Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) Leitfaden zur Umstellung CSD.Austriaverwahrter österreichischer Aktien Version 1.0/ Jänner 2012
Copyright Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung von Texten und Daten einschließlich Speicherung und Nutzung auf optischen und elektronischen Datenträgern nur im vertraglich vereinbarten Rahmen oder mit vorheriger Zustimmung der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB). Die Verwertung von Daten inklusive Einspeisung in Online-Dienste, Datenbanken oder Websites durch unberechtigte Dritte ist untersagt. Disclaimer Der vorliegende Leitfaden wurde von der OeKB gewissenhaft, sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Die OeKB übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Gesetzeskonformität der im vorliegenden Leitfaden dargestellten Umtauschprozesse sowie aller damit in Zusammenhang stehender Informationen. 2 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
Inhalt 1 Ziel des Leitfadens 4 2 Gesetzliche Grundlage Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) 4 2.1 Inhaberaktien nur für börsenotierte Aktiengesellschaften... 4 2.2 Inhaberaktien nur als Sammelurkunden bei Wertpapiersammelbank... 4 2.3 Namensaktien für alle nicht börsenotierten Aktiengesellschaften... 5 2.4 Zwischenscheine... 5 2.5 Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch... 5 2.6 Übergangsfrist und Satzungsumstellung... 5 3 Umstellung von Inhaberaktien-Einzelurkunden auf Inhaberaktien- Sammelurkunden (vgl. Pkt. 2.2, 7.1-7.4) 6 3.1 Änderung der Satzung... 6 3.2 Verlautbarung einer Aufforderung zur Einreichung unter Androhung der Kraftloserklärung... 6 3.3 Austausch der Urkunden... 6 4 Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien (vgl. Pkt. 2.3, 7.5-7.8) 6 4.1 Änderung der Satzung... 6 4.2 Anforderung einer ISIN für die Namensaktien bei der OeKB ISIN- Vergabestelle... 7 4.3 Umstellung der Inhaberaktien-Einzelurkunden auf Namensaktien- Sammelurkunden oder Namensaktien-Einzelurkunden... 7 4.4 Umstellung von Inhaberaktien-Sammelurkunden auf Namensaktien- Sammelurkunden oder Namensaktien- Einzelurkunden... 8 5 Umstellung von Zwischenscheinen auf Inhaberaktien-Sammelurkunden oder Namensaktien-Sammelurkunden oder NamensaktienEinzelurkunden (Punkt 2.4) 8 6 Einreichung der auszutauschenden Inhaberaktien-Einzelurkunden und Inhaberaktien-Sammelurkunden durch die CSD.A 9 7 Muster für die Ausstellung von Inhaberaktien- und Namensaktien- Sammelurkunden 9 8 Kontakt für Fragen zur Umstellung CSD.Austria verwahrter Aktien durch das GesRÄG 2011 18 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 3
1 Ziel des Leitfadens Am 27. Juli 2011 wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) 1 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mit dem GesRÄG wurde unter anderem, für eine Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften, das Aktiengesetz (AktG) 2 geändert. Der Großteil dieser Änderungen trat mit 1. August 2011 in Kraft. Der vorliegende Leitfaden soll Emittenten und Zahlstellen einen Überblick über die Umstellung von bei der CSD.Austria 3 verwahrten österreichischen Aktien geben. Insbesondere werden die Änderung des AktG in Bezug auf die künftige Verbriefung von Wertpapieren in Inhaberaktien-Sammelurkunden bzw. Namensaktien-Sammelurkunden behandelt. 2 Gesetzliche Grundlage Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) 2.1 Inhaberaktien nur für börsenotierte Aktiengesellschaften Gemäß 10 Abs. 1 AktG dürfen Aktien nur dann auf Inhaber lauten, wenn die Aktiengesellschaft börsenotiert ist oder, im Falle neu gegründeter Aktiengesellschaften, wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des 3 AktG zugelassen werden sollen. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt als börsenotiert, solange die Aktien in den Dritten Markt einbezogen sind ( 262 Abs. 30 AktG). 2.2 Inhaberaktien nur als Sammelurkunden bei Wertpapiersammelbank Inhaberaktien müssen gemäß 10 Abs. 2 Satz 2 AktG in einer Sammelurkunde, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden, verbrieft werden. Inhaberaktien-Sammelurkunden sind überdies bei einer Wertpapiersammelbank nach 1 Abs. 3 Depotgesetz (DepG) oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen ( 10 Abs. 2 Satz 3 AktG). Namensaktien dürfen auch als Einzelurkunden verbrieft sein und müssen nicht bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. 1 BGBl I 2011/53. 2 Verweise auf das AktG beziehen sich auf seine Fassung gemäß dem GesRÄG 2011. 3 Die von der Oesterreichische Kontrollbank AG betriebene CentralSecuritiesDepository.Austria (CSD.Austria) nimmt seit 1965 in Österreich die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank gemäß 1 Abs. 3 DepotG wahr. Die zentrale Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ist Voraussetzung dafür, Wertpapiergeschäfte ausschließlich durch elektronische Buchungsvorgänge auf den Depots der Geschäftspartner abwickeln zu können und damit den Transport physischer Wertpapiere nachhaltig zu vermeiden. Depotinhaber bei der CSD.Austria sind primär österreichische und internationale Banken, welche die in der CSD.Austria gehaltenen Wertpapiere den Investoren verbuchen. 4 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
2.3 Namensaktien für alle nicht börsenotierten Aktiengesellschaften Aktien nicht börsenotierter Aktiengesellschaften müssen gemäß 9 Abs. 1 AktG auf Namen lauten. Die Ausgabe von Inhaberaktien betreffende Regelungen in der Satzung, die vor dem 1. August 2011 beschlossen und vor dem 31. Dezember 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, berechtigen noch bis zum 31. Dezember 2013 auch dann zur Ausgabe von Inhaberaktien, wenn die Voraussetzungen des 10 Abs. 1 AktG nicht erfüllt sind ( 262 Abs. 25 AktG). Dessen ungeachtet besteht auch für diese Aktien die Verpflichtung zur Umstellung auf Namensaktien innerhalb der Übergangsfristen. 2.4 Zwischenscheine Die Ausgabe von Zwischenscheinen ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr zulässig. Nach der alten Rechtslage ausgegebene Zwischenscheine müssen daher innerhalb der durch 262 Abs. 27 ff. AktG vorgegebenen Übergangsfristen gegen Namens-, oder in besonderen Fällen, Inhaberaktien ausgetauscht werden. 2.5 Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit folgenden, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterten Angaben in das Aktienbuch einzutragen: Name (Firma) des neuen Aktionärs, Geburtsdatum (bei juristischen Personen die Registernummer, unter denen sie in ihrem Herkunftsland geführt wird), Stückzahl oder Aktiennummer(n) (bei Nennbetragsaktien der Betrag) sowie eine vom Aktionär bekannt zu gebende und auf diesen lautende Kontoverbindung, auf welche sämtliche Zahlungen zu leisten sind (ausführlich 61 und 10a AktG). Die Eintragung anderer Personen, denen die Aktien nicht gehören (Nominee, etc.) ist zulässig, sofern der tatsächliche Eigentümer offen gelegt und eingetragen wird. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Offenlegung besteht in diesem Fall nur für jene depotführende Kreditinstitute mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die in der Lage sind, eine Depotbestätigung nach 10a AktG auszustellen. 2.6 Übergangsfrist und Satzungsumstellung Gemäß 262 Abs. 27 AktG haben alle am 1. August 2011 bestehenden Aktiengesellschaften ihre Satzung bis zum 31. Dezember 2013 an die 9 und 10 AktG anzupassen. Dazu haben der Vorstand und der Aufsichtsrat für eine vor diesem Zeitpunkt stattfindende Hauptversammlung eine Satzungsänderung vorzuschlagen. Dies gilt auch im Fall des Verlustes der Börsenotierung für eine innerhalb eines Jahres danach stattfindende Hauptversammlung ( 10 Abs. 3 AktG). Ab dem 1. Jänner 2014 gelten auf Inhaber lautende Aktien, die den 10 Abs. 1 und 2 AktG nicht entsprechen, sowie die in Zwischenscheinen verkörperten Aktien als Namensaktien. Auf Verlangen eines Aktionärs hat ihm die Aktiengesellschaft im Austausch gegen seine Inhaberaktie oder seinen Zwischenschein eine Namensaktie auszustellen. Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 5
3 Umstellung von Inhaberaktien-Einzelurkunden auf Inhaberaktien- Sammelurkunden (vgl. Pkt. 2.2, 7.1-7.4) 3.1 Änderung der Satzung Voraussetzung für die Umstellung ist eine entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft und deren Eintragung im Firmenbuch. 3.2 Verlautbarung einer Aufforderung zur Einreichung unter Androhung der Kraftloserklärung Der Emittent hat gemäß 67 AktG eine nach 58 Abs. 2 AktG zu veröffentlichende Aufforderung zu verlautbaren, die Inhaberaktien-Einzelurkunden beim Emittenten oder dessen Zahlstelle ab einem festzulegenden Datum und innerhalb einer festzulegenden Frist einzureichen und gleichzeitig mit Genehmigung des Gerichts die Kraftloserklärung aller nicht eingereichten Inhaberaktien-Einzelurkunden ab dem Ende der Frist anzudrohen. Wenn nicht alle durch das GesRÄG 2011 unzulässig gewordenen Inhaberaktien-Einzelurkunden zu Umstellungszwecken bei der Aktiengesellschaft eingereicht werden ( 262 Abs. 29 AktG), hat diese mit einem Kraftloserklärungsverfahren nach 67 AktG vorzugehen. 4 3.3 Austausch der Urkunden Die CSD.A wird am Anfang der Frist die bei ihr verwahrten Inhaberaktien-Einzelurkunden bei der Zahlstelle einreichen und diese Zug um Zug gegen eine Inhaberaktien-Sammelurkunde austauschen. Inhaberaktien-Einzelurkunden werden ab diesem Zeitpunkt von der CSD.A nicht mehr entgegengenommen. Diese sind danach beim Emittenten oder dessen Zahlstelle einzureichen. 4 Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien (vgl. Pkt. 2.3, 7.5-7.8) 4.1 Änderung der Satzung Voraussetzung für die Umstellung ist eine entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft und deren Eintragung im Firmenbuch. 4 Also nicht nach dem Kraftloserklärungsgesetz (KEG). 6 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
4.2 Anforderung einer ISIN für die Namensaktien bei der OeKB ISIN-Vergabestelle Für die neue Kategorie "Namensaktien" muss eine ISIN angefordert werden Kontakt: Service Center Wertpapierdaten, Tel. +43 1 53127-2030, Fax +43 1 53127-4030, E-Mail: isin@oekb.at, oder über das zentrale Login Portal der OeKB: https://login.oekb.at 4.3 Umstellung der Inhaberaktien-Einzelurkunden auf Namensaktien-Sammelurkunden oder Namensaktien-Einzelurkunden 4.3.1 Verlautbarung einer Aufforderung zur Einreichung unter Androhung der Kraftloserklärung Der Emittent hat gemäß 67 AktG eine nach 58 Abs. 2 AktG zu veröffentlichende Aufforderung zu verlautbaren, die Inhaberaktien-Einzelurkunden beim Emittenten oder dessen Zahlstelle ab einem festzulegenden Datum und innerhalb einer festzulegenden Frist einzureichen und gleichzeitig mit Genehmigung des Gerichts die Kraftloserklärung aller nicht eingereichten Inhaberaktien-Einzelurkunden ab dem Ende der Frist anzudrohen. Wenn nicht alle durch das GesRÄG 2011 unzulässig gewordenen Inhaberaktien-Einzelurkunden zu Umstellungszwecken bei der Aktiengesellschaft eingereicht werden ( 262 Abs. 29 AktG) hat diese mit einem Kraftloserklärungsverfahren nach 67 AktG vorzugehen. 5 4.3.2 Austausch der Urkunde Die CSD.A wird am Anfang der Frist die bei ihr in Girosammelverwahrung verwahrten Inhaberaktien- Einzelurkunden bei der Zahlstelle einreichen und diese Zug um Zug gegen Einlieferung einer Namensaktien-Sammelurkunde oder Namensaktien-Einzelurkunden austauschen. Auf den Depots in der CSD.A werden zeitgleich die Inhaberaktien aus- und die Namensaktien mit neuer ISIN eingebucht. Die Namensaktien-Sammelurkunde oder Namensaktien-Einzelurkunden sind vom Emittenten auf den Namen des ersten Aktionärs auszustellen [etwa Zahlstelle, (Lead)Manager, Underwriter, Konsortialführer, etc.] und von diesem blanko zu indossieren. Für allfällige in Streifbandverwahrung (Sonderverwahrung) gemäß 2 DepG verwahrte Inhaberaktien- Einzelurkunden muss der Depotinhaber vor Beginn der Frist die CSD.A entweder zu deren Überführung in Girosammelverwahrung oder zu deren Auslieferung beauftragen. 5 Also nicht nach dem Kraftloserklärungsgesetz (KEG). Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 7
Inhaberaktien-Einzelurkunden werden ab diesem Zeitpunkt von der CSD.A nicht mehr entgegengenommen. Diese sind danach beim Emittenten oder dessen Zahlstelle einzureichen. 4.4 Umstellung von Inhaberaktien-Sammelurkunden auf Namensaktien-Sammelurkunden oder Namensaktien- Einzelurkunden 4.4.1 Verlautbarung des Tausches der Inhaberaktien-Sammelurkunde in eine Namensaktien-Sammelurkunde Verlautbarung des Tausches und Mitteilung unter Berufung auf das GesRÄG 2011, dass die Inhaber- Aktien nunmehr Namensaktien sind. 4.4.2 Austausch der Urkunde Die CSD.A wird am Anfang der Frist die bei ihr in Girosammelverwahrung verwahrten Inhaberaktien- Sammelurkunden bei der Zahlstelle einreichen und diese Zug um Zug gegen Einlieferung einer Namensaktien-Sammelurkunde oder Namensaktien-Einzelurkunden austauschen. Auf den Depots in der CSD.A werden zeitgleich die Inhaberaktien aus- und die Namensaktien mit neuer ISIN eingebucht. Die Namensaktien-Sammelurkunde oder Namensaktien-Einzelurkunden sind vom Emittenten auf den Namen des ersten Aktionärs auszustellen [etwa Zahlstelle, (Lead)Manager, Underwriter, Konsortialführer, etc.] und von diesem blanko zu indossieren. 5 Umstellung von Zwischenscheinen auf Inhaberaktien-Sammelurkunden oder Namensaktien-Sammelurkunden oder Namensaktien-Einzelurkunden (Punkt 2.4) Zwischenscheine dürfen seit 1. August 2011 nicht mehr ausgestellt werden. Bei der CSD.A verwahrte Zwischenscheine müssen bei der CSD.A bis spätestens 31. Dezember 2013 Zug um Zug gegen Einreichung einer entsprechenden Inhaberaktien-Sammelurkunde oder Namensaktien-Sammelurkunde oder Namensaktien-Einzelurkunden ausgetauscht werden. 8 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
6 Einreichung der auszutauschenden Inhaberaktien-Einzelurkunden und Inhaberaktien-Sammelurkunden durch die CSD.A Die Einreichung der auszutauschenden Inhaberaktien-Einzelurkunden und Inhaberaktien- Sammelurkunden durch die CSD.A beim Emittenten (dessen Zahlstelle), vgl. Pkte. 3.3, 4.3.2, 4.4.2, erfolgt (1) entweder durch Vernichtung gegen Entgelt bei der CSD.A (2) oder durch Behebung der entwerteten Urkunden seitens des Emittenten (dessen Zahlstelle) am Wertpapierschalter der CSD.A. 7 Muster für die Ausstellung von Inhaberaktien- und Namensaktien- Sammelurkunden Nachstehende Muster-Urkunden sind auf der OeKB Website www.oekb.at/emittentenservices abrufbar. Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 9
7.1 Sammelurkunde für Inhaberaktien mit Nennwert 10 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
7.2 Sammelurkunde für Inhaberaktien mit Nennwert und veränderbarem Gesamtnennbetrag Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 11
7.3 Sammelurkunde für Inhaberaktien ohne Nennwert 12 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
7.4 Sammelurkunde für Inhaberaktien ohne Nennwert und veränderbarem Stand Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 13
7.5 Sammelurkunde für Namensaktien mit Nennwert 14 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
7.6 Sammelurkunde für Namensaktien mit Nennwert und veränderbarem Gesamtnennbetrag Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 15
7.7 Sammelurkunde für Namensaktien ohne Nennwert 16 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
7.8 Sammelurkunde für Namensaktien ohne Nennwert und veränderbarem Stand Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 17
8 Kontakt für Fragen zur Umstellung CSD.Austria verwahrter Aktien durch das GesRÄG 2011 Für Fragen zur Umstellung oder Ausstellung CSD.Austria verwahrter Aktien steht Ihnen das Service Center Ein-/Auslieferung, Tel. +43 1 53127-2090, E-Mail wertpapierlieferung@oekb.at zur Verfügung. 18 Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011
Emittentenleitfaden zum GesRÄG 2011 19
1011 Wien Strauchgasse 3 Tel. +43 1 531 27-2090 Fax +43 1 531 27-4090 wertpapierlieferung@oekb.at www.oekb.at