Jugendarbeitsschutzgesetz

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1 Jugendarbeitsschutzgesetz Stand: Juni 2007 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband Die im Merkblatt Jugendarbeitsschutzgesetz zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen und ihren Mitgliedern einen Überblick über praktische und rechtliche Fragen zum Thema geben.

2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS I. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen... Seite 3 II. Verbot von Kinderarbeit... Seite 3 III. Arbeitszeit... Seite 4 IV. Freistellung von der Ausbildung, Beschäftigungsverbote... Seite 5 V. Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die Arbeits-/ Ausbildungszeit... Seite 5 1. Minderjährige Auszubildende... Seite 5 2. Volljährig Auszubildende... Seite 6 VI. Samstagsbeschäftigung... Seite 8 VII. Ruhepausen... Seite 8 VIII. Urlaubsanspruch... Seite 8 IX. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, sonstige Pflichten des Arbeitgebers... Seite 9 X. Gesundheitliche Betreuung... Seite 9 XI. Aushänge und Verzeichnisse... Seite 10 XII. Straf- und Bußgeldvorschriften... Seite 10

3 - 3 - I. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und teilweise auch für volljährige Auszubildende, die der Berufsschulpflicht unterliegen (vgl. insbesondere Kapitel IV.). Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Als Kind gilt auch ein Jugendlicher, der noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Die Vollzeitschulpflicht wird durch die Schulgesetze der Länder festgelegt und ist daher in den einzelnen Bundesländern von unterschiedlicher Dauer. II. Verbot von Kinderarbeit Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Ableistung eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen darüber hinaus eine Tätigkeit während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ausüben. Im Übrigen dürfen Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit leicht und für sie geeignet ist, mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten nur beschäftigt werden: 1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter und Werbeprospekten; 2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit - Tätigkeiten in Haushalt und Garten, - Botengängen, - der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, - Nachhilfeunterricht, - der Betreuung von Haustieren, - Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, 3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkten Tätigkeiten bei - der Ernte und der Feldbestellung, - der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, - der Versorgung von Tieren, 4. mit Handreichungen beim Sport, 5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, 1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, 2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und

4 ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Nicht leicht und damit für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ungeeignet ist eine Beschäftigung z.b. dann, wenn sie 1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten (gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche); 2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder 3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre oder vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkenne oder nicht abwenden können. Die Beschäftigung darf nicht mehr als 2 Stunden täglich (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als 3 Stunden) umfassen, nicht zwischen Uhr und 8.00 Uhr; nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts erfolgen. III. Arbeitszeit Für Jugendliche gilt die gleiche tarifliche Arbeitszeit wie für Erwachsene. Neben den tariflichen Bestimmungen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Danach gelten bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Besonderheiten: - Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt, kann sie an den übrigen Werktagen derselben Woche auf bis zu 8 1/2 Stunden ausgedehnt werden. - Bei Schichtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit (Schichtzeit) einschließlich der Ruhepausen 10 Stunden nicht überschreiten. - Zwischen den Arbeitstagen muss dem Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden verbleiben. - In der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmemöglichkeiten gibt es für Jugendliche über 16 Jahren u. a. in mehrschichtigen Betrieben, Bäckereien, Konditoreien und Gaststätten. Tarifverträge können diese Ausnahmemöglichkeiten weiter einschränken. - Jugendliche dürfen nicht am , 1.1., 1.5. und am ersten Osterfeiertag und am 24. und 31. Dezember nicht nach Uhr beschäftigt werden. An Sonn- und Feiertagen besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot, wobei das Gesetz hier einige Ausnahmen zulässt.

5 - 5 - IV. Freistellung von der Ausbildung, Beschäftigungsverbote Der Betrieb hat Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, freizustellen. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Überschneiden sich die Zeiten für Berufsschulunterricht und betriebliche Ausbildung, geht der Berufsschulunterricht vor. Dies bedeutet nach Rechtsprechung des BAG, dass ein Nachholen der so ausgefallenen Ausbildungszeit ausgeschlossen ist. Darüber hinaus umfasst die Freistellung auch die Zeiträume, in denen der Auszubildende zwar nicht am Berufsschulunterricht teilnimmt, aber wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, im Ausbildungsbetrieb zu sein. Dies betrifft insbesondere Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit (insbesondere Pausen, Freistunden) und die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Diese Regeln gelten sowohl für minder- wie für volljährige Auszubildende. Der Ausbildende hat ferner jugendliche Auszubildende an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht. Das gilt nur für Tage, an denen der Jugendliche sonst hätte arbeiten müssen. Weitergehende Freistellungsansprüche - auch für volljährige Auszubildende - können sich aus dem jeweiligen Manteltarifvertrag ergeben. Der Arbeitgeber darf weder den jugendlichen noch den volljährigen Auszubildenden, der noch berufsschulpflichtig ist, vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht beschäftigen. Jugendliche Auszubildende dürfen in Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen nicht beschäftigt werden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen (z.b. theoretische Unterweisungen) bis zu 2 Stunden wöchentlich sind aber zulässig. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber den Jugendlichen an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten nicht beschäftigen. Dieses Beschäftigungsverbot gilt nur für einen Berufsschultag in der Woche und selbst dann, wenn der Jugendliche einen weiteren Berufsschultag in derselben Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten hat. V. Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die Arbeits-/Ausbildungszeit Losgelöst von den unter Kapitel IV. dargestellten Freistellungsregelungen ist die Frage der Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit zu behandeln. Hierbei geht es um die Klärung der Frage, wie lang die Zeit insgesamt sein darf, in der ein Auszubildender je Woche im Betrieb ausgebildet werden kann. Im Rahmen der Anrechnung von Berufsschultagen auf die Arbeitszeit ist zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden zu unterscheiden. 1. Minderjährige Auszubildende Die Anrechung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit ist im Jugendarbeitsschutzgesetz abschließend geregelt. Einmal in der Woche ist ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten pauschal mit 8 Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und nicht auf die tarifliche Höchstarbeitszeit anzurechnen (Ausnahme: Hessen). Die Stunden eines weiteren Berufsschultages in der Woche sind nur mit der tatsächlichen Berufsschulzeit einschließlich der Pausen anzurechnen. Wegezeiten finden keine Berücksichtigung.

6 - 6 - Beispiel: Berufsschulunterricht an zwei Tagen in der Woche: dienstags 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten zzgl. Pausen von insgesamt 35 Minuten donnerstags 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten zzgl. Pausen von insgesamt 35 Minuten Ausgehend von der 40-Stunden Woche verbleibt eine Arbeitszeit von 26 Stunden und 55 Minuten, in denen der Auszubildende im Betrieb ausgebildet werden kann. Wochenarbeitszeit: 40 Stunden minus Berufsschulzeit Dienstag (pauschal): 8 Stunden minus Berufsschulzeit Donnerstag (45x6 + 35): 5 Stunden und 5 Minuten Summe (verbleibende Arbeitszeit): 26 Stunden und 55 Minuten 2. Volljährige Auszubildende Die Anrechnungsregelung des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt nicht für volljährige Auszubildende. Für die Anrechnung der Berufsschulzeiten ist nach Rechtsprechung des BAG danach zu differenzieren, ob sich Berufsschulzeit und betriebliche Ausbildungszeit überschneiden oder nicht: - Der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten zum Ausbildungsbetrieb) fällt in die betriebliche Ausbildungszeit: Anrechnung; der Berufsschulunterricht ersetzt die betriebliche Ausbildungszeit. - Der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten zum Ausbildungsbetrieb) fällt nicht in die betriebliche Ausbildungszeit: Keine Anrechnung, was dazu führen kann, dass die Ausbildungszeit für volljährige Auszubildende insgesamt (in Betrieb und Berufsschule) größer als die tarifliche Ausbildungszeit ist. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden darf keinesfalls überschritten werden. Für die Anrechnung der Berufsschulzeiten ist aus rechtlicher Sicht weder von der tariflichen Wochenarbeitszeit noch von der für Jugendliche geltenden gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 40 Stunden, sondern ausschließlich von der im Arbeitszeitgesetz enthaltenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auszugehen. Gleichwohl rechnen viele Ausbildungsbetriebe auch bei volljährigen Auszubildenden die Berufsschulzeit auf eine 40-Stunden-Woche und nicht auf die 48-Stunden-Woche an. Die nach Abzug der Berufsschulzeiten verbleibende Ausbildungszeit im Betrieb darf in tarifgebundenen Betrieben die tarifliche Ausbildungszeit von 37 Stunden je Woche nicht überschreiten. Grundsätzlich kann folgender Rechenweg zur Ermittlung der betrieblichen Ausbildungszeit gewählt werden: Wochenstunden für Ausbildung in Betrieb und Berufsschule maximal: 48 Stunden abzüglich Unterrichtszeiten in der Berufsschule (inkl. Pausen), z. B.: 12 Stunden Wegezeiten von der Berufsschule zum Betrieb, z. B.: 0,5 Stunden zuzüglich überschneidungsfreie Zeiten von Berufsschule und betrieblicher Öffnungszeit (= betriebsübliche Ausbildungszeit), z. B.: 1 Stunde Summe (= betriebliche Ausbildungszeit): 36,5 Stunden

7 - 7 - Drei Beispiele für die Praxis: Berufsschulunterricht an zwei Tagen in der Woche: - montags von 8.00 Uhr bis Uhr (= 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zzgl. 7 Pausen zu je 10 Minuten) - freitags von 8.00 Uhr bis Uhr (= 4 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zzgl. 3 Pausen zu je 10 Minuten) - die Fahrzeit von der Berufsschule zum Betrieb dauert durchschnittlich 30 Minuten Die betriebsübliche Ausbildungszeit beträgt Montag bis Freitag jeweils Uhr bis Uhr (inkl. Pausen von Uhr bis Uhr; Summe: 50 Stunden die Woche, die für die Verteilung der betrieblichen Ausbildungszeit zur Verfügung stehen). Ausgehend von maximal 48 Wochenstunden verbleibt eine betriebliche Ausbildungszeit von 37,5 Stunden, in der der Auszubildende im Betrieb ausgebildet werden kann: Höchstarbeitszeit in der Woche: minus Berufsschulunterricht montags 48 Stunden (8x45 plus 7x10): 7 Stunden und 10 Minuten minus Berufsschulunterricht freitags (4x45 plus 3x10 plus 30): 4 Stunden plus überschneidungsfreie Zeit Betrieb/Berufsschule: ergibt: 4 Stunden 40 Stunden und 50 Minuten Da die Deckelung durch 37 bzw. 39 Stunden tarifvertraglicher Wochenarbeitszeit beachtet werden muss: Summe (verbleibende Ausbildungszeit im Betrieb): 37 Stunden bzw. 39 Stunden Berufsschulunterricht an zwei Tagen in der Woche: - montags von 8.00 Uhr bis Uhr (= 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zzgl. 7 Pausen zu je 10 Minuten) - freitags von 8.00 Uhr bis Uhr (= 4 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zzgl. 3 Pausen zu je 10 Minuten) - die Fahrzeit von der Berufsschule zum Betrieb dauert durchschnittlich 30 Minuten Die betriebsübliche Ausbildungszeit beträgt Montag bis Freitag jeweils 8.00 Uhr bis Uhr (inkl. Pausen von Uhr bis Uhr; Summe: 60 Stunden die Woche, die für die Verteilung der betrieblichen Ausbildungszeit zur Verfügung stehen). Höchstarbeitszeit in der Woche: 48 Stunden minus Berufsschulunterricht montags (8x45 plus 7x10): 7 Stunden und 10 Minuten minus Berufsschulunterricht freitags (4x45 plus 3x10 plus 30): 4 Stunden Summe (verbleibende Ausbildungszeit im Betrieb): 36 Stunden und 50 Minuten

8 - 8 - Bei einem Berufsschulunterricht in Blockform wird der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeit von der Berufsschule in den Betrieb) von 48 Stunden maximaler Ausbildungszeit abgezogen. Höchstarbeitszeit in der Woche: 48 Stunden minus fünf Tage Blockunterricht von jeweils 9.00 bis Uhr: 30 Stunden minus tägliche Wegezeit von der Berufsschule in den Betrieb von durchschnittlich 30 Minuten: 2 Stunden und 30 Minuten Summe (verbleibende Ausbildungszeit im Betrieb): 15 Stunden und 50 Minuten VI. Samstagsbeschäftigung Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht samstags beschäftigt werden. Samstagsbeschäftigung ist hier nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.b. bei angeschlossenem Einzelhandel oder bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, Dann sollen zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche, also vor dem Samstag, zu gewähren (Freistellungstag). Dies gilt jedoch nur bei einer Samstagsbeschäftigung von mindestens 8 Stunden. Kann der Jugendliche am Samstag nur weniger als 8 Stunden beschäftigt werden, dann ist die bis 8 Stunden fehlende Zeit am Freistellungstag bis längstens Uhr vorzuarbeiten. Am Freistellungstag darf der Jugendliche nach Uhr nicht mehr beschäftigt werden. VII. Ruhepausen Die Ruhepausen für Jugendliche müssen im Voraus, d.h. spätestens bei Beginn der täglichen Arbeitszeit festgelegt sein. Sie müssen mindestens alle 4 1/2 Stunden eingelegt werden, und zwar frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Mindestdauer einer Ruhepause beträgt 15 Minuten. Die Ruhepausen sind keine Arbeitszeit. VIII. Urlaubsanspruch Soweit die Tarifverträge keine weitergehende Regelung enthalten, haben die Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Urlaub beträgt jährlich - mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, - mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, - mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn eines Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Für die Umrechnung von Werktagen auf Arbeitstage wird auf das Merkblatt Urlaub verwiesen.

9 - 9 - Der Urlaub soll in der berufsschulfreien Zeit gegeben werden. Ist dies dem Arbeitgeber nicht möglich, so ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. IX. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, sonstige Pflichten des Arbeitgebers Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, 5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen ausgesetzt sind, 6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen nach dem Chemikaliengesetz, mit Stoffen, die explosionsfähig sind oder Stoffen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen, ausgesetzt sind. Für die Beschäftigungsverbote nach den Ziffern 3 bis 6 bestehen folgende Ausnahmeregelungen. Danach ist die Beschäftigung dann zulässig, wenn der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Arbeitgeber darf Jugendlichen unter 16 Jahren zudem keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahren keinen Branntwein geben. X. Gesundheitliche Betreuung Die Erstuntersuchung des Jugendlichen muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der ersten Beschäftigung erfolgen. Erst nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung darf der Jugendliche beschäftigt werden. Ausnahme: Auf die ärztliche Untersuchung und Bescheinigung kann verzichtet werden bei einer Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind, wenn die Arbeiten - geringfügig sind, d.h. den Jugendlichen nach Alter und persönlichem Entwicklungsstand in zeitlicher und kräftemäßiger Hinsicht nicht nennenswert beansprucht, oder - nicht länger als 2 Monate dauern.

10 Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber, bei dem der Jugendliche dann beschäftigt ist, die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Weitere jährliche Nachuntersuchungen sind freiwillig. Bei Wechsel des Arbeitgebers darf der neue Arbeitgeber den Jugendlichen erst nach Aushändigung der Bescheinigung über die Erstuntersuchung bzw. die erste Nachuntersuchung beschäftigen. Für sämtliche Untersuchungen - auch für die freiwilligen - ist der Jugendliche unter Fortzahlung der Bezüge und ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. Die ärztlichen Bescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren. XI. Aushänge und Verzeichnisse In Betrieben mit mindestens einem Jugendlichen hat der Arbeitgeber das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt) an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Eine Sammlung der relevanten aushangpflichtigen Gesetze kann auf unserer Internetseite heruntergeladen werden. In Betrieben mit mindestens 3 Jugendlichen hat der Arbeitgeber auch einen Aushang über Beginn und Ende der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. Jeder Arbeitgeber hat Verzeichnisse der bei ihm beschäftigten Jugendlichen zu führen. Anzugeben sind Vor- und Familienname, Geburtstag und Wohnanschrift sowie das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihm. Dieses Verzeichnis ist der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt) auf Verlangen vorzulegen. Daneben ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle für die Durchführung der Aufgaben des Gewerbeaufsichtsamts erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Die Aufbewahrungspflicht für Verzeichnisse und Unterlagen besteht bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung (bzw. dem Zeitpunkt, an dem die letzte Eintragung hätte erfolgen müssen). XII. Straf- und Bußgeldvorschriften Verstöße gegen einzelne Regelungen, die dem Schutz der Jugendlichen dienen, können strafrechtlich geahndet werden. Das Gesetz enthält hierzu einen umfangreichen Katalog von Straf- und Bußgeldvorschriften. Je nach Art und Ausmaß des Vergehens oder der Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich, fahrlässig, wiederholt, echte Gesundheitsgefährdung usw.) können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und Bußgelder bis zu Euro verhängt werden.

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