Klauseln zur Hausratversicherung VHB 2008 (F276_0_201005)

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1 Allgemeine Versicherungs-AG Klauseln zur Hausratversicherung VHB 2008 (F276_0_201005) Die nachstehenden Klauseln haben grundsätzlich Gültigkeit Einfacher Diebstahl aus dem Krankenzimmer im Krankenhaus (Klausel 1101/077/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 1 und 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für versicherte Sachen gemäß Abschnitt A 6 Nr. 2 VHB 2008 bei stationärem Krankenhausaufenthalt aus dem Krankenzimmer. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme, für Bargeld max. auf 100 EUR, begrenzt. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln und Skulpturen vom Versicherungsgrundstück (Klausel 1101/078/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 1 und 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für Gartenmöbel und Skulpturen außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. Tierarztkosten nach einem Versicherungsfall (Klausel 1101/079/0) In Ergänzung von Abschnitt A 6 Nr. 2 c) ii) und 8 VHB 2008 sind Tierarztkosten, bedingt durch einen Versicherungsfall, mitversichert. Einfacher Diebstahl von Antennenanlagen/Parabolspiegeln vom Versicherungsgrundstück (Klausel 1101/080/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 1 und 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für Antennenanlagen und Parabolspiegel, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. Büroeinrichtung in der Wohnung/im Einfamilienhaus (Klausel 1101/081/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 6 Nr. 3 VHB 2008 gehören auch die Büroräume zur Wohnung, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. 2. In diesen Räumen ist die beruflich oder gewerblich genutzte Büroeinrichtung bis EUR je Versicherungsfall mitversichert. Häusliche Gemeinschaft (Klausel 1101/082/0) Im Rahmen der Hausratversicherung sind Hausratgegenstände von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mitversichert. Datenrettungskosten (Klausel 1101/083/0) Versichert sind infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandene, notwendige Kosten für die technische Wiederherstellung -und nicht der Wiederbeschaffung -von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Ausschlüsse a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungen für aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sog. Raubkopien). bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. Entschädigungsgrenzen a) Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von EUR. b) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 150 EUR gekürzt.

2 Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen (Klausel 1101/087/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 7 Nr. 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung im Fall der Entwendung versicherter Sachen durch Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen, wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß Abschnitt A 3 Nr. 2 VHB 2008 erfüllt sind. 2. Versicherte Sachen sind die in Abschnitt A 6 Nr. 2 VHB 2008 genannten Sachen mit Ausnahme von Wertsachen gemäß Abschnitt A 12 Nr. 1 a) VHB Mehrkosten durch umweltfreundliche Materialien (Klausel 1101/099/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 8 VHB 2008 sind Mehrkosten versichert, die entstehen, wenn zur Wiederherstellung bzw. Reparatur versicherter Sachen umweltfreundliche (ökologische) Materialien verwendet werden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max EUR begrenzt. Mehrkosten für wasser- bzw. energiesparende Haushaltsgroßgeräte (Klausel 1101/100/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 8 VHB 2008 sind Mehrkosten für neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende Haushaltsgroßgeräte (z. B. Waschmaschine, Kühlschrank, Trockner, Geschirrspüler, Gefrierschrank) versichert, wenn nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall Haushaltsgroßgeräte zerstört, beschädigt oder abhandengekommen sind. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max EUR begrenzt. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen (Klausel 1101/101/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 3 VHB 2008 wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen (Abschnitt A 6 Nr. 2 VHB 2008), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn sich die versicherten Sachen (Abschnitt A 6 Nr. 2 VHB 2008) vorübergehend außerhalb der Wohnung (Abschnitt A 6 Nr. 3 VHB 2008) und innerhalb Europas im geographischen Sinn befinden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges nicht bestimmter Werkzeuge gleich. 2. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß Abschnitt A 12 Nr. 1 a) VHB 2008 und für Foto-, Film-, Videokameras und deren Zubehör sowie für Geräte, der Informationstechnik (wie z. B. Computer, Notebooks, Pocket-PCs, Organizer sowie für mobile Navigationsgeräte, tragbare Telefone, Spielgeräte einschließlich deren Zubehör. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. 4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer anzuzeigen und diesen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8 Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. 5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges (Klausel 1101/102/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 1 a) VHB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen (Abschnitt A 6 VHB 2008), die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. 2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst bzw. einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gelenkt wurden, oder durch Schienenfahrzeuge. 3. Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsorts (Abschnitt A 6 Nr. 3 VHB 2008) befinden.

3 Allgemeine Versicherungs-AG Einfacher Diebstahl von Kinderwagen (Klausel 1101/103/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 1und 3VHB 2008 und in Erweiterung von Abschnitt A 6Nr. 3VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung im Fall der Entwendung von Kinderwagen durch einfachen Diebstahl, wenn diese a) außerhalb von den Versicherungsräumen auf dem eingefriedeten Grundstück standen, zu dem die versicherte Wohnung gehört, b) innerhalb von gemeinschaftlich genutzten verschließbaren Räumen des Wohnhauses standen, zu dem die versicherte Wohnung gehört, c) im Treppenhaus des Wohnhauses standen, zu dem die versicherte Wohnung gehört. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. 3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer anzuzeigen und diesen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8 Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. Einfacher Diebstahl von Wäsche auf der Leine (Klausel 1101/104/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 1 und 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung im Fall der Entwendung von Wäsche durch einfachen Diebstahl, wenn sich diese im Zeitraum von 8.00 Uhr Uhr zum Waschen, Trocknen oder Bleichen außerhalb von den Räumen auf dem Grundstück befindet, zu dem die versicherte Wohnung gehört. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. 3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer anzuzeigen und diesen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8 Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. Sachverständigenkosten (Klausel 1101/105/0) Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer 80 % der durch den Versicherungsnehmer gemäß Abschnitt A 14 Nr. 6 VHB 2008 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Erweiterte Außenversicherung (Klausel 1101/106/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 7 Nr. 1 VHB 2008 gelten Zeiträume von mehr als sechs Monaten nicht als vorübergehend. 2. Die Entschädigungsgrenze gemäß Abschnitt A 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist auf insgesamt 10 % der Versicherungssumme, max. auf EUR erhöht. Leistungsgarantie (Klausel 1101/107/0) Wird der Umfang des Versicherungsschutzes zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert und haben diese Änderungen keine Beitragserhöhung zur Folge, so gelten diese mit Einführung auch für diesen Versicherungsvertrag. Transport- und Lagerkosten (Klausel 1101/108/0) In Abänderung von Abschnitt A 8 Nr. 1 d) VHB 2008 werden Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer von 150 Tagen ersetzt. Umzugskosten (Klausel 1101/109/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für einen Umzug, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls die versicherte Wohnung längerfristig (mind. 6 Monate) unbewohnbar ist. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen im Einfamilienhaus (Klausel 1101/110/0) 1. In Ergänzung von Abschnitt A 8Nr. 1h) VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch bei Einfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die durch Nässeschäden (Abschnitt A 4 Nr. 2 VHB 2008) an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten entstanden sind. 2. Entschädigung wird nur dann geleistet, soweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

4 Telefonmissbrauch nach einem Einbruch (Klausel 1101/111/0) 1. Der Versicherer leistet Ersatz für entstandene Mehrkosten, wenn nach einem Einbruch gemäß Abschnitt A 3 Nr. 2 VHB 2008 der Täter innerhalb des Versicherungsorts (Abschnitt A 6 Nr. 3 VHB 2008) den Telefonanschluss des Festnetzes oder das Mobiltelefon des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person widerrechtlich benutzt. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8 Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. Schäden an Kühl- und Gefriergut (Klausel 1101/112/0) 1. Der Versicherer ersetzt Schäden am Kühl- und Gefriergut infolge öffentlichen Stromausfalls oder technischem Versagen der Kühleinrichtung. Nicht versichert sind Schäden durch Bedienungsfehler. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. Wasserverlust (Klausel 1101/113/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines Versicherungsfalls nach Abschnitt A 4 VHB 2008 entsteht und den das Wasserversorungsunternehmen in Rechnung stellt. 2. Entschädigung wird nur dann geleistet, soweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 3. Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. Inhalt von Bankschließfächern (Klausel 1101/114/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 6 Nr. 3 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz auch in Tresorräumen von Geldinstituten, soweit dort Kundenschließfächer vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. 2. Entschädigung wird nur dann geleistet, soweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 3. Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. Vorsorge (Klausel 1101/115/0) In Erweiterung von Abschnitt A 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die vereinbarte Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 15 %. Handelswaren und Musterkollektionen (Klausel 1101/116/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 6 Nr. 2 c) hh) gehören Handelswaren und Musterkollektionen zu Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. 2. Keine Entschädigung wird geleistet für Handelswaren und Musterkollektionen, wenn es sich um Wertsachen gemäß Abschnitt A 12 Nr. 1 a) handelt. 3. Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. Grobe Fahrlässigkeit (Klausel 999/120/0) Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen verzichtet der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls bis zu einer Schadenhöhe von einschließlich EUR darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei einer Schadenhöhe, die EUR übersteigt, wird der über diese Summe hinausgehende Schadenbetrag in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen gekürzt. Regressverzicht der Feuerversicherer (Klausel 501/044/0) Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von EUR bis zu EUR. Auf Regressforderungen unter EUR verzichten die Abkommensunternehmen nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.

5 Allgemeine Versicherungs-AG Die nachstehenden Klauseln gelten zusätzlich nur für den Tarif 50 plus Einfacher Diebstahl bei stationärem Aufenthalt in RehaKlinik, Kureinrichtung, Kurzzeit-Pflegezimmer oder Pflegeeinrichtung (Klausel 1101/086/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 1 und 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung im Fall der Entwendung versicherter Sachen (Abschnitt A 6 Nr. 2 VHB 2008) durch einfachen Diebstahl aus dem Zimmer einer RehaKlinik, einer Kureinrichtung, einem Kurzzeit-Pflegezimmer (Kurzzeit-Pflege bei max. 100 Tagen) und einer Pflegeeinrichtung. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max. 1 % der Versicherungssumme, für Bargeld auf max. 100 EUR begrenzt. Einfacher Diebstahl von Rollstühlen und Gehhilfen (Klausel 1101/088/0) 1. Abweichend von Abschnitt A 1 und 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung im Fall der Entwendung von Rollstühlen und Gehhilfen durch einfachen Diebstahl, wenn nachweislich a) der Diebstahl zwischen 6.00 und Uhr verübt wurde und b) die versicherten Gegenstände - vom Versicherungsgrundstück oder aus gemeinschaftlichen Räumen, die der Wohnung des Versicherungsnehmers zugeordnet sind oder - aus dem Treppenhaus der Wohnung bzw. des Wohnhauses des Versicherungsnehmers entwendet wurden oder c) sich der Rollstuhl oder die Gehhilfe zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch befanden. 2. Für die mit dem Rollstuhl bzw. mit der Gehhilfe lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Rollstuhl oder der Gehhilfe abhanden gekommen sind. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max. 500 EUR begrenzt. 4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer anzuzeigen, und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Rollstuhl oder die Gehhilfe nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Umzug in ein Alten-, Senioren- oder Pflegeheim (Klausel 1101/089/0) 1. Bestand die Hausratversicherung seit mindestens 5 Jahren bei einer Gesellschaft der NÜRNBERGER, wird bei einem Umzug in ein Alten-, Senioren- oder Pflegeheim bzw. in "Betreutes Wohnen" auf Wunsch des Versicherungsnehmers der Versicherungsvertrag mit einer auf EUR reduzierten Versicherungssumme weitergeführt (ohne Anrechnung einer Unterversicherung - 75 Versicherungsvertragsgesetz). Beiträge sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu entrichten. 2. Während der Zeit der Beitragsfreistellung besteht Versicherungsschutz nur gegen die im Abschnitt A 1 VHB 2008 genannten versicherten Gefahren und Schäden. 3. Der Umzug in ein Alten-, Senioren- oder Pflegeheim bzw. der Auszug aus dem Alten-, Senioren- oder Pflegeheim ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (Abschnitt A 10 Nr. 4 a) VHB 2008). 4. Der Versicherungsvertrag endet automatisch zum Ende des fünften Versicherungsjahres nach Beginn der Beitragsfreistellung. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ist eine jährliche Verlängerung des Versicherungsvertrags möglich. Haustierversorgung nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall (Klausel 1101/090/0) 1. Wird die Wohnung aufgrund eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls unbewohnbar (Abschnitt A 8 Nr. 1 c) VHB 2008), werden die Kosten für eine vorübergehende Unterbringung der Haustiere (Abschnitt A 6 Nr. 2 c) ii) VHB 2008) in einem Tierheim bzw. einer Tierpension übernommen. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max. 500 EUR begrenzt. Trickdiebstahl aus der Wohnung (Klausel 1101/091/0) 1. In Erweiterung von Abschnitt A 1 und 3 VHB 2008 werden auch versicherte Sachen entschädigt, die durch Diebstahl aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entwendet werden, nachdem sich der Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen auf eine der in Abs. 2 und 3 genannten Weise Zutritt zur Wohnung verschafft hat (Trickdiebstahl).

6 2. Ein versicherter Trickdiebstahl im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn der Diebstahl dadurch ermöglicht wird, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person den Zutritt zur Wohnung gestattet, nachdem der Täter a) eine Notlage oder sonstige Hilfe erfordernde Situation vorgetäuscht hat, die scheinbar eine Hilfeleistung oder Unterstützung innerhalb der Wohnung erfordert; b) eine offizielle Funktion vorgetäuscht hat, die ihn vermeintlich zum Betreten der Wohnung berechtigt; c) eine persönliche Beziehung oder ein Verwandtschaftsverhältnis zum Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person glaubhaft dargelegt und sich hierdurch eine Einladung zum Betreten der Wohnung erschlichen hat. 3. Ein versicherter Trickdiebstahl liegt auch dann vor, wenn der Diebstahl dadurch ermöglicht wird, dass zwar der Zutritt zur Wohnung verwehrt, der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person jedoch auf eine der in Abs. 2 a) bis c) genannten Weisen dazu gebracht wird, aus einem anderen Raum der Wohnung etwas zu holen und währenddessen den Täter an der geöffneten Wohnungstür warten lässt. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer anzuzeigen, und diesen unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß 26 und 82 VVG leistungsfrei sein. 6. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Schäden durch Trickdiebstahl mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die nachstehenden Klauseln haben nur Gültigkeit, wenn sie beantragt sind Fahrraddiebstahl (Klausel 1101/070/1) 1. Leistungsversprechen und Definition Für Fahrräder einschließlich deren Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein jeweils eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er sie nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. "Rahmenschlösser"), gelten nicht als eigenständige Schlösser. b) Für den Fahrradanhänger besteht Versicherungsschutz, wenn dieser zusammen mit dem Fahrrad oder alleine abhanden gekommen ist und nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls mit einem Schloss gegen die Wegnahme selbst gesichert war. c) Ist das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrads bzw. des Fahrradanhängers zu nutzen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellungsmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad bzw. den Fahrradanhänger dort gemäß a) bzw. b) gegen Diebstahl zu sichern. 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat die Kaufbelege sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder /Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei und dem Versicherer anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad / der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. 4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3), so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

7 Allgemeine Versicherungs-AG 5. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A 9 Nr. 2 VHB 2008) für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. Überspannungsschäden durch Blitz (Klausel 1101/071/0) 1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5% der Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung (Klausel 1101/072/0) Abweichend von Abschnitt A 6 VHB 2008 sind nicht versichert: 1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken; 2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken). Sicherheitsvorschriften (Klausel 1101/074/0) 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarte Einbruchmeldeanlage einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer). 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Selbstbehalt bei ungekürzter Hausrat-Versicherungssumme (Klausel 1101/075/0) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe Abschnitt B 13 VHB 2008), die auf Weisung des Versicherers angefallen sind. Kein Abzug wegen Unterversicherung (Klausel 1101/076/0) 1. Der Versicherer nimmt abweichend von Abschnitt A 11 Nr. 5 VHB 2008 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. 2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungs-Vertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht. 3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. ElektronikSchutz (Klausel 1101/085/0) 1. Versicherte Gefahren Über die im Hausratvertrag versicherten Gefahren hinaus, leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden an versicherten Sachen gemäß Nr. 2 durch vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse durch Fremdspannung, Überspannung (nicht durch Blitz), Kurzschluss, Stromausfall, Verschmoren, Versengen, Verglimmen, Verrußen und höhere Gewalt.

8 2. Versicherte Sachen Versichert sind die im Haushalt vorhandenen Personalcomputer und Laptops/Notebooks mit folgendem Zubehör: - Monitor/Bildschirm, Tastatur, Maus - Scanner, Drucker, CD-Brenner, (ISDN-)Modems - Lautsprecher, Mikrofon -Web-Cameras 3. Nicht versichert sind a) Anwendungssoftware, sowie Stamm- und Bewegungsdaten b) Schäden durch Verschleiß. 4. Entschädigung/Entschädigungsgrenze a) Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. b) Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird Entschädigung geleistet. c) Entschädigung an Betriebssystemen wird nur geleistet, wenn der Verlust oder die Veränderung infolge eines versicherten Schadens eingetreten ist. d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. 5. Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß 83 VVG wird je Versicherungsfall um 150 EUR gekürzt. 6. Kündigung im Schadenfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Makler (Klausel 999/067/0) Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Makler mit Zahlungs-Entgegennahme (Klausel 999/068/0) Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Klauseln zur Glasversicherung -sofern die Haushalt-Glasversicherung beantragt ist Blei-, Messing-, Elektrolyt- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik (Klausel 506/008/1) Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing-, Elektrolyt- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der dazugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung. Grobe Fahrlässigkeit (Klausel 999/120/0) Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen verzichtet der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls bis zu einer Schadenhöhe von einschließlich EUR darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei einer Schadenhöhe, die EUR übersteigt, wird der über diese Summe hinausgehende Schadenbetrag in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen gekürzt.

9 Allgemeine Versicherungs-AG Wohnungswechsel (Klausel 1102/011/0) 1. Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 2. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 4. Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstände anzuzeigen. b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zur Unterversicherung führen. 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnungen gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehalts kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Wohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Die gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5 AGlB 2008) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Die nachstehende Klausel hat nur Gültigkeit, wenn sie beantragt ist Glaskeramik-Kochfläche mit Elektronik (Klausel 1102/006/0) 1. Bei Beschädigung oder Zerstörung von Glaskeramik-Kochflächen wird auch die unmittelbar mit der Glaskeramik-Kochfläche verbundene Elektronik ersetzt. 2. Die Entschädigung für die Elektronik ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt.

10

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