Medizinrecht (Medical Law)



Ähnliche Dokumente
Aufbaustudium Medizinrecht

Curriculum. Aufbaustudium Medizinrecht

Management und Leadership für Frauen

K 992/559. Curriculum für das. Aufbaustudium. Finanzmanagement

K 992/666. Curriculum für das. Aufbaustudium. Real Estate Finance

K 992/ Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA

K 992/955. Curriculum für das. Aufbaustudium. Tourismusmanagement

K 992/593. Curriculum für den Universitätslehrgang. LIMAK Global Executive MBA

K 992/367. Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA

SKZ 992/636. CURRICULUM für den Universitätslehrgang AUFBAUSTUDIUM INNOVATIONS- MANAGEMENT

Steuerwissenschaften

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193

Steuerwissenschaften

Curriculum. Aufbaustudium Global Marketing Management

Curriculum. für den Universitätslehrgang. Aufbaustudium Global General Management Executive MBA

Aufbaustudium Energiemanagement Recht Technik Wirtschaft

International Human Resource Management

Finance and Accounting

Medizin- und Bioethik

Versicherungswirtschaft

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Wien

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG FINANZMANAGEMENT. K 992/983

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014

STUDIENPLAN. FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

Curriculum. für den Universitätslehrgang. Aufbaustudium International Strategic Management

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges WERBUNG UND VERKAUF. an der Wirtschaftsuniversität Wien

Software Engineering

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismus- & Eventmanagement an der Wirtschaftsuniversität Wien

Recht und Wirtschaft für Techniker/innen

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

CURRICULUM. des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR CONTROLLING. an der UNIVERSITÄT KLAGENFURT. Art. 1 Einrichtung

68. Stelleninserat / Nr. 25 vom 15. November 2004

Recht und Wirtschaft für Techniker/innen

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges. Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post

Aufbaustudium Management for Engineers

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

Universitätslehrgang für Export- und internationales Management CURRICULUM

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

UNIVERSITÄTSLEHRGANG POLITISCHE BILDUNG MASTER OF ADVANCED STUDIES (CIVIC EDUCATION)

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Universitätslehrgang Finanzmanagement

Public Health and Hospital Management

Prüfungsordnung. vom

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am , im Studienjahr 1997/98.

Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Curriculum. Universitätslehrgang Aufbaustudium Sozialmanagement. Johannes Kepler Universität Linz

Universitätslehrgang "Qualitätssicherung im chemischen Labor"

Auftragsvergaben/Vergaberecht (1) Einführung. SS 2013 Kurt Reindl

K 066/491. Curriculum für das. Masterstudium. Technische Chemie

2003 / Nr. 20 vom 09. Juli 2003

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule. Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad

Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Arbeitsmarkt und Personal der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MASTER IN MANAGEMENT. K 992/569

Erfolgreich studieren.

Bestimmungen. für den. Studiengang Informatik. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Vom Version 4

Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS]

Kann ich in Österreich im Fach Bibliothekswesen promovieren? Nein, in Österreich gibt es kein bibliothekswissenschaftliches Doktoratsstudium.

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium MSc Engineering Management

Bachelor- und Masterstudium Humanmedizin

Universität Freiburg Philosophische Fakultät Departement für Sprachen und Literaturen Studienbereich Englisch

BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011

OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom )

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.

Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bildungswissenschaft

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

FACHHOCHSCHUlE lausilz University of Applied Sciences. Mitteilungsblatt Nr. 81. Studienordnung Master of Arts Studiengang Architektur DIE PRÄSIDENTIN

NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE:

Studienplan für die Minor-Studiengänge auf der Bachelorund auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern

Studien- und Prüfungsordnung für Master- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 2. Juni 2006

STUDIENPLAN KOMMUNIKATIONS- UND MEDIENWISSENSCHAFT WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT FÜR DEN MINOR

Infoveranstaltung zum Masterstudium Psychologie. Harald Werneck

STUDIENPLAN. für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik. an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1)

Curriculum. für das Masterstudium. Recht und Wirtschaft für Techniker/innen

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Curriculum. Postgraduate Studium

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM FINANCE AND ACCOUNTING. Studienplan Masterstudium Finance and Accounting 1 AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

Masterstudiengang Informatik

Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom Version 5

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

Transkript:

K 992/539 Curriculum für das Aufbaustudium Medizinrecht (Medical Law) 4_AS_Medizinrecht_Curr Seite 1 von 7 In-Kraft-Treten: 01.10.2015

Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung des Lehrgangs; Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassungsvoraussetzungen... 3 3 Studiendauer, Umfang und Gliederung des Lehrgangs... 4 4 Pflichtfächer... 4 5 Lehrveranstaltungen... 5 6 Master-Thesis... 5 7 Prüfungsordnung... 6 8 Akademischer Grad... 6 9 In-Kraft-Treten... 7 4_AS_Medizinrecht_Curr Seite 2 von 7 In-Kraft-Treten: 01.10.2015

1 Zielsetzung des Lehrgangs; Qualifikationsprofil (1) Das berufliche Umfeld der medizinischen Berufe und dabei wiederum vor allem des ärztlichen Berufsstandes wird im zunehmenden Maße verrechtlicht. Nationale Rechtsvorschriften haben dazu ebenso beigetragen wie Vorgaben im europäischen Gemeinschaftsrecht. (2) Die Kenntnis des Medizinrechts sowie die Fähigkeit seiner korrekten praktischen Anwendung sind heute unerlässliche Instrumente der Rechtspraxis. Das Lehrgangsprogramm vermittelt vertiefte Kenntnisse des Medizinrechts. (3) Der Lehrgang richtet sich vorrangig an Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte mit Fachbezug zum Medizinrecht, Jurist/inn/en bei gesetzlichen und privaten Krankenversicherern, Jurist/inn/en bei Krankenanstaltenträgern und sonstige mit Medizinrecht befasste Jurist/inn/en (wie etwa bei Gebietskörperschaften, Kammern, Konsumentenberatungsstellen, als Patient/inn/enanwält/inn/en tätige Jurist/inn/en). Durch den Lehrgang sollen aber auch Universitätsabsolvent/inn/en angesprochen werden, die vor einem Berufseinstieg stehen und eine vertiefte Ausbildung im Bereich des Medizinrechts anstreben. (4) Die Zielsetzung des Lehrgangs, die komplexen Vorgaben des Medizinrechts einer Nutzanwendung in der Praxis zugänglich zu machen, trägt auch zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Oberösterreich bei. (5) Das Unterrichtsziel soll didaktisch vor allem dadurch erreicht werden, dass theoretisches Wissen mit praxisrelevanten Kenntnissen eng verknüpft wird, sodass eine direkte Anwendung des Gelernten im unternehmerischen Umfeld gewährleistet ist. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Für die Zulassung zum Lehrgang ist der Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, eines Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums der Medizin oder eines gleichwertigen Studiums erforderlich. (2) Die jeweils höher bzw. facheinschlägiger qualifizierten Personen werden dabei bevorzugt aufgenommen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den/die Vizerektor/in für Lehre auf Vorschlag der Lehrgangsleitung. (3) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zum Lehrgang zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, aber mindestens vier Jahre entsprechender Berufserfahrung sowie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer Erfahrungen und erbrachten Leistungen (einschließlich nicht abgeschlossener Studien bzw. Weiterbildungsveranstaltungen geringerer Dauer) eine gleichwertige Qualifikation nachweisen können. 4_AS_Medizinrecht_Curr Seite 3 von 7 In-Kraft-Treten: 01.10.2015

(4) Für zum Lehrgang zugelassene Personen gemäß Abs. 3 gilt, dass der Anteil dieser Personengruppe höchstens 50% der Gesamtteilnehmer/innen/zahl betragen darf. (5) Der Start eines neuen Lehrgangs erfordert eine ökonomisch relevante Mindestzahl von Teilnehmer/inne/n. Die Zulassung wird erst nach Erreichung dieser Mindestzahl rechtswirksam. 3 Studiendauer, Umfang und Gliederung des Lehrgangs (1) Die Studiendauer des Lehrgangs beträgt vier Semester. (2) Der Lehrgang umfasst 66 ECTS-Punkte, die sich nach Maßgabe der nachfolgenden Tabelle auf die in 4 genannten Pflichtfächer, die Master-Thesis und die Abschlussprüfung verteilen: Bezeichnung ECTS Pflichtfächer gemäß 4 48,5 Master-Thesis 15 Abschlussprüfung 2,5 Gesamt 66 (3) Der Lehrgang ist berufsbegleitend konzipiert. Die Einteilung in Semester kann unabhängig von den Vorgaben des 52 UG sowie der Festlegung des Studienjahres durch den Senat erfolgen. Durch die Einbeziehung von nach dem Gesetz lehrveranstaltungsfreien Zeiten kann somit die Zeitdauer für das Erreichen des Abschlusses verkürzt werden. 4 Pflichtfächer (1) Im Rahmen des Lehrgangs sind folgende Pflichtfächer zu absolvieren: Code Bezeichnung ECTS 539EFGL15 Einführung in die Grundlagen 6 539ZRMR15 Zivilrecht und Medizin 4,5 539SFMR15 Strafrecht und Medizin 1,5 539SRMR15 Sozialrecht und Medizin 3,5 539ARMD15 Arbeitsrecht und Medizin 3 539STMR15 Steuerrecht und Medizin 1,5 539GSMR15 Gesellschaftsrecht und Medizin 1,5 4_AS_Medizinrecht_Curr Seite 4 von 7 In-Kraft-Treten: 01.10.2015

539KASR15 Krankenanstaltenrecht 4 539MEDR15 Medizinrecht 12 539BFRT15 Berufsrecht 7 539LGST15 Legal gender studies 2 539SWWG15 Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Gesundheitsberufe 2 (2) Die Ziele, Inhalte und Methoden der in Abs. 1 genannten Studienfächer sind dem von der Studienkommission zu beschließenden Studienhandbuch der Johannes Kepler Universität Linz [http://www.jku.at/studienhandbuch] zu entnehmen. 5 Lehrveranstaltungen (1) Die LV-Klasse, die Bezeichnung, der Typ, das Stundenausmaß und die Anzahl der ECTS-Punkte der den Pflichtfächern gemäß 4 zugeordneten Lehrveranstaltungen sowie die Ziele, Inhalte und Methoden dieser Lehrveranstaltungen sind dem von der Studienkommission zu beschließenden Studienhandbuch der Johannes Kepler Universität Linz [http://www.jku.at/studienhandbuch] zu entnehmen. (2) Die verwendeten Lehrveranstaltungstypen sowie die dafür anzuwendenden Prüfungsregelungen sind in den 13 und 14 ST-StR geregelt. (3) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blocklehrveranstaltungen abgehalten. Bei der zeitlichen Planung der Lehrveranstaltungen ist auf die Teilnahmemöglichkeit berufstätiger Personen Bedacht zu nehmen. (4) Die Lehrveranstaltungen geben einen Überblick über ein Fach oder vertiefen Teilgebiete aus einzelnen Fächern. Den Teilnehmer/inne/n wird dabei ausreichend Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den/die Vortragende/n zu stellen und zum Inhalt der Veranstaltung Stellung zu nehmen. (5) Als didaktische Mittel werden in den Lehrveranstaltungen neben Vortrag auch Mini-Fallstudien und Gruppenarbeiten eingesetzt. Hinzu kommen Fallstudien und Exkursionen zum Üben und Vertiefen der Lehrinhalte. 6 Master-Thesis (1) Frühestens nach erfolgreicher Absolvierung von zwei Semestern kann mit der Anfertigung der Master-Thesis (schriftliche Abschlussarbeit) begonnen werden. (2) Die Master-Thesis dient dem Nachweis der Befähigung, selbständig, inhaltlich vertretbar und methodisch einwandfrei zu arbeiten. 4_AS_Medizinrecht_Curr Seite 5 von 7 In-Kraft-Treten: 01.10.2015

(3) Das Thema der Master-Thesis ist den Pflichtfächern gemäß 4 zu entnehmen. Fächerübergreifende Arbeiten sind zulässig. (4) Die Beurteilung der Master-Thesis erfolgt ausschließlich anhand der schriftlichen Arbeit. 7 Prüfungsordnung (1) Die Pflichtfächer gemäß 4 werden soweit sie nicht aus genau einer Lehrveranstaltung bestehen und daher gemäß 16 Abs. 1 Z 1 ST-StR zwingend eine Lehrveranstaltungsprüfung abzuhalten ist in Form von kumulativen Fachprüfungen ( 16 Abs. 1 Z 2 ST-StR) geprüft. Die Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der einzelnen Lehrveranstaltungsprüfungen sind dem von der Studienkommission zu beschließenden Studienhandbuch [http://www.jku.at/studienhandbuch] der Johannes Kepler Universität Linz zu entnehmen. (2) Bei der Abschlussprüfung handelt es sich um eine Gesamtprüfung, die sich zusammensetzt aus: 1. den nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgreich absolvierten Prüfungen über die Pflichtfächer gemäß 4; sowie 2. einer mündlichen Prüfung, die aus der Präsentation und Verteidigung der Master-Thesis besteht. (3) Die Anmeldung zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung (Abs. 2 Z 2) setzt voraus: 1. die erfolgreiche Absolvierung der Prüfungen über die Pflichtfächer gemäß 4 (nach Maßgabe von Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1); sowie 2. die positive Beurteilung der Master-Thesis. (4) Auf Antrag des/der Studierenden kann der/die Vizerektor/in für Lehre Prüfungen in sinngemäßer Anwendung des 78 UG auf Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern gemäß 4 anerkennen, soweit sie diesen Prüfungen gleichwertig sind. Derartigen Anträgen sind Nachweise über die behauptete Gleichwertigkeit sowie eine Stellungnahme der Lehrgangsleitung beizufügen. 8 Akademischer Grad An die Absolvent/inn/en des Lehrgangs ist der akademische Grad Master of Laws (Medical Law), abgekürzt LL.M., zu verleihen. 4_AS_Medizinrecht_Curr Seite 6 von 7 In-Kraft-Treten: 01.10.2015

9 In-Kraft-Treten (1) Das Curriculum für das Aufbaustudium Medizinrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 15.6.2015, kundgemacht im Mitteilungsblatt der JKU 29. Stück Nr. 264 vom 30.6.2015, tritt am 1.10.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Medizinrecht (Medical Law), zuletzt geändert durch Beschluss der Studienkommission Rechtswissenschaften vom 15.4.2013, kundgemacht im Mitteilungsblatt der JKU 25. Stück Nr. 162 vom 26.6.2013, außer Kraft. (3) Für Studierende, die schon vor Beginn des Wintersemesters 2015/16 zum Aufbaustudium Medizinrecht zugelassen waren, gelten die neuen Vorschriften nach Maßgabe der im Studienhandbuch der Johannes Kepler Universität Linz [http://www.jku.at/studienhandbuch] definierten Äquivalenzen. Die Anerkennung ganzer Fächer erfolgt auf Grundlage folgender Äquivalenztabelle: Fach im bisherigen Curriculum Einführung in die Grundlagen (6 ECTS) Zivilrecht und Medizin (4,5 ECTS) Sozialrecht und Medizin (3,75 ECTS) Arbeitsrecht und Medizin (3 ECTS) Krankenanstaltenrecht (4,5 ECTS) Medizinrecht (14,25 ECTS) Berufsrecht (7,5 ECTS) Legal gender studies (2,25 ECTS) Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Gesundheitsberufe (2,25 ECTS) Äquivalentes Fach im Curriculum neu Einführung in die Grundlagen (6 ECTS) Zivilrecht und Medizin (4,5 ECTS) Sozialrecht und Medizin (3,5 ECTS) Arbeitsrecht und Medizin (3 ECTS) Krankenanstaltenrecht (4 ECTS) Medizinrecht (12 ECTS) Berufsrecht (7 ECTS) Legal gender studies (2 ECTS) Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Gesundheitsberufe (2 ECTS) 4_AS_Medizinrecht_Curr Seite 7 von 7 In-Kraft-Treten: 01.10.2015