Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Synergie- und Rationalisierungseffekte beim Anwaltshonorar

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Transkript:

LSG München, Beschluss v. 29.04.2016 L 15 SF 15/14 E Titel: Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Synergie- und Rationalisierungseffekte beim Anwaltshonorar Normenketten: VV RVG a. F. Nr. 1006, 3102 RVG 14 I 1, 33 III 1, 55 I 1, 56 I, II 1 BGB 315 III Leitsätze: Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren sind Synergieeffekte bzw. Rationalisierungseffekte zu berücksichtigen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Az.: L 15 SF 28/11 B E). (amtlicher Leitsatz) Dies gilt auch für die Einigungsgebühr. (amtlicher Leitsatz) Zur Annahme des führenden Verfahrens bei zwei oder mehreren gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten. (amtlicher Leitsatz) Bearbeitet ein Rechtsanwalt mehrere gleichgelagerte Verfahren, so ist die Gebühr im führenden Verfahren nach 14 RVG so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Bei den übrigen Verfahren führen die eingetretenen Synergieeffekte zu einer Verringerung der Gebühren. Das Ausmaß der Verringerung hängt davon ab, in welchem Umfang eine Arbeitserleichterung eingetreten ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rechtsanwalt, Gebühren, Synergieeffekte, Rationalisierungseffekte, Einigungsgebühr, Rechtsanwaltshonorar, billiges Ermessen, Kostenfestsetzungsverfahren Vorinstanz: SG Würzburg Beschluss vom 09.01.2014S 13 AS 548/12 Tenor I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Januar 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 werden die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr jeweils auf 120,00 EUR festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 13 AS 548/12, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für 2011 (Heizkostennachzahlung). Am 27.08.2012 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 18.09.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Bereits zuvor, nämlich am 16. und 17.08.2012, hatte die Klägerin selbst Klagen gegen den Beklagten wegen der Anerkennung eines höheren monatlichen Heizungs- und Warmwasserkostenabschlags für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.03.2012 und vom 01.04. bis 30.09.2012 erhoben; die beiden Klageverfahren wurden vom SG unter dem Az. S 13 AS 527/12 verbunden. Mit weiterem Beschluss wurde der Klägerin auch für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt. Am 24.10.2012 fand in den beiden Verfahren die mündliche Verhandlung statt; der Termin im Klageverfahren Az. S 13 AS 527/12 dauerte 55 Minuten, der Termin in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Az.: S 13 AS 548/12) lediglich vier Minuten. Beide Verfahren wurden durch gerichtliche Vergleiche erledigt, wobei der Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin übernahm. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits Az. S 13 AS 527/12 wurden mit Beschluss des Kostenbeamten vom 26.02.2013 nur mit einer Kürzung der Terminsgebühr, ansonsten wie beantragt festgesetzt. Am 27.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 in Höhe von 744,23 EUR festzusetzen; er ging dabei von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR aus. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren auf 453,81 EUR fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR (str.) Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 100,00 EUR (str.) Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (59 Kopien) 26,35 EUR Reisekosten Nr. 7003 VV RVG 24,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 10,00 EUR Parkticket 1,00 EUR Nettobetrag 381,35 EUR 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 72,46 EUR Bruttosumme 453,81 EUR abzüglich Vorschuss 352,66 EUR Auszahlungsbetrag 101,15 EUR

Die beantragte Verfahrens- und Einigungsgebühr seien auf jeweils 100,00 EUR zu kürzen im Hinblick auf vorliegende Synergieeffekte durch die Bearbeitung beider o.g. Rechtsstreite. Im Übrigen wurden die Fotokopierkosten begrenzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht keine Synergieeffekte bestehen würden. Selbst bei Annahme solcher Effekte sei die Kürzung der betreffenden Gebühren auf 100,00 EUR völlig überzogen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer gegen den Ansatz der Auslagen für die Kopierkosten gewandt. Mit Beschluss vom 09.01.2014 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer höhere Fotokopierkosten (30,40 EUR) zugestanden wurden. Im Übrigen hat es die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Senats zur gebührenrechtlichen Bewertung von Verfahren nach dem SGB II und zu Synergieeffekten bei Parallelverfahren verwiesen. Bezüglich der Kopierkosten ist das SG der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt. Am 22.01.2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG vom 09.01.2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Einzelnen den Arbeitsgang hinsichtlich der beiden Mandate in den o.g. sozialgerichtlichen Verfahren beschrieben. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass er nicht zwei Klagen für die Klägerin gefertigt habe und dass sich die Inhalte der klägerischen Klageschriften völlig von dem Inhalt der von ihm gefertigten Klageschrift unterschieden hätten. Die Klägerin habe dem Beschwerdeführer erst am 19.10.2012 ihre Klageschrift und die weiteren Unterlagen in dem Verfahren Az. S 13 AS 527/12 übersandt; erst danach sei nach Akteneinsicht in beiden Verfahren nochmals ausgiebig ergänzend vorgetragen worden. Im Verfahren Az. S 13 AS 548/12 habe er, der Beschwerdeführer, bereits umfangreiche Tätigkeiten entfaltet, bevor er in dem weiteren Verfahren beigeordnet worden sei. Wenn sich Synergieeffekte ergeben haben sollten, könnten diese allenfalls das Verfahren Az. S 13 AS 527/12 betreffen. Solche Effekte könnten im Ergebnis auch nicht dazu führen, dass die Verfahrensgebühr nur auf 100,00 EUR festzusetzen sei. Gleiches gelte für die Einigungsgebühr, da nicht ersichtlich sei, "weshalb der Vergleichsabschluss im Verfahren S 13 AS 527/12 mehr wert wäre als der Vergleichsabschluss im Verfahren S 13 AS 548/12." Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG (Az.: S 13 AS 548/12) verwiesen. II. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 33 Abs. 8 Satz 1 RVG. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt ( 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Urkundsbeamte und der Kostenrichter haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) zu niedrig festgesetzt; sie ist jeweils auf 120,00 EUR festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Bei Betragsrahmengebühren gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Einigungsgebühr ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR bzw. von 190,00 EUR zu, ist nicht berechtigt. Jedoch haben Urkundsbeamte und Kostenrichter die Gebühren ihrerseits (etwas) zu niedrig festgesetzt. Zentrale Bedeutung hat 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.). Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit 14 RVG außer Frage. Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen. Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die o.g. Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.). Die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, ist für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, zugrunde zu legen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., 14, Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., 14, Rdnr.14; BSG vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R). Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrens- und Einigungsgebühr in der o.g. Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Der Kostenbeamte durfte und

musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein (etwas) zu geringer Ansatz erfolgt. Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr sind entgegen der Ansicht der Beteiligten in Höhe von jeweils 120,00 EUR angemessen. 1) Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den "normalen" SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß 22 SGB II einschließlich von Rückforderungen oder Nachzahlungen als Standardproblemfälle trotz nach wie vor ungelöster Fragen und der Notwendigkeit, Berechnungen durchzuführen, die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit nicht per se. 2) Zudem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, und vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 120,00 EUR festzusetzen sind. Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.). Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az. S 13 AS 527/12 höhere Gebühren anerkannt worden. Dabei kommt den vom Beschwerdeführer aufgezeigten tatsächlichen Arbeitsabläufen hinsichtlich der zwei parallel geführten Klageverfahren keine entscheidende Bedeutung für die Annahme zu, welches der Verfahren "führend" in diesem Sinne gewesen ist. Maßgeblich ist, dass in einem dieser Verfahren Gebühren ohne Berücksichtigung von Synergieeffekten festgesetzt worden sind. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Annahme des führenden Verfahrens offensichtlich unvertretbar wäre, wovon hier keinesfalls ausgegangen werden kann. Denn davon, dass das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 im Hinblick auf eine vierminütige Verhandlungsdauer (im Vergleich zu den 55 Terminminuten im Verfahren Az. S 13 AS 527/12) zwingend als das führende zu bewerten wäre, kann nicht die Rede sein. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass jedes der Verfahren naheliegenderweise einen anderen Zeitraum betrifft, der auch

gesondert und einzeln zu berechnen war und für den gegebenenfalls auch teilweise spezielle Aspekte zu berücksichtigen waren. Gleiches gilt für die Tatsache, dass jedes Verfahren für sich genommen verhandelt werden musste. Denn Synergieeffekte führen lediglich zu einer Verringerung des Aufwands für den Rechtsanwalt, sie reduzieren diesen jedoch nicht auf Null. Zum anderen wird man, wie der Senat für den Fall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß 22 SGB II als Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bereits dargelegt hat (vgl. den Beschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E), nicht bestreiten können, dass im vorliegenden Fall bei der Prüfung unterschiedlicher Leistungs- bzw. Abrechnungszeiträume weniger Aufwand besteht als im Falle des Vergleichs eines der vorliegenden Zeiträume bezüglich der Klägerin einerseits und völlig anderer Beteiligter und Sachverhalte andererseits. Auch wenn vorliegend verschiedene Berechnungsfaktoren einschlägig gewesen sein mögen, so ist nicht derselbe Aufwand entstanden wie bei völlig fremden und unterschiedlichen Fällen. Dies wird vor allem auch an der vierminütigen Dauer des Verhandlungstermins des Klageverfahrens ersichtlich. Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist ( 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurispr- SozR 5/2012, Anm. 6). Die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Einigungsgebühr lediglich in Höhe von 100,00 EUR ist jedoch zu knapp bemessen. Die Gebühren sind (leicht) auf 120,00 EUR zu erhöhen. Im vorliegenden Rechtsstreit der streitigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung unterschiedlicher Zeiträume bei identischer Beteiligtenkonstellation und nicht völlig identischer rechtlicher "Einbettung" erscheint auch mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Besonderheiten dieses Falls (s.o.) nach Auffassung des Senats eine Reduzierung der Gebühren auf den genannten Betrag als zu gering. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet ( 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar ( 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).