Datenschutz und Datensicherheit

Ähnliche Dokumente
Datenschutzrecht CAU

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?

Grundlagen des Datenschutzes

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

Informationsfreiheit ist...

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz BremIFG) Vom 16.

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Braunschweig (Informationsfreiheitssatzung) vom 20.

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird

Datenschutz International

Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT

Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten

Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein

Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche. militärischen Bereich ausweitbar?

Grundlagen des Datenschutzes

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts

Datenschutz und Cloud

4d Meldepflicht. 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen. 6a Automatisierte Einzelentscheidung

Da müssen wir rein. Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen

Datenübermittlung ins Ausland

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)

Datenverwendung und Datenweitergabe - was ist noch legal?

Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) 1)

Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht

Inhalt. Die EU-Datenschutz- Grundverordnung Smarter oder nicht? 28. April 2016 Vertretung des Saarlandes beim Bund in Berlin

EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz...

Informationszugang zu Legislativdokumenten bei Ministerien nach UIG

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E)

TRANSPARENZGESETZ WAS STECKT DAHINTER?

Informationszugangsgesetz Schleswig- Holstein Welche Pflichten haben die Kommunen und wo gibt es Grenzen?

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen

Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde?

Vorerfahrungen II: Informationsfreiheit auf der Grundlage von Bundes- und Landesrecht (IFG, IFG-SH)

Deutsches Forschungsnetz

Gliederung. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel

Datenschutz in Schulen

Recht auf Auskunft nach 34 BDSG

Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen?

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes

Antrag. auf Anerkennung als Sachverständige(r) durch. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gemäß 3 Abs.

EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau.

Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT

Rechtsbehelfsbelehrung

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis

Grundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2)

Vertrag. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. über

Werbung und Online Marketing was ändert sich mit der DSGVO?

Datenschutz im Verein

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv

EU-Datenschutzrecht. Vorlesung am Felix Bieker, LL.M.Eur

Zur Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes auf Internet-Diensteanbieter

Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes

- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? -

Grenzüberschreitender Datentransfer rechtliche Herausforderungen

EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern?

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

Google StreetView. Bewertung. Prof. Dr. Nikolaus Forgó

Thementag Cloud Computing Datenschutzaspekte

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v , Rs. C-352/14 (Schrems)

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 1. Übung vom : BDSG (1)

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben

Berliner Beauftragter für Januar 2002 Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

für die Übersendung des Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken

Gutachten. Google StreetView

Datenschutz - Quo vadis? Welche Anforderungen kommen durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung auf Immobilienverwaltungen zu?

Open Data - Aspekt Datenschutz

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat folgende Datenschutzordnung erlassen:

Videoüberwachung in der EU-DS-GVO. Dr. Stefan Brink LfDI Baden-Württemberg

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

Cloud Computing und Datenschutz

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?

Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Geburtsdatum

EU-Datenschutz-Grundverordnung Was kommt jetzt auf die Unternehmen zu?

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Schutz der Sozialdaten

Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer

Datenschutz im Schatten der Cloud

Datenschutz und Arbeitnehmer

Bericht und Beschlussempfehlung

17 HmbDSG - Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

IT-Outsourcing aus der Perspektive einer bdsb. Bettina Robrecht Datenschutzbeauftragte 17. März 2012

Herausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung

Recht auf Datenschutz

Compliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO)

Protokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg

Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz

Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

E-Akte Rechtliche Aspekte. KomFIT Messe Oktober 2016 Dr. Carola Drechsler

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Arbeitnehmerdatenschutz

Transkript:

Datenschutz und Datensicherheit Datenschutz bei internationalen Sachverhalten & Informationszugangsrecht 25. Juni 2014 Harald Zwingelberg

Datenschutz bei Internationalen Sachverhalten Harald Zwingelberg, ULD 2

Grundlagen: Richtlinie 95/46/EG Datenschutzrichtlinie Rechtsgrundlagen Datenschutz Richtlinie 2002/58/EG Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Ziele Wahrung der Privatsphäre: Schutz der natürlichen Person Funktionieren Binnenmarkt: Ermöglichung des freien Verkehrs mit personenbezogenen Daten Im Entstehen: Grundverordnung zum Datenschutz. Durch Neuwahl des EU Parlaments derzeit auf Eis. Könnte wesentliche Verbesserungen bringen aber beeinflusst durch sehr aktives Lobbying der Wirtschaft Harald Zwingelberg, ULD 3

Wann gilt das BDSG?: Anwendungsbereich BDSG Bei Datenerhebung /-verarbeitung durch verantwortliche Stellen mit Sitz in Deutschland Bei Datenerhebung /-verarbeitung im Inland durch Stellen mit Sitz außerhalb EU und EWR (Drittstaat), 1 (5) BDSG Wann gilt das BDSG nicht? Bei Datenerhebung /-verarbeitung im Inland durch Stellen mit Sitz in der EU oder EWR, 1 (5) BDSG (es sei denn, es besteht eine Niederlassung in Deutschland) Ziel freier Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU. Vereinheitlichung soll Datenschutz als Barriere beseitigen Harald Zwingelberg, ULD 4

Anwendungsbereich BDSG Verantwortliche Stelle Sitz im Inland belegen (auch Niederlassung) Sitz innerhalb der EU oder EWR belegen Sitz außerhalb der EU oder EWR belegen Erhebt, verarbeitet, nutzt pb Daten im Inland (D) BDSG ( 1 Abs. 2; 1 Abs. 5 S. 1 2. HS) Nationales DatenschutzG des Sitzstaats BDSG ( 1 Abs. 5 S. 2) Erhebt, verarbeitet, nutzt pb Daten im Ausland BDSG s.o. Nationales DatenschutzG des Sitzstaats Ohne EU-Bezug: Nationales DatenschutzG des Sitzstaats Harald Zwingelberg, ULD 5

Datenübermittlung In 4b BDSG: Übermittlung personenbezogener Daten in EU oder EWR und in Drittstaaten In 4c BDSG: Ausnahmen Erlaubnisnormen zur Übermittlung wenn ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist (u.a. Einwilligung, Vertragserfüllung, Übermittlung ist lebenswichtig für den Betroffenen) Harald Zwingelberg, ULD 6

Datentransfer innerhalb der EU oder EWR Geregelt in: 4b Abs. 1 BDSG => es gelten dieselben Regeln und Anforderungen wie im Inland Es gelten auch für Übermittlung innerhalb von Konzernen die 28 bis 30 BDSG Noch einmal: Es gibt kein Konzernprivileg im BDSG oder der Richtlinie! Anforderungen wie an eine Datenübermittlung im Inland bezweckt die Harmonisierung des Datenschutz-Standards Harald Zwingelberg, ULD 7

Geregelt in: 4b Abs. 2, Abs. 3 BDSG Datentransfer in Drittstaaten I Zulässig wenn Rechtsgrundlage besteht ( 28-30 und 15 (1) und 16 (1)) und angemessenes Datenschutzniveau besteht oder eine Ausnahme nach 4c greift und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht, 4b II 2 Schutzwürdiges Interesse an Ausschluss der Übermittlung? insbesondere, wenn im Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau gemäß 4b III besteht (heranzuziehen: Kommissionsentscheidung oder Genehmigung Aufsichtsbehörde 4c (2)) Harald Zwingelberg, ULD 8

4b Abs. 3 BDSG www.datenschutzzentrum.de Berücksichtigung aller Umstände, wie Art der Daten Zweckbestimmung Dauer der Verarbeitung Herkunfts- und Endbestimmungsland Standesregeln für Empfänger Sicherheitsmaßnahmen Datentransfer in Drittstaaten II Angemessenheit Schutzniveau Zugriffsbefugnisse im Empfangsstaat (!?) Gewährleistung der Betroffenenrechte Harald Zwingelberg, ULD 9

Datentransfer in Drittstaaten III Angemessenheit Schutzniveau Rat und Europäisches Parlament haben die Kommission ermächtigt, auf der Grundlage von Artikel 25(6) der Richtlinie 95/46/EG zu entscheiden, ob ein Drittstaat aufgrund von internen Rechtsvorschriften oder eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet Artikel 29 Datenschutz Gruppe (Konferenz aller nationaler Datenschutzbeauftragter in der EU) nimmt Stellung Harald Zwingelberg, ULD 10

Datentransfer in Drittstaaten IV Angemessenheit Schutzniveau Kommission: angemessener Schutz für personenbezogene Daten u.a. in der Schweiz Kanada Argentinien Guernsey, Jersey, Insel Man (?) USA: bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des sicheren Hafens safe harbour rules. Aber sehr problematisch mangels Durchsetzung durch die FTC in den USA. Aufsichtsbehörden sprechen safe harbour zunehmend die Gleichwertigkeit ab. Harald Zwingelberg, ULD 11

Informationszugangsrecht Harald Zwingelberg, ULD 12

Geschichte / Entstehung 2000 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Schleswig-Holstein 2007 Umweltinformationsgesetz S-H (UIG) zwecks Umsetzung einer EU-Richtlinie 19. Januar 2012 Inkrafttreten des Informationszugangsgesetzes des Landes Schleswig- Holstein. Das IZG löst UIG und IFG ab Harald Zwingelberg, ULD 13

Ziel: www.datenschutzzentrum.de Übersicht Ziel und Mittel des Gesetzes: Transparenz der Verwaltungsarbeit (Nur die Exekutive ist Adressat, Ausschluss für Rechtsprechung und gesetzgebende Gewalt im IZG-SH) Mitwirkungsmöglichkeiten für den Einzelnen Stärkere Akzeptanz der Verwaltungsentscheidungen Umsetzung: Freier Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen Verbreitung dieser Informationen voraussetzungsloser Anspruch Harald Zwingelberg, ULD 14

Verhältnis zum Datenschutz: Beide Rechte resultieren aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Es besteht ein Spannungsverhältnis, welches durch das IZG aufgelöst wird Aber auch gegenseitige Bedingung, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur dann hinreichend ausgeübt werden kann, wenn ausreichend Informationen vorliegen, vergl. auch 34 BDSG. Harald Zwingelberg, ULD 15

1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Informationen zu schaffen. (2) Dieses Gesetz gilt für den Zugang zu Informationen, über die die in 2 Abs. 3 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen. Anwendungsbereich: alle Informationen Bei informationspflichtigen Stellen Auch Verbreitung ist vom Zweck umfasst Allgemeines Amtsgeheimnis ist damit abgeschafft Harald Zwingelberg, ULD 16

Ablauf eines IZG Antrags- und Verfahrens Anspruch, 3 Antragstellung, 4 Verfahren und Fristen, 5 Ablehnung des Antrags, 1 6, 9, 10 Rechtsschutz, 7, 13 Terminologie, 2 wird an geeigneter Stelle eingeführt 1 steht für Plural Paragraphen Harald Zwingelberg, ULD 17

3 IZG-SH Zugangsanspruch, 3 IZG Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. Es besteht ein allgemeines Informationszugangsrecht Es dient der Ausübung demokratischer Partizipation und Kontrolle des Verwaltungshandelns und ist daher Voraussetzungslos Nicht beschränkt auf bestimmte Antragsteller Für natürliche und juristische Personen Öffentliche Stellen als Berechtigte ausgeschlossen, aber Amtshilfe möglich Harald Zwingelberg, ULD 18

3 IZG-SH Zugangsanspruch, 3 IZG Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. Die Behörde muss über die Information verfügen, 2 V IZG-SH Kein Beiziehen, Beschaffen oder Aufarbeiten der Informationen erforderlich, wohl aber das Suchen in eigenen Beständen Keine Pflicht, inhaltliche Richtigkeit zu prüfen Soweit Dritte für die Stelle Daten bereithält, müssen diese herbeigeschafft werden, z.b. wenn Daten für Kontrollbehörde vorgehalten werden Harald Zwingelberg, ULD 19

Zugangsanspruch, 3 IZG IZG ist Mindestschutz Sonstige Informationsrechte gelten daneben und sind teils weitergehender, teils ohne Beschränkungen, haben dann aber auch ggf. besondere Anforderungen 34 BDSG 88 LVwG 147 StPO 406e StPO 299 ZPO 49 OWiG nur für Betroffene nur für Beteiligte soweit Rechtsvorschriften das vorsehen oder nach Ermessen der Behörde Beschuldigte im Strafverfahren Opfer von Straftaten Parteien im Zivilprozess Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren Harald Zwingelberg, ULD 20

Antragstellung, 4 IZG Antrag Keine Form, aber soll schriftlich gestellt werden Antrag muss bestimmt genug sein, andernfalls Rückfrage der Behörde Keine Begründung nötig, aber ggf. sinnvoll für Beratung durch Behörde Anspruchsgegner (informationspflichtige Stellen) Behörden des Landes, Kreise, Ämter sonstige jur. Personen des öff. Rechts Personen des priv. Rechts, soweit sie Aufgaben der öff. Verwaltung erledigen Bei Umweltinformationen alle Stellen, die Aufgaben der Umwelt wahrnehmen und der Kontrolle des Landes unterliegen Harald Zwingelberg, ULD 21

Verfahren, 5 IZG Abs. 1 - Ausgestaltung: Wahlrecht Erteilung einer Auskunft oder Zugang zu den Informationen Kopien zulässig Verweis auf öffentliche Quellen zulässig Open Data Auskunftserteilung mündlich, schriftlich oder durch Einsicht Abs. 2: First von einem Montag Frist kann mit Begründung auf zwei Monate verlängert werden Harald Zwingelberg, ULD 22

Verfahren, 5 IZG Sachverhalt Eine Behörde erstellt einen Bescheid und beruft sich dabei auf eine Gerichtsentscheidung unter Bezug auf Gericht, Datum und Aktenzeichen. Die Entscheidung ist nicht in den einschlägigen größeren Datenbanken enthalten. Der Betroffene bittet mit Hinweis auf das IZG bei der Behörde um eine Kopie des Urteils. Diese verweist auf das Gericht, bei dem man eine Urteilskopie gegen Kostenerstattung erhalten könne. Zu Recht? Harald Zwingelberg, ULD 23

Verfahren, 5 IZG Sachverhalt Eine Behörde erstellt einen Bescheid und beruft sich dabei auf eine Gerichtsentscheidung unter Bezug auf Gericht, Datum und Aktenzeichen. Die Entscheidung ist nicht in den einschlägigen größeren Datenbanken enthalten. Der Betroffene bittet mit Hinweis auf das IZG bei der Behörde um eine Kopie des Urteils. Diese verweist auf das Gericht, bei dem man eine Urteilskopie gegen Kostenerstattung erhalten könne. Zu Recht? Urteil wird der Behörde vorliegen (andernfalls wäre es ja ein Blindzitat) Verweis auf das Gericht, dass die Akten auch hat, ist nach IZG nicht gestattet, vergl. 4 Abs. 3 IZG Behörde muss Urteil innerhalb der Fristen zugänglich machen oder Bescheid erstellen, dass ihr Urteil nicht vorliegt Harald Zwingelberg, ULD 24

Ablehnung: Ablehnung des Antrags, 6, 9, 10 Verwaltungsakt Frist von einem Monat beachten Begründung der Ablehnung erforderlich Widerspruchsbelehrung Schriftlich zu erteilen, wenn ASt. dies wünscht Trennung der Unterlagen, die nach 9 oder 10 nicht zugänglich gemacht werden können Anonymisierung von Unterlagen Schwärzen / Abdecken von vertraulichen Inhalten Eingeschränkte Vorlage Harald Zwingelberg, ULD 25

Ablehnung des Antrags, 6, 9, 10 9 IZG-SH entgegenstehende öffentliche Belange Abwägung erforderlich wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die aufgeführten öffentlichen Belange hätten und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt Daher: kein möglicher Schaden erforderlich Relevant vor allem 9 I Nr. 3 Vertraulichkeit von Beratungen (Schutz der Beratung und des Entscheidungsprozesses, In der Behörde muss mal laut gedacht werden können ) Aber Abwägung mit öffentlichem Interesse Nach Abschluss des Verfahrens oder der Entscheidung sind die Informationen öffentlich zu machen. Das Ende von Auslegungsfristen z.b. bei B-Plänen schließt späteren Zugang via IZG nicht aus Harald Zwingelberg, ULD 26

Ablehnung des Antrags, 6, 9, 10 10 IZG-SH entgegenstehende private Belange Umfassender Schutz privater Belange Personenbezogene Daten Rechte am geistigen Eigentum Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beeinträchtigung eines freiwilligen Informanden sofern nicht öffentliche Interessen überwiegen (Abwägung) Hier erfolgt Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz Betroffene sind vor Entscheidung anzuhören dabei sollte auch um Einwilligung ersucht werden. Wird Einwilligung erteilt, entfällt der Ausschlussgrund Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen haben Betroffene der Behörde im Einzelnen verständlich darzulegen, warum ein Geschäftsgeheimnis vorliegt Harald Zwingelberg, ULD 27

Rechtsschutz, 7, 13 Ablehnender Bescheid muss Rechtsschutzmöglichkeiten nennen, 6 IV Bei Fehlen oder falscher Angabe wird Frist für Widerspruch von 1 Monat auf 1 Jahr verlängert Widerspruchsverfahren erforderlich bei Behörden, 7 II IZG-SH Überprüfungsverfahren bei privaten Stellen, 7, III, IV IZG-SH Danach Klage zum Verwaltungsgericht möglich Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, 13 IZG-SH Bei Ablehnung oder unzulässiger Einschränkung des Anspruchs Behörden werden gemäß Aufgaben des ULD auch zum IZG beraten (!) Anrufung des ULD ändert nicht Fristen für Widerspruch / Klage Harald Zwingelberg, ULD 28

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Harald Zwingelberg hzwingelberg@datenschutzzentrum.de www.datenschutzzentrum.de 0431/988-1284