Anzeigepflicht für Träger gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen nach 18 KrWG ab dem

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Transkript:

Anzeigepflicht für Träger gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen nach 18 KrWG ab dem 01.06.2012 Stand: 20. April 2016

INHALTSÜBERSICHT 1 Kurzübersicht... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Kundenkreis... 4 3.1 Gemeinnützige Sammlung... 4 3.2 Gewerbliche Sammlung... 4 4 Erfordernis einer Anzeige... 5 4.1 Anzeige... 5 4.2 Zuständige Behörde... 5 4.3 Erforderliche Angaben... 5 4.4 Umfang der Anlagen zur Anzeige... 6 4.5 Anforderung weiterer Angaben... 7 4.6 Auflagen... 7 4.7 Gebühren... 8 4.8 Mitführen von Unterlagen beim Sammeln... 8 5 Zeitpunkt des Beginns der Sammlung... 8 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge... 8 7 Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände... 9 2

1 KURZÜBERSICHT Die folgende Tabelle dient als Kurzübersicht. Aus der letzten Spalte kann entnommen werden, welche Passagen des vorliegenden Merkblatts mindestens gelesen werden sollten. Kundenkreis erforderlich siehe Ziffer Träger gemeinnütziger Sammlungen Anzeige nach 18 KrWG Nachweis der Gemeinnützigkeit (Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes) 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 4.4 Träger gewerblicher Sammlungen Anzeige nach 18 KrWG Anzeigebestätigung gem. 53 KrWG 4.4 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 Schlüssige Darlegung der Verwertungswege 4.4 2 RECHTSGRUNDLAGEN Nach 17 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen in bestimmten Fällen von der Überlassungspflicht ausgenommen. Im Falle der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung besteht für diese nach 18 KrWG eine Anzeigepflicht. Hinweis: Das Anzeigeverfahren nach 53 KrWG wird im vorliegenden Merkblatt nicht behandelt. Informationen dazu finden Sie im Internetauftritt der Regierungspräsidien. 3

3 KUNDENKREIS Die im vorliegenden Merkblatt genannten Regelungen richten sich an Träger gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die gewerblich oder für gemeinnützige Zwecke Abfälle einsammeln ( 3 Abs. 17 + 18 KrWG). 3.1 GEMEINNÜTZIGE SAMMLUNG Unter einer gemeinnützigen Sammlung versteht man eine Sammlung, die durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ( 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes) getragen wird und die der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse überlässt. ( 3 Abs. 17 KrWG). 3.2 GEWERBLICHE SAMMLUNG Unter einer gewerblichen Sammlung versteht man eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Eine gewerbliche Sammlung kann auch auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden ( 3 Abs. 18 KrWG). 4

4 ERFORDERNIS EINER ANZEIGE Träger gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen müssen ihre Tätigkeit seit dem 01.06.2012, spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme, bei der für sie zuständigen Behörde anzeigen ( 18 Abs. 1 KrWG). 4.1 ANZEIGE Es wird empfohlen, die Anzeige unter Verwendung der in den Internetauftritten der hessischen Regierungspräsidien zur Verfügung gestellten Formular-Vordrucke Anzeige nach 18 KrWG für die Träger gemeinnütziger Sammlungen bzw. Anzeige nach 18 KrWG für die Träger gewerblicher Sammlungen, auf jeden Fall aber schriftlich, bei der zuständigen Behörde zu stellen. 4.2 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Die Anzeige ist bei der für das Sammelgebiet nach Landesrecht zuständigen Behörde einzureichen (in Hessen die Regierungspräsidien). 4.3 ERFORDERLICHE ANGABEN Folgende Angaben sind gemäß 18 Abs. 2 KrWG beizufügen: Erforderliche Angaben Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens bzw. des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie ggf. des von ihm beauftragten Dritten Verantwortliche Personen des Betriebes oder der Organisation Ausmaß, Dauer, größtmöglicher Umfang und Mindestdauer der Sammlung Art und Menge der zu verwertenden Abfälle (nur bei gewerblichen Sammlungen) Verwertungswege bis zur endgültigen Entsorgung (nur bei gewerblichen Sammlungen) Abb. 1. Erforderliche Angaben 5

4.4 UMFANG DER ANLAGEN ZUR ANZEIGE Die der Anzeige beizufügenden Anlagen sind zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Sammlung erforderlich ( 18 Abs. 5 KrWG). Unterlagen zur Anzeige gemeinnütziger Sammlungen Als Anlage zur Anzeige sind der zuständigen Behörde zu übersenden Nachweis der Gemeinnützigkeit (Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes) Abb. 2. Unterlagen zur Anzeige gemeinnütziger Sammlungen Unterlagen zur Anzeige gewerblicher Sammlungen Als Anlage zur Anzeige sind der zuständigen Behörde folgende Unterlagen zu übersenden Anzeigebestätigung gem. 53 KrWG Schlüssige Darlegung der Verwertungswege, z. B. Angaben über Abnahmeverträge bzw. Belege über Abnahmegarantien als Nachweis, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten gewährleistet wird. Abb. 3. Unterlagen zur Anzeige gewerblicher Sammlungen Voraussetzungen für die Durchführung gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen Die Tätigkeit kann nur ausgeübt werden, wenn: gem. 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG durch die gewerbliche Sammlung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt ist und überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen, keine gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen oder keine gefährlichen Abfälle (z. B. Elektrogeräte) gesammelt werden, gem. 18 Abs. 5 KrWG die Zuverlässigkeit des Anzeigenden und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen gegeben ist. Abb. 4. Voraussetzungen für die Durchführung gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen Nach dem Eingang der vollständigen schriftlichen Anzeige für eine Sammlung nach 18 KrWG überprüft die jeweils zuständige Behörde (in Hessen die Regierungspräsidien) die Angaben und holt die Stellungnahme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein. 6

4.5 ANFORDERUNG WEITERER ANGABEN Die zuständige Behörde kann Angaben über Art, Menge und die Verwertungswege der zu verwertenden Abfälle bis zur endgültigen Entsorgung auch für gemeinnützige Sammlungen, aktuelle polizeiliche Führungszeugnisse der verantwortlichen Personen und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister zum Nachweis der Zuverlässigkeit, die Anzeigebestätigung gem. 53 KrWG für beauftragte Dritte bei gemeinnützigen Sammlungen, Kooperationsvertrag zwischen dem Träger der gemeinnützigen Sammlung und dem beauftragten Dritten (gem. 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG) verlangen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist ( 18 Abs. 5 + 6 KrWG). Hinweis: Je detaillierter bei der Anzeigenstellung auf die Art der Abfälle eingegangen wird (z. B. durch Nennung des konkreten Abfallschlüssels mit AVV-Nummer) und je genauer die geplante Sammelmenge aufgezeigt wird (Angabe der Sammelmenge in Tonnen für jeden Landkreis im Gesamten und für jede Stadt und Gemeinde im Einzelnen) desto schneller kann eine Anzeigenbearbeitung fortgeführt werden. 4.6 AUFLAGEN Die zuständige Behörde kann die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bedingungen abhängig machen, einen Mindestzeitraum für die Durchführung von bis zu drei Jahren bestimmen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist ( 18 Abs. 5 + 6 KrWG). Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder wird sie gegenüber den von der Behörde festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen. ( 18 Abs. 6 KrWG) 7

4.7 GEBÜHREN Die Prüfung einer Anzeige nach 18 KrWG durch die Behörde ist kostenpflichtig. Für die Prüfung der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung werden 30 Euro erhoben. Für die Prüfung der Anzeige einer gewerblichen Sammlung werden 100 Euro erhoben. Soweit im Rahmen der Anhörung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einwendungen erhoben werden oder eine Anordnung der Behörde erforderlich ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. 4.8 MITFÜHREN VON UNTERLAGEN BEIM SAMMELN Bei der Durchführung der gemeinnützigen und gewerblichen Sammlung sollte die Anzeige nach 18 KrWG als Nachweis bei Kontrollen mitgeführt werden. Gewerbliche Sammler und Sammler, die eine gemeinnützige Sammlung als beauftragte Dritte durchführen, müssen die von der Behörde bestätigte Anzeige nach 53 Abs. 1 KrWG ( 13 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV) oder eine Ausfertigung der Erlaubnis nach 54 KrWG ( 13 Abs. 2 Satz 1 AbfAEV) mitführen. 5 ZEITPUNKT DES BEGINNS DER SAMMLUNG Sammler dürfen frühestens 3 Monate nach Stellung der vollständigen Anzeige mit der Sammlung beginnen, sofern sie von der zuständigen Behörde keine gegenteilige Nachricht erhalten. Sowohl bei bestehenden als auch bei neuen Sammlungen kann die zuständige Behörde auch im Nachhinein noch Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen oder die Sammlung untersagen. 6 KENNZEICHNUNG DER FAHRZEUGE Bei der gemeinnützigen Sammlung, die über beauftragte Dritte abgewickelt wird und bei der gewerblichen Sammlung müssen die Fahrzeuge mit A-Schildern versehen sein ( 55 Abs. 1 KrWG). 8

7 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN UND STRAFTATBESTÄNDE Die Verletzung der Anzeigepflicht kann mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden ( 69 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 KrWG). Darüber hinaus kann das unbefugte Sammeln bestimmter Abfälle einen Straftatbestand darstellen, der mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldbuße geahndet werden kann ( 326 Abs. 1 Strafgesetzbuch). 9