Kaiserreich und BRD Verfassungsvergleich

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Transkript:

Harald Scheufler Kaiserreich und BRD Verfassungsvergleich Fertige Unterrichtsstunde zum Kaiserreich Nach der Lernmethodik von Dr. Heinz Klippert Harald Scheufler Downloadauszug aus dem Originaltitel: Geschichte Kaiserreich Erster Weltkrieg

Das Werk als Ganzes sowie in seinen Teilen unterliegt dem deutschen Urheberrecht. Der Erwerber des Werkes ist berechtigt, das Werk als Ganzes oder in seinen Teilen für den eigenen Gebrauch und den Einsatz im eigenen Unterricht zu nutzen. Die Nutzung ist nur für den genannten Zweck gestattet, nicht jedoch für einen schulweiten Einsatz und Gebrauch, für die Weiterleitung an Dritte (einschließlich aber nicht beschränkt auf Kollegen), für die Veröffentlichung im Internet oder in (Schul-)Intranets oder einen weiteren kommerziellen Gebrauch. Eine über den genannten Zweck hinausgehende Nutzung bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages. Verstöße gegen diese Lizenzbedingungen werden strafrechtlich verfolgt.

LS 02 Kaiserreich LS 02 Kaiserreich und Bundesrepublik Vergleich der Verfassungen Zeitrichtwert Lernaktivitäten Material Kompetenzen 1 PL 5 L gibt einen Überblick über den Ablauf der bevorstehenden Stunde. 2 EA 15 S werten ein Schaubild aus. M1, M2 3 PA/ EA 15 S besprechen Unklarheiten und erstellen Spickzettel. M1 4, Spickzettel 4 PA 15 Kurzvorträge im Doppelkreis. Spickzettel 5 GA 15 S erstellen Spickzettel für beide Schaubilder. Spickzettel 6 PL/ PA 15 Vorträge im Plenum. L ergänzt oder korrigiert inhaltlich und gibt ein gezieltes Methodenfeedback. 7 EA 10 S bearbeiten zur Vertiefung ein Arbeitsblatt und erhalten eine Hausaufgabe. Spickzettel M5.A1 2 ein Schaubild erschließen und auswerten einen Sachtext exzerpieren Mitschüler als Helfer nutzen und anderen Schülern helfen einen hilfreichen Spickzettel erstellen koop kooperativ präsentieren Merkposten Für Spickzettel immer ausreichend DIN-A6-Zettel vorbereiten und mitführen. Tipps Das Zusammenfassen wichtiger Informationen in Form von Spickzetteln dient der geistigen Klärung sowie der Vorbereitung sönlicher Präsentationen. Spickzettel müssen übersichtlich sein und aus per- wenigen Wörtern, Verbindungslinien und Symbolen/Skizzen bestehen. Die Formulierung selbst ist beliebig. Ohne Methodenbeherrschung bildet sich bei den S keine hinreichende Selbsständigkeit und Interaktionsfähigkeit und kein nachhaltiger Lernerfolg aus. Ziel erfolgreichen Lernens mit Lernspiralen ist daher ein produktives Wechselspiel von Methodenschulung und fachlichem Lernerfolg. Deshalb dürfen/ sollen bestimmte Methoden häufiger angewendet werden (hier Spickzettel und Doppelkreis). 1 Erläuterungen zur Lernspiralerale Ziel der Doppelstunde ist es, den Unterschied dzwi- schen der aktuellen en parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik epub Deutschland und der damaligen konstitutionellen en Monarchie des Kaiserreichs herauszustellen. Die Schüler sollen wichtige Merkmale der beiden Regierungsformen herausarbeiten und vergleichen. Die Auswertung von Schaubildern steht dabei methodisch im Vorder- r- grund. Zum Ablauf im Einzelnen: en: Im 1. Arbeitsschritt erläutert der Lehrer das Vorgehen für die folgende Stunde. Er teilt die Klasse in eine linke und eine rechte Seite. Die eine Klassenhälfte erhält M1, die andere M2. Die Schüler betrachten im 2. Arbeitsschritt in stiller Einzelarbeit das Schaubild (M1 oder M2) und versuchen dessen Inhalt und Aufbau möglichst schlüssig zu erfassen. Sie notieren wichtige Informationen und Zusammenhänge in ihr Heft. Fragen und Unklarheiten werden ebenfalls schriftlich festgehalten. Im 3. Arbeitsschritt besprechen die Schüler eventuelle Unklarheiten oder Verständnisfragen mit ihrem Sitznachbarn, die sie während des Betrachtens notiert haben, und erstellen anschließend einen Spickzettel für den nächsten Arbeitsschritt. Bleiben Fragen offen, so sollen diese in der Gruppenphase untereinander nochmals thematisiert werden (Nachbargruppen dürfen auch befragt werden!). Die Schüler können in dieser Phase alle Mitschüler befragen, die das gleiche Schaubild bearbeiten. Als zusätzliche Hilfe kann der Lehrer einen Informationstext (M3 bzw. M4) zu den Schaubildern zugänglich machen. Entweder versteckt angebracht auf einer er zugedeckten Tafelseite, sodass s die betreffenden en Schüler nach vorne kommen müssen, um sich zu informieren, ier oder als Arbeitsblatt auf Anfrage. Im 4. Arbeitsschritt erklären die Schüler im Doppelkreis die jeweilige Regierungsform der anderen Klassenhälfte. Grundlage sind die individuellen Aufzeichnungen aus dem 2. und 3. Arbeitsschritt. Anschließend besteht die Möglichkeit, die eigenen Aufzeichnungen nochmals zu ergänzen oder zu korrigieren (Zeitpuffer einplanen). Im 5. Arbeitsschritt erstellen zugeloste Vierergruppen mit je zwei Experten für jede Regierungsform eine Präsentation im Plenum. Die vorher erstellten Spickzettel behalten ihre Gültigkeit und werden weiter genutzt. Jeder Schüler ist anschließend in der Lage beide Regierungsformen vorzustellen. Im 6. Arbeitsschritt präsentieren ausgeloste Tandems ihre Ergebnisse mithilfe ihrer Spickzettel im Plenum. Dabei werden zur Veranschaulichung die jeweiligen Schaubilder auf OHP-Folie genutzt. Der Lehrer gibt ein inhaltliches Feedback und thematisiert Probleme bei der Auswertung von Schaubildern. Im 7. Arbeitsschritt füllen die Schüler zur Vertiefung ein Arbeitsblatt aus und bekommen eine Rechercheaufgabe als Hausaufgabe. Alle Schüler erhalten nach der Ergebniskontrolle am Ende der Doppelstunde die Arbeitsmaterialien, die sie nicht bearbeitet haben.

Kaiserreich LS 02.M1 2 02 Kaiserreich und Bundesrepublik Vergleich der Verfassungen LS 02.M1 Schaubild: Verfassung der Bundesrepublik Deutschland LS 02.M2 Schaubild: Verfassung des Deutschen Kaiserreiches Einberufung, Auflösung Kaiser Oberbefehl Entscheidung Krieg u. Frieden Vertratung nach außen Führung der Außenpolitik Ernennung des Reichskanzlers 2 Wahl geheim Frauen Reichstag 397 Abg. direkt, allgemein Männer ab 25 J. Militärangehörige Gesetze Haushalt Indirekte Steuern Tabak Zucker Petroleum u.a. Männer bis 24 J. Ernennung Bundesrat 58 Mitgl. Vetorecht 14 Mitgl. Vorsitz Preußen 17 25 Bundesstaaten Reichskanzler Staatssekretäre Reichsgericht Zuständig für direkte Steuern auf Einkommen u. Vermögen

LS 02.M3 Kaiserreich Verfassung der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer, sozialer und föderalistischer Staat. Alle vier bzw. fünf Jahre wählen die wahlberechtigten Bürger Abgeordnete für den Bundestag und den Landtag. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Parlamentsmehrheit stellt in den Bundesländern in der Regel den Ministerpräsidenten bzw. auf Bundesebene den Bundeskanzler. Sind mehrere Parteien an der Regierungsbildung beteiligt, so spricht man von einer Koalition. Der Bundeskanzler wird vom Bundespräsidenten vorgeschlagen und vom Bundestag gewählt. Die nicht an der Regierung beteiligte(n) Fraktion(en) bildet/bilden die Opposition. Von den drei sogenannten Gewalten stellt die Regierung die Exekutive dar. Da die meisten Gesetzesinitiativen von der Bundesregierung kommen, ist sie auch an der Legislative beteiligt. Der Bundespräsident als Staatsoberhaupt ist ebenfalls Teil der exekutiven Gewalt. Seine tatsächliche Rolle im politischen Alltagsgeschehen ist jedoch relativ gering. Er hat überwiegend repräsentative Funktion. Er wird von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Neben dem Bundestag ist für die Gesetzgebung auf Bundesebene der Bundesrat als Ländervertretung tätig. Seine Mitglieder werden von den sechzehn Landesregierungen entsandt. Er besteht also aus Mitgliedern der Landesregierungen und erfüllt Funktionen einer Legislative. Neben der exekutiven Gewalt und der legislativen Gewalt gibt es noch die judikative Gewalt. Sie wird an oberster Stelle durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ausgeübt. Seine e Entscheidungen sind für alle le übrigen staatlichen Organe bindend. Demokratie Alle Gewalt geht vom Volk aus. Es wählt in Abstimmungen n und len seine Vertreter und bestimmt somit selbst seine Wah- Regierung. Staatliche Gewalt Die Ausübung staatlicher Gewalt hat das Grundgesetz besonderen Organen anvertraut: der Gesetz-etzgebung (= Legislative), der vollziehenden Gewalt (= Exekutive) und der Rechtsprechung (= Judikative). In ihrer Gesamtheit verkörpern sie die rechtsstaatliche, staatlic demokratische und bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes. Sozial Der Sozialstaat ist darauf gerichtet, soziale Sicherheit und Gerechtigkeit herzustellen und zu erhalten. Der Staat ist mit verantwortlich für den Ausgleich sozialer Unterschiede zwischen den Bürgern. rn. Bundesstaat Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Vereinigung von Ländern zu einem Bund. Die Länder haben Selbstbestimmungsrecht in ihren Kompetenzbereichen. Der Bund entscheidet über alle Fragen von Einheit und Bestand des Ganzen. Legislative e Oberstes gesetzgebendes Organ ist der Deutsche Bundestag, dessen Abgeordnete alle vier Jahre unmittelbar vom Volk gewählt werden. Durch den Bundesrat wirken die Länder an der Gesetzgebung mit. Im Gesetzgebungsverfahren ist je nach Art des Gesetzes seine Zustimmung erforderlich oder zumindest sein Einspruch möglich. Judikative Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt liegt beim Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den Gerichten der Länder. Das Bundesverfassungsgericht als Hüter des Grundgesetzes besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Sie werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. 3 Exekutive Die völkerrechtliche Vertretung des Bundes liegt beim Bundespräsidenten, der von der Bundesversammlung gewählt wird. Die Bundesversammlung besteht aus den Bundestagsabgeordneten und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten gewählt werden. Auf Vorschlag des Bundespräsidenten wählt der Bundestag mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder den Bundeskanzler. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Er kann nur durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden. Föderalismus Föderalismus ist eine Staatsform, bei der die einzelnen Gliedstaaten eines Bundesstaates ihre Selbstständigkeit in großem Maß behalten und auch an der Regierung beteiligt sind.

Kaiserreich LS 02.M4 Verfassung des Deutschen Kaiserreiches Nach der Kaiserproklamation in Versailles am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 trat die neue Verfassung des Deutschen Reiches am 16. April 1871 in Kraft. Das Deutsche Kaiserreich war eine konstitutionelle Monarchie, aber es gab keine parlamentarische Regierung. Nach der Verfassungsurkunde war das Deutsche Reich ein Bundesstaat, die Staatsgewalt lag nicht bei einer Nation oder beim Volk, sondern beim Bund der 22 Monarchen. Die Reichsgründung war eine Revolution von oben, die von den deutschen Fürsten unter der Führung Preußens ohne Mitwirkung des Volkes vollzogen wurde; die Verfassung spiegelte dieses Machtverhältnis wider. Das staatsrechtliche Verhältnis zwischen Reich und Bundesstaaten war föderalistisch. Den Bundesstaaten blieben wichtige staatliche Kompetenzen (z.b.: Staatshoheit; eigene Verwaltung) erhalten und sie behielten des Weiteren ihre eigene politische Ordnung (eigene Landesverfassung). Das Wahlrecht war beschränkt und ungleich, wie beim vorherrschenden Dreiklassenwahlrecht, das die Stimmengewichtung vom Einkommen der Wähler abhängig machte. Das Reich hatte die Verfügungsgewalt über die Streitkräfte, das Zollwesen, den Handel, den Verkehr und das Postwesen. Die Verfassung des Kaiserreichs reich wies vier Verfassungsorgane auf: Bundesrat, Kaiser, Reichskanzler und Reichstag. Der Reichskanzler Der Reichskanzler stützte sich allein auf das Vertrauen des Kaisers. Er war weder dem Reichstag verantwortlich noch konnte er von diesem entlassen werden. Die Verfassung legte fest, dass Kaiser und Reichskanzler gemeinsam die Richtlinien der Politik bestimmten. Der Reichskanzler unterzeichnete die Regierungsakte des Kaisers und übernahm damit die politische Verantwortung gegenüber Reichstag und Öffentlichkeit. Da der Reichskanzler den Vorsitz im Bundesrat führte, konnte er dort unerwünschte Gesetzesvorhaben des Reichsta- ges blockieren lassen. Gleichzeitig war er aber auch auf die Mehrheit heit im Reichstag angewiesen, wenn es galt, Regierungsvorlagen als Gesetz zu beschließen. Insofern war der Reichskanzler das Bindeglied zwischen den einzelnen Verfassungsorganen. 4 Der Kaiser Als Staatsoberhaupt atsobe des Reiches fungierte der Deutsche Kaiser. Dieses Amt hatte der jeweilige König von Preußen inne. Er vertrat das Reich außenpolitisch isch und er konnte ohne Zustimmung anderer Verfassungsorgane Verträge, darunter auch Bündnisse, mit anderen Staaten schließen. Er erklärte, sofern der Bundesrat zustimmte, im Namen des Reiches Krieg und Frieden. Er führte den Oberbefehl über das Bundesheer und die Reichsflotte. Ohne Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag konnte er Offiziere und Reichsbeamte sowie den Reichskanzler ernennen und entlassen; diese Gruppen waren ihm persönlich verpflichtet. Gegenüber dem Reichstag besaß der Kaiser mit dem Recht der vorzeitigen Parla mentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen ein wichtiges Druckmittel, um eigene Gesetze im Parlament durchzusetzen. Damit verfügte der Kaiser über die stärkste Stellung im Reich, zumal er als König von Preußen auch den mächtigsten Bundesstaat kontrollierte. Der Bundesrat Die Länderfürsten behielten direkten Einfluss auf die Politik des Reiches. Der Bundesrat konnte Gesetzesvorschläge beim Reichstag einbringen. Alle vom Reichstag beschlossenen Reichsgesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrats, ebenso die Auflösung des Reichstages s sowie Kriegserklärungen rungen und Friedensschlüsse durch den Kaiser. Ferner kontrollierte der Bundesrat die Einhaltung der Reichsgesetze und der von ihm selbst beschlossenen Reichsverwaltungsvorschrif- ten. In der Praxis verwirklichte der Bundesrat seine starke Stellung kaum; vielmehr wurde er durch Kaiser und Reichskanzler in den Hintergrund gedrängt. Der Reichstag Das Reich war eine konstitutionelle Monarchie, entsprechend schwach war die Stellung des Parlaments als Kontrollorgan der vom Kaiser beherrschten Exekutive. Der Reichstag, das demokratische Element der Reichsverfassung, wurde durch eine allgemeine, gleiche und geheime Wahl (Mehrheitswahl) auf drei Jahre, ab 1888 auf fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt waren alle deutschen Männer über 25 Jahre. Dem Reichstag standen die Gesetzesinitiative und Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen zu. In Kraft traten Gesetze aber erst nach Zustimmung des Bundesrats. Alleinige Angelegenheit des Reichstages war die Bewilligung des Staatshaushaltes. Ausgenommen von dieser Regelung waren jedoch Militärausgaben, die etwa vier Fünftel des Reichshaushalts ausmachten. Der Reichstag war die wichtigste Bühne der öffentlichen Meinung und der Opposition gegenüber der Monarchie. Es gelang den Demokraten im Reichstag jedoch nicht, den Parlamentarismus auf dem Weg der Reform durchzusetzen. Das hatte zur Folge, dass die politischen Spitzenpositionen nicht von den Parteien, sondern von der vom Kaiser abhängigen Bürokratie besetzt wurden.

LS 02.M5 Kaiserreich Fragen zu den Verfassungen A1 Betrachte die Schaubilder und trage die richtigen Antworten in die Tabelle ein. Deutsches Reich (1871 1918) Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) Wer ist das Staatsoberhaupt? Wer wählt das Staatsoberhaupt? Wer ist der Regierungschef? Wer ernennt oder wählt den Regierungschef? gschef? Wie heißt das Parlament am für den gesamten Staat? Wer wählt das Parlament? Wer macht die Gesetze? 5 Wer entscheidet über Krieg und Frieden? A2 Welche Politiker der Bundesregierung kennst du? Notiere Namen und das entsprechende Amt in dein Heft. Recherchiere alle Minister/innen der aktuellen Bundesregierung.

Kaiserreich LS 02.M6 Fragen zu den Verfassungen (Lösungen) Deutsches Reich (1871 1918) Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) Wer ist das Staatsoberhaupt? Kaiser Bundespräsident ent Wer wählt das Staatsoberhaupt? niemand Bundesversammlung Wer ist der Regierungschef? Reichskanzler Bundeskanzler Wer ernennt oder wählt den Regierungschef? gschef? Kaiser Bundestag Wie heißt das Parlament am für den gesamten Staat? Reichstag Bundestag Wer wählt das Parlament? alle Männer ab 25 alle Männer und Frauen ab 18 Wer macht die Gesetze? Reichstag und Bundesrat Bundestag und Bundesrat Wer entscheidet über Krieg und Frieden? 6 Kaiser Bundestag

Individuelle Förderung bei gleichzeitiger Lehrerentlastung Dieser Download ist ein Auszug aus dem Originaltitel Kaiserreich Erster Weltkrieg Über diesen Link gelangen Sie direkt zum Produkt: www.klippert-medien.de/go/dl9242 Weitere Downloads, E-Books und Print-Titel des Programms ms von Klippert Medien finden Sie unter www.klippert-medien.de. ww.k 2017 Klippert Medien AAP Lehrerfachverlage GmbH Alle Rechte vorbehalten. Das Werk als Ganzes sowie in seinen Teilen unterliegt dem deutschen Urheberrecht. Der Erwerber des Werks ist berechtigt, das Werk als Ganzes oder in seinen Teilen für den eigenen Gebrauch und den Einsatz im Unterricht zu nutzen. Die Nutzung ist nur für den genannten Zweck gestattet, nicht jedoch für einen weiteren kommerziellen Gebrauch, für die Weiterleitung an Dritte oder für die Veröffentlichung im Internet oder in Intranets. Eine über den genannten Zweck hinausgehende Nutzung bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlags. Sind Internetadressen in diesem Werk angegeben, wurden diese vom Verlag sorgfältig geprüft. Da wir auf die externen Seiten weder inhaltliche noch gestalterische Einflussmöglichkeiten haben, können wir nicht garantieren, dass die Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt noch dieselben sind wie zum Zeitpunkt der Drucklegung. Der Persen Verlag übernimmt deshalb keine Gewähr für die Aktualität und den Inhalt dieser Internetseiten oder solcher, die mit ihnen verlinkt sind, und schließt jegliche Haftung aus. Autor: Harald Scheufler Covergestaltung: fotosatz griesheim GmbH Norbert Funk Umschlagfoto: fotolia.com#56755052 Illustrationen: Steffen Jähde www.klippert-medien.de