schaft SACHWALTER 134
Neuauflage 2017 Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen ( 268 Abs. 1 ABGB). Der vom Gericht im Außerstreitverfahren bestellte Sachwalter übernimmt die gesetzliche Vertretung der Person. Die Vertretung kann sowohl Rechtsgeschäfte (Vermögenssorge) als auch ärztliche oder soziale Betreuung (Personensorge) betreffen. Da die Bestellung eines Sachwalters einen massiven Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen und eine deutliche Einschränkung der Handlungsfreiheit bedeutet, soll die Sachwalterschaft nur die letzte Möglichkeit darstellen. Hat eine volljährige Person vor Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eine Vorsorgevollmacht (siehe dort) errichtet, hat sie mit dieser Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für sie als Bevollmächtigter einschreiten und sie vertreten kann. Ist also die Person des Bevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht bestimmt, braucht (bzw. darf) kein Sachwalter bestellt werden. Hat eine volljährige Person vor Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eine gültige verbindliche Patientenverfügung (siehe dort) errichtet, braucht (bzw. darf) für diesen Bereich der Personensorge ebenfalls kein Sachwalter bestellt werden. Aber auch wenn keine Vorsorgevollmacht oder verbindliche Patientenverfügung vorliegt, muss nicht unbedingt ein Sachwalter bestellt werden, wenn ein anderer gesetzlicher sachwalterschaft 135
Vertreter, ein nächster Familienangehöriger, eine Pflege einrichtung oder eine Einrichtung im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste die Vertretung der Person für das jeweilige Rechtsgeschäft übernimmt bzw. gewährleistet. Vertretungsbefugte Angehörige können die Betroffenen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens vertreten. Auch Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs (z. B. Organisation erforderlicher Heimhilfe oder der erforderlichen Pflegeleistungen etc.) sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Pflegegeld, Gebührenbefreiungen und Begünstigungen können durch die nächsten Angehörigen für den Betroffenen abgeschlossen werden. Medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen kann der nächste Angehörige ebenfalls zustimmen, wenn diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (jedenfalls nicht zu risikoreichen Operationen, Amputationen etc.). Nächste Angehörige sind der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder eingetragene Partner der Lebensgefährte (welcher seit mindestens drei Jahren mit dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebt) volljährige Kinder Eltern Soll eine Person von einem nächsten Angehörigen vertreten werden, muss ein Notar die Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren. 136
Neuauflage 2017 Dazu hat der nächste Angehörige dem Notar eine Bescheinigung über das Naheverhältnis zum Betroffenen und ein ärztliches Zeugnis über die mangelnde Geschäftsfähigkeit oder Einsichtsund Urteilsfähigkeit der zu vertretenden Person nachzuweisen. Der nächste Angehörige erhält vom Notar eine Registrierungsbestätigung und eine Übersicht über die mit der Vertretungsbefugnis verbundenen Rechte und Pflichten. Der vertretende nahe Angehörige muss den Betroffenen von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis informieren. Der Betroffene kann jedoch dieser Vertretungsbefugnis widerspre chen! Für den Fall, dass der Betroffene der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen widerspricht, muss dieser Widerspruch ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wenn dieser Widerspruch dem Notar in schriftlicher Form vorgelegt wird. Will eine Person nicht, dass ein bestimmter Angehöriger oder alle Angehörigen ihn im Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit vertreten kann, kann sie vorbeugend imvoraus einen Wider spruch gegen dievertretungsbefugnis nächster Angehöriger aussprechen. Dieser Widerspruch kann sich auch nur auf einzelne Bereiche der gesetzlichen Vertretungsbefugnis beziehen. Dieser vorbeugende Widerspruch muss ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis durch einen Notar registriert werden. Seit 1. 7. 2007 kann ein Betroffener schon vor Eintritt einer Sachwalterschaft mit einer Sachwalterverfügung eine geeignete Person für die Sachwalterschaft benennen. Diese Sach- sachwalterschaft 137
walterverfügung wird von einem Notar ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Hat nun ein Betroffener für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit nicht vorgesorgt, überträgt das Gericht einem Sachwalter nur in dem Ausmaß Angelegenheiten zur Besorgung, als der Betroffene diese Angelegenheiten selbst nicht mehr entsprechend wahrnehmen kann. Typen der Sachwalterschaft 1. Sachwalterschaft für einzelne Angelegenheiten: Dem Sachwalter wird nur eine einzelne Angelegenheit zur Besorgung übertragen (z. B. der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, die Vertretung in einem bestimmten Verfahren etc.). Nach Beendigung dieser Angelegenheit wird die Sachwalterschaft wieder beendet. 2. Sachwalterschaft für Kreise von Angelegenheiten: Dem Sachwalter werden Kreise von Angelegenheiten zur Besorgung übertragen (z. B. Einkommens- und Vermögensverwaltung, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden etc.). 3. Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten: Dem Sachwalter wird die volle Vertretungsbefugnis in allen Bereichen eingeräumt. Dies ist vor allem bei altersdementen Personen vorgesehen. Sachwalterschafts-Bestellungsverfahren Ein Angehöriger, eine Behörde, eine psychosoziale Einrichtung etc. kann die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens beim Bezirksgericht des Wohnortes des Betroffenen anregen. 138
Neuauflage 2017 Auch der Betroffene selbst kann einen Antrag auf Sachwalterschaftsbestellung stellen. Als Sachwalter kann bestellt werden: ein Angehöriger, ein hauptberuflicher Vereinssachwalter, ein Notar, ein Rechtsanwalt oder eine dem Betroffenen vertraute Person (Bekannte, Freunde). Voraussetzung für die Bestellung ist, dass dies dem Wohl des Betroffenen entspricht. Ein Sachwalterverein wird dann als Sachwalter bestellt, wenn keine nahe stehende Person für diese Aufgabe zur Verfügung steht. Rechtsanwälte oder Notare werden dann als Sachwalter bestellt, wenn für überwiegend rechtliche Angelegenheiten weder eine nahe stehende Person noch ein Sachwalterverein zur Verfügung steht. Nicht zum Sachwalter bestellt werden dürfen: Personen, welche selbst nicht geschäftsfähig sind. P ersonen, die sich nicht unabhängig für die Interessen des Betroffenen einsetzen können (z. B. in einer Betreuungseinrichtung Tätige, wenn sich der Betroffene in dieser Einrichtung aufhält), Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, das Wohl des Betroffenen zu fördern. Der zuständige Richter führt ein persönliches Gespräch ( Erstanhörung ) mit dem Betroffenen. Er klärt ihn über den Grund und Zweck des Verfahrens auf und überprüft, ob die Vor- sachwalterschaft 139
aussetzungen für eine Sachwalterbestellung gegeben sind. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung, setzt der Richter das Verfahren fort. Das Gericht bestellt während des Verfahrens einen Verfahrenssachwalter, welcher während des Verfahrens die Interessen des Betroffenen vertritt. Sind jedoch schon während der Dauer des Verfahrens wichtige und nicht aufschiebbare Dinge zu erledigen, bestellt das Gericht einen einstweiligen Sachwalter. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, welcher den Betroffenen untersucht und ein Gutachten über die Art und das Ausmaß der Behinderung erstellt. Der Richter schreibt eine mündlicheverhandlung aus, der Betroffene und der Verfahrenssachwalter bzw. der einstweilige Sachwalter werden dazu geladen. Der Sachverständige erläutert das von ihm schriftlich erstattete Gutachten. Schließlich fasst der Richter am Ende des Verfahrens einen Beschluss und stellt darin fest, ob ein Sachwalter bestellt oder das Verfahren eingestellt wird. Im Beschluss wird festgehalten: wer als Sachwalter bestellt wird, welche konkreten Aufgaben dem Sachwalter zugewiesen werden, ob und inwieweit der Betroffene selbst Entscheidungen treffen kann, ob für die Errichtung eines Testamentes besondere Formvorschriften einzuhalten sind, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Wird das Verfahren eingestellt, wird im Beschluss ausgespro- 140
Neuauflage 2017 chen, ob die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger besteht. Sowohl der Betroffene, der Verfahrenssachwalter, der bestellte Sachwalter (meist sind der Verfahrenssachwalter und der bestellte Sachwalter dieselbe Person), allfällig der Vorsorgebevollmächtige oder der im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrierte nächste Angehörige können jeweils innerhalb zweier Wochen beim Bezirksgericht einen Rekurs einbringen, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sind. In diesem Fall entscheidet das Landesgericht. Der bestellte Sachwalter erhält eine Bestellungsurkunde, die ihn als gesetzlichen Vertreter des Betroffenen ausweist. Zunächst muss sich der Sachwalter einen Überblick über das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Ansprüche des Betroffenen verschaffen. Er muss im dem vom Richter festgelegten Umfang seiner Aufgaben verschiedene Stellen und Behörden persönlich oder schriftlich über die Sachwalterschaft unter Vorlage einer Kopie der Bestellungsurkunde informieren. Der Sachwalter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er nach Rücksprache mit dem Betroffenen berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Gegen den Willen des Betroffenen können Entscheidungen mit Zustimmung des Gerichtes erfolgen. Nicht zur laufenden Verwendung erforderliches Bargeld ist mündelsicher anzulegen. Die Anlageformen müssen auf den Namen des Betroffenen lauten. Der Betroffene ist Eigentümer des Vermögens, der Sachwalter wird aber als alleiniger Verfügungsberechtigter eingetragen. Befinden sich Liegenschaften im Eigentum des Betroffenen, sachwalterschaft 141
veranlasst das Gericht eine Anmerkung der Sachwalterschaft im Grundbuch. Besitzt der Betroffene ein Haus, muss dieses zumindest gegen Feuer versichert werden. Diese Versicherung wird vom Gericht vinkuliert. Im Schadensfall erfolgt die Auszahlung nur mit Genehmigung des Gerichtes. Der Sachwalter ist verpflichtet, mindestens einmal im Monat persönlichen Kontakt zum Betroffenen zu halten und sich um die Organisation der ärztlichen Versorgung und sozialen Betreuung zu bemühen (Personensorge). Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, behalten ihr Wahlrecht! Verein VertretungsNetz Anlaufstelle zum Thema Sachwalterschaft Der Verein VertretungsNetz steht für nahe Angehörige, welche eine Sachwalterschaft übernommen haben, als Anlaufstelle zu allen Fragen rund um das Thema Sachwalterschaft zur Verfügung. Er bietet neubestellten Sachwaltern oder interessierten Angehörigen eine intensive Form kostenloser Beratung über Rechte und Pflichten eines Sachwalters und über das Anfertigen von Berichten und Pflegschaftsrechnungen an. Der Verein bietet in allen Bundesländern, mit Ausnahme Vorarlbergs, Schulungen für private Sachwalter an! Unter www.vertretungsnetz.at finden Sie den link Service, wo Sie sich Broschüren kostenlos downloaden können. Mit dem link Kontakt kommen Sie zu den Adressen aller Büros und unter www.vertretungsnetz.at/index.php?id=109 zu den Terminen der Schulungskurse. 142
Neuauflage 2017 Rechte des Betroffenen ine Entscheidung gegen die Wünsche des Betroffenen darf E ein Sachwalter nur dann treffen, wenn diese Wünsche klar dem objektiven Wohl der Betroffenen schaden. Der Sachwalter hat die Pflicht, den Betroffenen dabei zu unterstützen, sein Leben nach seinen Vorstellungen und Wünschen im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten zu gestalten. Der Betroffene hat das Recht, vom Sachwalter über wichtige Maßnahmen in Bezug auf seine Person und sein Vermögen rechtzeitig verständigt zu werden. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. Fremden gegenüber darf das Gericht keine Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen geben. Der Betroffene hat das Recht, beim Pflegschaftsgericht eigene Anträge zu stellen und gegen Beschlüsse Rekurse zu erheben. Die persönliche Freiheit des Betroffenen darf weder vom Sachwalter noch vom Pflegschaftsgericht durch Zwangsmaßnahmen oder Beschränkungen beeinträchtigt werden. Das Pflegschaftsgericht hat die Pflicht, die Tätigkeit des Sachwalters zu überwachen. Es kann die gerichtliche Sperre von Guthaben oder die Schätzung von Vermögensteilen anordnen. Der Sachwalter muss bei Antritt der Sachwalterschaft eine Antrittsrechnung erstellen, sachwalterschaft 143
j ährlich einen Bericht über die Personensorge erstatten, ebenso eine Pflegschaftsrechnung, eine Schlussrechnung nach Beendigung der Sachwalterschaft. Eine Rechnungslegungspflicht besteht nicht, wenn keine Liegenschaften zu verwalten sind und das Vermögen des Betroffenen unter 6 10.000, pro Jahr ist. Trotzdem sind Belege zu sammeln, weil das Gericht dem Sachwalter jederzeit eine Rechnungslegung auftragen kann. Der Sachwalter braucht für folgende Rechtshandlungen und Entscheidungen eine beschlussmäßige rechtskräftige gerichtliche Genehmigung: Änderung des Namens, Änderung der Staatsbürgerschaft, schwerwiegende medizinische Behandlungen, dauerhafte Änderung des Wohnortes, Verkauf, Verpachtung oder Belastung einer Liegenschaft, Vermietung eines Objektes, Erhebung einer gerichtlichen Klage, Verkauf einzelner beweglicher Sachen im Wert von 6 1.000, oder mehrerer Sachen im Wert von 6 10.000,, Geldanlagen, die nicht mündelsicher sind (z. B. Aktien), finanziell wesentliche Anschaffungen (z. B. Wohnungs sanierung), unbedingte Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, Verzicht auf ein Erbrecht. Der Sachwalter kann eine Aufstellung seiner Aufwände (Fahrt-, Telefon-, Portokosten, Haftpflichtversicherungsprämie) 144
Neuauflage 2017 beilegen. Genehmigt sie das Gericht, kann der Sachwalter die Beträge aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen. Außerdem gebührt dem Sachwalter im Regelfall auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe von 5 % der Nettoeinkünfte des Betroffenen. Beendigung der Sachwalterschaft Verbessert sich der Gesundheitszustand des Betroffenen oder sind die Aufgaben des Sachwalters abgeschlossen oder wenn sich herausstellt, dass der Wirkungskreis des Sachwalters zu weit gefasst worden ist, kann die Sachwalterschaft beendet bzw. im letzten Fall eingeschränkt werden. Mit dem Tod des Betroffenen endet jedenfalls die Sachwalterschaft, ab diesem Zeitpunkt darf der Sachwalter keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen. Der Sachwalter muss einen Schlussbericht an das Gericht senden, die Personen und Institutionen, mit denen er als Sachwalter zu tun hatte, vom Tod der Betroffenen verständigen. sachwalterschaft 145
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