Anhang II. Allgemeine Verkehrsbestimmungen. Vertragsfirmenbestimmungen. Merck KGaA. März of 6

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Transkript:

Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen Merck KGaA März 2017 1 of 6

Allgemeine Verkehrsbestimmungen Inhalt 1 Allgemeine Verkehrsregeln... 3 2 Einfahrkriterien in das Werk... 4 3 Parkplatz... 4 3.1 Parkplatzordnung... 4 3.2 Verkehrs- und Ordnungsbestimmungen auf den Parkplätzen... 5 3.3 Firmenparkplätze außerhalb des Werkgeländes... 5 4 Unfall... 6 5 Kontrollbestimmungen... 6 Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 2 of 6

1 Allgemeine Verkehrsregeln (1) Das Werkgelände der Merck KGaA ist keine öffentliche Verkehrsfläche. (2) Im Werk gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie zusätzliche interne Regelungen. (3) Den Einsatzfahrzeugen der Werkfeuerwehr und Einsatzfahrzeugen externer Hilfskräfte haben alle anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen, sofern diese Sondersignale (blaues Blinklicht und/oder Einsatzhorn) verwenden. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. (5) Schienenfahrzeuge und spurgebundene führerlose Fahrzeuge haben Vorrang. (6) Feuerwehrzufahrten, Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Hydranten etc.), Verkehrswege, Kanaldeckel und andere Sicherheitseinrichtungen sind immer frei zu halten. (7) Das Halten in Gleisbereichen hat mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 2,5 m ab Gleismitte zu erfolgen. (8) Bodenmarkierungen: a) Rot: In Rot werden Flächen gekennzeichnet, die einer Sondernutzung unterliegen und damit nicht Bestandteil der allgemein zu nutzenden Verkehrsflächen sind. Diese Flächen (z.b. Betriebsflächen oder Ladezonen) dürfen nur betreten oder befahren werden, wenn Arbeiten innerhalb dieser Flächen oder des Betriebes ausführen sind. Zur Orientierung sind diese Flächen mit der zugehörigen Gebäudenummer markiert. b) Gelb: Durch die Farbe Gelb werden Gefahrenstellen im Gehwegbereich hervorgehoben. Des Weiteren werden Gehwege an Einmündungen unterbrochen. Entlang von Fußgänger-Hauptachsen wird der Querungsbereich über die KFZ Fahrbahn mittels gelber Furtmarkierung kenntlich gemacht. c) Weiß: allgemeine Kennzeichnung analog StVO wie z.b. Verkehrsführung, Parkflächenausweisung und Gehweg auf Asphaltflächen. Mit Nummern versehene Flächen sind Containerstandplätze. (9) Parken ist nur in gekennzeichneten Flächen gestattet. (10) In durch Beschilderung als EX-Zone gekennzeichneten Betriebsflächen ist eingeschränktes Halteverbot. Das Halten zum Be- oder Entladen ist kurzzeitig erlaubt. (11) Unter Rohrbrücken ist eingeschränktes Halteverbot. Das Halten zum Be- oder Entladen ist kurzzeitig erlaubt. (12) Der Fahrzeugverkehr ist ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Arbeiten auf den notwendigen Aufwand zu beschränken. (13) Auf dem gesamten Werkgelände besteht Rauchverbot. Dieses gilt auch in den Fahrzeugen. Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 3 of 6

(14) Gleisketten-Fahrzeuge dürfen Straßen und Hofflächen von Merck nur dann befahren, wenn Beschädigungen durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen sind. Abstützvorrichtungen von Kränen und Verladeeinrichtungen dürfen nur in Verbindung mit ausreichenden Druckverteilungs-Unterlagen in Betrieb genommen werden. 2 Einfahrkriterien in das Werk (1) Das berechtigte Einfahren auf das Werkgelände wird grundsätzlich durch die Werkleitung erteilt. (2) Für Mitarbeiter von Vertragsfirmen, welche kurzfristig tätigkeitsbedingt in das Werk einfahren müssen, können, soweit berechtigter Bedarf besteht, vom Personal des Verkehrstors W50 (Darmstadt) bzw. des Tor West (Gernsheim) Einfahrgenehmigungen ausgestellt werden. (3) Eine zeitlich befristete, tätigkeitsbedingte Einfahrerlaubnis kann nur in begründeten Fällen über die koordinierende Stelle beantragt werden. Der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen Ausweises für Werkfremde sein. (4) Fahrzeuge, deren Halter nicht die Merck KGaA ist, dürfen im Einzelfall nur dann über Nacht auf dem Werkgelände abgestellt werden, wenn hierfür eine schriftliche Erlaubnis von der Standortsicherheit erteilt wurde. (5) Die Vertragsfirma ist für den ordnungsgemäßen Einsatz ihrer Fahrzeuge im Werk verantwortlich und hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeugführer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis und ggf. Sonderfahrerlaubnis besitzen. Sie ist ebenso dafür verantwortlich, dass die Fahrzeuge den Vorschriften der StVO (Straßenverkehrsordnung) und den gängigen Regeln der gesetzlichen Unfallversicherungsträger entsprechen. 3 Parkplatz 3.1 Parkplatzordnung (1) Die Firmenparkplätze stehen den Mitarbeitern von Vertragsfirmen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, Kleinbussen (bis 9 Sitzplätze), Kraft- und Fahrrädern bei freier Wahl der Standplätze innerhalb der zur allgemeinen Nutzung freigegebenen Parkflächen bzw. der Unterstände zur Verfügung. (2) Die Parkplätze der Merck KGaA sind nicht-öffentliche Verkehrsflächen. Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Merck KGaA haftet nicht für Schäden zu denen es an den abgestellten Fahrzeugen kommt. (3) Alle Vertragsfirmenmitarbeiter, die Parkplätze der Merck KGaA nutzen wollen, haben ihre Kraftfahrzeuge und Krafträder bei der Standortsicherheit der Merck KGaA unter Angabe des amtl. Kennzeichens per E-Mail: check-in@merckgroup.com zu melden. (4) Merck KGaA behält sich vor, die Parkplatznutzung einzuschränken. (5) Firmenparkplätze der Merck KGaA in Darmstadt sind: a) der Parkplatz Frankfurter Straße (PP-OST) mit den Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 4 of 6

Sonderparkplätzen für Besucher/Behinderte, Schichtangehörige der Merck KGaA und 3er Fahrgemeinschaften von Mitarbeitern der Merck KGaA, b) Parkplatz Nord an der Virchowstrasse, c) Parkstreifen Neue Main-Neckar-Straße, d) Parkplatz West/T-Gebiet. Der Parkplatz am Verkehrstor W50 in der Virchowstrasse steht nur als Kurzzeitparkplatz während des Aufenthaltes in der Ausweisstelle zur Verfügung. (6) Firmenparkplätze der Merck KGaA in Gernsheim sind: a) der Parkplatz Mainzer Straße mit den Sonderparkplätzen für Besucher/Behinderte und Schichtangehörige der Merck KGaA Gernsheim, b) Parkplatz Nord/Ost, c) Parkplatz Nord/West, d) Parkplatz Süd/Ost. 3.2 Verkehrs- und Ordnungsbestimmungen auf den Parkplätzen (1) Auf den Parkplätzen der Merck KGaA gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. (2) Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten und ausgewiesenen Standplätze abgestellt werden. (3) Der fließende Verkehr hat Vorrang. (4) Die Geschwindigkeit beim Befahren der Parkplätze ist den Besonderheiten einer Parkfläche anzupassen. (5) Bei der An- und Abfahrt sind die Fahrwege zu benutzen. (6) Markierungen und Verkehrszeichen sind zu beachten. (7) Die durch die Markierungen vorgegebenen Fahrt- und Parkrichtungen sind unbedingt einzuhalten. (8) Bei Fahrzeugen, die verkehrsgefährdend oder verkehrsbehindernd abgestellt sind, wird eine Parkkralle angebracht. Der damit verbundene personelle Aufwand der Standortsicherheit der Merck KGaA wird den Vertragsfirmen in Rechnung gestellt. Im Wiederholungsfall wird die Nutzungsberechtigung für die Parkplätze der Merck KGaA entzogen. 3.3 Firmenparkplätze außerhalb des Werkgeländes Die Benutzung der Firmenparkplätze außerhalb des Werkgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Näheres regelt die Parkplatzordnung des Standortes (siehe Absatz 3). Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 5 of 6

4 Unfall (1) Bei Verkehrsunfällen mit Sach- oder Personenschäden oder bei Beschädigungen an Gebäuden, Betriebs- und sonstigen Einrichtungen ist über die zentrale Sicherheitsleitstelle sofort die Standortsicherheit zu benachrichtigen. In diesen Fällen erfolgt die Information der Polizei durch die Standortsicherheit der Merck KGaA. (2) Wurden bei einem Unfall Einrichtungen der Merck KGaA beschädigt, erfolgt die Schadensaufnahme durch die Standortsicherheit der Merck KGaA. (3) Bei allen Unfällen sind die Unfallbeteiligten verpflichtet, an der Unfallstelle zu verbleiben bis die Standortsicherheit die notwendigen Veranlassungen getroffen hat. Zuwiderhandlungen haben ein Werkverbot für den Vertragsfirmenmitarbeiter zur Folge. (4) Bei Unfällen, bei denen keine Einrichtungen der Merck KGaA betroffen sind, sind die Unfallbeteiligten verpflichtet, gem. der StVO ihre Personalien und die notwendigen Fahrzeug- und Versicherungsdaten auszutauschen. (5) Merck haftet nicht für Schäden, zu denen es auf dem Werkgelände an den Fahrzeugen kommt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist und Merck dieses Handeln zu vertreten hat. (6) Mitarbeiter von Merck haften ebenfalls nicht für derartige Schäden, es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 5 Kontrollbestimmungen (1) Die von Merck beauftragten Personen sind jederzeit berechtigt, Personen und Fahrzeuge inkl. Beladung auf dem gesamten Werkgelände zu kontrollieren. (2) Punkt 5.1 gilt bei begründetem Verdacht auch sinngemäß für Fahrzeuge, die auf den Firmenparkplätzen außerhalb des Werkgeländes geparkt sind. Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 6 of 6