Jugendarbeitsschutzgesetz Das müssen Sie in Ihrem Unternehmen beachten

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Inhaltsverzeichnis Jugendarbeitsschutzgesetz... 1 1 Für wen gilt das JArbSchG?... 1 2 Was regelt das JArbSchG?... 1 3 Ärztliche Untersuchungen... 2 4 Beschäftigungsverbote... 4 4.1 Beschäftigungsverbote für Kinder... 4 4.2 Beschäftigungsverbote für Jugendliche... 5 4.2.1 Gefährliche Arbeiten nach 22 JArbSchG... 6 4.2.2 Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten... 6 4.2.3 Arbeiten unter Tage... 7 5 Arbeitszeitregelungen und Freizeit für Jugendliche... 7 5.1 Freistellung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung... 8 5.2 Lage der Ausbildungszeit im Einzelnen... 8 5.3 Urlaubsanspruch Jugendlicher... 9 6 Beschäftigungsverbot an bestimmten Tagen... 9 7 Sonstige Pflichten des Ausbildungsbetriebs... 11 8 Wer kümmert sich um die Einhaltung des JArbSchG?... 11 9 Arbeitsrechtliche Vorgaben bei Praktika... 12 9.1 Wann liegt ein Praktikum vor?... 12 9.2 Arbeitsrechtliche Folgen von Praktika... 12 9.3 Angemessene Vergütung von Praktikanten?... 13 9.4 Beendigung von freiwilligen Praktikantenverhältnissen... 14

Jugendarbeitsschutzgesetz Junge Auszubildende und Beschäftigte benötigen besonderen Schutz bei der Arbeit. Sie befinden sich noch in der Entwicklung und sind den Anforderungen der Arbeitswelt der Erwachsenen oftmals nicht gewachsen. Um Überforderung und Schäden durch Überbeanspruchung und Gefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) entsprechende Schutzvorschriften. Hinweis: Die Einhaltung der Vorschriften des JArbSchG wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit, in schweren Fällen sogar als Straftat verfolgt werden ( 58 ff. JArbSchG). Arbeitgeber, die dreimal zu einer Geldbuße verurteilt werden, dürfen keine Jugendlichen mehr beschäftigen. 1 1 Für wen gilt das JArbSchG? Der Geltungsbereich ist in 1 JArbSchG näher beschrieben. Danach gilt das Gesetz u. a. für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren in der Berufsausbildung oder in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis, also z. B. auch für minderjährige Praktikanten und Volontäre. Im Einzelnen unterscheidet das Gesetz zwischen Kindern das sind im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutz Personen unter 15 Jahren ( 2 Abs. 1 JArbSchG) und Jugendlichen Personen über 15, aber unter 18 Jahren ( 2 Abs. 2 JArbSchG). Ohne Rücksicht auf das Alter finden auf Jugendliche, die nach den für sie geltenden landesrechtlichen Schulgesetzen vollzeitschulpflichtig sind, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung ( 2 Abs. 3 JArbSchG). Arbeitgeber ist laut 3 JArbSchG, wer ein Kind oder einen Jugendlichen nach 1 JArbSchG beschäftigt. Der Ausbildende, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (vgl. 10 Abs. 1 BBiG), ist demnach Arbeitgeber i. S. d. JArbSchG, da in dessen 1 die Berufsausbildung ausdrücklich genannt ist. 2 Was regelt das JArbSchG? Zur Realisierung des vom Gesetzgeber angestrebten vorbeugenden Gesundheitsschutzes vor den Gefahren der Arbeitswelt sind verschiedene Arten von Maßnahmen vorgesehen. Diese richten sich im Wesentlichen nach dem Ausmaß der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen.

Neben Beschäftigungsverboten und -beschränkungen sieht das Gesetz zeitliche Grenzen bei der Beschäftigung sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit und eine gesundheitliche Betreuung vor. Die für die Beschäftigung von Kindern geltenden Vorschriften sind in 5 7 JArbSchG und der aufgrund des 5 Abs. 4a JArbSchG erlassenen Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) und die für die Beschäftigung von Jugendlichen geltenden Regelungen in 8 46 JArbSchG enthalten. 3 Ärztliche Untersuchungen Der vom Gesetzgeber mit dem JArbSchG bezweckte Schutz der jugendlichen Beschäftigten lässt sich nur dadurch verwirklichen, dass ihr Gesundheitszustand und Entwicklungsstand vor und nach der Aufnahme der Beschäftigung untersucht wird. Die Untersuchungen sind im Einzelnen in 32 46 JArbSchG geregelt. Das Gesetz schreibt insbesondere Zeitpunkt, Inhalt und Durchführung solcher ärztlichen Untersuchungen vor. 2 Der Gesetzgeber schreibt zwingend eine Erstuntersuchung vor, die Voraussetzung für die Beschäftigung ist ( 32 JArbSchG). Das heißt: Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt ihrer Wahl untersucht worden sind. Ebenso ist zwingend eine erste Nachuntersuchung ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung vorgeschrieben, sofern der Jugendliche noch keine 18 Jahre alt ist. Über die Untersuchung muss der Jugendliche dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen. Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche nachuntersuchen lassen (vgl. 34 BBiG). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung weiterer Nachuntersuchungen besteht nicht. Im Übrigen soll nach 35 JArbSchG der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung einen Entwicklungsrückstand oder das Vorhandensein gesundheitlicher Schwächen oder Schäden offenbart oder diese ergibt, dass die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind. Hinweis: Die Kosten für die Gesundheitsuntersuchungen trägt nach 44 JArbSchG das Land. Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen von der Ausbildung freistellen und für diese Zeit die Ausbildungsvergütung weiterbezahlen.

Inhalt und Durchführung von Untersuchungen Gegenstand der ärztlichen Untersuchungen sind Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie körperliche Beschaffenheit, bei Nachuntersuchungen ferner die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung ( 37 Abs. 1 JArbSchG). Der Arzt hat aufgrund der Untersuchungen unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte ein Urteil darüber zu treffen, ob besondere, der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind, ob Gesundheit oder Entwicklung durch Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird und ob eine außerordentliche Nachuntersuchung nötig ist ( 37 Abs. 2 JArbSchG). Über die Untersuchung hat der Arzt einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Hinweis: Durch Art. 8a des Präventionsgesetzes vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1368) wurde 37 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG neu gefasst. Nun ist vorgesehen, dass sich die Untersuchung darauf erstreckt, ob besondere, der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind. 3 Ebenfalls ist nun in 39 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG vorgesehen, dass der Arzt in der Bescheinigung über die Untersuchung auch vermerken muss, ob Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind. Beispiel: Ein Ausbildungsbetrieb schließt mit dem 16-jährigen Schulabgänger Max einen Ausbildungsvertrag. Damit dieser wirksam ist, muss er von den Erziehungsberechtigten (i. d. R. die Eltern) unterzeichnet werden. Max darf vom Ausbildungsbetrieb nur beschäftigt werden, wenn er sich zuvor hat ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Hierbei hat er freie Arztwahl. Eine Bescheinigung über die Untersuchung muss er dem Ausbildungsbetrieb vorlegen. Hinweis: Ohne die Bescheinigung besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (Urteil des BAG vom 22.02.1972 BB 1972, 1191). Würde der Betrieb den Minderjährigen gleichwohl beschäftigen, ist eine Ordnungswidrigkeit gegeben ( 58 Abs. 1 Nr. 22 BBiG), d. h. dem Ausbildenden kann ein Bußgeld auferlegt werden. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung Max aus dem Beispiel ist jetzt 17 Jahre alt muss nach 33 JArbSchG eine erste Nachuntersuchung erfolgen. Der Ausbildungsbetrieb soll den jugendlichen Auszubildenden neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu welchem dieser ihm die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, diese bis dahin durchführen zu lassen.

Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden ( 59 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG). Legt der jugendliche Auszubildende die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Ausbildungsbetrieb innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach 33 Abs. 3 JArbSchG aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Von beiden Aufforderungsschreiben muss der Ausbildungsbetrieb dem Personensorgeberechtigten also im Regelfall den Eltern sowie dem Betriebs-/Personalrat je eine Durchschrift zusenden. Wichtiger Hinweis: 4 Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung darf der jugendliche Auszubildende nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Ansonsten liegt nach 58 Abs. 1 Nr. 23 JArbSchG eine Ordnungswidrigkeit vor, die ein Bußgeld für den Ausbildungsbetrieb nach sich ziehen kann. Bei schweren Verstößen macht sich der Arbeitgeber sogar strafbar ( 58 Abs. 5, 6 JArbSchG). 4 Beschäftigungsverbote 4.1 Beschäftigungsverbote für Kinder Für Kinder, also Minderjährige unter 15 Jahren ( 2 Abs. 1 JArbSchG), gilt grds. laut 5 Abs. 1 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot. Allerdings sieht das Gesetz in 5 Abs. 2 4, Abs. 5 i. V. m. 6 sowie in 7 JArbSchG zahlreiche Ausnahmen vor. Zulässig ist u. a. die Beschäftigung von Kindern zum Zweck der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht sowie in Erfüllung einer richterlichen Weisung ( 5 Abs. 2 JArbSchG). 5 Abs. 3 JArbSchG lässt die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten mit leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten zu. Die Beschäftigung darf Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung und ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflussen. Für diese leichten Beschäftigungen gilt eine zeitliche Limitierung auf täglich 2 Stunden mit Ausnahme landwirtschaftlicher Familienbetriebe, in denen die Obergrenze bei 3 Stunden täglich liegt. Zudem darf die Beschäftigung nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor dem Schulunterricht oder während des Schulunterrichts stattfinden.

Eine nähere Regelung der Ausnahmen und damit der zulässigen Beschäftigung für Kinder über 13 Jahren und für vollzeitschulpflichtige Jugendliche enthält 2 KindArb- SchV. Zulässig ist danach insbesondere das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten. In privaten und landwirtschaftlichen Haushalten sind Tätigkeiten in Haus und Garten, Botengänge und Betreuung von Kindern und anderen haushaltsangehörigen Personen, Nachhilfeunterricht, Haustierbetreuung und Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme von Alkohol und Tabak gestattet. In landwirtschaftlichen Betrieben sind Tätigkeiten bei Ernte und Feldbestellung, der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Versorgung von Tieren zulässig. Schließlich dürfen sie mit Handreichungen im Sport sowie mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien beschäftigt werden. Nach 2 Abs. 2 KindArbSchV gelten folgende Beschäftigungen als ungeeignet: Beschäftigungen, die mit einer Handhabung von schweren Lasten verbunden sind, die aufgrund einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend oder mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche diese wegen Mangels an Sicherheitsbewusstsein oder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. 5 Schließlich wird in 5 Abs. 4 JArbSchG die Beschäftigung vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher, die laut 2 Abs. 3 JArbSchG den für Kinder geltenden Vorschriften unterliegen, während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr zugelassen. Ausbildungsvertrag mit Kindern? 7 JArbSchG enthält eine spezielle Regelung für die Beschäftigung von Kindern, die nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Solche Kinder dürfen im Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden außerhalb eines solchen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten im Umfang von max. 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich. Beispiel: Ein Friseursalon erhält die Bewerbung eines jungen Mädchens, welches das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber nicht mehr unter die Schulpflicht fällt. Er kann mit ihm einen Ausbildungsvertrag schließen. 4.2 Beschäftigungsverbote für Jugendliche Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen beschäftigt werden. Mit ihnen kann folglich ein Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Hinweis: Der Ausbildungsvertrag mit Jugendlichen ist von deren Erziehungsberechtigten, also i. d. R. den Eltern, zu unterzeichnen.

In 22 ff. JArbSchG sind jedoch Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geregelt. Betroffen sind gefährliche und tempoabhängige Arbeiten, Akkordarbeit, Arbeiten unter Tage und die Beschäftigung durch bestimmte Personen. Auch hier sind jedoch Ausnahmen möglich. 4.2.1 Gefährliche Arbeiten nach 22 JArbSchG Es geht um Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder sie sittlichen Gefahren aussetzen. Betroffen sind auch Arbeiten, die mit Unfallgefahren zu assoziieren sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen Mangels an Sicherheitsbewusstsein oder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Schließlich fallen sowohl Tätigkeiten, die aufgrund außergewöhnlicher Hitze oder Kälte oder starker Nässe Gesundheitsgefahren mit sich bringen, als auch solche, bei denen die Jugendlichen schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder Gefahrstoffen i. S. d. Chemikaliengesetzes oder biologischen Arbeitsstoffen i. S. d. Richtlinie 90/679/EWG vom 26.11.1990 ausgesetzt sind ( 22 Abs. 1 Nr. 4 7 JArbSchG), darunter. 6 Ausnahmen: Bei den unter 22 Abs. 1 Nr. 3 7 JArbSchG fallenden Arbeiten kommt eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot in Betracht, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird. Diese Ausnahme ist daher nicht auf die Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, einer Schnupperlehre oder einer Ferienarbeit anzuwenden! Ein Beschäftigungsverbot ohne Ausnahme gilt beim absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 der Richtlinie 90/679/EWG vom 26.11.1990. 4.2.2 Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten Grundsätzlich gilt ein Verbot von Akkordarbeit und anderen tempoabhängigen Beschäftigungen für Jugendliche lt. 23 Abs. 1 JArbSchG. Davon betroffen sind auch sonstige Arbeiten, bei denen durch ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann. Erfasst werden von dem Verbot auch die Beschäftigung von Jugendlichen in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, die Akkordarbeit oder eine sonstige tempoabhängige Arbeitsleistung erbringen, und die Beschäftigung mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder in sonstiger Weise erzwungen wird.

Hinweis: Diese Vorschrift hat zum Ziel, Jugendliche, die ihr angemessenes Arbeitstempo erst noch finden müssen und zu gleichbleibend schneller Arbeit noch nicht fähig sind, vor Überanstrengung zu schützen. Ausnahmen: Soweit es zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung für diese Beschäftigung vorweisen und zusätzlich ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, gilt das Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen in einer Gruppe mit Erwachsenen, die Akkordarbeit oder sonstige tempoabhängige Arbeit leisten, laut 23 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG nicht. 7 Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag für Jugendliche über 16 Jahren Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Unbedenklichkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 4.2.3 Arbeiten unter Tage Jugendliche dürfen nach 24 Abs. 1 JArbSchG grds. nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt ausnahmsweise nicht für Jugendliche über 16 Jahren, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, sie eine abgeschlossene Ausbildung für die Beschäftigung unter Tage vorweisen oder wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist. 5 Arbeitszeitregelungen und Freizeit für Jugendliche Bei der Beschäftigung inkl. der Ausbildung Jugendlicher gilt ein besonderer Arbeitszeitschutz. Soweit Beschäftigungen für Jugendliche nicht verboten sind, gelten z. T. erhebliche zeitliche Einschränkungen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in 8 21b JArb- SchG. Arbeitszeit wird in 4 JArbSchG als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die in 11 JArbSchG geregelten Ruhepausen definiert. Der Begriff der Schichtzeit umfasst die Arbeitszeit zzgl. Ruhepausen. Grundsätzlich beträgt die Höchstarbeitszeit für Jugendliche 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Auch hiervon sind Ausnahmen möglich, z. B. wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird. Die ausfallende Arbeitszeit ist dann aber so auf die Werktage von fünf zusammenhängenden Wochen einschließlich der die

Ausfalltage umfassenden Wochen zu verteilen, dass die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht übersteigt. Im Übrigen können Jugendliche bei Verkürzung der Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. Darüber hinaus ist für Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft während der Erntezeit eine Verlängerung der Beschäftigung auf bis zu 9 Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche zulässig. Beispiel: Der 25.12. und 26.12. fallen auf einen Mittwoch und einen Donnerstag. Hier kann der Ausbildungsbetrieb einen freien Tag gewähren, um eine zusammenhängende Freizeit von Mittwoch bis Sonntag zu erhalten. Die ausfallende Ausbildungszeit von acht Stunden kann in den fünf davor liegenden Wochen, inkl. der Woche mit den Feiertagen, vorgearbeitet werden. Dies kann so erfolgen, dass an insgesamt 16 Tagen jeweils eine halbe Stunde länger gearbeitet wird. 8 5.1 Freistellung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung 9 und 10 JArbSchG enthalten Vorschriften über die Freistellung zum Besuch der Berufsschule und zur Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sowie über die Anrechnung auf die Arbeitszeit und Beschäftigungsverbote im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch. Zudem verbieten die Vorschriften ausdrücklich einen Entgeltausfall wegen des Berufsschulbesuchs und der Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. Hinweis: Eine besondere Vorschrift für jugendliche Auszubildende beinhaltet 10 Abs. 1 Nr. 2 JArb- SchG. Danach sind diese am Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Diese Vorschrift gilt ausdrücklich nur für minderjährige Auszubildende. Gleichwohl stellen viele Ausbildungsbetriebe auch volljährige Auszubildende entsprechend frei. 5.2 Lage der Ausbildungszeit im Einzelnen Für die in 4 Abs. 2 JArbSchG als tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen definierten Schichtzeiten gilt grds. eine Begrenzung auf max. 10 Stunden, im Bergbau unter Tage auf 8 Stunden und im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft und Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen auf 11 Stunden ( 12 JArbSchG).

Jugendlichen steht ein Anspruch auf im Voraus feststehende Ruhepausen mind. 15- minütige Arbeitsunterbrechungen von angemessener Dauer und in angemessener zeitlicher Lage zu. Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden, deren Umfang bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 bis zu 6 Stunden mind. 30 und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mind. 60 Minuten betragen muss. Jugendliche haben einen Anspruch auf tägliche Freizeit. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht ihnen gem. 13 JArbSchG bis zum Beginn der nächsten Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mind. 12 Stunden zu. Nach der Vorschrift über die Nachtruhe in 14 JArbSchG dürfen Jugendliche nur in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche dürfen zudem nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden, wobei die beiden wöchentlichen Ruhetage möglichst aufeinanderfolgen sollen ( 15 JArbSchG). 9 5.3 Urlaubsanspruch Jugendlicher Der Urlaubsanspruch umfasst für Jugendliche deutlich mehr Urlaubstage als der Mindestanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mind. 27 Werktage, wenn er nicht 17 Jahre alt ist, und mind. 25 Werktage, wenn er nicht 18 Jahre alt ist. Für im Bergbau unter Tage beschäftigte Jugendliche erhöht sich der Anspruch in jeder Altersgruppe um 3 Werktage. Den Jugendlichen, der die Berufsschule besucht, soll der Urlaub in den Schulferien gewährt werden; andernfalls ist für jeden Berufsschultag, an dem während des Urlaubs die Berufsschule besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. 6 Beschäftigungsverbot an bestimmten Tagen Grundsätzlich verboten ist die Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen ( 16 Abs. 1 JArbSchG), Sonntagen ( 17 Abs. 1 JArbSchG) und am 24.12. und 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen ( 18 Abs. 1 JArbSchG). Von diesen Einschränkungen sind allerdings im Gesetz zahlreiche Ausnahmen vorgesehen. Diese sind nicht nur abhängig von der Branche, in der der Betrieb tätig ist, sondern auch von der Schichtanzahl, von verkehrstechnischen Gründen und von Arbeitsbedingungen wie besondere Hitze im Betrieb.

Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot Vom Verbot der Nachtarbeit gibt es für Jugendliche über 16 Jahren Ausnahmen in bestimmten Branchen. Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe dürfen sie bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden; Jugendliche über 17 Jahren dürfen in Bäckereien bereits ab 4 Uhr tätig werden. Eine Beschäftigung nach 20 Uhr ist aber unzulässig, wenn am folgenden Tag bereits vor 9 Uhr Berufsschulbeginn ist. Zulässig ist eine Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit naturnotwendig auch an Sonn- und Feiertagen vorzunehmenden Arbeiten, im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen in Hörfunk und Fernsehen, im Sport, im ärztlichen Notdienst und im Gaststätten- und Schaustellergewerbe. 10 Zusätzlich zu den Ausnahmen vom Sonntagsbeschäftigungsverbot dürfen Jugendliche an Samstagen auch beschäftigt werden in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung ohne Einschränkung auf bestimmte naturnotwendige Tätigkeiten, im Familienhaushalt auch ohne Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft, bei Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen, bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und in Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Vom Beschäftigungsverbot an Feiertagen sind ebenfalls Ausnahmen vorgesehen, allerdings relativ wenige. Nur in der Landwirtschaft und Tierhaltung ist eine gewisse Feiertagsbeschäftigung Jugendlicher zulässig, jedoch ausschließlich für die naturnotwendig auch sonn- und feiertags durchzuführenden Arbeiten. Zwingend arbeitsfrei für Jugendliche sind aber auch hier die Feiertage 25.12., 01.01., erster Osterfeiertag und 01.05.

Mindestens zwei Samstage im Monat sollen und mind. zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben, wobei bei den Sonntagen möglichst jeder zweite beschäftigungsfrei sein soll. Bei Beschäftigung Jugendlicher am Samstag ist die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Wochentag derselben Woche sicherzustellen. Sofern ein Betrieb einen Betriebsruhetag in der Woche hat und die dort beschäftigten Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben, kann die Freistellung für sie auch an diesem Tag stattfinden. Ist eine 8-stündige Beschäftigung Jugendlicher in den oben genannten Verkaufsstellen, Bäckereien, Konditoreien, Friseur- und Marktbetrieben nicht möglich, kann die zu den 8 Stunden fehlende Arbeitszeit am Tag der Freistellung bis 13 Uhr geleistet werden. 7 Sonstige Pflichten des Ausbildungsbetriebs 11 Bei der Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte und der Regelung der Beschäftigung hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Jugendlichen erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Beeinträchtigungen der Entwicklung zu vermeiden. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die mit der Beschäftigung verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren und die Unterweisung später in angemessenen Abständen mind. halbjährlich zu wiederholen ( 29 JArbSchG). Bei der Beschäftigung und Ausbildung von Jugendlichen gilt das Verbot der körperlichen Züchtigung. Darüber hinaus hat, wer Jugendliche beschäftigt, diese vor sittlicher Gefährdung durch Mitarbeiter und Haushaltsmitglieder zu schützen; außerdem darf er Jugendlichen unter 16 Jahren weder alkoholische Getränke, Tabakwaren oder andere nikotinfreie Erzeugnisse wie E-Zigaretten oder E-Shishas, bei denen verdampfte Flüssigkeit eingeatmet wird, und Jugendlichen über 16 Jahren keinen Branntwein geben ( 31 JArbSchG). Außerdem hat der Arbeitgeber einen Abdruck des JArbSchG und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. 8 Wer kümmert sich um die Einhaltung des JArbSchG? Gemäß 50, 51 JArbSchG obliegt die Aufsicht über die Ausführung des JArbSchG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde), also den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen, in Bergbaubetrieben den Bergämtern. Der Aufsichtsbehörde gegenüber sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu machen sowie Verzeichnisse und Unterlagen vorzulegen.

Die Aufsichtsbehörden sind dabei berechtigt, die Arbeitsstätten Jugendlicher zu besichtigen, können unter bestimmten Voraussetzungen befristete Ausnahmen bewilligen, ahnden Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und melden schwerwiegende Verstöße der IHK oder Handelskammer, und beraten letztendlich in allen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes. 9 Arbeitsrechtliche Vorgaben bei Praktika 9.1 Wann liegt ein Praktikum vor? Nach 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), das am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, ist Praktikant, wer sich 12 nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses an. Selbst wenn ein Vertragsverhältnis also ausdrücklich als Praktikum bezeichnet wird, kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Rechtsverhältnisses i. S. d. obigen Definition an. Diese Begriffsbestimmung deckt sich mit der Regelung des 26 BBiG. Danach gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung nach dem BBiG handelt, grds. 10 23 sowie 25 BBiG. Unter diese Vorschrift fallen u. a. Praktikanten. Diese erhalten keine planmäßig systematische Ausbildung, sondern sollen vielmehr praktische Kenntnisse und Erfahrungen erwerben. Die damit verbundenen Anwendungskompetenzen werden ihnen dort vermittelt, wo die Arbeit anfällt, nämlich im Betrieb. 9.2 Arbeitsrechtliche Folgen von Praktika Die Vorschriften im Hinblick auf die Arbeitszeiten gelten unabhängig davon, ob ein Pflicht- oder ein freiwilliges Praktikum absolviert wird. Ist der Praktikant unter 15 Jahre, darf er max. 7 Stunden täglich bzw. max. 35 Stunden wöchentlich mit leichten und geeigneten Tätigkeiten betraut werden ( 7 JArbSchG).

Bei einem Alter von 15 bis 18 Jahren und noch bestehender Vollzeitschulpflicht beträgt die maximale zulässige Arbeitszeit während der Schulzeit ebenfalls 7 Stunden täglich bzw. 35 Stunden wöchentlich ( 2, 7 JArbSchG). Besteht keine Vollzeitschulpflicht mehr und wird ein freiwilliges Praktikum abgeleistet, darf die Arbeitszeit täglich keine 8 Stunden und wöchentlich keine 40 Stunden überschreiten ( 8 JArbSchG). Bei Volljährigkeit darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Hinweis: Zusätzlich sind die gesetzlichen Vorschriften bzgl. der Ruhepausen sowie der Nachtruhe nach dem JArbSchG bzw. dem ArbZG einzuhalten. 13 Auch Praktikanten sollten vor Beginn des Praktikums eindringlich über die bestehenden Sicherheitsbestimmungen des Unternehmens aufgeklärt werden. Außerdem sollten sie darüber belehrt werden, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind. Es ist empfehlenswert, diese Belehrungen ausreichend zu dokumentieren. Freiwillige Praktikanten unterfallen der Vorschrift des 26 BBiG. Danach haben sie u. a. Anspruch auf die Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses nach Abschluss des Praktikums ( 26, 16 BBiG), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 26, 10 BBiG i. V. m. 3 EntgFG), den gesetzlichen Mindesturlaub ( 26, 10 BBiG i. V. m. 1, 3 BUrlG bzw. 19 JArb- SchG) sowie eine angemessene Vergütung ( 26, 17 BBiG). Eine solche ist eine finanzielle Hilfe für den Praktikanten zum Bestreiten des Lebensunterhalts. Sie soll die Heranbildung des Nachwuchses von qualifizierten Fachkräften gewährleisten und hat teilweise Entgeltcharakter für eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung. 9.3 Angemessene Vergütung von Praktikanten? 22 Abs. 1 MiLoG enthält Sondervorschriften für die Vergütung von freiwilligen Praktikanten. Danach gelten Praktikanten grds. als Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes, haben also Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (ab 01.01.2017: 8,84 Euro pro Zeitstunde).

Eine Ausnahme ist für Praktikanten zu machen, die ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 70 BBiG teilnehmen. Sofern freiwillige Praktikanten keinen Anspruch auf Mindestlohn haben, bestimmt sich die Angemessenheit ihrer Vergütung zunächst einmal nach Tarifverträgen, sofern diese Praktikanten mit einbeziehen. Ist dies nicht der Fall, sind die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung ermittelten durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen für einzelne Berufe maßgebend (vgl. http://www.bibb.de/dav). 14 9.4 Beendigung von freiwilligen Praktikantenverhältnissen Für die Möglichkeit der Kündigung finden die Vorschriften der 26, 22 BBiG Anwendung. Danach gilt: Während einer vereinbarten Probezeit, die nach 26 BBiG weniger als einen Monat betragen kann, kann das Praktikantenverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Einhalten einer Frist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Es ist lediglich die Schriftform einzuhalten ( 26, 22 Abs. 1, 3 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von jedem Vertragsteil fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen ( 26, 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BBiG). Der Praktikant kann zusätzlich nach Ablauf der Probezeit auch eine Kündigung mit einer Vier-Wochen-Frist aussprechen. Dies hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen ( 26, 22 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BBiG).

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