium für Bildung und Frauen zh Sektion III Minoritenplatz Wien

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG

A. Wissenschaftliches/ künstlerisches Universitätspersonal

ÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN

HIER STEHT DER TITEL. Verhandlungsergebnis. Spezifika wissenschaftliches Personal Richard Kdolsky - BV XIII

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Abschluss PK

Textgegenüberstellung

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1) um 1,5 %.

Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek

Zulassungsvoraussetzungen bzw. Prüfungen/Ausbildungen

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen

Ausfertigung. Satzungsänderung

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Checkliste «Datenbekanntgabe»

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

seit in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab

Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Antrag auf ExpertInnenstatus (PA / EXP)

Allgemeine Preise. für die Versorgung mit Gas. aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Arbeitsrichtlinien. Jugendabteilung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten- Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

Beschäftigung und Qualifizierung

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

(Ort, Datum)

copyright by Harald Heintze 1

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode 10. Juli 2000

Das neue Reisekostenrecht 2014

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 9. Nachtrag vom 21. Dezember 2017

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Protokoll: Fragen und Antworten zu Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS und WKW

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Berufungsentscheidung

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN s

1. Angaben zur Person. 2. Betreuerin/Betreuer Akad.Grad(e) Familienname, Vorname, akad.grad(e)

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom , gültig ab

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Sachbearbeiter:

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

Entwicklung der Eigenanteile

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

seit 1974 eine gute Sache

Korrektur: dpw-abwesenheiten. Krankheit Angestellter Anspruchserhöhung erfolgt zu früh

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Rundschreiben 1/2015

Transkript:

Arb./Ang. Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt - 0.0.205 Stichtag: 9.05.205 INHALTSVERZEICHNIS Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 6. Nachtrag vom 22. Dezember 204. Änderung 20 Endigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Elternkarenz 2. Änderung 42 Krankenpflegepersonal 3. Änderung 49 Gehaltsschema für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal 4. Änderung 54 Gehaltsschema für das allgemeine Universitätspersonal 5. Änderung 56 Lehrlingsentschädigung, Ferialarbeit 6. Änderung 6 Fahrtkostenzuschuss 7. Änderung 62 Dienstreisen 8. Änderung 73 Beiträge der Universität 9. Änderung 8 Änderungen Unterzeichnungsprotokoll UNIVERSITÄTEN / BEILAGE / LOHN/GEHALT ÄNDERUNGEN IM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEITNEHMERINNEN DER UNIVERSITÄTEN: 6. NACHTRAG VOM 22. DEZEMBER 204 ---------- REDAKTIONELLE ANMERKUNG ---------- Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ---------- ENDE ---------- Abschlussinformationen 205 Am 22. Dezember wurde der 6. Nachtrag zum Kollektivvertrag der Universitäten abgeschlossen. Erhöhung der KV-Gehälter einschließlich allfälliger Überzahlungen um,8% Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um,8% Änderungen in den 20, 42, 49, 54, 56, 6, 62, 73 und 8 Geltungsbeginn: 0.0.205. ÄNDERUNG 20 ENDIGUNG EINES BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSES, ELTERNKARENZ

In 20 wird Abs. 3 Z 2 wie folgt geändert: 2. um Zeiten einer Karenzierung zur Ausübung einer facheinschlägigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit, soweit diese Tätigkeit nicht überwiegend der Erreichung der im Rahmen des betreffenden befristeten Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Qualifikationen (zb. Dissertation, Habilitation) dient; 2. ÄNDERUNG 42 KRANKENPFLEGEPERSONAL 42 wird wie folgt geändert: Zur Gruppe des Krankenpflegepersonals gehören Arbeitnehmerinnen nach 5 Abs. 2 Z. 2, welche die Voraussetzungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelungen der gehobenen Medizinischen-Technischen Dienste (MTD-G), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischen-technisches Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz MABG) oder des Hebammengesetzes oder als zahnärztliche Assistenz (in Ausbildung) im Rahmen des Zahnärztegesetzes erfüllen und die betreffende Tätigkeit an der Medizinischen Universität ausüben. 3. ÄNDERUNG 49 GEHALTSSCHEMA FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE UND KÜNSTLERISCHE UNIVERSITÄTSPERSONAL In 49 werden Abs. - 3 und Abs. 4 wie folgt geändert: () Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A beträgt Euro 4.782,40. Dieser Betrag erhöht sich bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG 2002) im jeweiligen Zeitraum nach sechsjähriger Tätigkeit auf Euro 5.253,40, nach 2-jähriger Tätigkeit auf Euro 5.724,40, nach 8-jähriger Tätigkeit auf Euro 6.95,40 und nach 24-jähriger Tätigkeit auf Euro 6.666,40. (2) Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 2 beträgt Euro 3.604,80, bei ArbeitnehmerInnen mit einschlägigem Doktorat oder Ph.D. Euro 4.93,50. Diese Beträge erhöhen sich a) nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung ( 27) auf Euro 4.546,90, b) und bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG) im jeweiligen Zeitraum nach sechsjähriger Tätigkeit als assozierte/r ProfessorIn auf Euro 5.07,90, nach 2-jähriger Tätigkeit auf Euro 5.488,90, 2

nach 8-jähriger Tätigkeit auf Euro 5.959,90 und nach 24-jähriger Tätigkeit auf Euro 6.430,90. (3) Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe B beträgt Euro 2.662,90. Dieser Betrag erhöht sich Dieser Betrag erhöht sich a) nach dreijähriger Tätigkeit auf Euro 3.63,40. Die Dreijahresfrist verkürzt sich um Zeiträume, für die tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen nachgewiesen werden; b) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. a oder bei Vorliegen eines Doktorates, das Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses war (Postdoc-Stelle), auf Euro 3.546,00; c) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. b auf Euro 3.928,80; d) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. c auf Euro 4.34,80. (4) UniversitätsprofessorInnen gemäß 98 oder 99 UG, die vom betreffenden Amt der Universität als beamtete UniversitätslehrerInnen gemäß 60 BDG 979 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden, haben einen Anspruch auf Entgelt nur, soweit die fortgezahlten Bezüge als beamtete UniversitätslehrerInnen (zuzüglich Zuwendungen gemäß 55 Abs. 4 BDG 979, 240a BDG 979 und 9 BB-SozPG) das Entgelt gemäß 49 Abs. nicht übersteigen. 4. ÄNDERUNG 54 GEHALTSSCHEMA FÜR DAS ALLGEMEINE UNIVERSITÄTSPERSONAL 54 Abs. wird wie folgt geändert: () Das monatliche Bruttoentgelt in Euro beträgt (Klammerausdruck J = Vorrückungszeitraum in Jahren; für Vorrückung notwendige innerbetriebliche Arbeitserfahrung) VwGr I.544,40 Qualifikationsstufe R2 R3 R4 R5 R6 R7.662,0.720,80.838,50.897,60.956,30 2.05,30 2.074,0 IIa.662,0 R2 R3 R4 R5 R6 3

.838,50.956,30 2.050,60 2.44,80 2.239,0 2.309,60 IIb.779,9 (3 J) R2 R3 R4 R5 R6.956,30 2.074,0 2.68,40 2.262,50 2.356,80 2.427,30 IIIa.897,60 R2 R3 R4 R5 2.33,0 2.427,30 2.662,90 2.839,70 2.957,40 IIIb 2.92,0 R2 R3 R4 R5 2.427,30 2.72,90 2.957,40 3.33,80 3.25,60 IVa 2.427,30 R2 R3 R4 2.898,30 3.25,60 3.663,80 3.840,40 IVb 2.662,90 R2 R3 R4 3.63,40 3.546,00 3.928,80 4.34,80 V 2.898,30 4

R2 R3 R4 3.428,40 3.840,40 4.93,50 4.429,0 5. ÄNDERUNG 56 LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG, FERIALARBEIT 56 Abs. wird wie folgt geändert: () Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes beträgt im. Lehrjahr: Euro 495,20; 2. Lehrjahr: Euro 662,80; 3. Lehrjahr: Euro 854,40; 4. Lehrjahr: Euro.4,50. 6. ÄNDERUNG 6 FAHRTKOSTENZUSCHUSS 6 wird in Abs., 2, 4 und 7 wie folgt geändert: () Dem/der Arbeitnehmerln, der/die durch Erklärung bei der Universität einen Pauschbetrag gemäß 6 Abs. Z 6 lit. c, d oder e EStG 988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei der Universität ein Fahrtkostenzuschuss. (2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt mit Wirkung ab..205 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des. 6 Abs. Z 6 lit. c EStG 988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km 8,63 Euro mehr als 40 km bis 60 km mehr als 60 km 36,84 Euro 55,08 Euro 2. 6 Abs. Z 6 lit. d EStG 988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km 0,4 Euro 5

mehr als 20 km bis 40 km mehr als 40 km bis 60 km mehr als 60 km 40,23 Euro 70,02 Euro 00,00 Euro 3. 6 Abs. Z 6 lit. e EStG 988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 0 Tagen im Kalendermonat mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel, ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z. oder 2. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 200 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 202 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Maßgebend sind die durch Verordnung des Bundeskanzlers kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, in dem deren Änderung wirksam wird. (4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des 6 Abs. Z. 6 lit. c, d oder e EStG 988 wegfallen. (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind Übergenüsse, die jedenfalls rückzuerstatten sind. 7. ÄNDERUNG 62 DIENSTREISEN In 62 Abs. 2. Satz entfällt der Klammerausdruck,,( 6 Abs. )" 8. ÄNDERUNG 73 BEITRÄGE DER UNIVERSITÄT In 73 wird Abs. 9 wie folgt geändert: (9) Beiträge nach Abs., 3 und 5 sind im Falle des 49 Abs. 4 nur insoweit zu leisten, als das Entgelt gemäß Abs. 2 die Bezüge eines/einer freigestellten Universitätslehrers/Universitätslehrerin (zuzüglich Zuwendungen gemäß 55 Abs. 4 BDG 979, 240a BDG 979 und 9 BB-SozPG) im Sinne des 49 Abs. 4 übersteigt. 9. ÄNDERUNG 8 ÄNDERUNGEN In 8 werden folgende Abs. 9 und 0 angefügt: 6

(9) Die Gehälter der diesem Kollektivvertrag unterliegenden ArbeitnehmerInnen der Universitäten ( 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, sowie die Lehrlingsentschädigung ( 56) werden mit Wirkung ab..205 um,8% erhöht. Die so errechneten Beträge wurden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet. (0) Die Änderungen in 42 und 6 Abs., 2, 4 und 7 des 6. Nachtrages zu diesem Kollektivvertrag werden mit..205 wirksam. Wien, am 22. Dezember 204 Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Dr. Wilhelm Gloss Vorsitzender-Stellvertreter Dachverband der Universitäten Rektor Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schütz Vorsitzender des Dachverbandes 7