Liebe Frankfurter Medizinstudierende im Praktischen Jahr,



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Liebe Frankfurter Medizinstudierende im Praktischen Jahr, Am 30.01.14 hat der Dekan Prof Pfeilschifter den Lehrkliniken der Frankfurter Goethe- Universität sein Konzept zur künftigen Gestaltung des Praktischen Jahres vorgestellt. Dazu gehört die Aufwandsentschädigung von 300 Euro im Monat (Bundesdurchschnitt: 320 Euro; die meisten Kliniken zahlen seit 2008) sowie die Abschaffung des Studientages. Der Wille des Dekanats ist es, eine einheitliche Regelung für alle Lehrkliniken zu schaffen, weshalb den Lehrkliniken nun Verträge für die PJ-Studierenden, die im Mai 2014 ins PJ gehen werden, zu den genannten Konditionen zugeschickt wurden. Eine Abschaffung der Selbstlernzeit, wie sie zurzeit in der Form des Studientages noch vorgesehen ist, bedeutet eine Änderung der Studienordnung, welche nur auf demokratischem Wege im Fachbereich durchzusetzen ist. Weder die Entscheidung zur Höhe der Aufwandsentschädigung noch die vom Dekan festgelegte Abschaffung des Studientages sind bis jetzt in einem demokratisch legitimierten Gremium (Studienausschuss, Fachbereichsrat in beiden sitzen gewählte Studierendenvertreter) beschlossen worden. Mit diesem Informationsschreiben möchten wir euch vor allem über eure laut Approbationsordnung und Studienordnung unseres Fachbereiches zustehenden Rechte aufklären, um diese vor den Lehrkliniken geltend machen zu können. Zunächst: Es ist in der Änderung des Approbationsordnung, die der Bundestag zum 23.07.2012 verabschiedet hat, vorgesehen, dass die Lehrkliniken alleine über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheiden. Sie dürfen, orientiert am BAFöG-Satz, bis zu 597 Euro zahlen. Dieser Betrag enthält Geld- und Sachleistungen, deren Wert z.b. durch die Sozialversicherungsentgeldverordnung abgeschätzt werden kann. Nach Stand vom 21.10.2013 kann der Arbeitgeber beispielsweise 212 Euro/Monat für eine zur Verfügung gestellte Wohnung geltend machen. Frühstück: 49 Euro/Monat. Mittagessen/Abendessen: 90 Euro/Monat (= 3 Euro/Tag; z. Vgl. Uniklinik: 2,80 Euro/Tag). Der Dekan will den Lehrkliniken vorschreiben lediglich eine Geldleistung von 300 Euro zu gewähren. Hinzu kommen je nach Krankenhaus ein Mittagessen und/oder Frühstück und/oder Unterkunft. In der Vergangenheit haben einige Krankenhäuser ihren PJ- Studierenden Geldleistungen zukommen lassen, in dem Nachtdienste vergütet wurden oder das Blutabnehmen morgens als Arbeitsleistung bezahlt wurde. Es ist schwer abzuschätzen, ob es solche Angebote auch in Zukunft geben wird. Da nicht alle Lehrkrankenhäuser 300 Euro für angemessen halten, ist zumindest vorstellbar, dass es auch in Zukunft kleine Zusatzangebote von Seiten der Krankenhäuser (Essensgeld, Fahrtkostenzuschüsse oder sonstige finanzielle Unterstützung) zur Aufstockung der miserablen Lebensgrundlage geben kann. Über Feedback diesbezüglich würden wir uns freuen. Den Studientag hält der Dekan für nicht sinnvoll und hat den Lehrkrankenhäusern aus diesem Grund zugesichert, diesen abzuschaffen (eine Änderung der Studienordnung hat aber noch nicht stattgefunden!). In unserer aktuell gültigen Studienordnung existiert der Studientag als Selbststudium im Praktischen Jahr. Auch Lehrgespräche/-visiten, Fallkolloquien, Laborausbildungszeit und vieles mehr werden dort vorgeschrieben: 1.3.1 Allgemeines [...] Im Praktischen Jahr steht die Ausbildung am Krankenbett im Mittelpunkt. Die Studierenden sollen die während des Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme der Studierenden an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen Konferenzen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. 1.3.2 Ausbildung im Bereich der Krankenversorgung Für die Ausbildung in der direkten Krankenversorgung werden 22 Stunden pro Woche angesetzt. In dieser Zeit sind die Studierenden auf den Stationen, in den Ambulanzen bzw. Polikliniken oder in den Operationssälen tätig. Die Studierenden nehmen ferner an den klinischen Besprechungen und Demonstrationen der jeweiligen Fachabteilung teil. Dafür werden wöchentlich vier Stunden angesetzt. Außerdem finden wöchentlich zwei Stunden Lehrgespräche und Lehrvisiten statt; diese werden von den Stationsärzten und -ärztinnen bzw. von den Ärzten und Ärztinnen durchgeführt, denen die Studierenden zugeordnet sind. In der Ausbildung in den Fächern Chirurgie und Innere Medizin sind jeweils vier Nachtpräsenzen pro 1

Tertial obligatorisch. Folgt auf die Nachtpräsenz ein Ausbildungstag, ist dieser unterrichtsfrei. In der Ausbildung in den übrigen klinischen Fachgebieten ist die Nachtpräsenz empfohlen, aber nicht obligatorisch; ihre Dauer richtet sich nach dem Nachtdienst der diensthabenden Ärztinnen und Ärzte. Während der Nachtpräsenzzeiten begleiten die Studierenden in den einzelnen Tätigkeitsbereichen die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte. 1.3.3 Unterrichtsveranstaltungen im Praktischen Jahr Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen für Studierende im Praktischen Jahr werden vier Stunden in der Woche angesetzt. Diese Stunden teilen sich in Seminare, Fallkolloquien und klinisch-pathologische Konferenzen auf. Für die Ausbildung im Labor während des Ausbildungsabschnitts Innere Medizin (vgl. 4 Abs. 2 ÄAppO) werden etwa drei Stunden pro Woche benötigt. In dieser Zeit führen die Studierenden unter Anleitung von hierzu geeigneten Personen Routineuntersuchungen zu Ausbildungszwecken durch. Die Ausbildung im Labor dauert insgesamt etwa 50 Stunden und wird in der Regel als Blockveranstaltung durchgeführt. Aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an der Ausbildung im Praktischen Jahr werden für die Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Bescheinigungen gemäß Anlage 4 ÄAppO ausgestellt. 1.3.4 Selbststudium Zu Beginn eines jeden der drei Ausbildungsabschnitte des Praktischen Jahres legen die für die Ausbildung verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte fest, welcher Wochentag (ersatzweise zwei Nachmittage) für das Selbststudium reserviert bleibt. Diese Zeit soll für das Literaturstudium, die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungen, die Vorund Nachbereitung von Lehrgesprächen sowie zur Examensvorbereitung zur Verfügung stehen. Auch in der Zeit des Selbststudiums sollen die Studierenden in der Regel im Krankenhaus anwesend sein. Die für das Selbststudium reservierten Tage bzw. Nachmittage dürfen nicht auf die Tage gelegt werden, an denen die unter 1.3.3 aufgeführten Unterrichtsveranstaltungen stattfinden. 1.3.5 Übersicht über die wöchentliche Ausbildungszeit Die wöchentliche Ausbildungszeit der Studierenden im Praktischen Jahr soll sich demnach wie folgt zusammensetzen: Ausbildungszeit in der Krankenversorgung 22 Stunden (einschließlich der Laborausbildung in der Inneren Medizin) Klinische Besprechungen und Demonstrationen in den Fachabteilungen - 4 Stunden Lehrgespräche und Lehrvisiten in den Fachabteilungen - 2 Stunden Seminare, Fallkolloquien und klinisch pathologische Konferenzen - 4 Stunden Selbststudium - 8 Stunden Wöchentliche Ausbildungszeit - 40 Stunden 1.4 Zusätzliche Lehrveranstaltungen Über die unter 1.1 bis 1.3 genannten Veranstaltungen hinaus führt der Fachbereich Medizin zusätzliche Lehrveranstaltungen durch und ermöglicht es dadurch den Studierenden, vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in einzelnen Fachgebieten zu erwerben. (Auszug aus der Studienordnung des Fachbereichs Medizin vom 27.10.2003, Universität Frankfurt) Auch die Approbationsordnung schreibt eine Selbstlernzeit von 4 Stunden vor. Achtet also darauf, dies gleich zu Beginn eures PJs anzusprechen und eure Studienzeit einzufordern. Ihr seid schließlich keine Hilfskräfte, sondern werdende Ärztinnen und Ärzte im letzten Jahr des Studiums. Auch verbietet die ÄAppO euren Einsatz zu Tätigkeiten, die nicht eure Ausbildung fördern. Sie definiert diesen Abschnitt eurer Ausbildung folgendermaßen: 3 Praktisches Jahr (1) Das Praktische Jahr nach 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen 1. in Innerer Medizin, 2. in Chirurgie und 3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete. Die Ausbildung nach Satz 3 kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Universitäten stellen sicher, dass bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2015 10 Prozent und bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2017 20 Prozent der Studierenden an der jeweiligen Universität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren können. Bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2019 stellen die Universitäten sicher, dass alle Studierenden der jeweiligen Universität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren können. (1a) Die Universität erstellt einen Ausbildungsplan (Logbuch), nach dem die Ausbildung nach Absatz 1 durchzuführen ist. (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Universitätskrankenhäusern oder in anderen Krankenhäusern durchgeführt, 2

mit denen die Universität eine Vereinbarung hierüber getroffen hat (Lehrkrankenhäuser). Die Auswahl der Krankenhäuser erfolgt durch die Universität im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde. Bei der Auswahl der Krankenhäuser ist die Universität verpflichtet, eine breite Ausbildung auch in den versorgungsrelevanten Bereichen zu ermöglichen und einer angemessenen regionalen Verteilung Rechnung zu tragen. Das Krankenhaus muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 3 entweder in den Universitätskrankenhäusern der Universität, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder in anderen Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen. (2a) Die Universitäten können geeignete ärztliche Praxen (Lehrpraxen) und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde in die Ausbildung einbeziehen; sie treffen hierzu Vereinbarungen mit den Lehrpraxen und Einrichtungen. Die jeweilige Lehrpraxis oder Einrichtung muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. Die Ausbildung nach Absatz 1 in einer Lehrpraxis oder in einer anderen geeigneten Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung dauert in der Regel höchstens acht Wochen je Ausbildungsabschnitt. Im Wahlfach Allgemeinmedizin wird die Ausbildung nach Absatz 1 während des gesamten Ausbildungsabschnitts in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis absolviert. (3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. (4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden. (5) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nachzuweisen. (6) Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder ordnungsgemäße Ableistung des Praktischen Jahres (Absatz 5) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige Stelle des Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. (7) Die Ausbildung nach Absatz 1 ist regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben. 4 Durchführung des Praktischen Jahres in außeruniversitären Einrichtungen (1) Sofern das Praktische Jahr nach 3 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 2 Satz 1 in Krankenhäusern, die nicht Krankenhäuser der Universität sind, durchgeführt wird, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung stehen. Ferner müssen regelmäßige pathologisch-anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt für Pathologie und klinische Konferenzen gewährleistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behandlungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen. Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbesondere für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein. (2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden. (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Ausbildung nach 3 Absatz 1 gemäß dem Logbuch der Universität durchzuführen, mit der sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Die Studierenden nehmen an den auf die Ausbildung nach 3 Absatz 1 vorbereitenden Lehrveranstaltungen und, soweit möglich, an den begleitenden Lehrveranstaltungen teil. Die Krankenhäuser benennen einen Beauftragten für das Praktische Jahr, der die Ausbildung mit der Universität abstimmt sowie die Evaluation nach 3 Absatz 7 nach den Vorgaben der Universität durchführt und dieser die Ergebnisse der Evaluation mitteilt. (4) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung in Lehrpraxen und anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung nach 3 Absatz 2a legen die Universitäten die Anforderungen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle fest. (Auszug aus der ÄAppO von 2002, geändert am 23.07.2012) 3

Unverständlicherweise wird es ab Mai 2014 zwei unterschiedlich behandelte Kohorten von PJ-Studierenden in Frankfurt geben: Die, die bereits im August ihr PJ begonnen haben, dürfen einen Tag pro Woche in der Klinik fehlen (laut Studienordnung und ÄAppO sollen sie ihre Selbstlernzeit in der Regel im Krankenhaus" verbringen) und zum Lernen nutzen, erhalten aber i. d. R. keine Aufwandsentschädigung. Diejenigen, die im Mai ihr PJ beginnen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 300 Euro; ihnen wird allerdings die Selbstlernzeit in Form des Studientages gestrichen. Falls jemand, der sich von dieser Regelung ungerecht behandelt fühlt, rechtlich gegen diesen Zustand vorgehen möchte, wird sie/er unsere volle Unterstützung erhalten. Des Weiteren wird es für die Ärztinnen und Ärzte in den Kliniken schwierig bei dieser Regelung den Überblick zu behalten. Ihr seid jedenfalls auf der sicheren Seite, wenn ihr eure Ausbildungszeit weiterhin so einteilt, wie sie laut aktuell geltender Studienordnung vorgesehen ist (mit Selbststudium!). Viele von euch lesen jetzt vermutlich zum ersten Mal aufmerksam, wie das Praktische Jahr laut Studienordnung und ÄAppO aufgebaut sein sollte und was eine gute Ausbildung zu leisten imstande wäre. Angesprochen auf die für die Selbstlernzeit fehlenden Bibliotheken und Computerarbeitsplätze für PJ-Studierende in den Lehrkliniken, verwies der Dekan Herr Prof. Pfeilschifter darauf, dass dies dezentral gelöst werden solle. Zentral schreibt er zwar vor, dass PJ-Studierende weniger Aufwandsentschädigung erhalten sollen, als in der ohnehin beschränkenden ÄAppO möglich wäre die Ausbildungsqualität an den Krankenhäusern zu sichern, scheint er nicht als seine Aufgabe zu sehen. Der Fachbereichsrat hat kürzlich beschlossen, dass Evaluierungen (auch die des PJs) zukünftig veröffentlicht werden. Dies erhöht hoffentlich den Druck auf die Lehrenden, ihre Lehrangebote in den Kliniken zu verbessern und für angemessene Bedingungen zu sorgen. Bitte nutzt dieses Instrument, evaluiert und schreibt auf, was fehlt, schief läuft, nicht gewährleistet wird, aber natürlich auch, was gut war. Sowohl die oben zitierten Auszüge der Studien- und Approbationsordnung als auch die Inhalte des Logbuches, welches euch zu Beginn des PJs in eurem jeweiligen Lehrkrankenhaus ausgehändigt wird, dienen euch dabei als Orientierung, wie eine angemessene klinische Ausbildung im letzten Studienabschnitt auszusehen hat. Nur durch zahlreiche, ehrliche Evaluationen können wir erreichen, dass sich etwas verändert. Dass es gegen kein Gesetz verstößt (falls das eine Klinik als Grund nennen sollte), sowohl eine höhere Aufwandsentschädigung zu zahlen als auch einen Studientag als feste Selbstlernzeit pro Woche zu gewähren, sieht man an den PJ-Bedingungen in anderen Universitäten: Leipzig: Aufwandsentschädigung nach ÄAppO + 10 Tage/Tertial Studientage nicht kumulierbar Köln: Aufwandsentschädigung nach ÄAppO + 1,5 h Selbstlernzeit/Tag, daraus abgeleitete Umsetzungsempfehlung der Studienordnung: 1 Studientag/Woche Bonn: Aufwandsentschädigung nach ÄAppO + 1 Studientag/Woche nicht kumulierbar (Quelle: Logbuch Uniklinik Bonn) Aachen: 150 Euro/ Monat + 5 Euro Mensaguthaben/Tag + kostenloses Parken + preisgünstige Unterkunft im Wohnheim + 1 Studientag/Woche Dresden: Aufwandsentschädigung nach ÄAppO + Studientag nach Absprache mit dem Münster: Lehrbeauftragten, Empfehlung des Dekanats 0,5 Studientage/Woche Aufwandsentschädigung nach ÄAppO je nach Klinikum 150 bis 597 Euro (teilweise auch 400 Taschengeld, günstige Fitnessstudiobeiträge, Mitarbeitersport...) + freie Unterkunft + Frühstück, Mittag- und Abendessen + 1 Studientag/Woche (Quelle PJ-Broschüre: http://ecampus.uni-muenster.de/pjbroschuere/) Friedrichshafen: 300 Euro + Wohnheim 300 Euro (davon 150 Euro von Klinik bezahlt)+ 8 Euro/Tag Verpflegungspauschale im Krankenhaus (http://www.klinikum-friedrichshafen.de/jobs/medizinstudium.html) Wir wünschen euch ein spannendes und lehrreiches Praktisches Jahr und würden euch über Rückmeldungen bzgl. eurer PJ-Bedingungen freuen! 4 ViSdP: Fachschaft Medizin GU Frankfurt www.gemeinsamelistemedizin.de info@gemeinsamelistemedizin.de

Anlage 4 (zu 3 Absatz 5 sowie 10 Absatz 4 und 5) Bescheinigung über das Praktische Jahr (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1549; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der/Die Studierende der Medizin Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Krankenhaus, der Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für Die Ausbildung wurde in Vollzeit Teilzeit mit einem Umfang von durchgeführt. Dauer der Ausbildung % der wöchentlichen Ausbildungszeit von: bis: Fehlzeiten: nein ja von: bis: Das Krankenhaus, die ärztliche Praxis bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung ist Lehrkrankenhaus, Lehrpraxis bzw. zur Ausbildung bestimmt worden von der Universität Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universität durchgeführt worden. Ort, Datum Siegel/Stempel (Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Ärzte) 5