Die Einspeisevergütung stel t sich wie folgt dar:

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Transkript:

Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2010 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare -Energien-Gesetz EEG vom 25.Oktober 2008 (Stand: Juli 2010) Zum 01.Januar 2009 trat das novellierte Gesetz zum Vorrang Erneuerbare Energien in Kraft. Nach dem EEG 2010 sind die Netzbetreiber verpflichtet, den in ihrem Netzgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten. Sofern der Kunde umsatzsteuerpflichtig ist, erfolgt die Vergütung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die hier angegebenen Vergütungssätze beziehen sich auf die Netto-Vergütung. Die Einspeisevergütung stellt sich wie folgt dar: 1a. Deponiegas ( 24) über 500 kw bis maximal 5.000 kw ** 1b. Klärgas ( 25) über 500 kw bis maximal 5.000 kw ** 1c. Grubengas ( 26) bis 1.000 kw über 1.000 kw bis maximal 5.000 kw ** über 5.000 kw ** 9,00 ct/kwh 6,16 ct/kwh 7,11 ct/kwh 6,16 ct/kwh 7,16 ct/kwh 5,16 ct/kwh 4,16 ct/kwh Neben der Grundvergütung kann je nach Anlagenart und Betriebsweise ein Technologiebonus in Höhe von 2,0 ct/kwh nach Anlage 1 gezahlt werden. Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringern sich die Grundvergütung und die Boniregelungen um 1,5%. Seite 1 von 5

2a. Wasserkraft bis 5 MW Neuanlagen ( 23 Abs. 1) über 1.000 kw bis 2.000 kw ** über 2.000 kw bis 5.000 kw ** 12,67 ct/kwh 8,65 ct/kwh 7,65 ct/kwh 2b. Wasserkraft bis 5 MW nach Modernisierung/Erweiterung ( 23 Abs. 2) 11,67 ct/kwh über 500 kw bis 5.000 kw** 8,65 ct/kwh 2c. Wasserkraft über 5 MW nach Moderinsierung/Erweiterung ( 23 Abs. 3) bis 0,5 MW 7,29 ct/kwh über 0,5 MW bis 10 MW 6,32 ct/kwh über 10 MW bis 20 MW ** 5,80 ct/kwh über 20 MW bis 50 MW ** 4,34 ct/kwh über 50 MW ** 4,50 ct/kwh Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Grundvergütung um 1,0 %. Seite 2 von 5

3. Biomasse ( 27 und Anlagen 1 3) bis 150 kw Leistung über 150 kw Leistung ** über 500 kw bis 5.000 kw Leistung ** über 5.000 kw bis 20.000 kw Leistung ** 11,67 ct/kwh 9,18 ct/kwh 8,25 ct/kwh 7,79 ct/kwh Neben der Grundvergütung können je nach Anlagenart und Betriebsweise weiter Bonuszahlungen gezahlt werden. Folgende Auflistung stellt eine Kurzübersicht des EEG 2009 dar. Detailinformationen sind dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu entnehmen. Bonus nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo-Bonus) bei Biogas in Höhe von 7,0 ct/kwh und 4,0 ct/kwh ab 500 kw bis 5.000 kw. Bonus nachwachsender Rohstofffe (NaWaRo-Bonus) bei Biomasse in Höhe von 6,0 ct/kwh bis 500 kw und 4,0 ct/kwh ab 500 kw bis 5.000 kw. Bei fester und flüssiger Biomasse anteilig nur bis 150 kw. Güllebonus in Höhe von 4,0 ct/kwh bis 150 kw und 1,0 ct/kwh. Der Güllebonus gilt nicht für Anlagen, die aus dem Erdgasnetz gezogenes Gas verwenden. Landschaftspflegebonus in Höhe von 2,0 ct/kwh bei überwiegendem Einsatz von Pflanzenbestandteilen aus der Landschaftspflege. Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Bonus) in Höhe von 3,0 ct/kwh für den Anteil der genutzten Wärmemenge außerhalb der Biomasse- und Biogasanlage nach Wärmekonzept EEG 2009. Technologiebonus in Höhe von 2,0 ct/kwh. Emissionsminderungsbonus in Höhe von 1,0 ct/kwh bei Anlagen mit Genehmigung nach BImSchG und Einhaltung der TA-Luft in der jeweils gültigen Fassung. Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringern sich die Grundvergütung und Boniregelungen um 1,0%. Seite 3 von 5

4. Geothermie (Erdwärme 28) bis 10.000 kw Leistung ** über 10.000 kw Leistung ** 16,00 ct/kwh 10,50 ct/kwh Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage ab 01.Januar 2010 verringern sich Grundvergütung und Boniregelung um 1,0%. 5. Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik 32 und 33) ab 01.07.2010 Aufstellungsort bis 30 kw bis 100 kw über 100 kw über 1.000 kw Freiflächen 32 25,02 ct/kwh Dachflächen 33 34,05 ct/kwh 32,39 ct/kwh 30,65 ct/kwh 25,55 ct/kwh Ab 01.10.2010 Aufstellungsort bis 30 kw bis 100 kw über 100 kw über 1.000 kw Freiflächen 32 24,17 ct/kwh Dachflächen 33 32,88 ct/kwh 31,27 ct/kwh 29,59 ct/kwh 24,67 ct/kwh Bei Überschreitungen der Leistungszonen gelten die Vergütungssätze kumulativ. Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Einspeisevergütung bei Dachflächenanlagen bis 100 kw um 8,0%; bei Dachflächenanlagen ab 100 kw um 10,0% und bei Freiflächenanlagen um 10,0%. 6.Windkraft (Windenergieanlagen) Onshore ( 29) für die Dauer von mindestens 5 Jahren danach abhängig vom Anlagentyp, Standort, Referenzanlage und Ertrag 9,20 ct/kwh 5,02 ct/kwh Der Systemleistungsbonus nach 29 Abs. 2 für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.Januar 2009 beträgt 0,5 ct/kwh, für Altanlagen 0,7 ct/kwh jeweils für die Dauer von 5 Jahren. Voraussetzung für die Vergütung bei Windkraftanlagen nach dem EEG 2009 ist der Nachweis, dass die Anlage mindestens 60% des Referenzertrages erreicht. Dies ist dem Netzbetreiber mit einem Gutachten vor Inbetriebnahme nachzuweisen ( 29 Abs. 4). Anlagen bis maximal 50 kw Leistung sind von dem Nachweis befreit ( 29 Abs. 3) Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringern sich die Grundvergütung und die Boniregelung um 1,0%. Seite 4 von 5

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