im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO

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Transkript:

Regelungen für die brandschutztechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO Grundsätze der brandschutztechnischen Anforderungen in Anlehnung an EN 45545 Stand: Rev. 01, 01.06.2006 Rev.-Nr. Datum Verantw. Bemerkungen 01 01.06.2006 EBA Stand: 01.06.2006 Regelung Brandschutz 01.06.2006 Seite 1 von 6

- 2 - Regelungen für die brandschutztechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), die Deutsche Bahn AG (DB) und der Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) haben sich auf die im Folgenden im Detail beschriebenen Regelungen für die brandschutztechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO - im Weiteren als Regelungen bezeichnet - verständigt. Die Regelungen treten mit Wirkung vom 01.06.2006 in Kraft. Die in den vorliegenden Regelungen behandelten brandschutztechnischen Anforderungen ersetzen bei Fahrzeug-Abnahmen durch das EBA die betreffenden Regelungen der EBC- Mitteilungen 7900 01 Vorbeugender Brandschutz in Schienenfahrzeugen. Für Fahrzeuge, die unter die Richtlinien der Europäischen Kommission zur Interoperabilität im Eisenbahnwesen fallen, sind die Festlegungen in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu beachten. Änderungen im Detail zu diesen Regelungen können in Übereinstimmung der drei Partner schriftlich vereinbart werden. Die Regelungen gelten bis zur Veröffentlichung der Norm EN 45545 in allen ihren Teilen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft und deren Umsetzung als nationale deutsche Norm. Diese Regelung kann nach Abstimmung auch teilweise ersetzt werden, soweit eine nationale deutsche anerkannte Regel der Technik (z.b. Regelungen bezüglich der Toxizität der Rauchgase in der DIN 5510-2) einzelne unten genannte Regelungen abschließend beschreibt. Die Regelungen gelten nur für Fahrzeuge, die - in die Zuständigkeit des EBA fallen und - ab 01.06.2006 bestellt, entwickelt oder zur Abnahme beim EBA beantragt werden. Bei baugleichen Nachlieferungen bereits abgenommener Fahrzeuge (es gilt der aktuelle Vertragsstand inklusive aller bis zum 01.06.2006 abgeschlossenen Nachträge) gilt eine Übergangsfrist von 48 Monaten. Für die Abnahme von Nachlieferungen mit Änderungen sowie für die ggf. erforderliche Abnahme von Umbauten und Erneuerungen bereits abgenommener Fahrzeuge gelten diese Regelungen für die jeweils geänderten, umgebauten bzw. erneuerten Teile(für die nicht geänderten Teile des Fahrzeugs gilt analog zur Regelung bei baugleichen Nachlieferungen die Übergangsfrist von 48 Monaten). Die Regelungen können auch auf Fahrzeuge angewandt werden, deren Abnahme in Zuständigkeit der Bundesländer erfolgt, sofern die Zustimmung derselben vorliegt. Die Regelungen gelten nicht für automatisch betriebene Zugverbände, da diese kein ausgebildetes Personal für Brandfälle an Bord haben. Die in den Regelungen getroffenen Anforderungen beziehen sich ausschließlich auf das abzunehmende Fahrzeug. Es leiten sich keine Anforderungen an die betrieblichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen zum Einsatz anderer Fahrzeuge ab. Regelung Brandschutz 01.06.2006 Seite 2 von 6

- 3-1.2 Zielsetzungen Die Regelungen müssen bei der Erstellung eines allgemeinen, integrierten Sicherheitskonzept für Schienenfahrzeuge im Brandfall - dem Brandschutz-Konzept berücksichtigt werden, dessen Erfüllung der Antragssteller zum Zwecke der Fahrzeugabnahme dem EBA nachweisen muss. Das Brandschutz-Konzept muss neben der Darstellung der brandschutztechnischen Kriterien auch Belange des Betriebs und der Evakuierung im Brandfall berücksichtigen. Der in der Anlage A beigefügten Brandschutztechnischen Bewertungstabelle können in Abhängigkeit von der jeweiligen Fahrzeuggattung - die zu berücksichtigenden brandschutztechnischen Kriterien, - die brandschutztechnische Einstufung E (siehe Abschnitt 3.3) und - das Bezugs-Regelwerk (siehe Abschnitt 3.4) entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im europäischen Ausland wegen der nicht abgeschlossenen Harmonisierung zum Teil noch abweichende Anforderungen bestehen können. Das sollte bei Der Fahrzeugentwicklung frühzeitig berücksichtigt werden, damit Optimierungspotenziale ausgeschöpft werden können. Mit den Regelungen sollen u.a. - die zwischenzeitlichen Ergänzungen der DIN 5510 in Form des Entwurfs 9/2003 der DIN 5510-2, - aktuelle Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse, - aktuelle Anforderungen an die Toxizität von Rauchgasen, - mögliche kompensatorische Maßnahmen (siehe Anlage D) sowie - neue Erkenntnisse aus dem Betriebseinsatz der Schienenfahrzeuge berücksichtigt werden 2. Schutzziel im Brandfall Maßgebendes Schutzziel im Brandfall bildet der Schutz von Fahrgästen und Personal. Zur Vollständigkeit wurden in die Brandschutztechnische Bewertungstabelle auch die Güterwagen aufgenommen. Bei Einhaltung aller in vorliegendem Dokument enthaltenen brandschutztechnischen Kriterien und Maßnahmen ist davon auszugehen, dass Fahrgäste und / oder Personal noch vor Eintritt eines Vollbrandes an einen sicheren Ort evakuiert und geschützt werden können (siehe Anlage A Brandschutztechnische Bewertungstabelle, Zeilen 1400-1600). Andere Schutzziele, wie minimale Sachschäden durch den Brand oder die Brandbekämpfungsmaßnahmen, definiert der Fahrzeugbetreiber und sind nicht Gegenstand dieser Regelungen. Als Brandrisiko gilt nur die vom eigenen Fahrzeugverband ausgehende Gefahr. 3. Brandschutztechnische Bewertungstabelle 3.1 Allgemeines Die in der Anlage A dargestellte Brandschutztechnische Bewertungstabelle berücksichtigt nur die normalen Betriebsfälle. Automatischer Fahrbetrieb, besondere Einsatzgebiete, z.b. von Rangierlokomotiven bei Werkbahnen oder in explosionsgefährdeten Industrieanlagen, Regelung Brandschutz 01.06.2006 Seite 3 von 6

- 4 - und Nebenfahrzeuge für die Instandhaltung der Infrastruktur werden nicht erfasst und sind bei einer Brandschutztechnischen Konzeption gesondert darzustellen. Die im Anhang A festgelegten Zuordnungen der brandschutztechnischen Kriterien zu den brandschutztechnischen Einstufungen sind anzuwenden. Dabei treten in einzelnen Fällen Abweichungen zu den entsprechenden Zuordnungen gemäß DIN 5510 auf. 3.2 Fahrzeuggattungen Es wurden folgende Fahrzeuggattungen definiert: a) Reisezugwagen - einstöckige Sitzwagen einschließlich Steuerwagen, - Doppelstockwagen einschließlich Steuerwagen, - Schlaf- und Liegewagen und - Sonderfahrzeuge (z.b. Autotransport-, Wachschutz-, Speise- und Gepäckwagen), b) Güterwagen, c) elektrische und Diesellokomotiven jeweils für den Rangier- und Streckendienst sowie d) elektrische und Dieseltriebzüge. 3.3 Brandschutztechnische Einstufung Die derzeit unscharfen Beschreibungen der Brandschutzstufen bedürfen unter Berücksichtigung der jüngsten Diskussionen im Rahmen der europäischen Normungsarbeiten zur EN 45545 und den technischen Spezifikationen des konventionellen Eisenbahnverkehrs noch einiger Präzisierungen. Um Verwechselungen mit den Brandschutzstufen gemäß DIN 5510-1 (Ausgabe 10/1988) und den Betriebsklassen gemäß pren45545-1 (DIN-Ausgabe 03/2004) vorzubeugen, wurde bewusst ein anderer Terminus brandschutztechnische Einstufung gewählt. Dieser charakterisiert die Möglichkeiten und Bedingungen für die Evakuierung von Menschen aus den Fahrzeugen im Brandfall. Mit steigender brandschutztechnischer Einstufung steigt das Gefährdungspotenzial im Brandfall und wachsen die brandschutztechnischen Anforderungen an ein Fahrzeug. Es wer-den folgende brandschutztechnische Einstufungen definiert: E1 Das havarierte Fahrzeug kann in kürzester Zeit an jeder beliebigen Stelle zum Halten kommen. Der Abstand zwischen zwei sicheren Orten a) beträgt maximal 1000 m b). Seitliche Evakuierung ist an jeder Stelle möglich c). E2 Die Entfernung zwischen zwei sicheren Orten a) darf 5 km nicht überschreiten. Dabei darf die Regel-Fahrzeit eines Zuges bis zum Erreichen eines sicheren Ortes a) maximal vier Minuten betragen. Kann der sichere Ort a) mit dem havarierten Fahrzeug nicht erreicht werden, so ist seitliche Evakuierung möglich c). E3 Die Entfernung zwischen zwei sicheren Orten a) darf 20 km nicht überschreiten. Dabei darf die Regel-Fahrzeit eines Zuges bis zum Erreichen eines sicheren Ortes a) maximal 15 Minuten e) betragen. Kann der sichere Ort a) mit dem havarierten Fahrzeug nicht erreicht werden, so ist seitliche Evakuierung möglich c). E4 Eine seitliche Evakuierung ist auf einem Streckenabschnitt von mehr als 500 m b) nicht möglich oder deutlich erschwert. Daraus resultiert ggf. eine Verweilzeit von mehr als 15 Minuten im havarierten Fahrzeug. Regelung Brandschutz 01.06.2006 Seite 4 von 6

- 5 - Erläuterungen: a) Ein sicherer Ort erlaubt die Evakuierung in einen Bereich, an dem Personen nicht länger durch den Brand oder Brandnebenprodukte gefährdet werden. Sichere Orte können nur durch die Infrastruktur gewährleistet werden. Folglich bestimmt im Wesentlichen die Infrastruktur und somit das Eisenbahn- Infrastrukturunternehmen die Zuordnung zu den brandschutztechnischen Einstufungen. b) Der Abstand zwischen zwei sicheren Orten von maximal 1000 m bedeutet, dass für den Fall einer seitlichen Evakuierung ggf. ein Fußweg von max. 500 m bis zum Erreichen eines sicheren Ortes zurückgelegt werden muss. Diese Wegstrecke darf nicht verwechselt werden mit der bei E4 angegebenen Streckenlänge von über 500 m, auf der keine seitliche Evakuierung möglich ist. c) Auf Grund der Fahrfähigkeit des Zuges ist der Triebfahrzeugführer jedoch in der Lage an besonders geeigneter Stelle anzuhalten, um ggf. eine örtlich begrenzte fehlende oder eingeschränkte seitliche Evakuierungsmöglichkeit, z.b. auf kurzen Brücken oder in kurzen Tunneln, zu kompensieren. Maßgebend für die Zuordnung eines Fahrzeugs in eine bestimmte brandschutztechnische Einstufung ist der fahrplanmäßige Einsatz des Fahrzeugs. Betriebsfälle, welche die genannten Bedingungen überschreiten, sind durch die Fahrzeugkonstruktion nicht abzudecken und durch anderweitige Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Eisenbahn-Verkehrsunternehmen sind für den Einsatz der Fahrzeuge gemäß ihrer brandschutztechnischen Einstufung auf den jeweiligen Strecken verantwortlich. Soll ein Fahrzeug in einer höheren brandschutztechnischen Einstufung betrieben werden, als es seiner bestehenden Abnahme entspricht, ist hinsichtlich der brandschutztechnischen Belange ein erneutes Abnahmeverfahren notwendig. 3.4 Bezugs-Regelwerke In der brandschutztechnischen Bewertungstabelle (Anhang A) ist das zum Nachweis der brandschutz-technischen Kriterien zu beachtende Regelwerk aufgeführt. Im Allgemeinen gilt als Bezugs-Regelwerk DIN 5510 einschließlich der E DIN 5510-2 (siehe Anlage B). Nur wenn DIN 5510 keine, unvollständige oder unvollkommene Angaben zu den jeweiligen brandschutztechnischen Kriterien enthält, werden andere Regelwerke oder spezielle Anhänge genannt. Diese Anhänge gewährleisten für den Fall, dass entweder - kein Regelwerk vorliegt, - das Regelwerk nicht dem aktuellen Erkenntnisstand entspricht oder - nur der Entwurf eines Regelwerks vorliegt, der immer Gefahr läuft, verändert oder zurückgezogen zu werden, eine Hilfe zum Nachweis des jeweiligen brandschutztechnischen Kriteriums. Eine Übersicht über die erstellten Anhänge ist in der Anlage C zu finden. Von den Regelwerken und Anhängen darf - auch im Sinne von 2 (2) EBO - abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung der Regelwerke und Anhänge nachgewiesen ist. Wenn bei den brandschutztechnischen Kriterien als Bezugs-Regelwerk Teile und Abschnitte der DIN 5510 genannt sind, so sind in Abhängigkeit der brandschutztechnischen Einstufung des Fahrzeugs die Anforderungen für die jeweilige Brandschutzstufe nach DIN 5510 nachzuweisen. Dabei gilt die in der Tabelle angegebene Zuordnung f). f) Zur Information ist der Tabelle auch die Zuordnung zu den in der pren 45545-1 (deutsche Ausgabe 3/2004) gegebenen Definitionen der Betriebsklassen zu entnehmen. Regelung Brandschutz 01.06.2006 Seite 5 von 6

- 6 - Regelungen DIN 5510 EN 45545-1 Einstufung E1 Brandschutzstufe 1 Betriebsklasse 1 Einstufung E2 Brandschutzstufe 3 Betriebsklasse 2 Einstufung E3 Brandschutzstufe 2 Betriebsklasse 3 Einstufung E4 Brandschutzstufe 4 Betriebsklasse 4 Die verwendeten Bezugs-Regelwerke sind in der Anlage B zusammengestellt. 4. Kompensationsmaßnahmen Bei Nichteinhaltung der Anforderungen aus der brandschutztechnischen Bewertungstabelle (Anhang A) muss das gleiche Sicherheitsniveau wie bei deren Einhaltung nachgewiesen werden. Das kann durch kompensierende fahrzeugtechnische, infrastrukturelle und / oder be- triebliche Maßnahmen erfolgen. Kompensationsmaßnahmen können auch zur Anwendung kommen, wenn durch ihre Anwendung ein höheres Sicherheitsniveau, d.h. eine höhere brandschutztechnische Einstufung als gefordert, erreicht werden kann. Einige Beispiele für Kompensationsmaßnahmen sind zur Information in der Anlage D dargestellt. 5. Konstruktionshinweise Ein Fahrzeug ist entsprechend der vorgesehenen brandschutztechnischen Einstufung gemäß den in der brandschutztechnischen Bewertungstabelle (Anhang A) aufgeführten Kriterien konstruktiv zu gestalten und auszuführen. Anlagen Anlage A: Brandschutztechnische Bewertungstabelle Anlage B: Bezugs-Regelwerke Anlage C: Übersicht über die Anhänge zur brandschutztechnischen Bewertungstabelle Anlage D: Beispiele von Kompensationsmaßnahmen Berlin, 27.04.2006 im Rahmen des Protokolls zur Sitzung Lenkungskreis Fahrzeuge Für das Eisenbahn-Bundesamt (EBA): gez. Dr. Andreas Thomasch Für die Deutsche Bahn AG (DB): gez. Herr Johannes Gräber Für den Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB): gez. Herr Jan Anders Regelung Brandschutz 01.06.2006 Seite 6 von 6