Tarif vitaz1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen der GKV oder einen gleichartigen Anspruch haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1 Zahnersatz, Einlagefüllungen und Zahnkronen Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV zu 90 % Aufwendungen für Zahnersatz (z.b. Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z.b. Inlays, Onlays) und Zahnkronen aller Art, einschließlich des zahnärztlichen Honorars sowie funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Maßnahmen. Im Rahmen der implantologischen Leistungen sind auch augmentative Leistungen Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 45 %. Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz unter Anrechnung der Vorleistung der GKV auf 100 %. Der Erstattungsumfang für Zahnersatz, Einlagefüllungen und Zahnkronen wird in den ersten fünf Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn im Tarif vitaz1 begrenzt, und zwar: im ersten Kalenderjahr auf insgesamt 1.000, in den ersten zwei Kalenderjahren auf insgesamt 2.000, in den ersten drei Kalenderjahren auf insgesamt 3.000, in den ersten vier Kalenderjahren auf insgesamt 4.000, in den ersten fünf Kalenderjahren auf insgesamt 5.000. Die vorgenannte Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung. 2 Zahnbehandlung, Parodontosebehandlung Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV zu 90 % Aufwendungen für Zahnbehandlung (z.b. plastische Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen) und parodontologische Leistungen, einschließlich des zahnärztlichen Honorars. Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 45 %. 3 Prophylaktische Leistungen Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV zu 90 % Aufwendungen für prophylaktische Leistungen (z.b. professionelle Zahnreinigung, Fluoridierung der Zahnoberflächen und Parodontalrisiko-Test). Die tarifliche Höchsterstattung beträgt 200 innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. 03.11 Seite 1 von 2
Tarif vitaz1 TOP S ELBSTBEHALT IN DER GKV Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt gemäß 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV und wird somit nicht erstattet. D YNAMISIERUNG BETRAGSMÄßIG FESTGELEGTER L EISTUNGSGRENZEN Zur Werterhaltung können mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders die im Tarif vitaz1 betragsmäßig festgelegten Leistungsgrenzen der Entwicklung der Kostenverhältnisse angepasst werden. E RSTATTUNG HINSICHTLICH GOÄ/GOZ Die Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen werden im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung erstattet, d.h. bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), im Falle einer wirksamen Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient auch darüber hinaus. O PTIONSRECHT Bis Alter 50 kann der Versicherungsschutz über flexible Optionsrechte an veränderte Lebenssituationen angepasst werden, sofern ab Versicherungsbeginn im central.vita gleichzeitig Versicherungsschutz nach den Tarifen vitaa, vitas und vitaz oder gleichzeitig Versicherungsschutz nach den Tarifen vitaa, vitas und vitaj oder Versicherungsschutz nach Tarif vitap besteht. F AMILIENRABATT Der Beitrag für Kinder und Jugendliche im Tarif vitaz1 reduziert sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn und solange im selben Versicherungsvertrag für eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, Versicherungsschutz nach Tarifen mit ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen mit Ausnahme der Auslandsreisetarife besteht. 03.11 Seite 2 von 2
Tarif vitaz2 PLUS V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen der GKV oder einen gleichartigen Anspruch haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1 Zahnersatz, Einlagefüllungen und Zahnkronen Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV zu 80 % Aufwendungen für Zahnersatz (z.b. Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z.b. Inlays, Onlays) und Zahnkronen aller Art, einschließlich des zahnärztlichen Honorars sowie funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Maßnahmen. Im Rahmen der implantologischen Leistungen sind auch augmentative Leistungen Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 40 %. Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz unter Anrechnung der Vorleistung der GKV auf 100 %. Der Erstattungsumfang für Zahnersatz, Einlagefüllungen und Zahnkronen wird in den ersten fünf Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn im Tarif vitaz2 begrenzt, und zwar: im ersten Kalenderjahr auf insgesamt 1.000, in den ersten zwei Kalenderjahren auf insgesamt 2.000, in den ersten drei Kalenderjahren auf insgesamt 3.000, in den ersten vier Kalenderjahren auf insgesamt 4.000, in den ersten fünf Kalenderjahren auf insgesamt 5.000. Die vorgenannte Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung. 2 Zahnbehandlung, Parodontosebehandlung Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV zu 80 % Aufwendungen für Zahnbehandlung (z.b. plastische Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen) und parodontologische Leistungen, einschließlich des zahnärztlichen Honorars. Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 40 %. 3 Prophylaktische Leistungen Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV zu 80 % Aufwendungen für prophylaktische Leistungen (z.b. professionelle Zahnreinigung, Fluoridierung der Zahnoberflächen und Parodontalrisiko-Test). Die tarifliche Höchsterstattung beträgt 100 innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. 03.11 Seite 1 von 2
Tarif vitaz2 PLUS S ELBSTBEHALT IN DER GKV Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt gemäß 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV und wird somit nicht erstattet. D YNAMISIERUNG BETRAGSMÄßIG FESTGELEGTER L EISTUNGSGRENZEN Zur Werterhaltung können mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders die im Tarif vitaz2 betragsmäßig festgelegten Leistungsgrenzen der Entwicklung der Kostenverhältnisse angepasst werden. E RSTATTUNG HINSICHTLICH GOÄ/GOZ Die Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen werden im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung erstattet, d.h. bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). O PTIONSRECHT Bis Alter 50 kann der Versicherungsschutz über flexible Optionsrechte an veränderte Lebenssituationen angepasst werden, sofern ab Versicherungsbeginn im central.vita gleichzeitig Versicherungsschutz nach den Tarifen vitaa, vitas und vitaz oder gleichzeitig Versicherungsschutz nach den Tarifen vitaa, vitas und vitaj oder Versicherungsschutz nach Tarif vitap besteht. F AMILIENRABATT Der Beitrag für Kinder und Jugendliche im Tarif vitaz2 reduziert sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn und solange im selben Versicherungsvertrag für eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, Versicherungsschutz nach Tarifen mit ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen mit Ausnahme der Auslandsreisetarife besteht. 03.11 Seite 2 von 2
Tarif vitaz3 ECO V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen der GKV oder einen gleichartigen Anspruch haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1 Zahnersatz, Einlagefüllungen und Zahnkronen Erstattungsfähig sind unter Anrechnung einer Vorleistung der GKV zu 70 % Aufwendungen für Zahnersatz (z.b. Brücken, Prothesen, Implantate), Einlagefüllungen (z.b. Inlays, Onlays) und Zahnkronen aller Art, einschließlich des zahnärztlichen Honorars sowie funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Maßnahmen. Im Rahmen der implantologischen Leistungen sind auch augmentative Leistungen Wird eine Vorleistung der GKV nicht nachgewiesen, beträgt der Erstattungssatz 35 %. Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstattungssatz unter Anrechnung der Vorleistung der GKV auf 100 %. Der Erstattungsumfang für Zahnersatz, Einlagefüllungen und Zahnkronen wird in den ersten fünf Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn im Tarif vitaz3 begrenzt, und zwar: im ersten Kalenderjahr auf insgesamt 1.000, in den ersten zwei Kalenderjahren auf insgesamt 2.000, in den ersten drei Kalenderjahren auf insgesamt 3.000, in den ersten vier Kalenderjahren auf insgesamt 4.000, in den ersten fünf Kalenderjahren auf insgesamt 5.000. Die vorgenannte Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung. S ELBSTBEHALT IN DER GKV Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt gemäß 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV und wird somit nicht erstattet. D YNAMISIERUNG BETRAGSMÄßIG FESTGELEGTER L EISTUNGSGRENZEN Zur Werterhaltung können mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders die im Tarif vitaz3 betragsmäßig festgelegten Leistungsgrenzen der Entwicklung der Kostenverhältnisse angepasst werden. E RSTATTUNG HINSICHTLICH GOÄ/GOZ Die Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen werden im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung erstattet, d.h. bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 03.11 Seite 1 von 2
Tarif vitaz3 ECO O PTIONSRECHT Bis Alter 50 kann der Versicherungsschutz über flexible Optionsrechte an veränderte Lebenssituationen angepasst werden, sofern ab Versicherungsbeginn im central.vita gleichzeitig Versicherungsschutz nach den Tarifen vitaa, vitas und vitaz oder gleichzeitig Versicherungsschutz nach den Tarifen vitaa, vitas und vitaj oder Versicherungsschutz nach Tarif vitap besteht. F AMILIENRABATT Der Beitrag für Kinder und Jugendliche im Tarif vitaz3 reduziert sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn und solange im selben Versicherungsvertrag für eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, Versicherungsschutz nach Tarifen mit ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen mit Ausnahme der Auslandsreisetarife besteht. 03.11 Seite 2 von 2