Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB Versicherungssummenmodell) vereinbart werden?

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Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2016 - Versicherungssummenmodell) vereinbart werden? PK 7110 (16)- Fahrraddiebstahl Musterbedingungen des GDV (Stand: 26.05.2017) 1. In Erweiterung zu Teil A 4.1 VHB 2016 sind Fahrräder auch gegen Diebstahl versichert. Die Regelungen zur Außenversicherung nach Teil A 12 gelten entsprechend. Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten: 1.1. Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. 1.2 Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern. 1.3. Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann. 1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. 1.5. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 VHB 2016 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 2. Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen. PK 7111 (16) - unbesetzt PK 7112 (16) - Datenrettungskosten 1. Datenrettungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung.

Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 2. Ausschlüsse 2.1. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen: 2.1.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt. 2.1.2. Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungsoder Installationsmedium vor. 2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. 3. Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen. PK 7113 (16) - Schäden durch radioaktive Isotope Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls durch radioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. PK 7210 (16) - Gegenstände von besonderem Wert Abweichend von Teil A 8.2 VHB 2016 sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. PK 7211 (16) - Arbeitsgeräte Abweichend von Teil A 8.3.7 VHB 2016 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände nicht versichert, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. PK 7212 (16) - In das Gebäude eingefügte Sachen 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumöbel/- küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sind. 2. Soweit sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen nach Nr. 1 in den Versicherungsschutz einbezogen sind, gilt: Frostschäden an diesen Sachen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsrohren sind versichert.

PK 7213 (16) - Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abweichend von Teil A 8 VHB 2016: Nicht versichert sind 1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden 1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; 1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; 1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; 1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; 1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 1.7 Kunstgegenstände. 2. In nicht ständig bewohnten Gebäude wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu 1.1 bis 1.7: 2.1 Schusswaffen; 2.2 Foto- und optische Apparate; 2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. PK 7214 (16) - Eingelagerte Hausratgegenstände Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind folgende Sachen nicht versichert: 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; 2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 3. Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; 4. Briefmarken, Münzen und Medaillen; 5. alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; 6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 7. Kunstgegenstände; 8. Schusswaffen; 9. Foto- und optische Apparate;

10. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. PK 7215 (16) - Schäden durch Naturgefahren an Hausrat im Freien Abweichend von Teil A 6.5.7 VHB 2016 wird für versicherte Sachen außerhalb von Gebäuden, aber innerhalb des Versicherungsortes nach Teil A 10 VHB 2016 Entschädigung geleistet. PK 7310 (16) - Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte Teil A 13 wird wie folgt erweitert: Bei folgenden neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls verfügbare höchste Effizienzklasse: wasserbzw. energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner, Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und Geschirrspüler. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt. PK 7410 (16) - Wohnsitz im Ausland 1. Abweichend von Teil A 16.3 VHB 2016 besteht Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel auch in der neuen Wohnung, wenn diese innerhalb des vereinbarten ausländischen Staates liegt. 2. Die Versicherungssumme wird in Euro vereinbart. Die Leistungen der Vertragsparteien sind ebenfalls in Euro zu erbringen. 3. Für die Ernennung des zweiten Sachverständigen oder des Obmanns gilt abweichend von Teil A 19.3.1 und A 19.3.3: Zuständig ist das Amtsgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers. PK 7610 (16) - Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z. B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne. 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 VHB 2016 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

PK 7710 (16) - unbesetzt PK 7711 (16) - Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme 1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von Teil A 7 und A 8 VHB 2016 nicht als Teil des Hausrats. 2. Für die Versicherungssummen nach Nr. 1 gelten die Regelungen in Teil A 17.3 und A 17.4 VHB 2016. Ist nichts anderes vereinbart, gilt der ansonsten vereinbarte Unterversicherungsverzicht für diese Gruppen (Positionen) nicht. 3. Die Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nach Teil A 14.3 VHB 2016 angepasst. Erhöhen sie sich dadurch über die ursprünglich vereinbarten Versicherungssummen hinaus, gilt Folgendes: Der Mehrbetrag zwischen alter und neuer Versicherungssumme wird für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt. 4. Der Beitragssatz verändert sich nach Teil A 15 VHB 2016. 5. Außenversicherungsschutz nach Teil A 12 VHB 2016 besteht nicht. PK 7712 (16) - Kein Abzug wegen Unterversicherung 1. Unterversicherungsverzicht Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (siehe Teil A 14.1) ist. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach Teil A 17.4 kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach Teil A 17.3 kein Abzug, wenn die Entschädigungshöhe die vereinbarte Versicherungssumme inklusive des Vorsorgebetrags nicht übersteigt. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung nach Teil A 17.4, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort. 2. Kündigung des Unterversicherungsverzichts Versicherungsnehmer und Versicherer können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür hat er nach Zugang der Erklärung des Versicherers einen Monat Zeit. 3. Wohnungswechsel bei vereinbarten Unterversicherungsverzicht

Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Verändert sich die Versicherungssumme der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Versicherungssumme angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. 4. Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht. Dies gilt aber nur, wenn dadurch die Versicherungssumme unterschritten wird, die zum Zeitpunkt der Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu informieren. PK 7713 (16) - Erhöhte Entschädigungsgrenzen für die Außenversicherung Abweichend von Teil A 12.6 VHB 2016 ist die Entschädigungsgrenze auf Prozent, höchstens Euro, erhöht. PK 7762 (16) - Wartezeit für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Abweichend von Teil B1.1 VHB 2016 beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). PK 7763 (16) - unbesetzt PK 7810 (16) - unbesetzt PK 7811 (16) - unbesetzt PK 7862 (16) - Makler Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.