Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung für das. Belegschaftsgeschäft. einschließlich des separaten Leistungspakets (Pallas TOP-Schutz)
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- Frieda Dittmar
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1 Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung für das Belegschaftsgeschäft einschließlich des separaten Leistungspakets (Pallas TOP-Schutz) Risikoträger: ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, Düsseldorf (Stand: 07/2010) Versicherungsschutz besteht gemäß Druckstück WG 07. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Erweiterungen/Veränderungen zum Versicherungsschutz zu den im Druckstück WG 07 genannten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2006 Fassung der ERGO Versicherung AG, Stand ) und Klauseln Erweiterungen/Veränderungen Der Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz 1 - Welche Sachen sind versichert und welche nicht? Sonstige Grundstücksbestandteile Abweichend von 1 Nr. 3 a) und b) VGB 2006 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10 Prozent der Versicherungssumme* 2 - Welche Kosten und Aufwendungen sind versichert? Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Abweichend von 2 Nr. 6 d) und Nr VGB 2006 ist die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall auf 100 Prozent der Versicherungssumme* Sachverständigenkosten Abweichend von 2 Nr. 8 a) VGB 2006 ersetzen wir Ihnen 100 Prozent der Kosten eines Sachverständigenverfahrens, die nach 34 Nr. 6 auf Sie entfallen. Kosten für die Dekontamination von Erdreich Abweichend von 2 Nr. 9.6 und Nr VGB 2006 ist die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall auf 100 Prozent der Versicherungssumme* Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Ergänzend zu 2 VGB 2006 sind Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Aufwendungen für Bäume oder Grundstücksbepflanzungen Abweichend von 2 Nr und Nr VGB 2006 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4 Prozent der Versicherungssumme* Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Einbruchdiebstahl bei Mehrfamilienhäusern Abweichend von 2 Nr VGB 2006 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme*, maximal jedoch auf EUR Zusatzbedingungen Wohngebäudeversicherung - 1 -
2 Mehrkosten durch Technologiefortschritt 1. Ergänzend zu 2 VGB 2006 sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge Technologiefortschritts mitversichert. 2. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. 3. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind nicht versichert. 4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. 5. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten durch Technologiefortschritt versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4 ermittelte Beitrag nur anteilig ersetzt. Externe Lagerkosten Ergänzend zu 2 VGB 2006 ersetzen wir Lagerkosten bis zu einer Dauer von 12 Monaten, wenn versicherte Sachen infolge eines eingetretenen Versicherungsfalls vom Versicherungsgrundstück entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden. Mehrkosten bei Denkmalschutz Ergänzend zu 2 VGB 2006 sind Mehrkosten aufgrund Denkmalschutzes versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR Ersatz von Darlehenszinsen bei eigen genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern 1. In Erweiterung von 2 VGB 2006 ersetzen wir die durch Bankbestätigung nachgewiesenen gezahlten laufenden Zinsen für ein Darlehen, wenn a) das Darlehen der Finanzierung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäudes dient und b) das Darlehen durch eine auf dem Versicherungsgrundstück lastende Hypothek oder Grundschuld gesichert ist und c) es sich bei dem Gebäude um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, das vom Versicherungsnehmer ständig bewohnt wird und d) das versicherte Gebäude infolge eines ersatzpflichtigen Schadens vollständig unbewohnbar geworden ist. 2. Der Anspruch entsteht erst 100 Tage nach Eintritt des Versicherungsfalles (Karenzzeit). Die Zinsen werden bis zur Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, längstens für die Dauer von 18 Monaten gezahlt. Für anteilig betroffene Monate wird die Entschädigung anteilig ermittelt. Die erste Zahlung wird erst fällig, wenn der Versicherungsnehmer den Bauantrag für die Wiederherstellung des Gebäudes beim zuständigen Bauamt eingereicht hat. Die Entschädigung wird nicht geleistet, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht betreibt oder soweit er sie schuldhaft verzögert. Verkauft der Versicherungsnehmer das Grundstück, so wird die Entschädigung nur bis zum Tag des Abschlusses des Kaufvertrages gezahlt. 3. Ersatz für Darlehenszinsen im Sinne von Nr. 1 und 2 dieses besonderen Einschlusses wird dann geleistet, wenn nicht aus einem anderen Vertrag Ersatz für Mietausfall oder Ersatz für Hotelkosten erlangt werden kann. 4. Liegt Unterversicherung (siehe 29 Nr. 9 VGB 2006) vor, ist die Entschädigung für Ersatz von Darlehenszinsen im gleichen Verhältnis zu kürzen. 3 - Wie ist der Mietausfall versichert? In Ergänzung zu 3 Nr. 1 VGB 2006 ersetzen wir auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.b. Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. 4 - Welche Gefahren und Schäden sind versichert und welche nicht? (Versicherungsfall) Rückstau 1. Abweichend von 6 Nr. 3 VGB 2006 ersetzen wir auch Nässeschäden durch Rückstau. 2. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt. Zusatzbedingungen Wohngebäudeversicherung - 2 -
3 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme* 4. Der hier in Nr. 1 bis 3 beschriebene Versicherungsschutz für Rückstau entfällt, sofern der Einschluss der weiteren Elementarschäden ( 4 Nr. 1 d) VGB 2006 in Verbindung mit 9 VGB 2006) im Vertrag vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert ist. Erdbeben 1. In Erweiterung von 4 Nr. 1 VGB 2006 leisten wir Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdbeben zerstört oder beschädigt werden oder infolge dieses Ereignisses abhanden kommen. 2. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 3. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erbeben entstanden sein kann. 4. Nicht versichert sind Schäden, für die anderweitig Versicherungsschutz besteht, auch dann nicht, wenn sie die Folge eines Erdbebens sind. 5. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 10 Prozent, mindestens 500 EUR, jedoch maximal EUR gekürzt. 6. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung gegen Erdbebenschäden durch Erklärung in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 7. Der hier in Nr. 1 bis 6 beschriebene Versicherungsschutz für Erdbeben entfällt, sofern der Einschluss der weiteren Elementarschäden ( 4 Nr. 1 d) VGB 2006 in Verbindung mit 9 VGB 2006) im Vertrag vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert ist. 6 - Wie definieren wir Leitungswasser? In Klarstellung zu 6 Nr. 1 VGB 2006 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren eines Schwimmbades einschließlich verbundener Einrichtungen und Schwimmbecken ausgetreten ist. Abweichend von 6 Nr. 3 e) VGB 2006 gilt der Ausschluss nicht für Schimmelschäden. 7 - Wie definieren wir Rohrbruch und Frost? In Klarstellung zu 7 Nr. 1 VGB 2006 versichern wir innerhalb versicherter Gebäude frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zu- oder Ableitungsrohren von Schwimmbädern. In Ergänzung zu 7 Nr. 2 a) VGB 2006 ersetzen wir auch deren Anschlussschläuche. Gasrohre In Erweiterung von 7 Nr. 1 VGB 2006 ersetzen wir innerhalb versicherter Gebäude frostbedingte und sonstige Bruchschäden auch an Rohren der Gasversorgung. 9 - Wie definieren wir die weiteren Elementargefahren? In Ergänzung zu 9 Nr. 7 VGB 2006 sind Lawinen an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. Abweichen von 9 Nr. 10 VGB 2006 beginnt der Versicherungsschutz mit dem Ablauf von 2 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Zusatzbedingungen Wohngebäudeversicherung - 3 -
4 Gebäudealter, Gleitende Neuwertversicherung und andere Möglichkeiten 14 - Was gilt für die Versicherungssumme und wann gewähren wir Unterversicherungsverzicht in der Gleitenden Neuwertversicherung? In Ergänzung zu 14 Nr. 3 VGB 2006 nehmen wir abweichend von 29 Nr. 7 keine Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn die Versicherungssumme gemäß der im Antrag für das Belegschaftsgeschäft angegebenen Methode bzw. mit den dort festgelegten Werten ermittelt wurde Wie ist eine Tarifänderung möglich und wie erfolgt damit eine Anpassung des Beitragssatzes? Unabhängig von dem in 15 Nr. 1 VGB 2006 bestehenden Recht zur Beitragsangleichung, behält sich der Versicherer vor, nach Absprache mit Ihrem Makler und dessen Zustimmung den Beitrag für die folgende Versicherungsperiode anzupassen bzw. den Umfang des Versicherungsschutzes zu ändern. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beitragserhöhung werden vergleichbare Bewertungskriterien im Sinne des 15 Nr. 1 herangezogen. Ihnen steht im Fall der Prämienerhöhung ohne Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes oder bei Verminderung des Versicherungsschutzes ohne Herabsetzung der Prämie das Kündigungsrecht gemäß 40 VVG zu. Klauseln für die Wohngebäudeversicherung Klausel WG Was gilt für den erweiterten Schutz für Aufräumungs-, Abbruch sowie Bewegungs- und Schutzkosten? Klausel WG Was gilt für den Einschluss der qualitätsgesicherten Bauausführung? Klausel WG Was gilt für den Einschluss des alters- bzw. behindertengerechten Wiederaufbau nach einem Versicherungsfall? Klausel WG Was gilt für den Einschluss von Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte? Abweichend von Nr. 2 a) und b) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme* Klausel WG Wie sind Rückreisekosten aus dem Urlaub sowie Hotelkosten versichert? Abweichend von Nr. 2 Abs. 2 ist erheblich ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich EUR übersteigt. Abweichend von Nr. 4 a) und b) und Nr. 5 ist die Entschädigung für Kosten und Aufwendungen je Versicherungsfall auf 10 Prozent der Versicherungssumme* Klausel WG Wie wird der Medienverlust nach einem Versicherungsfall ersetzt? Abweichend von Nr. 2 a) und b) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 0,5 Prozent der Versicherungssumme* Klausel WG Was gilt für den erweiterten Schutz für Überspannungsschäden durch Blitz? In Erweiterung der Klausel WG0050 leisten wir auch Entschädigung für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes entstehen. Klausel WG Was gilt für den Einschluss von Sengschäden? Abweichend von Nr. 2 a) und b) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 100 Prozent der Versicherungssumme* Klausel WG Wie ist die Beseitigung von Rohrverstopfungen versichert? Klausel WG Wie sind Bruchschäden an Ableitungsrohren versichert? In Erweiterung zu Nr. 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ableitungsrohre der Wasserentsorgung, soweit diese Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versicherungsnehmer dafür das Risiko trägt (Gefahrtragung). Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Abweichend von Nr. 4 a) und b) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme* Klausel WG Wie ist Mietausfall für gewerblich genutzte Räume versichert? Zusatzbedingungen Wohngebäudeversicherung - 4 -
5 Besondere Vereinbarung zu den Klauseln Das bei den nachstehenden Klauseln jeweils im letzten Absatz genannte besondere Kündigungsrecht gilt als nicht vereinbart. Klausel WG0046 Nr. 5 Klausel WG0053 Nr. 6 Klausel WG0054 Nr. 2.2 Klausel WG0056 Nr. 5 Besondere Vereinbarung Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit Abweichend von den 26, 27, 28 und 31 VGB 2006 verzichten wir bei Schadenfällen bis zu einer Schadenhöhe von bis zu EUR auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in der Form, dass wir von der in diesen Vorschriften genannten Quotenregelung in Bezug auf die Leistungskürzung keinen Gebrauch machen. Erweiterte Rohbauversicherung 1. In Ergänzung zu einer vereinbarten Feuer-Rohbauversicherung beginnt der Versicherungsschutz für a) Schäden durch Leitungswasser gemäß 6 und 7 VGB 2006 mit Ausnahme von Schäden bedingt durch Frost, b) Schäden durch Sturm und Hagel gemäß 8 VGB 2006 wenn das Gebäude fertig gedeckt ist und alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig geschlossen sind, vor Bezugsfertigkeit des versicherten Gebäudes. Noch nicht einbebaute Baustoffe und Bauteile sind nur versichert, sofern sie sich im Gebäude befinden. 2. Die Bestimmungen des 27 Nr. 1 VGB 2006 bleiben unberührt. 3. Die weiteren Regelungen der Feuer Rohbauversicherung bleiben ebenfalls unberührt. * Wert 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (siehe 12 Nr. 2a) VGB 2006). Zusatzbedingungen Wohngebäudeversicherung - 5 -
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