Zuschussrichtlinien des Kreisjugendringes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim

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Transkript:

Zuschussrichtlinien des Kreisjugendringes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim

Präambel Jugendverbandsarbeit hat das Ziel, Freiräume für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Sie fördert die selbstbestimmte Entwicklung junger Menschen, ermöglicht Gemeinschaftserlebnisse und gibt zur sinnvollen Freizeitgestaltung Hilfestellung. Kinder und Jugendliche übernehmen in der Jugendverbandsarbeit Verantwortung für sich und andere, achten die Würde des Menschen und setzen sich für Freiheit, Demokratie und den Schutz der Umwelt ein. Zur Förderung dieser Jugendverbandsarbeit stellt der Landkreis jährliche Direktmittel zur Verfügung. Um die Verteilung dieser Gelder zu regeln, beschlossen die im Kreisjugendring Neustadt/Aisch - Bad Windsheim zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen folgende Richtlinien: 1 Mittel für Zentrale Leitungs- und Planungsaufgaben (ZPL) 1.1 Zweck der Förderung Diese Fördermittel stellen eine Grundförderung der Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen dar. 1.2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Kosten für die Arbeit in Gremien (z.b. Fahrtkosten) und Verwaltung (z.b. Porto-, Telefonkosten, Kopien etc.), sowie Teilnahmegebühren für Mitarbeiterseminare. 1.3 Zuschussempfänger Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen 1.4 Umfang der Förderung ZPL-Mittel werden nach folgendem Schlüssel ausgeschüttet: BAYER.SPORTJUGEND 460,00 TRACHTENJUGEND 160,00 EVANGELISCHE JUGEND 360,00 JUGEND D. DEUTSCHEN ALPENVEREINS 160,00 KATHOLISCHE JUGEND 260,00 JUGENDWERK DER ARBEITERWOHLFAHRT 160,00 BAY.JUNGBAUERNSCHAFT 260,00 JUGENDROTKREUZ 160,00 JUGEND D. DEUTSCHEN- LEBENSRETTUNGS-GESELLS: 160,00 RING D. PFADFINDER 160,00 ARBEITER-SAMARITER-JUGEND 160,00 NATURSCHUTZJUGEND LANDESBUND F. VOGELSCHUTZ 160,00 JUGEND BUND NATURSCHUTZ 160,00 NORDBAYERISCHE BLÄSERJUGEND 260,00 JUGENDSTÜBLA LANGENFELD 160,00 JUGEND DES TECHNISCHEN HILFS- WERK 160,00 Sollten neue Jugendverbände oder Jugendgruppen im Kreisjugendring aufgenommen werden, erhöhen sich die ZPL-Mittel entsprechend. Sie werden aus dem Kontingent von Ziffer 3 aufgestockt. 1.5 Verfahren Die Zuschüsse erhalten die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen automatisch zum Jahresbeginn. Der Nachweis über die verwendeten Mittel muss bis zum 28.02. des folgenden Jahres über die Verbandsspitzen bzw. Verantwortlichen im Landkreis (Formblatt 1, siehe Anhang) erfolgen. Nicht, bzw. nicht vollständiger Nachweis ist unter Ziffer 3 geregelt. 2

2 Modellmaßnahmen 2.1 Zweck der Förderung Die Förderung soll die Durchführung besonderer Projekte und Aktivitäten ermöglichen, um sowohl projekt- als auch zielgruppenorientierte Formen der Jugendarbeit aufzugreifen und zu erproben. Mit der Absicht, innovatorischen Konzeptionen der Jugendarbeit einen eigenen Stellenwert zuzuweisen. 2.2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Aktivitäten zur inhaltlichen und methodischen Weiterentwicklung der Jugendarbeit. Maßnahmen die es ermöglichen neue Zielgruppen anzusprechen und den gesellschaftlichen Bedingungen und dem sozialen Wandel Rechnung tragen. Besondere Initiativen und Aktivitäten, die aus anderen Förderungstiteln nicht bezuschusst werden können, z.b. - Jugendsozialarbeit - Arbeit mit jugendlichen Aussiedler/innen, ausländischen Jugendlichen - Geschlechtsspezifische Jugendarbeit - Suchtprävention und Gesundheitsförderung - Möglichkeiten der Beteiligung junger Menschen an der Mitgestaltung des eigenen Lebensumfeldes - Offene Jugendarbeit (Aufbau von Jugendtreffs, Stadtteilarbeit) - Darstellung der Jugendarbeit in der Öffentlichkeit - Auseinandersetzung mit der Lebensumwelt junger Menschen (z.b. Ökologie, neue Technologien, Gemeinde) - Medienpädagogische Projekte - Kinder- und Jugendkulturarbeit 2.3 Zuschussempfänger Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen. 2.4 Förderungsvoraussetzung Die Teilnahme muss grundsätzlich offen sein, d.h. alle Kinder und Jugendlichen müssen daran teilnehmen können, nicht nur die Mitglieder des ausrichtenden Verbandes. Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit an der Planung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt werden. Bedingung ist, dass die Teilnehmerinnen zum überwiegenden Teil aus dem Landkreis kommen. Der Maßnahme muss eine entsprechende Konzeption zugrunde liegen, diese muss mindestens enthalten (siehe auch Formblatt 2): - Grobziel der Maßnahme - Kurze Beschreibung der Planung und Durchführung - Dauer und zeitlicher Ablauf der Maßnahme - Gesamtfinanzierung 2.5 Umfang der Förderung Hierfür wird ein Betrag von 600,00 festgesetzt, die Höchstförderung für eine Maßnahme beträgt 150,00. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten. Belege sind drei Jahre aufzubewahren. Nicht verausgabte Mittel fließen im Folgejahr Punkt 3 zu. 2.6 Verfahren - Vor Beginn der Maßnahme muss eine Absprache mit der Geschäftsstelle erfolgen. - Der Antrag auf Bezuschussung muss spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme mit dem Formblatt 2 beim Kreisjugendring eingereicht werden. - Die Entscheidung über die Vergabe trifft die Kreisjugendringvorstandschaft. - Die Ausschüttung der Mittel erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres. 3

3 Mittel für Freizeiten-, Jugendbildungsmaßnahmen und Anschaffungen a) Zuschüsse können nur an Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen gewährt werden, die im Kreisjugendring Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim zusammengeschlossen sind. b) Bei allen Maßnahmen können nur Teilnehmerinnen aus dem Landkreis vom 6. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr berücksichtigt werden. Für Leiterinnen und Mitarbeiterinnen gibt es keine Altersbegrenzung nach oben, sie werden wie Teilnehmerinnen gefördert. c) Es werden nur Maßnahmen mit überörtlichem Charakter gefördert. Überörtlicher Charakter liegt dann vor, wenn die Teilnehmerinnen aus mindestens 3 verschiedenen Gemeinden sind und höchstens 2/3 der Teilnehmerinnen aus einer Gemeinde sind. d) Für alle Veranstaltungen, die gefördert werden sollen, wird vorausgesetzt, dass ein eigenständiges Programm nach den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen angeboten wird, das über die verbandsspezifischen Interessen hinausgeht; die Veranstalter tragen für eine verantwortungsbewusste Leitung Sorge. e) Die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Mittel werden nach folgendem Schlüssel an die Mitgliedsverbände des Kreisjugendringes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim verteilt. Schlüssel: Ortsgruppen Anteile Höhe des Zuschusses 1 1 Aus der Anzahl der Ortsgruppen 2-5 2 ergibt sich laut Schlüssel 6-10 3 die Menge der Anteile, über die ein 11-15 4 Verband ein Anrecht hat. Aus der 16-25 5 Teilung des Gesamtförderbetrages 26-35 6 durch die Summe der Anteile 36-45 7 errechnet sich die Höhe des 46-55 8 einzelnen Anteils. 56-70 9 Dieses Geld wird gemeinsam mit 71-80 10 den ZPL-Mitteln ausgeschüttet. 81 und mehr 11 12 erhält die Bayerische Sportjugend Beschreibung von Ortsgruppen: Eine Ortsgruppe besteht dann, wenn ein Verband an einem Ort mit mindestens einem Angebot für Kinder und Jugendliche vertreten ist. Gibt es gleichzeitig mehrere Untergliederungen bzw. Untergruppierungen des Verbandes vor Ort, so zählt dies alles als eine Ortsgruppe. Die Verbände erhalten eine Mitteilung über die ihnen im laufenden Geschäftsjahr zustehenden Mittel. Sie können innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dagegen Widerspruch einlegen. Dieser ist bei der Geschäftsstelle des Kreisjugendringes einzureichen und soll einen formlosen Antrag und eine ausführliche Begründung enthalten. Ein Rechtsanspruch auf Zuschüsse besteht nicht. Die Auszahlung des errechneten Kontingents erfolgt an die Verbandsspitzen bzw. an die Verantwortlichen eines Verbandes im Landkreis zur internen Verteilung nach den geltenden Zuschussrichtlinien. Jeder Verband ist verpflichtet bis spätestens 28.02. des folgenden Jahres den Nachweis (Formblätter 1, 3 und 4, siehe Anhang) über die sachgemäße Verwendung der Mittel beim Kreisjugendring zu erbringen. Kann ein Verband sein Kontingent nicht, bzw. nicht vollständig oder fristgerecht nachweisen, fließt der nicht nachgewiesene Teil dem Gesamtkontingent zu und wird im laufenden Geschäftsjahr an die anderen Verbände ausgeschüttet. Der nicht nachgewiesene Teil eines Verbandes aus dem Vorjahr wird mit dem Kontingent des laufenden Jahres verrech- 4

net. Ist das Kontingent im laufenden Jahr niedriger als der aus dem Vorjahr nicht nachgewiesene Zuschußanteil, so ist die Differenz an den Kreisjugendring zurückzuerstatten. f) Der Kreisjugendring kann Belege einsehen und die sachgemäße Verwendung von Zuschüssen prüfen. Belege sind drei Jahre lang nach dem Ende der Maßnahme oder einer Anschaffung aufzubewahren. g) Die Überweisung der auszuschüttenden Gelder auf ein Privatkonto ist nicht möglich. 3.1. Freizeiten 3.1.1 Zweck der Förderung Freizeitmaßnahmen sollen den Teilnehmerinnen ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit Natur und Umwelt fördern. 3.1.2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden kurz- und längerfristige Freizeitmaßnahmen, die dem Zweck der Förderung entsprechen. 3.1.3 Zuschussempfänger Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen 3.1.4 Förderungsvoraussetzungen - Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beteiligt sein. - Gefördert werden Ein- und Mehrtagesmaßnahmen mit mindestens 6 Stunden Programm pro Tag und einem jugendgerechten Programm. - Die Mindestteilnehmer-/innenzahl muss ohne Leiter/in 8 Personen betragen. - Die Maßnahme muss von einer/m qualifizierten Leiter/in begleitet werden. - Es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Teilnehmer/innen und Betreuer/ innen gegeben sein. 3.1.5 Umfang der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt bei - Eintagesmaßnahmen 2,10 pro Tag/Teilnehmer/in (Höchstförderung 126,00 ) - Mehrtagesmaßnahmen 3,10 pro Tag/Teilnehmer/in (Höchstförderung 775,00 ) Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten. 3.1.6 Verfahren Der Nachweis der Mittel muss über die Verbandsspitzen bzw. Verantwortlichen im Landkreis (Formblatt 3, siehe Anhang) erfolgen. 3.2 Jugendbildungsmaßnahmen, Seminare und Seminarreihen 3.2.1 Zweck der Förderung Jugendbildungsmaßnahmen sollen jungen Menschen helfen, ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten und Kenntisse frei zu entfalten und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Alltag und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen. 3.2.2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Eintagesmaßnahmen, Mehrtagesmaßnahmen, Seminare und Seminarreihen. 3.2.3 Zuschussempfänger Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen. 5

3.2.4 Förderungsvoraussetzungen - Jeder Maßnahme muss eine methodisch aufbereitete Zielkonzeption zugrunde liegen. - Die jugendlichen Teilnehmer/innen sollen möglichst weitgehend an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt werden. - Die Maßnahme muss allen Jugendlichen offen stehen. - Die Teilnehmer/innen dürfen nicht älter als 26 Jahren sein. - Die Teilnehmer-/innenzahl muss mindestens 8 und darf höchstens 60 betragen. - Je angefangene 15 Teilnehmer/innen muss wenigstens 1 qualifizierte/r Mitarbeiter/in zur Verfügung stehen. 3.2.5 Umfang der Förderung - Eintagesmaßnahmen (mindestens 6-Stunden Programm) mit 4,60 pro Tag/Teilnehmer/in. Höchstförderung pro Maßnahme 150,00. - Mehrtagesmaßnahmen (durchschnittlich 6-Stunden Programm) mit 4,60 pro - Tag/Teilnehmer/in. Höchstförderung pro Maßnahme 750,00. - Seminarreihen (innerhalb von 8 Wochen mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden) mit 1,50 pro Tag/Teilnehmer/in. Höchstförderung pro Maßnahme 150,00. - Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten. 3.2.6 Verfahren Der Nachweis der Mittel muss über die Verbandsspitzen bzw. Verantwortlichen im Landkreis (Formblatt 3, siehe Anhang) erfolgen. 3.3 Anschaffungen 3.3.1 Zweck der Förderung Jugendverbände und Jugendgruppen sollen die Möglichkeit haben, pädagogisch wertvolles Material für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen anzuschaffen. 3.3.2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Anschaffungen von pädagogischem Kleinmaterial (z.b. Bastelmaterial, Spiele, Spielgeräte, Literatur usw.). Die Notwendigkeit der Anschaffung von Materialien und Geräten, die über den Medienverleih des Kreisjugendringes erhältlich sind, muss in Rücksprache mit dem Kreisjugendring nachgewiesen werden. 3.3.3 Zuschussempfänger Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendinitiativen. 3.3.4 Umfang der Förderung - Jeder Verband kann maximal 20 % seines Kontingentes für Anschaffungen verwenden. - Es werden nur Gegenstände im Wert von 5,00 bis 300,00 mit 25% bezuschusst. Anschaffungen im Wert von 300,00 bis 800,00 können mit 25 % von 300,00 also mit 75 bezuschusst werden. 3.3.5 Verfahren Der Nachweis der Mittel muss über die Verbandsspitzen bzw. Verantwortlichen im Landkreis über Formblatt 4 und Belege nachgewiesen werden. Die vorstehenden Zuschussrichtlinien treten mit Beschluss der Vollversammlung des Kreisjugendringes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim vom 29.11.2004 zum 01.01.2005 in Kraft. 6