19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF) der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (10. und 11. November 2009/Hamburg)



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D e r H a m b u r g i s c h e B e a u f t r a g t e f ü r D a t e n s c h u t z u n d I n f o r m a t i o n s f r e i h e i t 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF) der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (10. und 11. November 2009/Hamburg) - Protokoll - Klosterwall 6 (Block C) 20095 Hamburg Tel.: (040) 4 28 54-40 40 Fax: (040) 4 28 54-40 00 E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de

Anwesende: Frau Dr. Thomsen, vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; Herr Dr. Schnabel, vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; Frau Gardain, vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; Herr Hermerschmidt, vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; Herr Dr. Jendro, von der Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg; Herr Knauth, vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland; Herr Mathes, von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen; Herr Platzek, vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt; Herr Dr. Polenz, vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein; Frau Schäfer, vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg- Vorpommern; Frau Seelen, von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen; Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 2

Tagesordnung: Eröffnung und Begrüßung 1. Ratifizierung der Konvention über den Zugang zu amtlichen Dokumenten und Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene 2. Veröffentlichung von Fischerei- und Agrarsubventionen 3. Forschungsvorhaben Informationsfreiheitsrechte (Zeeh) 4. Länder-IFGs und Mehrländerbehörden 5. Auskunftsansprüche zu NPD-Infoständen 6. Herausgabe geschwärzter elektronischer Dokumente 7. Zwischenstand Evaluation des IFG M-V 8. Berichte aus dem Bund und den Ländern Unter anderem: Situation in Hessen & Niedersachsen nach gescheiterten Versuchen zum Erlass eines IFG 9. Verschiedenes Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 3

Eröffnung und Begrüßung: Frau Dr. Thomsen vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit begrüßt die anwesenden Kolleginnen und Kollegen und eröffnet die Sitzung. Es folgen einige kurze Hinweise zur Organisation. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 4

TOP 1: Ratifizierung der Konvention über den Zugang zu amtlichen Dokumenten und Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene Der Bund berichtet, dass die Koalitionsvereinbarung nur sehr wenig zur Informationsfreiheit enthält (im Gegensatz zum Datenschutz). Wesentliche Änderungen sind weder in positiver noch in negativer Hinsicht zu erwarten. Bedenken bestehen hinsichtlich der Pünktlichkeit der Evaluation des Bundes-IFG. Im Koalitionsvertrag ist eine Überarbeitung des VIG vereinbart, mit der die Ansprüche des Verbrauchers auf Information in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst werden sollen. Hier ist unklar, was das bedeuten soll. Änderungen von VIG, IFG und UIG beträfen drei verschiedene Ressorts, weshalb in nächster Zeit keine grundlegenden Überarbeitungen zu erwarten sind. Es könnte sein, dass die Ansprüche nach dem Lebensmittel- und Futtergesetzbuch in das VIG integriert werden. Eventuell ist auch eine Vereinheitlichung auf praktischer Ebene avisiert, zum Beispiel durch Einführung einer Hotline. Eine Zusammenlegung von VIG und UIG ist unwahrscheinlich, da dann das VIG den Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie entsprechen müsste. Im Bezug auf die Konvention des Europarats hat der Ratifizierungsprozess in Deutschland begonnen. Von den 47 Ländern, die dem Europarat angehören, haben seit dem 18. Juni 2009 zwölf Länder unterzeichnet, nur Norwegen hat ratifiziert. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 5

TOP 2: Veröffentlichung von Fischerei- und Agrarsubventionen Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass in mehreren Bundesländern Klagen gegen die Veröffentlichung anhängig sind oder waren. Spätestens bei den Obergerichten ist jedoch eine deutlich informationsfreiheitsfreundliche Tendenz zu erkennen. Das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern hält die Informationen von allen Subventionsempfängern zurück, die Widerspruch eingelegt haben. Hamburg weist darauf hin, dass auch der Beschluss des VG Wiesbaden (Az.: 6 K 1045/08.WI) vom VGH Kassel (Az.: 10 B 1503/09 u. a) aufgehoben worden ist; dies berührt aber nicht die Vorlage an den EuGH. Die mangelnde Usability der aktuellen Webseite wird kritisiert. Zwar ist das Suchen nach einzelnen Personen und anhand von Postleitzahlen möglich, aber es besteht nicht die Möglichkeit, sich zum Beispiel eine Top Ten-Liste anzeigen zu lassen oder alle Empfänger eines Bundeslandes. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung der Art und Weise der Veröffentlichung im nationalen Recht höchstens dem europäischen Mindeststandard entspricht. Soweit Unterschiede zwischen dem Agrar- und dem Fischerei-Fonds bestehen, ist dies unterschiedlichen europäischen Vorgaben geschuldet. Es wird beschlossen, dass der Bund an das Landwirtschaftsministerium herantritt und dort auf eine Verbesserung der Usability der Webseiten hinarbeitet. Der Vergleich mit anderen europäischen Ländern (zum Beispiel Österreich, Belgien) zeigt, dass dies, wegen der im Wesentlichen europarechtlichen Vorgaben, rechtlich zulässig sein müsse. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 6

TOP 3: Forschungsvorhaben Informationsfreiheitsrechte (Zeeh) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW untersucht im Auftrag des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Forschungsprojekts Informationsfreiheitsrechte die Möglichkeiten einer Zusammenlegung der unterschiedlichen Informationszugangsrechte in NRW. Aus diesem Grund wurden alle Informationsfreiheitsbeauftragten sowie das thüringische und das rheinland-pfälzische Innenministerium angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. NRW berichtet, dass es sich bei dem Vorhaben um ein ergebnisoffenes Projekt handelt, welches sich noch im Stadium der Materialsammlung befindet. Ein Zwischenergebnis soll im Mai 2010 vorgestellt werden. Schleswig-Holstein berichtet, dass nach dem im gescheiterten Gesetzgebungsvorhaben eines einheitlichen Informationsfreiheits- und Umweltinformationsgesetzes im Jahre 2007 erneut eine Zusammenfassung der beiden Gesetze (UIG-SH und IFG-SH) geplant ist. Berlin verweist auf einen Plenarbeschluss des Abgeordnetenhauses von 2002, der auf eine Initiative des damaligen BlnBDI Prof. Garstka zurückging. Danach sollte der Senat prüfen, ob ein Informationsgesetzbuch (InfGB) geschaffen werden könnte. Hierin sollten das BlnDSG, das IFG, das InformationsverarbeitungsG, das LandesarchivG und das LandesstatistikG zusammengefasst werden. Dieses Ansinnen hat der Senat im Jahr 2003 aus verschiedenen Gründen abgelehnt (Abgh-Drs. 15/1693 und 15/2123). Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg haben bereits geantwortet. Aufgrund landesrechtlicher Besonderheiten wird beschlossen, dass jedes Bundesland gegebenenfalls eigenständig antwortet. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 7

TOP 4: Länder-IFGs und Mehrländerbehörden Hamburg berichtet, dass es bei der Anwendung des HmbIFG auf Mehrländerbehörden zu Problemen kommt. Die Länder-IFGs sind in aller Regel auf Behörden des jeweiligen Landes anwendbar. Vergleichsweise enthält der Dataport-Staatsvertrag in 15 detaillierte Regelungen zur Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Bei Mehrländerbehörden stellt sich die Frage, ob es sich dabei sowohl um Behörden des einen wie auch des anderen Landes / der anderen Länder handelt. Nach Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, 1, Rn. 24, sind Mehrländeranstalten je nach ihrer organisatorischen Ausgestaltung entweder Behörden jedes einzelnen daran beteiligten Landes, für das sie im konkreten Fall tätig werden, oder des Landes, das treuhänderisch für die übrigen Länder die Organisationsgewalt ausübt und dem sie organisatorisch zuzurechnen sind. Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass sich bei gemeinsamen Behörden mehrerer Länder die allgemeine Praxis herausgebildet hat, das Sitzland als Anknüpfungspunkt zu nehmen, um die entsprechende Behörde formal diesem Land zuzuordnen (Schoch, IFG, 2009, 1 Rn. 127). Ein Informationszugangsanspruch hänge davon ab, ob in diesem Land ein Informationsfreiheitsgesetz bestehe. In den anderen Ländern bestehen zu dieser Frage keine weitergehenden Erkenntnisse. Es sind auch keine derartigen Probleme aus der Praxis bekannt. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 8

TOP 5: Auskunftsansprüche zu NPD-Infoständen Hamburg berichtet, dass es im Rahmen des Bundestagswahlkampfs im September 2009 auf dem HmbIFG basierende Auskunftsansprüche geltend gemacht wurden, um herauszufinden, wann und wo die NPD Infostände aufbaut. Allerdings äußerte die Behörde für Inneres - Polizei - die Vermutung, dass diese Ansprüche von politischen Gruppen gestellt worden seien, die gegen die Infostände demonstrieren und protestieren wollten. Da es in der Vergangenheit im Rahmen der Gegendemonstrationen zu tumultartigen Szenen mit gewalttätigen Ausschreitungen und verletzten Rechtsradikalen, Gegendemonstranten und unbeteiligten Passanten gekommen war, möchte die Polizei möchte daher derartige Auskünfte verhindern. Im IFG-Bund reicht nach 3 Nr. 2 bereits Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Nach hamburgischem Recht ist eine nicht unerhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit erforderlich. Nach allgemeiner Meinung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Demonstrationen mit vereinzelten gewalttätigen Ausschreitungen stellen nach der allgemeinen Ansicht im AKIF keine nicht unerhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit dar. Darüber hinaus ist die Kausalität fraglich, weil es bereits in der Vergangenheit ohne auf das HmbIFG gestützte Auskünfte zu gewalttätigen Ausschreitungen kam. Es herrscht Einigkeit, dass die Herausgabe der Informationen auf der Grundlage des HmbIFG wohl zu erfolgen hätte. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 9

TOP 6: Herausgabe geschwärzter elektronischer Dokumente Hamburg macht auf Probleme aufmerksam, die sich im Bezug auf die Schwärzung bei der Herausgabe von Akten ergeben, die ausschließlich elektronisch vorhanden sind. Es stellt sich die Frage, wie elektronische Dokumente unumkehrbar geschwärzt werden können und ob die Umwandlung eines geschwärzten Dokuments in ein.pdf ausreicht. Die meisten Länder verfügen hier über keine einschlägigen Erfahrungen. Nordrhein- Westfalen verweist darauf, dass Dokumente einfach ausgedruckt und dann geschwärzt werden könnten. Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und der Bund schließen sich dem an. Sachsen- Anhalt verweist darauf, dass das Ersetzen der zu streichenden Stellen durch xxx sicherer sei als eine Schwärzung oder Weißung. Hamburg erklärt, dass Bildformate wie.tif eine Unumkehrbarkeit der Unkenntlichmachung garantieren. Hamburg fragt, ob bei einer Schwärzung eine Begründung erforderlich sei. Dies ist nach allgemeiner Meinung nach Maßgabe des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts der Fall, da es sich um eine Teilablehnung handelt. Brandenburg fragt, wie bei elektronischen Dokumenten die Authentizität des Dokuments sichergestellt wird. Nach allgemeiner Meinung ist dafür ein gewisses Grundvertrauen der Bürger erforderlich. Hamburg verweist darauf, dass bei der Schwärzung eines elektronischen Dokuments eine eventuell vorhandene elektronische Signatur gebrochen werde. Dies ist aber im Regelfall unproblematisch, da die Auskunft nicht den Anforderungen des 3a VwVfG entsprechen muss. Es wurde die Frage diskutiert, ob Informationen vorhanden sind, wenn nach den Vorgaben des Antragstellers Auswertungen oder Aggregierungen erfolgen müssen. Hierzu findet sich keine allgemeine Meinung. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 10

TOP 7: Zwischenstand Evaluation des IFG M-V Mecklenburg-Vorpommern berichtet über den Zwischenstand der Evaluation des IFG M-V. Nach der Statistik sind 85% der nach dem IFG M-V gestellten Anträge bewilligt und nur 15% abgelehnt worden. In 11% der Fälle sei Widerspruch eingelegt worden. Insgesamt sei das Gesetz gut aufgenommen worden. Es wird überwiegend nicht als Belastung empfunden. Das Gutachten ist relativ umfangreich. Teil II, der aus der Auswertung von Interviews in Behörden besteht, hat für sich bereits 130 Seiten. Einer der Vorschläge des Gutachtens ist die Streichung der Einleitungsklausel des IFG M-V, welches den Informationszugang als Zweck des Gesetzes darstellt. Es herrscht Einigkeit, dass die Zweckungebundenheit der Informationen eines der Grundprinzipien des Gesetzes ist und die Verwaltung nicht zwischen guter und böser Rechtsausübung unterscheiden sollte. Problematische Zwecke wie zum Beispiel das Ausspionieren von Nachbarn können durch die bestehenden Regeln zum Schutz personenbezogener Daten verhindert werden. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen auch einem Dritten, der nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens war, ein Recht auf Akteneinsicht zustehen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besitzt, das insbesondere darin liegen kann, dass er Sekundäransprüche geltend machen will, und die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für die wirksame Rechtsverfolgung ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos ist. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung von Amtshaftungsprozessen, was in der Verwaltung des Öfteren unbekannt ist. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 11

TOP 8: Berichte aus dem Bund und den Ländern (Unter anderem: Situation in Hessen & Niedersachsen) Schleswig-Holstein berichtet über die Situation in Niedersachsen und Hessen. In Niedersachsen sollte auf Vorschlag der Grünen das UIG in ein neu zu erlassendes Nds. IFG integriert werden. Das Gesetz war unter großem Zeitdruck entstanden und nicht frei von Fehlern. Da die CDU ein neues Gesetz unter Verweis auf bereits bestehende Informationsrechte ablehnt, sind die Erfolgsaussichten eines Nds. IFG eher gering. In Hessen standen mehrere Gesetzentwürfe zur Diskussion. Alle hatten sowohl Vor- als auch Nachteile. Die Sachverständigenanhörung im Parlament war nicht frei von Spannungen. Da auch die hessische CDU den Erlass eines eigenen Landes-IFG ablehnt, sind auch hier die Erfolgsaussichten eher gering. Berlin berichtet, dass ein Entwurf für das Geodatenzugangsgesetz vorliegt. Eine Beschlussempfehlung des BlnBDI zum Thema "Mehr Transparenz bei Lobbyisten" wurde im parlamentarischen Unterausschuss Datenschutz und Informationsfreiheit angenommen. Danach wird der Senat aufgefordert, nach dem Vorbild der Bundesregierung jährlich über den Einsatz externer Personen und Gutachter in der Berliner Verwaltung (sog. Lobbyisten) zu berichten und den Bericht allgemein zugänglich zu machen. Auch soll geprüft werden, ob nach dem Vorbild der Europäischen Kommission ein sog. Lobbyistenregister machbar ist. Berlin berichtet außerdem über das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 - zum Volksbegehren zur Offenlegung der Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Eine materiell-rechtliche Aussage zum IFG sei zwar nicht enthalten. Das Gericht sei aber der Auffassung, dass die öffentliche Daseinsvorsorge zwar mit den Mitteln des Privatrechts (vertraglich) geregelt werden, aber nicht dem öffentlichen Recht entzogen werden könne. Der BlnBDI sieht darin eine Bestätigung seiner Auffassung, dass solche Verträge grundsätzlich dem IFG unterliegen und nicht von vornherein und in Gänze geheimgehalten werden dürfen. In Bremen hat die Evaluationsphase für das BremIFG begonnen. Zum 1. Januar 2010 soll der Bürgerschaft Bericht erstattet werden. Der Bund berichtet, dass der Tätigkeitsbericht des Bundes vom Parlament zur Kenntnis genommen wurde. Außerdem werden zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 (Az.: 7 C 21.08 und 7 C 22.08) besprochen. Der Bund verweist auf die Problematik, dass es in Fällen der Amtshilfe vorkommen kann, dass eine Bundesbehörde aufgrund des IFG Informationen aus Ländern herausgibt, die gar kein eigenes Landes-IFG haben. Im Saarland gab es aufgrund der Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen keine politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten im Bereich der Informationszugangsrechte. Die Zahl der Eingaben bewegt sich auf gleichbleibend niedrigem Niveau. Laut Koalitionsvertrag soll geprüft werden, wie das Recht auf Informationsfreiheit gestärkt werden kann. Diese Formulierung lässt erwarten, dass das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz, welches am 31.12.2010 außer Kraft tritt, möglicherweise in veränderter Form weiterhin bestehen bleibt. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) hat der LfDI eine erste positive Zwischenbilanz gezogen. Für die nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten des IZG LSA vorgesehene Evaluierung hat der LfDI den Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 12

öffentlichen Stellen des Landes einen Evaluierungsbogen als Muster für einen statistischen Erfassungsbogen zur Verfügung gestellt, der von seiner Homepage abgerufen werden kann. Sachsen-Anhalt berichtet über eine Anfrage des Landtagspräsidenten, in der der LfDI gebeten wurde, die Herausgabe eines Berichts über das Ergebnis der Verwaltungsermittlungen bei der Neugestaltung eines Beratungsraumes an den Steuerzahlerbund, die Presse sowie an einzelne Abgeordnete nach dem IZG LSA und dem Landespresserecht zu prüfen. Die Arbeiten waren von der Landtagsverwaltung ohne Ausschreibung vergeben worden. Die Ergebnisse des Berichts, in dem die straf- und die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der handelnden Beamten geprüft wurden, wurden der Öffentlichkeit auf einer Pressekonferenz mitgeteilt. Im Rahmen seiner Prüfung kam der LfDI zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Bundes der Steuerzahler auf Herausgabe des Berichts sowohl nach dem Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BG LSA) als auch nach dem IZG LSA nicht bestand. Unterlagen über Verwaltungsermittlungen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personalakten im materiellen Sinne dar, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind. Deshalb können nach 90d BG LSA Auskünfte aus einer Personalakte ohne Einwilligung des Betroffenen nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel wenn dies zum Schutz, höherrangiger Interessen des Dritten zwingend erforderlich ist. Da im vorliegenden Fall dem Steuerzahlerbund durch die Pressekonferenz eine entsprechende Auskunft erteilt worden war, bestand kein weitergehender Anspruch auf Einsicht in den Bericht. Ein subsidiärer Anspruch nach dem IZG LSA schied aus, da durch das IZG LSA das Personalaktengeheimnis und damit Personaldaten strikt geschützt werden. Die Presse besaß nach dem Landespressegesetz grundsätzlich einen Auskunftsanspruch, dessen Bestehen und Umfang unter Berücksichtigung des konkreten Sachstands von einer Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Beamten abhing. Insofern konnte auf die zuvor getroffenen Ausführungen zum Steuerzahlerbund verwiesen werden. Hinsichtlich der Abgeordneten konnte ein aus dem Status des Abgeordneten abgeleiteter verfassungsrechtlicher Informationszugangsanspruch bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Abgeordneter nämlich einen Anspruch darauf, dass ihm die für die sachverständige Beurteilung der Verwendung von Haushaltsmitteln die erforderlichen Informationen nicht vorenthalten werden. Dieser umfasst auch ein Recht auf Vorlage des Berichts als solchen, sofern entsprechende Vorkehrungen zum Schutz seiner Vertraulichkeit getroffen sind. In einem anderen Fall aus Sachsen-Anhalt hatte ein Antragsteller Einsicht in eine anonymisierte Verfügung begehrt, mit der eine Verwaltungsgemeinschaft einem Konzertveranstalter die Durchführung eines Konzerts mit verschiedenen rechtsradikalen Bands verboten hatte. Der Antrag und der anschließende Widerspruch waren unter pauschaler Berufung auf datenschutzrechtliche sowie sicherheitsrelevante Belange abgewiesen worden. Die Verwaltungsgemeinschaft war für den Erlass des Widerspruchsbescheids jedoch unzuständig. Sie wurde vom LfDI darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid wohl aufgehoben und im Fall der Nichtabhilfe der nächsthöheren Stelle zur Entscheidung vorgelegt werden müsse. Die Verwaltungsgemeinschaft wurde gebeten, den Nichtabhilfebescheid zu überprüfen. Daraufhin wurde dem Antragsteller die anonymisierte Verbotsverfügung zugänglich gemacht. Hamburg hat über die relevanten Fälle bereits unter den TOPs 4, 5, und 6 berichtet. Weitere Probleme oder berichtenswerte Ereignisse sind in dem kurzen Zeitraum seit Inkrafttreten des neuen HmbIFG nicht eingetreten. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 13

In Brandenburg sind keine wesentlichen Neuerungen eingetreten. Laut Koalitionsvertrag sollen Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde zusammengelegt werden. In Schleswig-Holstein sollen laut Koalitionsvertrag Landes-IFG und Landes-UIG zusammengelegt werden. Nordrhein-Westfalen berichtet, dass der WDR sich in einer Sachverständigenanhörung vor dem Landtag gegen eine Anwendbarkeit des Landes-IFG auf den WDR gewandt hat, sich aber mit seinen Argumenten nicht durchsetzen konnte. Momentan klagt ein Journalist auf Offenlegung von Verträgen mit Produktionsfirmen. In dieser Sache sei demnächst mündliche Verhandlung vor dem VG Köln. Nordrhein-Westfalen wird über weitere Entwicklungen in dieser Sache berichten. Mecklenburg-Vorpommern hat über die Evaluierung bereits unter TOP 7 berichtet. Das Innenministerium M-V hat auf Anregung des LDI Mecklenburg-Vorpommern eine Initiative eingeleitet, dass nunmehr neben den Gesetzen und Rechtsverordnungen auch Verwaltungsvorschriften ins Internet gestellt werden. Die Ressorts der Landesregierung haben derzeit Gelegenheit, die in Kraft befindlichen zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschriften zu benennen (vgl. hierzu auch 16. AKIF Sitzung, Vorstellung des Projekts BRAVORS in Brandenburg). Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 14

TOP 9: Verschiedenes a) Das Arbeitspapier zum Verhältnis der Zugangsrechte wird weiter überarbeitet. b) Es besteht Dissens über die Frage, ob in die AKIF-Mailingliste nur Mitarbeiter von (auch künftigen) Informationsfreiheitsbeauftragten aufgenommen werden sollen. Konkret geht es um die Aufnahme von Mitarbeitern des rheinland-pfälzischen Innenministeriums, die dort für die Informationsfreiheit zuständig sind und die Aufnahme von Mitarbeitern von Datenschutzbeauftragten aus Ländern, die über ein IFG verfügen, aber nicht über einen Informationsfreiheitsbeauftragten (Thüringen, Rheinland-Pfalz). Es wird beschlossen, dass diese Frage von der IFK zu beantworten sei. c) Das Problem der Entwertung von Informationen durch überlange Prozessdauer vor den Verwaltungsgerichten wird diskutiert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Gefangenenflügen der CIA erging nach 3 ½ Jahren und endete mit einer Zurückverweisung. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei der überlangen Prozessdauer um ein bekanntes Phänomen, welches nicht exklusiv für Informationsansprüche gilt. Auch das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben Deutschland wiederholt wegen überlanger Prozessdauer gerügt und verurteilt. Eine Besserung ist jedoch nicht in Sicht. d) Die Tagesordnung für die IFK wird beschlossen: 1. Bericht des BfDI zur Ratifizierung der Konvention über den Zugang zu amtlichen Dokumenten und Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene 2. Beschluss zur Aufnahme von Rheinland-Pfalz und Thüringen in den AKIF und auf dessen Mailingliste 3. Bericht des BfDI und von MV zur Veröffentlichung von Fischerei- und Agrarsubventionen 4. M-V wird zum Zwischenstand der Evaluation des IFG M-V berichten 5. Bericht Hamburgs zu Auskunftsansprüchen bei NPD-Infoständen 6. Bericht des Bundes über das Verfahren zur Herausgabe des Schriftsatzes Irlands zur Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH 7. Verschiedenes e) Hamburg übergibt die Gastgeberschaft für die Ausrichtung des 20. AKIF und der IFK an Berlin, weil - mangels neuer IFG-Zuständigkeit in den Ländern - entsprechend der Beschlusslage der IFK der Vorsitz nun bis auf Weiteres in alphabetischer Reihenfolge wahrgenommen wird. Aufgrund der engen Terminlage in Berlin wurden die Sitzungsdaten schon bekannt gegeben: 1. AKIF: Am 1. (Di.) und 2. (Mi.) Juni 2010 Am 1. Tag ab 14 Uhr; am 2. Tag bis 13 Uhr. 2. IFK: 29. (Di.) und 30. (Mi.) Juni 2010 Am 1. Tag ab nachmittags; am 2. Tag bis mittags. Protokoll der 19. Sitzung des Arbeitskreis Informationsfreiheit am 10. und 11. November 2009 in Hamburg 15