Umweltschutz auf Baustellen eine Vollzugsaufgabe der Gemeinden

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Transkript:

1 Umweltschutz auf Baustellen eine Vollzugsaufgabe der Gemeinden Herbstversammlung NetzSG Wattwil, Reto Baumann AFU Baudepartement Solche Fälle sind vermeidbar Symbolbilder Seite 2

2 Inhalt Thematische Einführung Umweltschutz auf Baustellen ein praxisbezogener Überblick Situation und Handlungsbedarf Wie weiter Seite 3 Was ist speziell an Baustellen? zeitlich beschränkter Arbeitsplatz provisorische Installationen ständig wechselnde Tätigkeiten und Randbedingungen verschiedenste Unternehmer (z.t. nur sehr kurz vor Ort) ungeschützter Untergrund offene Ausbreitungswege für Emissionen www.baupunktumwelt.ch Resultat: Erhöhte Risiken. Seite 4

3 Rechtliche Grundlagen und Normalien www.kvu.ch KVU-Checkliste Umweltvollzug auf Baustellen Seite 5 Gemeindeautonomie Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (sgs 672.1 vom 19. April 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012) Vollzug Luftreinhaltung, Lärmschutz, Bauabfälle und Bodenschutz auf Baustellen ist Aufgabe der politischen Gemeinde. Vollzugsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (sgs 752.2 vom 11. April 1996) und Wasserbaugesetz (sgs 734.1 vom 17. Mai 2009) Vollzug Gewässerschutz auf Baustellen ist Aufgabe der politischen Gemeinde (Gewässerschutzpolizei). Baugesetz (sgs 731.1 vom 6. Juni 1972) Örtliche Baupolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde. Verwaltungsrechtspflegegesetz (sgs 951.1 vom 16. Mai 1965) Die verfügende Behörde sorgt für die Vollstreckung. Gemeindeautonomie bedeutet eigenverantwortliches Handeln der kommunalen Behörden. Seite 6

4 Baustellenkontrollen und Gebühren Baureglement der Gemeinde Randtitel "Baustellenkontrolle" (Formulierung gemeindespezifisch): Dem Bauamt sind unaufgefordert und rechtzeitig die in der Baubewilligung bezeichneten Baustadien anzuzeigen. Die Baustellenkontrolle erfolgt in der Regel innert drei Tage seit Anzeige. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1 vom 16. Mai 1965) und Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sgs 821.5 vom 2. Mai 2000) Rechtliche Grundlagen für Gebühren und Tarife für Baustellenkontrollen. Seite 7 Was verstehen Sie unter Baustellenkontrollen? Baureglement baupolizeiliche Kontrolle am Bauwerk Schnurgerüst Feuerschutz, Kanalisation, Rohbau, Schlussabnahme etc. EG USG & VG GSchG u WBG Überwachung des Baubetriebes Vollzug der geltenden Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften und verfügten (Umwelt-)Auflagen Seite 8

Wo steckt die Umwelt auf der Baustelle? Grafik aus: www.baupunktumwelt.ch Seite 9 Entwässerung von Baustellen Baustellenabwasser gilt als verschmutzt und muss behandelt werden. SIA-Empfehlung 431 Entwässerung von Baustellen (Entwässerungskonzept) Bewilligungspflicht für: - Abwasserbehandlungsanlagen - Einleiten von Abwasser in Kanalisation oder Gewässer - Versickern - Grundwasserhaltung Die Gemeinde legt Massnahmen fest und kontrolliert die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften auf Baustellen. Seite 10 5

6 Wichtigste Handlungsfelder Trübstoffe Bild: ERZ Alkalinität (ph 10 14) Bild: ERZ Seite 11 Qualitätsanforderungen gemäss der Gewässerschutzverordnung (GSchV) Anhang 2 Anforderung an die Wasserqualität oberirdischer Gewässer wie (Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 2 Bst. a und B GSchV) durch Abwassereinleitung darf sich im Gewässer kein Schlamm und keine Trübung bilden Anhang 3 Anforderungen an Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder Kanalisation (z.b. Anh. 3.2 Ziff. 2 und Anh. 3.3 Ziff. 23 Abs. 1) Gewässer Kanalisation Durchsichtigkeit 30 cm gesamte ungelöst. Stoffe 20 mg/l ph-wert 6.5 9.0 6.5 9.0 Kohlenwasserstoffe 10 mg/l 20 mg/l Seite 12

7 Entwässerungskonzept nach SIA 431 Einzelne Abwässer sind möglichst am Ort ihres Anfalls und vor der Vermischung mit anderen Abwässern zu fassen. Trennen des Abwassers Verschmutztes Abwasser muss auf der Baustelle mittels Sedimentation ev. Neutralisation vorbehandelt werden. Absetzbecken (ev. mit Flockungsmitteln) Alkalische Abwässer (ph > 9) dürfen nicht versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Neutralisation Kohlenwasserstoffhaltige Abwässer müssen vor Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation vorbehandelt werden. Ölabscheider (ev. Koaleszenzfilter, Spaltanlage) Seite 13 Absetzbecken (nach SIA 431) Prallwand Tauchwand Probenahme Überlaufkante (regelmässig leeren!) Grafik: PanGas Aufenthaltszeit ARA: mind 15 Min. Gewässer: 20 Min. Seite 14

8 Neutralisation (nach SIA 431) Chargenbetrieb Grafik: PanGas Durchlaufbetrieb Neutralisation prüfen! Reserveflaschen vorhalten. Abwasser wieder verwenden. Grafik: PanGas Seite 15 Wassergefährdende Stoffe Sorgfaltspflicht ( Art. 3 GSchG) Kontrollierte und gesicherte Lagerung Originalgebinde, richtige Kennzeichnung Lager ab 450 Liter sind bewilligungspflichtig! Umschlagplätze müssen gesichert sein. Baustellentanks: doppelwandig, kontrollpflichtig alle 5 Jahre Es gelten die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter Als Gewässerschutzpolizei ist die Gemeinde die zuständige Kontrollinstanz. Gefahrenzone Seite 16

9 Bauabfälle Abfalltrennung auf der Baustelle Ablagerungsverbot (z.b. in Baugruben oder als Hinterfüllung) Spezielle, getrennte Behandlung von belastetem Aushubmaterial und Sonderabfällen Verbot von Baustellenfeuern Entsorgungskonzept nach SIA 430 Mehr-Mulden-Konzept SBV @ www.afu.sg.ch Kundengruppen Gemeinden Bauabfälle 12 Mio. Tonnen pro Jahr Von vielen Gemeinden bereits in ihren Baubewilligungen berücksichtigt (z.b. Entsorgungsnachweis). Seite 17 Achtung: Gesundheitsrisiken Gebäudeabbruch: Bild: BAFU Ausbauasphalt: erkennen abklären richtig handeln Bild: infralab Seite 18

10 Altlasten / belastete Standorte Situation bekannt? Vorgehen klar (Rücksprache AFU)? Sind Vorkehrungen vorgesehen (altlastenkundliche Baubegleitung)? @ BAFU Online Kataster @ www.geoportal.ch @ www.afu.sg.ch Themen / Altlasten Kundengruppe Gemeinden 018 Sanierung Altlasten Die Gemeinde ist verpflichtet, Bauvorhaben auf Altlasten zu prüfen und Baugesuche auf belasteten Standorten dem AFU zu melden. Seite 19 Luftreinhaltung und Staubbekämpfung Begrenzung der Abgas- und Staubemissionen mit: Massnahmen bei Maschinen und Geräten; geeignete Betriebsabläufe. Baurichtlinie Luft (BAFU 2009) Ostschweizer Vollzugshilfe Baurichtlinie Luft Ostschweizer Vollzugshilfe Baumaschinen Die Gemeinde legt Luftreinhaltemassnahmen fest und kontrolliert die Einhaltung der Luftreinhaltevorschriften auf Baustellen. Bild: AWEL Seite 20

11 Massnahmen für gute Luft Obligatorisch: Partikelfilterpflicht für Baumaschinen (Art. 19a LRV) für: Baumaschinen 18-37kW: ab Baujahr 2010 Baumaschinen > 37 kw: ab Baujahr 2000 [Baujahr 1999 und älter: ab 1.5.2015] Verbot von Baustellenfeuern. Weiterführende Massnahmen: Diese ergeben sich aufgrund der Baustellenlage und die dafür zutreffende Massnahmenstufe: (Beispiele) Staub mindernde Massnahmen bei Umschlag und Transport (z.b. Radwaschanlage) Keine thermische Aufbereitungen auf Baustellen Lösemittelarme Produkte und Verfahren Gerätebenzin Material- und Logistikkonzept vor Baubeginn Seite 21 Visuelle Partikelfilterkontrolle 1. Ist ein Partikelfiltersystem auf- /eingebaut? 2. Ist das Auspuffrohr innen blank/sauber? 3. Ist beim Start, bzw. Vollgasstoss eine Russwolke sichtbar? ACHTUNG HEISS! 6. Ist das Abgaswartungsdokument inkl. Messstreifen vorhanden (Kopie genügt)? 5. Ist die Abgasmarke der Motorenwartung vorhanden? 4. Ist ein Wechselfiltersystem aufgebaut? Schalldämpfermodule müssen eindeutig als solche zu erkennen sein (Farbmarkierung und Schild)! Seite 22

12 Lärmschutz Es gibt keine Lärm-Grenzwerte für Baustellen! ABER es gelten die von der Gemeinde verfügten Massnahmen zur Verhinderung von Lärm durch Bauarbeiten und Bautransporte. Technische und organisatorische Massnahmen zur Reduktion von Baustellenlärm. Abgestuft nach Grösse und Lärmpotenzial der Baustelle. Massnahmenkatalog der Baulärm-Richtlinie (BAFU 2006) Seite 23 Bodenschutz Kein Verschleppen und unkontrolliertes Verschieben von mit Schadstoffen belastetem Bodenmaterial. Keine bleibenden Bodenverdichtungen. Keine Vermischung der Bodenschichten. @ www.afu.sg.ch Kundengruppe Gemeinden Bodenschutz @ www.geoportal.ch Prüfgebiete Bodenverschiebungen Massnahmen sind in der Regel von der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren anzuordnen und auf der Baustelle zu kontrollieren. Seite 24

13 Naturschutz / Wald Keine Beeinträchtigung schützenswerter Biotope und Wald ( Geoportal) durch die Baustelle, Installationsplätze oder die Baustellenzufahrten. Anzuordnen und zu kontrollieren sind insbesondere Schutz vor: Deponien, Aufschüttungen und Abgrabungen Zwischenlagerung von Material oder Maschinen Einleitung von Wasser oder Abwasser Drainage oder Grundwasserabsenkung Staubimmissionen Störungen, welche zur vorübergehenden Vertreibung von Arten oder gar zur Aufgabe von Bruten führen können Seite 25 Vollzug Situation und Handlungsbedarf Ein einheitlicher Vollzug ist ein wichtiges Anliegen der KMU. Störend sind auch Vollzugsunterschiede innerhalb eines Kantons. Viele Unternehmen wünschen verstärkte Kontrollen der Baustellen! Seite 26

14 Einwohnerzahl 479'000 Anzahl Gemeinden 85 Annahme: Pro 200 EW durchschnittlich 1 Baustelle pro Jahr entspricht ca. 2'400 Baustellen pro Jahr (= Grössenordnung) oder rund 1'400 Baustellen, welche demnach selten oder gar nicht hinsichtlich Einhalten der Umweltauflagen kontrolliert werden? Seite 27 Umfrage 2011 von NetzSG / AFU bei Bauämtern und -verwaltungen 6 Gemeinden unterschiedlicher Regionen, Lage und Grösse; Vollzugsdefizit bei Umweltkontrollen auf Baustellen; weil keine bis kaum vorhandene Ressourcen (zeitl. u. fachl.). Nur Kontrollen bewirken etwas. Hinweise oder Merkblätter genügen nicht. Umweltrelevanz der Baustellen sehr unterschiedlich, auch regionale Unterschiede (Land, Agglomeration, Stadt). Generelle Forderung: Eine Unterstützung beim Vollzug sollte durch eine neutrale Kontrollinstanz erfolgen, die Autonomie der Gemeinde respektieren und die Kosten sollten nach dem Verursacherprinzip verrechnet werden können. Seite 28

15 Kontrollen sind delegierbar Für kommunale Bauprojekte gilt: - Bewilligungsbehörde innerhalb Bauzone Gemeinde - Erteilung der Baubewilligung mit Auflagen Gemeinde - Überwachung, Kontrolle der Auflagen delegierbar* *) gemäss Art. 43 USG und Art. 49 GSchG können die öffentlich rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung. Die Übertragung erfolgt durch einen öffentlich rechtlichen Vertrag. Auf kantonaler Ebene wurde dies im Art. 7 EGzUSG (sgs 672.1) übernommen. Die Vollzugshoheit und Aufsichtspflicht bleibt bei der Behörde! Seite 29 Kontrolle durch Dritte Auftrag gebende Gemeinde Steuerorgan (VSGP, NetzSG, AFU, Branchenvertreter, ) Kontrollorgan öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Private nach EG USG Art. 7 1 öffentl.-rechtl. Vertrag Kontrollauftrag "Vollzugsvereinbarung" VSGP Inspektor Region A Inspektor Region B Inspektor Region Seite 30

16 Inhalt Kontrollauftrag Ablauf und Inhalt der Inspektionen Vorgehen bei Beanstandungen Häufigkeit der Kontrollen Kosten Berichtswesen Dauer und Kündigungsfrist Teilnehmende Gemeinden müssen den Inspektoren die Baubewilligungen zur Verfügung stellen Seite 32 Baustelleninspektoren sind Fachleute Beispiel UBI Solothurn Seite 33

17 Berichterstattung an die Gemeinden für jede Inspektion muss eine Checkliste pro Fachmodul vorhanden sein die Auftrag gebenden Gemeinden erhalten einen Inspektionsrapport oder sofortige Meldung, falls Massnahmen notwendig sind Inspektionsrapport bei Standardkontrollen Inspektionsrapport bei Einzelaufträgen Seite 37 "4 Winner" Gemeinden Baubranche Bauherr AFU - Erleichterung bei Aufsichtspflichten - Seriöse Kontrolle zu kostengünstigen Tarifen - Jahresbeitrag ist budgetierbar - Flexibilität des Systems - Gleich lange Spiesse für alle - Beratung und Unterstützung - Image - grössere Sicherheit - kleineres Risiko von Folgeschäden, -kosten - Durchsetzung Umweltauflagen auf kommunaler Ebene - Einheitlicheres Kontrollsystem Seite 40

18 Zusammenfassend Umweltrelevanz von Baustellen wird von Bauherrschaft, Bauunter-nehmern und Behörden generell unterschätzt Es besteht Handlungsbedarf bei Beratung und Kontrolle Baubetrieb Der Vollzug (inkl. Überwachung und Kontrolle) als gesetzlicher Auftrag der Gemeinden, wird ernst genommen Verantwortlichkeit der Gemeinde und Haftung bei Unterlassung ist eine Tatsache Fazit und weiteres Vorgehen: Wir pilotieren das regionale Baustelleninspektorat Rheintal-Werdenberg- Sarganserland und lernen von der besten Praxis. Seite 41 VSGP Beschluss vom 25.10.2012 Klare Rückmeldungen nach Konsultation der Regionen Gemeinden sind in der Pflicht Unterschiedliche Kontrollpraxis der Gemeinden Region, Grösse, best. Organisation, etc. Pilotprojekt Regionales Baustelleninspektorat Region Rheintal-Werdenberg-Sarganserland Zeitraum 2013 / 2014 Bildung einer Arbeitsgruppe i.a. VSGP Planung und Ausführung der nächsten Schritte Nachevaluation Überregionalisierung wenn erfolgreich Seite 42

19 Weitere Auskünfte Roland Ledergerber, VSGP Gemeindepräsident, Politische Gemeinde Sevelen Harald Herrsche, NetzSG Leiter Bauamt, Gemeinde Oberriet Reto Baumann, AFU Fachspezialist Industrie und Gewerbe, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St.Gallen Seite 43 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 44