Erfolgreich mit Sozialen Medien - Rechtliche Aspekte von Rechtsanwalt Martin Hahn Händlerbund Rechtsabteilung 1
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Themen: 1. Impressums- und andere Informationspflichten 2. Wettbewerbs-, Marken-, und Urheberrecht 3. Social-Plug-Ins rechtssicher einbinden 3
1. Impressums- und andere Informationspflichten a) Rechtsgrundlagen Impressum allgemein b) Rechtsgrundlagen Facebook c) Rechtsgrundlagen für andere Soziale Netzwerke d) Technische Umsetzung
1. Impressums- und andere Informationspflichten a) Rechtsgrundlagen Impressum 5 Telemediengesetz (TMG) 55 Abs.2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 5 TMG: Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Impressums- und andere Informationspflichten a) Rechtsgrundlagen Impressum 2 TMG Begriffsbestimmungen: Diensteanbieter - jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Telemedien - Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt
1. Impressums- und andere Informationspflichten a) Rechtsgrundlagen Impressum Pflichtinformationen: die Identität des Unternehmens, bei juristischen Personen die Rechtsform den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, Angaben zu Berufsverband, Kammer oder ähnlicher Einrichtung, dem/ der der Unternehmer angehört Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden Angaben zur Abwicklung oder Liquidation bei AG, KG auf Aktien und GmbH
GmbH (Eintragung im Handelsregister) Impressum Mustermann GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Max Mustermann Musterstr. 1 01234 Musterhausen Deutschland Telefon: 0123-1234567 Email: mustermario@123.de USt-ID-Nr.: DE 123456789 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Musterhausen Handelsregisternummer HRB 1111 8
1. Impressums- und andere Informationspflichten a) Rechtsgrundlagen Impressum Es gelten erweiterte Impressumspflichten nach 55 Abs. 2 RStV für Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden. Es ein Verantwortliche mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen: Verantwortlicher Redakteur/Inhaltlich Verantwortlicher gemäß 55 RStV ist Max Mustermann, Musterstraße 11, 12345 Musterstadt Dieser Satz wird nach dem eigentlichen Impressum eingefügt.
1. Impressums- und andere Informationspflichten b) Rechtsgrundlagen Facebook Social Media-Accounts, die nicht nur zu rein privaten Zwecken genutzt werden, werden mit kommerziellen Websites gleichstellt. Fehlende oder fehlerhafte Impressen waren in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Abmahnungen. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind damit auch kommerziell genutzte Facebook- Seiten wie gewöhnliche Websites zu behandeln und mit einem Impressum zu versehen (z.b. LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11). Eine eigene Datenschutzerklärung ist für Facebook-Profile nicht erforderlich.
1. Impressums- und andere Informationspflichten c) Rechtsgrundlagen für andere Soziale Netzwerke Die Impressumspflicht gilt auch bei anderen sozialen Netzwerken: Das LG Berlin hat nun eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass auch nicht vorhandene bzw. fehlerhafte fehlende Impressum-Angaben bei einem Google+ Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellt.(beschluss vom 28.3.2013, Az. 16 O 154/13). Urteile zu anderen Sozialen Netzwerken (z.b. Twitter etc.) liegen derzeit noch nicht vor. Auch hier ist eine Impressumspflicht aber zu bejahen, wenn der Account zu kommerziellen Zwecken genutzt wird.
1. Impressums- und andere Informationspflichten d) Technische Umsetzung Zunächst war es nur möglich unter der Rubrik Info die Anbieterinformationen zu hinterlegen. Dies wurde jedoch für unzureichend erachtet, weil die Bezeichnung Info dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden könnten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13). Facebook selbst hat dann Anfang 2014 eine Impressums -Rubrik eingeführt. Umständliche Lösungen sind damit entbehrlich. Es kann im Administrationsbereich der Facebook-Seite direkt ein Impressum eingegeben werden. Nach Ansicht des LG Bochum ist es außerdem zulässig, auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken (LG Bochum Urteil 20.02.2013; Az. I-13 O 187/12). Zusätzlich sollte aber bei dieser Variante angegeben werden, wo der Link hinführt: z.b. Impressum: http://
1. Impressums- und andere Informationspflichten d) Technische Umsetzung Problematisch bleibt weiterhin die fehlende ständige Verfügbarkeit des Impressums sowie die Darstellung bei mobilen Facebook-Apps.
2. Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht, Haftung für Inhalte a) Wettbewerbsrecht b) Markenrecht c) Urheberrecht 14
2. Probleme in Bezug auf Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht a) Wettbewerbsrecht Beachtung allgemeiner Werbegebote Preisangaben/Preiswerbung Sonderangebotswerbung irreführende Werbung vergleichende Werbung/Spitzenstellungsbehauptungen Testergebniswerbung 15
2. Probleme in Bezug auf Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht b) Markenrecht Auch in sozialen Medien ist zu beachten, dass eingetragene Marken geschützt sind und unzulässige Verwendung einen abmahnfähigen Rechtsverstoß darstellt. Marken sind vielfältig: Wortmarke Bildmarke Wort-/Bildmarke dreidimensionale Marke 16
Dittsche Halt die Klappe ich hab Feierabend DIE KRISE KANN MICH MAL! After Eight 17
2. Probleme in Bezug auf Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht c) Urheberrecht In sozialen Medien ist ebenso das Urheberrecht zu beachten. Die unberechtigte Verwendung fremder Bilder oder Texte stellt einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar. Urheberschutz entsteht kraft Schöpfung (nicht Registrierung) Geschützt sind bspw.: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme Werke der Musik Lichtbildwerke Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden 18
3. Social Plug-Ins rechtssicher einbinden a) Was sind Social Plug-Ins? b) Problemfeld Datenschutz c) Lösungsmöglichkeiten 19
3. Social Plug-Ins rechtssicher einbinden a) Was sind Social Plug-Ins? Social Plug-Ins sind Funktionen und/oder Buttons von Social-Media-Plattformen wie z. B. Twitter, Facebook usw., die auf einer Webseite integriert werden können. Das Plug-In ermöglicht Besuchern, über den einfachen Klick auf einen solchen Button mit dem Social-Media-Netzwerk zu interagieren. 20
3. Social Plug-Ins rechtssicher einbinden a) Social Plug-Ins und Wettbewerbsrecht Es gibt (noch) keine gesicherte Rechtsprechung, ob und welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen, die ggf. eine Abmahnung nach sich ziehen können. Aktuelle Tendenz, dass auch Datenschutzverstöße abmahnfähig sind wegen Verstoß gegen 13 TMG. Das OLG Hamburg entschied, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung und Belehrung wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12) und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. 21
3. Social Plug-Ins rechtssicher einbinden b) Problemfeld Datenschutz Vor allen in Deutschland ist die Einbindung von Social Plug-Ins wegen der datenschutzrechtlichen Problematik nicht unumstritten. Die Einbindung von Social Plug-Ins veranlasst einen Datentransfer mit den Servern des Betreibers des jeweiligen sozialen Netzwerks: unbemerkte Übermittlung von personenbezogenen Daten (insbesondere der IP- Adresse) weitere Zugriffs-/Zuordnungsmöglichkeiten des Betreibers des sozialen Netzwerks auf Account-Daten des jeweiligen Nutzers bei bloßem Zugriff auf die betreffende Webseite Standort der Server von Facebook, Twitter, Google ist in den USA (!) 22
3. Social Plug-Ins rechtssicher einbinden b) Problemfeld Datenschutz Information in die Datenschutzerklärung In der Datenschutzerklärung muss eine Klausel über die Verwendung von Social Plug- Ins (z.b. Gefällt mir -Button oder google+ -Schaltfläche) enthalten sein. Dies auch dann, wenn das 2-Klick-Modell verwendet wird. Einzig bei einer reinen Verlinkung ist keine Klausel in der Datenschutzerklärung erforderlich. 23
3. Social Plug-Ins rechtssicher einbinden c) Lösungsmöglichkeiten Lösungsvorschlag 1: Einbindung einer bloßen Verlinkung auf den jeweiligen Account des Netzwerkes (z.b. Facebook, Twitter usw.) Hierbei findet keine Datenübermittlung statt, die Plug-In-Programmierung wird nicht in den Quelltext der Seite eingebunden. 24
3. Social Plug-Ins rechtssicher einbinden c) Lösungsmöglichkeiten Lösungsvorschlag 2: Das sog. 2-Klick-Modell Die Plug-In-Programmierung wird zwar eingebunden in den Quelltext der Webseite, sie ist aber zunächst inaktiv und muss erst nach Erklärung der genauen Funktionsweise ( Transparenzgebot ) durch den Nutzer aktiviert werden. Erst hiernach findet eine tatsächliche Datenübermittlung statt. Neue Lösung von c`t namens Shariff. Eine Weiterentwicklung bei der nur ein Klick zum Teilen notwendig ist und dennoch erst damit die Datenweiterleitung stattfindet. 25
3. Social Plug-Ins rechtssicher einbinden Zusammenfassung Ein Impressum ist in allen sozialen Medien vorzuhalten, sobald diese nicht rein privat genutzt werden. In sozialen Medien sind die selben Rechtsvorschriften zu beachten wie bei allen anderen Internetauftritten. Bei der Verwendung von Social Plug-Ins ist in jedem Fall eine ausführliche Information und Erklärung in der Datenschutzerklärung erforderlich. Im besten Fall mit einer Widerspruchsmöglichkeit. 26
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27