Marktregulierung. Produced By: Prof. Klaus-Dieter Scheurle. Ludwig-Maximilians-Universität München Sommersemester 2007

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Transkript:

Marktregulierung Produced By: Prof. Klaus-Dieter Scheurle Ludwig-Maximilians-Universität München Sommersemester 2007

Inhaltsverzeichnis 1 Einführende Maßnahmen zur Marktregulierung 2 Entgeltregulierung 1

1 Einführende Maßnahmen zur Marktregulierung 2

Marktregulierung hier: Grundsätze 9 1. Definition der zu regulierenden Märkte EU-Recht Empfehlung der EU-Kommission BNA definiert Märkte auf Basis der EU-Empfehlung nach 10 2. Analyse dieser definierten Märkte nach 11 Überprüfung alle 2 Jahre oder bei grds. Änderungen der EU- Rechtsgrundlagen bzw. der Marktsituation Kein wirksamer Wettbewerb, da ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen Zugangsregulierung Entgeltregulierung Sonstige Verpflichtungen Besondere Missbrauchsaufsicht 3

Marktregulierung Monopol / Marktbeherrschung Zugangsregulierung 16-26 Entgeltregulierung 27-39 Sonstige Verpflichtungen Betreiberauswahl und -vorauswahl 40 Angebot von Mietleitungen 41 Besondere Missbrauchsaufsicht inkl. Vorteilsabschöpfung 42, 43 Wettbewerb 4

EU-Recht Die Identifikation von Märkten in Übereinstimmung mit Grundsätzen des Wettbewerbsrechts soll auf Grundlage der folgenden drei Kriterien erfolgen. i) Beträchtliche, anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Zugangshindernisse. Angesichts des dynamischen Charakters und der Funktionsweise der Märkte für elektronische Kommunikation sind jedoch bei der Erstellung einer vorausschauenden Analyse zur Ermittlung der relevanten Märkte für eine etwaige Vorabregulierung die Möglichkeiten zum Abbau der Hindernisse vor einem bestimmten Zeithorizont zu berücksichtigen. Daher sind ii) nur diejenigen Märkte aufzuführen, die nicht innerhalb des betreffenden Zeitraums zu wirksamen Wettbewerb tendieren. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen. iii) Dem betreffenden Marktversagen kann mit Hilfe des Wettbewerbsrechts allein nicht entgegengewirkt werden. Empfehlung von 18 Teilmärkten (Endkunden-/ Großkundenmärkte) 5

EU-Recht Empfehlungen der KOM für zu regulierende Märkte (Auswahl) Zugang zum Festnetz für private und andere Nutzer für Ortsgespräche, Ferngespräche und internationale Gespräche Mindestangebot an Mietleitungen (mit bestimmten Mietleitungstypen bis einschließlich 2 Mb/s (auch Abschlusselemente) Vorleistungen Zusammenschaltungsentgelte Entbündelte Teilnehmeranschlussleitung sowie Bitstream access Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer 6

Marktdefinition durch BNA 10 Empfehlungen der EU sind Basis Eigene Untersuchungen: Marktzutrittsschranken - beträchtlich und anhaltend strukturell - oder rechtlich bedingt Keine längerfristige Tendenz zum Wettbewerb Anwendung allgemeinen Wettbewerbs reicht nicht aus Beteiligungsspielraum 7

Marktanalyse der Bundesnetzagentur nach 11 Prüfung, ob auf den nach 10 festgestellten Märkten wirksamer Wettbewerb besteht. Besitzen ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt beträchtliche Marktmacht? Beherrschende Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Vermutung bei 40 % Marktanteil eines Unternehmens 8

Zusammenfassung 10 + 11 I. Marktdefinition ( 10) Empfehlung der Nationaler Entscheidungsspielraum Kommission II. Marktanalyse ( 11) Kriterien: - Beträchtliche strukturelle Marktzutrittsschranken - Tendenzen für Entstehen von Wettbewerb fehlen - Allg. Wettbewerbsrecht reicht nicht aus Bundesnetzagentur prüft, ob Unternehmen auf den untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb existiert. 9

Konsultation und Transparenz Voraussetzung: Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten Konsultationsverfahren Über die Festlegung der Märkte, für die eine Regulierung in Betracht kommt (Marktdefinition) über die Frage, ob auf den Märkten wirksamer Wettbewerb besteht, einschließlich der Frage, welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen (Marktanalyse), über die konkrete Regulierung gegenüber Unternehmen auf diesen Märkten Enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission EU-Ebene EU- Kommission Andere europ. NRAs Nationale Ebene BNA BKA 10

Rechtsfolgen (der Marktanalyse) 13 Bundesnetzagentur kann Verpflichtungen auferlegen gegenüber nicht marktbeherrschenden Unternehmen 18 - Zusammenschaltung - weitere Zugangsverpflichtungen - Diskriminierungsverbot marktbeherrschenden Unternehmen 19 Diskriminierungsverbot 20 Transparenzverpflichtung 21 Zugangsverpflichtungen 24 Getrennte Rechnungsführung 30 Entgeltregulierung bei Zugangsleistungen 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen 40 Betreiberauswahl und -vorauswahl 41 Abs 1 Bereitstellung von Mietleitungen 11

2 Entgeltregulierung 12

Abschnitt 3 TKG, 27 ff. Entgeltregulierung hier Überblick Ziele 27 Maßstäbe 28 Anordnungen/Verfahren 29, 33-37 Entgelte für Zugangsleistungen 30, 31 Arten der Entgeltregulierung ex ante 32 Price cap Einzelne Dienste Nachträgliche Entgeltregulierung 38 Entgelt für Endnutzer 39 13

Entregulierung: Zweck Schafft für die Volkswirtschaft ein Preis- und Anreizsystem, als ob bereits funktionsfähiger Wettbewerb herrschen würde Schafft Planungssicherheit für Investitionen Schützt Verbraucher und andere Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen 14

Maßstäbe der Entgeltprüfung 27, 28 Abs. 1 Keine Entgelte, die nur aufgrund marktbeherrschender Stellung durchsetzbar sind Keine Abschläge, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt beeinträchtigen Keine Vorteile einzelner Nachfrager gegenüber anderen Nachfragern gleicher/ähnlicher Leistungen Ausnahme: sachl. gerechtfertigter Grund Verhinderung missbräuchlicher Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminerung - von Endnutzern - von Wettbewerbern Konsistenzgebot Beteiligung der Länder, sofern Rundfunk betroffen Orientierung an den Kosten der effizienten Bereitstellung 15

Missbrauch in Bezug auf die Behinderung von Wettbewerbern gem. 28 Abs 1 Nr. 2 Langfristige zusätzliche Kosten der Bereitstellung des Dienstes einschließlich angemessener Verzinsung des eingesetzten Kapitals werden nicht gedeckt Preise-Kosten-Schere Ungerechtfertigte Bündelung beim Produktangebot 16

Verfahren: 29, 33 Abs 3 29: Anordnungen zur Auskunftserlangung über Detaillierte Angaben zum Marktangebot Aktueller und erwarteter Umsatz Aktuelle und erwartete Absatzmengen und Kosten Auswirkungen auf Endnutzer und Wettbewerber Angaben zur Kostenrechnung Auferlegung von Kostenrechnungsmethoden in Bezug auf Kostenarten und -zuweisung Auferlegung des Zugangs zu bestimmten Tarifen (wichtig z. B. für Zusammenschaltungsentgelte) Veröffentlichungen Jährliche Vorlage der Gesamtkosten (Aufteilung in Kostenstellen, Aufteilung dieser auf die einzelnen Leistungen (= Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten - 33 Abs 3) Schriftliche Vorlage Frist zur Entscheidung: 10 Wochen in der Regel Nur genehmigte Entgelte dürfen verlangt werden 17

Arten 32 1. Entgeltregulierung von Einzelleistungen 2. Price cap 34 2 Wochen Entscheidungsfrist Korb mehrerer Dienstleistung in vergleichbarer Wettbewerbsstärke (nicht Endkunden- und Vorleistungsprodukte in einen Korb, 39 Abs 1) Veränderung des Durchschnittspreises In bestimmten Zeitabständen Anhand von bestimmten Maßgrößen gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Inflation/Deflation) zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Unternehmens (Vergleich) Nebenbedingungen, um Missbrauch zu verhindern Formel: Preissteigerungsrate - (positive/negative) Produktivitätsfortschrittsrate 18

Price-Cap: Entscheidungen Price-Cap bei Endkundenentgelten für Sprachtelefonie (ebenso bei Mietleitungen) Gesetzl. Grundl.: Vorläuferregelung im TKG in 1996 2 Warenkörbe: Privat- und Geschäftskunden Produktivitätsfortschrittsrate 6%, Inflationsrate 1,7%, Preissenkung um mindestens 4,3% für beide Körbe, Laufzeit: 1998 u. 1999, tatsächl. Preissenkungen weit über 20% Neufestsetzung für 2000 und 2001: Produktivitätsfortschrittsrate 6%, Inflationsrate 0,4% Preissenkung um mindestens 5,6% Neufestsetzung zum 21. Dez. 2001 Anschlüsse, City-, Fern- und Auslandsgespräche werden in jeweils eigenständigen Körben erfasst Produktivitätsfortschrittsrate wurde mit +1% angesetzt, später geändert auf -5% für den Anschlusskorb 19

Ex ante vs. ex post Entgeltregulierung Regulierung Ex ante (= Genehmigung) 1. Vorleistungsmarkt, d. h. Zugangsleistungen ( 21) von Unternehmen mit Marktmacht, die sie ihren Wettbewerbern gewähren Zugang zum Netz (Zusammenschaltung) und seinen Komponenten Zugang für Reseller Entbündelter und gemeinsamer Zugang zur TAL Kollokation technische Schnittstellen Ex post (= nachträgliche Überprüfung) 1. Vorleistungsmarkt, sofern nicht der ex ante Regulierung unterworfen 18 Netzbetreiber ohne Marktmacht auf Endkundenmarkt Maßnahme reicht für 2 Abs 2 (Regulierungsziele) aus Entgelte über einheitliche Rechnungsstellung Betreiber war vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht als marktbeherrschend eingestuft (Mobilfunknetze, Kabelnetze) 2. Endkundenmarkt, sofern Betreiberauswahl nicht ausreichend für Erreichung der Regulierungsziele 2. Endkundenmarkt Sofern ex ante nicht notwendig Telefonauskunft ötels 20

Maßstäbe der Entgeltregulierung 31 Ex ante Strikte Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Ausnahme resale: Abschlag auf Endnutzerpreis, der einem effizienten Wiederverkäufer von TK-Diensten die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals ermöglicht ( 30 Abs. 5). Ex post Keine klare, eindeutige Orientierung an effiziente Kosten, aber Hinweis auf 28 (insbes. Abs. 2 Beeinträchtigung des Wettbewerbers, da LRIC nicht gedeckt werden oder falls Zugangsleistungen so hoch, dass die Erzielung einer angemessenen Kapitalverzinsung auf dem Endkundenmarkt unmöglich) sowie Hinweise in 38 und 39 Abs 3 auf 35 Abs 1 (unabhängige Kostenrechnung der BNA) und 33. 21

Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung 31 Abs 2-4 Bestandteile Langfristige zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung (Abschreibung!) Zuschlag angemessener Gemeinkosten Angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals WACC = EK (rf + ß (rm - rf)) + FK Marktzins risk return GK free market GK Berücksichtigt werden Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens, die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und deren Bewertung des regulierten Unternehmens, Erfordernisse für die Rendite des EK sowie die lanfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den TK-Märkten. Ineffiziente Aufwendungen unter Voraussetzungen des Abs. 3 (rechtl. Verpflichtung, sachliche Rechtfertigung) 22

Local Loop Unbundling COUNTRY AVAILABILITY RETAINED OPTION MONTHLY CHARGE ( ) ONE-OFF CHARGE Netherlands Available since March 1999 Copper pair, line sharing under discussion 11.93 133.90 Austria Available since July 1999 Copper pair 10.90 54.50 (36.34) Denmark Available since September 1999 Copper pair Line sharing Germany Available since Feb 1999. Offer fixed until June 2003 Copper pair Line sharing 4.48 full access 4.48 shared access 12.99 full access 4.77 shared access Portugal Available since January 2001 Copper pair 11.96 82.80 Ireland Available since January 2001 Copper pair Line sharing 16.81 full access 9.00 shared access Italy Available since May 2000 Copper pair 11.62-14.15 92.03 177.48 full access 45.14 shared access 70.56-125.35 85.61 121.52 123.41 Norway Available since Feb 2001 Copper pair 12.05-40.45 56.02-162.02 Sweden Available since March 2000 Copper pair Line sharing Finland Available since January 2001 Copper pair Line sharing France Mandated since January 2001 Copper pair Line sharing Spain Mandated since March 1999 Copper pair Line sharing Belgium Mandated since January 2001 Copper pair Line sharing UK Mandated since January 2001 Copper pair Line sharing 13.44 full access 5.60 shared access 12.00-17.50 full access 7.50-13.00 shared access 10.50 full access 2.90 shared access 13.00 full access 5.39 shared access 13.29 full access 3.22 shared access 16.09 full access 6.99 shared access 160.15 (76.15) 160.15 (76.15) avge: 200 avge: 200 78.70 78.70 75.38 75.38 79.9 79.9 139.28 1185.18 Greece Mandated since Feb 2001 Copper pair 11.48 123.38 Source: Note: Analysis 2002, European Commission Prices in Parentheses is the connection charge for additional copper pairs 23

Internationaler Tarifvergleich des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung Monatliche Überlassungsentgelte der Kupferdoppelader 2 Draht (CuDA 2DR) Pos. Land 1) 2) Index 1. Dänemark 0,7033 2. Frankreich 0,8898 3. Griechenland 0,8983 4. Belgien 0,9093 5. Italien 0,9144 6. Österreich 0,9237 7. Island (Non-EU) 0,9712 8. Schweden 0,9720 9. Deutschland 3) 1,0000 (11,80 ) 10. Portugal 1,0136 11. Spanien 1,0441 12. U.S.A. 4) 1,1262 13. Niederlande 1,1441 14. Großbritannien 1,1780 15. Finnland 1,1949 16. Luxemburg 1,3381 17. Irland 1,4246 18. Norwegen (Non-EU) 1,5110 1) Es wurde der gültige Tarif der ehemaligen Monopolisten in dem betreffenden Land zugrundegelegt (z. B. für Großbritannien British Telecom) 2) Die Teilnehmeranschlussleitung wird in der Schweiz z. Z. noch nicht angebotren 3) Grundlage ist der genehmigte Tarif von 11,80 (netto) der Beschlusskammer 4 vom 29.04.03 befristet bis zum 31.03.05 4) Der angegebene Index resultiert aus dem arithmetischen Mittel ausgewählter U.S.- Bundesstaaten 24

Internationaler Tarifvergleich Carrier Preselection Entgelt für die Dauerhafte Voreinstellung auf einen anderen Verbindungsnetzbetreiber für Verbindungen innerhalb eines Ortsbereiches (Preselection Ort) und für die Dauerhafte Voreinstellung auf einen anderen Verbindungsnetzbetreiber für Verbindungen, die den Ortsbereich überschreiten (Preselection Fern) Pos. Land 1) Index 1. Schweden 0,2295 2. Niederlande 0,2432 3. Kanada 0,2955 4. Neuseeland 0,4455 5. Norwegen (Non-EU) 0,7409 6. Finnland 0,9545 7. Deutschland 2) 1,0000 8. Spanien 1,0136 9. Belgien 1,0227 10. Dänemark 1,3159 11. Frankreich 1,3636 12. Großbritannien 1,3705 13. Island (Non-EU) 1,4500 14. Griechenland 1,6023 15. Italien 1,6545 16. Schweiz (Non-EU) 3,6409 17. Luxembourg 3,8864 1) Es wurde der gültige Tarif der ehemaligen Monopolisten in dem betreffenden Land zugrundegelegt (z. B. für Großbritannien British Telecom) 2) Grundlage ist der genehmigte Tarif von 4,40 (netto) der Beschlusskammer 2 vom 04.06.03 befristet bis zum 31.12.04 25

Übersicht über wichtige Entscheidungen Preise für Zusammenschaltungen Preise für entbündelte Zugänge zur Teilnehmeranschlussleitung Entgelte für den Zugang zum Internet über das Telefonnetz Entgelte für Nummernportabilität und Preselection-Einstellung Breitbandkabelgebühren und Einspeiseentgelt Entgelte für die Nutzung analoger und digitaler Rundfunksender 26