unechte Rückwirkung, Stichtagsregelung, Rentenberechnung

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I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

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LSG München, Urteil v. 29.09.2014 L 19 R 673/12 Titel: unechte Rückwirkung, Stichtagsregelung, Rentenberechnung Normenketten: GG Art 14 Abs. 1 GG Art 3 Abs. 1 SGB VI 149 Abs. 5 SGB VI 248 Abs. 3 SGB VI 256a SGB VI 259a SGB X 44 Abs. 1 259 a SGB VI 44 SGB X 256 a SGB VI GG Art 14 Abs. 1 Leitsatz: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht aufgrund des Fremdrentengesetzes bewertet werden (Anschluss an BSG Urteil vom 14.12.2011 B 5 R 36/11 R) (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Rentenrechtliche Zeiten, Beitrittsgebiet, Pflichtbeitragszeit, unechte Rückwirkung Stichtagsregelung Rentenberechnung Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.07.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte rentenrechtliche Zeiten, die der Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentenrecht (FRG) zu berücksichtigen hat. Der 1939 in L-Stadt geborene Kläger hat seine Schulausbildung sowie sein Studium mit dem Abschluss Dipl. Ingenieur im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Anschließend war er von 1957 bis 1989 als Dipl. Ingenieur tätig. Im Oktober 1989 wurde der Kläger noch vor dem sog. Fall der Mauer im Alter von 50 Jahren ausgebürgert. Auf seinen Antrag vom 31.08.1999 hin erhielt der Kläger von der Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.09.1999 in Höhe von monatlich 1.750,89 DM. Zuvor hatte

der Kläger gegen eine Rentenauskunft vom 27.01.1998 Widerspruch erhoben, da bei ihm nicht das alte Fremdrentenrecht angewendet werde. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Gegen den hiergegen von der Beklagte auf Wunsch des Kläger erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06.05.1999 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG), die mit Urteil vom 31.10.2000 als unbegründet abgewiesen wurde (Az: S 3 RA 146/98). Die hiergegen beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 11.07.2001 als unbegründet zurückgewiesen (Az: L 13 RA 264/00). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.12.2001 als unzulässig verworfen (Az: B 4 RA 157/01 B). Gegen einen Bescheid der Beklagten vom 09.12.2008, bei dem es um die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag des Klägers ging, hatte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2008 Widerspruch eingelegt und im weiteren Verfahren unterschiedliche Sachargumente vorgetragen, unter anderem im Schreiben vom 20.06.2009 auch den Hinweis darauf, dass eine gravierende Grundgesetzverletzung durch Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) vorliege, weil deutsche Bundesbürger, die vor dem Stichtag 01.01.1937 geboren worden seien, anders, also ungleich behandelt würden, als Bundesbürger, die nach dem 01.01.1937 geboren worden seien. Diese Argumentation hielt der Kläger im Schreiben vom 30.09.2009 weiterhin aufrecht, so dass die Beklagte dieses Schreiben als Antrag nach 44 SGB X auf Überprüfung des Altersrentenbescheides vom 07.10.1999 wertete und ihn mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.11.2009 ablehnte. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung bzw. für einen verfassungsrechtlichen Verstoß. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 16.03.2010 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Es sei geradezu aberwitzig, dass insbesondere diejenigen diskriminiert würden, die in der Deutschen Demokratischen Republik - DDR - in der Opposition gewesen seien und Widerstand gegen das System im Osten geleistet hätten. Von diesen Bundesbürgern sei ein wesentlicher Beitrag zum Fall der Mauer als Voraussetzung der Wiedervereinigung geleistet worden. In den Jahren vor dem Fall der Mauer sei der Kläger durch seine Grafiken gegen die Mauer aufgefallen. Diese Bilder (auch ein Grund zur Ausbürgerung) seien im Jahr 1990 (nachweislich vor dem Einigungsvertrag) auf Initiative des damaligen hessischen Sozialministers in F-Stadt ausgestellt gewesen. Er sei im Jahre 1989 im Alter von 50 Jahren durch eine Ausbürgerung Bundesbürger geworden, habe vereinigungsbedingt keine zusätzliche Alterssicherung mehr aufbauen können und sei entgegen den gesetzlichen Regelungen zum verbrieften Recht auf Eigentum des Einigungsvertrages in Bezug auf die Betriebsrente enteignet worden. Die Betriebsrente sei nicht gewährt worden, obwohl der Pensionssicherungsverein nach dem Einigungsvertrag verpflichtet gewesen wäre, die Zahlung der Betriebsrente zu übernehmen. Dieser Vorgang bedeute eine unzumutbare soziale Härte für den Kläger. Vorgelegt wurde hierzu ein Diagramm zur Darstellung der zeitlichen Entwicklung der Sach- und Rechtslage in Verbindung mit der Anwendung des Fremdrentenrechts (FRG), eine Mitteilung des Kombinats VEB N. - Rosa Luxemburg - vom 17.07.1986 über die Gewährung einer Zusatzrente, eine Urkunde über 20 Jahre Betriebstreue und erfolgreiche Mitarbeit im VEB N., ein Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2009 sowie ein Beitragsbescheid der... Krankenkasse vom 17.07.2009. Das SG hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2012 die Klage gegen den Bescheid vom 11.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2010 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das SG darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu Recht den Überprüfungsantrag des Klägers abgelehnt habe, da die weitere Anwendung des Fremdrentenrechts nur für Versicherte angeordnet sei, die vor dem 01.01.1937 geboren seien. Die Regelung des 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dies habe zuletzt das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14.12.2011 unter dem Aktenzeichen B 5 R 36/11 R festgestellt. Es liege auch kein Verstoß gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensprinzip vor. Es liege weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch seien Versicherte aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt. Der allgemeine Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht verletzt und es liege auch kein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG vor. Zur Begründung der hiergegen am 03.08.2012 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung verweist der Kläger nochmals auf seine Ausführungen im sozialgerichtlichen Verfahren. Er weist

insbesondere darauf hin, dass das Datum 01.01.1937 willkürlich und diskriminierend sei. Es habe bis zum Fall der Mauer nicht existiert, auch bis zum Datum des Einigungsvertrages, also bis zur Wiedervereinigung nicht. Im Gerichtsbescheid sei eine Würdigung des Enteignungsstichtages 01.01.1937 nicht erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.07.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.10.1999 zu verurteilen, die vom Kläger bis November 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach den Regelungen des FRG zugrunde zu legen und ihm auf dieser Grundlage rückwirkend eine höhere Altersrente zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.07.2012 zurückzuweisen. Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten, die Gerichtsakten des SG Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 3 RA 146/98 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erklärt. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig ( 143, 144, 151 SGG). Es kann dabei dahingestellt bleiben, dass bereits rechtskräftig über die hier anhängige Rechtsfrage entschieden wurde, da diese Gegenstand des Verfahrens S 3 RA 146/98 gewesen ist. Nachdem die hiergegen eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden war und die Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht als unzulässig verworfen wurde, ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Stichtagsregelung des 259 a SGB VI nicht gegen Verfassungsrecht verstößt und auch sonst nicht rechtswidrig ist. Die Überprüfung einer bereits rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung, die normalerweise einem Gerichtsverfahren in gleicher Sache entgegen stehen und ein weiteres Klageverfahren unzulässig machen würde, wird ausnahmsweise im Rahmen des 44 SGB X für möglich erachtet, wenn neue rechtliche oder tatsächliche Aspekte vorgetragen werden und die Beklagte aufgrund dessen eine weitere neue Sachprüfung durchführt, so dass die neue Entscheidung der Beklagten nochmals Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, 77 Rdnr 6 m. w. N.; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl., 2010, Vorbem. 39 Rdnr 2; Breitkreuz/Merten, Die beiden Anwendungsfälle des 44 Abs. 1 S 1 SGB X im Lichte rechtsstaatlich gebotener Bestandskraft, in: SGb 2014, 113-118; Voelzke/Hahn, Bestandskraft versus materielle Gerechtigkeit - Grenzen bei der Überprüfung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte, in: SGb 2012, 685-691 jeweils m. w. N.). Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Beklagte tatsächlich mit dem Widerspruchsbescheid vom 03.03.2010 in eine erneute Sachprüfung der formellen und materiellen Rechtslage eingetreten ist. Jedenfalls ist das SG von einer neuen materiell-rechtlichen Prüfung der Beklagten ausgegangen und hat durch Gerichtsbescheid über diese Klage in der Sache entschieden, so dass die Berufung hiergegen zulässig ist. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2012 im Ergebnis zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 11.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2010 als unbegründet abgewiesen. Der Überprüfungsantrag des Kläger vom 30.09.2009 nach 44 SGB X erweist sich als unbegründet. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung, die 259 a SGB VI enthält, bereits Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 3 RA 146/98 gewesen ist. Es hat weiter zutreffend darauf hingewiesen,

dass zwischenzeitlich das BSG mit Urteil vom 14.12.2011 (Az B 5 R 36/11, veröffentlicht bei juris) die damalige rechtliche Betrachtung nochmals ausdrücklich bestätigt hat. In seinem Urteil vom 14.12.2011 hat das BSG ausführlich dargelegt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass vor dem 19.05.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.05.1990 nicht aufgrund des Fremdengesetzes bewertet würden. Nach der materiell-rechtlichen Regelung des 256 a SGB VI in Verbindung mit 259 a SGB VI sind auf einen Versicherten, der nach dem relevanten Stichtag des 01.01.1937 geboren ist, die Regelungen des Fremdrentengesetzes nicht mehr anzuwenden. Vielmehr werden rentenrechtliche Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, als Beitragszeiten nach 248 Abs.3 SGB VI berücksichtigt und hierfür die entsprechenden Entgeltpunkte nach 256 a SGB VI ermittelt. Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands sei das FRG geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet worden. Gegen die in den Jahren 1991, 1992 und 1993 durchgeführten Rechtsänderungen, die letztlich ein einheitliches Rentenrecht in beiden Teilen Deutschlands für Versicherte, die nach dem 01.01.1937 geboren worden sind, begründeten, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstoße nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensprinzip, da dieses nicht soweit gehe, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt (BSG, a. a. O., Rdnr. 21). Dieser Ansicht schließt sich der Senat - wie bereits mit Urteil vom 06.08.2014 (Az: L 20 R 332/12) - an, zumal diese Argumentation auch im SGB VI selbst eine entsprechende Stütze findet. So bestimmt 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird. Dies bedeutet, dass Versicherungsverläufe oder Rentenauskünfte unverbindlich sind und vom Versicherten stets unter dem Vorbehalt einer (zulässigen) Änderung der gesetzlichen Regelungen gewertet werden müssen. Selbst formelle, bestandskräftige Feststellungsbescheide können im Falle der konkreten Leistungsgewährung unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen noch aufgehoben oder abgeändert werden. Dabei ist noch wesentlich zwischen rentenrechtlichen Zeiten aufgrund eigener Beitragsleistung und sonstigen, vom Gesetzgeber zuerkannten rentenrechtlichen Zeiten zu unterscheiden. Vorliegend fehlt es bereits an eigenen Beitragsleistungen des Klägers zum System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit bis zum Fall der Mauer. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2011 weiter ausgeführt, dass im Falle der 1993 angeordneten Stichtagsregelung auch keine unzulässige Rückwirkung im Rechtssinne vorliegt. Eine echte Rückwirkung liege nur vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Die streitige Regelung des 259 a SGB VI hat aber nicht in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen, sondern sich auf künftig entstehende Rentenrechte beschränkt (BSG, a. a. O., Rdnr 23-24). Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Stichtagsregelung noch keinen Anspruch auf Rentenleistungen, sondern erst ab dem 01.09.1999 einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Auch eine unechte Rückwirkung im Rechtssinne liegt nicht vor. Wie das BSG in seinem Urteil vom 14.12.2011 darlegt, liegt eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise unzulässig. Eine unzulässige unechte Rückwirkung liege hier nicht vor. Gerade das

Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen müsse, sei von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gelte hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - in Folge des Untergangs der DDR im erheblichen Umfang rentenrechtliche Folgen des Zweiten Weltkriegs hätten bewältigt werden müssen. Insbesondere sei eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente betroffen habe und die daher auch in der Lage gewesen seien, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik Deutschland aufzubauen (BSG a. a. O. Rdnr. 26). Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, sei mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht, denn die Verfassung gewähre keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (BSG a. a. O. Rdnr 27 unter Bezug auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liege daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen uneingeschränkt an. Gerade die besondere Situation des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf demographische Entwicklungen ebenso reagieren muss wie auf wirtschaftliche, kann aus systemimmanenten Gründen Rentenanwartschaften lediglich abstrakt in dem Sinne garantieren, dass zurückgelegte rentenrechtliche Beitragszeiten für alle Versicherten gleichermaßen berücksichtigt werden. Gleichzeitig muss aber auch eine Korrektur der Bewertungsvorschriften möglich und zulässig sein, wenn auch nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere unter Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art 14 GG. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein Eingriff in individuelle Rechte grundsätzlich möglich, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zukunft zu gewährleisten (vgl. hierzu z. B. die Problematik der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten, Beschluss des BVErfG vom 11.11.2008, Az: 1 BvL 3/05 u. a., veröffentlicht in juris). Unzweifelhaft stand der Gesetzgeber bei der Frage der Überführung der Rentenanwartschaften aus der DDR in das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vor immensen Herausforderungen, gleichwohl die Funktionsfähigkeit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für die Zukunft zu gewährleisten, so dass die hierbei vorgenommenen Rechtsänderungen auch in einem ganz besonderen Kontext gesehen und bewertet werden müssen. Das Bundessozialgericht hat sich in seinem Urteil vom 14.12.2011 auch ausdrücklich mit der Frage der Stichtagsregelung auseinandergesetzt. Allein die Verwendung einer Stichtagsregelung begründet danach keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, selbst wenn damit gewisse Härten verbunden sind. Auf die Ausführungen des BSG (a. a. O., Rdnr. 28-29) wird insoweit Bezug genommen. Das Bundessozialgericht hat aber auch festgestellt, dass der vom Gesetzgeber konkret gewählte Zeitpunkt des Stichtages angemessen ist. Mit der Einigung Deutschlands sei der Gesetzgeber vor der Aufgabe gestanden, die in der DDR erworbenen rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies habe mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung beziehungsweise der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen können, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen worden sei. Hiervon sei auch weitestgehend Gebrauch gemacht worden, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen worden sei. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR habe nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der alten DDR-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG bestanden. Diese sei daher auf den Personenkreis begrenzt worden, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern gehabt habe, während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hätten, nunmehr die von dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger nach dem für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten. Mit dem Beitritt der neuen Länder zum 01.01.1992 zur Bundesrepublik Deutschland sei das Bedürfnis danach geschwunden, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt würden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland am 18.05.1990 habe zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes nur noch bei Rentenbeginn vor dem 01.01.1996, dann aus Gründen der Vereinfachung nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 01.01.1937 zur Anwendung der alten Rechtslage geführt. Hierbei handle es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sein. Der Gesetzgeber habe letztendlich wie bei jeder Stichtagsregelung eine Vertrauensabwägung durchführen müssen, die rechtlich nicht zu beanstanden sei (BSG, a. a. O., Rdnr 30). Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts vollumfänglich an. Bei der Frage der Angemessenheit der Stichtagsregelung kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, ob ein Versicherter aktiven oder passiven Widerstand in der DDR geleistet hat oder nicht, ob sich sein Verhalten positiv oder beschleunigend auf den Mauerfall ausgewirkt haben könnte oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang dies der Fall sein könnte. Die Stichtagsregelung hat sich ausschließlich an den rentenrechtlichen Besonderheiten zu orientieren, nämlich dahingehend, ob dem durch die Stichtagsregelung betroffenen Versicherten ein unzumutbarer Nachteil etwa daraus entsteht, dass er nur noch begrenzte Zeit zur weiteren rentenrechtlichen Vorsorge zur Verfügung hat. Der Kläger war seit Vollendung des 50. Lebensjahres in der Bundesrepublik Deutschland und hatte somit noch ausreichend Zeit bis zum Beginn der Regelaltersrente, seine rentenrechtlichen Zeiten und Anwartschaften entsprechend auszurichten und eine adäquate Altersvorsorge zu betreiben. Dass dies der Fall war, wird auch aus der mit Bescheid vom 07.10.1999 zuerkannten Rentenhöhe deutlich. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen Versicherten, die ebenfalls von der Stichtagsregelung betroffen sind, kann darin nicht gesehen werden. Auf mögliche Unterschiede zu Herrn B. - wie vom Kläger vorgetragen - kommt es vorliegend nicht an, da dieser von der Stichtagsregelung nicht betroffen ist. Dass persönliche Härten durch eine Stichtagsregelung entstehen können oder diese zumindest als ungerecht empfunden werden, ist für den Senat nachvollziehbar, begründet aber weder eine Rechtswidrigkeit der Stichtagsregelung noch einen verfassungsrechtlich relevanten Rechtsverstoß. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 14.12.2011 sieht der Senat auch keine Veranlassung das Verfahren auszusetzen und die Streitsache dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.07.2012 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.